AGG-Entschädigung bei diskriminierender Absage – § 15 AGG, Fristen, Beweislast
Kurzantwort
Wer sich beworben hat und wegen eines geschützten Merkmals abgelehnt wird — Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, sexuelle Orientierung (§ 1 AGG) — kann vom Unternehmen eine Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG). Diese ist auch dann möglich, wenn kein finanzieller Schaden entstanden ist; sie gleicht den immateriellen Schaden (die Persönlichkeitsverletzung) aus. Bei einer Nichteinstellung ist die Entschädigung auf maximal drei Monatsgehälter begrenzt, wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG). Entscheidend sind zwei Fristen: Der Anspruch muss schriftlich innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Absage beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG); danach muss die Klage innerhalb von 3 Monaten nach dieser Geltendmachung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Der Bewerber muss nur Indizien für eine Benachteiligung vortragen — dann trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass nicht diskriminiert wurde (§ 22 AGG). Reine Scheinbewerbungen ohne echtes Interesse an der Stelle („AGG-Hopping") sind rechtsmissbräuchlich und begründen keinen Anspruch (EuGH C-423/15; BAG 8 AZR 21/24).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Entschädigung | § 15 Abs. 2 AGG [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Schadensersatz (materiell) | § 15 Abs. 1 AGG (nur bei Verschulden) |
| Geschützte Merkmale | Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität (§ 1 AGG) |
| Entschädigung ohne finanziellen Schaden | Ja — für immateriellen Schaden (§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG) |
| Deckelung bei Nichteinstellung | Max. 3 Monatsgehälter, wenn ohnehin nicht eingestellt (§ 15 Abs. 2 S. 2 AGG) |
| Keine Deckelung | Wenn Bewerber der bestqualifizierte war und Stelle bekommen hätte |
| Verschulden erforderlich? | Entschädigung § 15 Abs. 2: nein (verschuldensunabhängig); Schadensersatz § 15 Abs. 1: ja |
| Frist 1 – schriftliche Geltendmachung | 2 Monate ab Zugang der Absage (§ 15 Abs. 4 AGG) |
| Frist 2 – Klageerhebung | 3 Monate nach schriftlicher Geltendmachung (§ 61b Abs. 1 ArbGG) |
| Beweislast | Bewerber trägt Indizien vor, Arbeitgeber muss widerlegen (§ 22 AGG) |
| Typische Indizien | Ablehnung nach Kenntnis von Schwangerschaft/Alter/Herkunft, diskriminierende Stellenanzeige, Statistik |
| Diskriminierende Stellenanzeige | Z. B. „junges Team", „Muttersprachler", Altersgrenze — starkes Indiz |
| Kein Anspruch bei | Scheinbewerbung / AGG-Hopping ohne echtes Stelleninteresse (Rechtsmissbrauch § 242 BGB) |
| Leitentscheidung AGG-Hopping | EuGH, 28.07.2016, C-423/15 (Kratzer); BAG, 19.09.2024, 8 AZR 21/24 |
| Kein Einstellungsanspruch | § 15 Abs. 6 AGG — nur Geld, kein Anspruch auf den Arbeitsplatz |
| Zuständiges Gericht | Arbeitsgericht |
| Auskunftsanspruch über Mitbewerber | Kein genereller Anspruch (EuGH C-415/10 „Meister") |
Geltungsbereich
§ 15 AGG gilt für alle Bewerbungsverfahren in Deutschland — Privatwirtschaft wie öffentlicher Dienst — und schützt Bewerberinnen und Bewerber ebenso wie bereits Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 AGG stellt Bewerber Beschäftigten gleich). Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen; eine Ablehnung aus anderen (nicht geschützten) Gründen — etwa fehlende Qualifikation, schlechteres Auswahlergebnis oder Sympathie — löst keinen AGG-Anspruch aus. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber als Verantwortlichen des Auswahlverfahrens, auch wenn die konkrete Absage durch einen Personaldienstleister oder eine externe Recruiting-Agentur erfolgt. Neben der Entschädigung nach § 15 AGG bleiben allgemeine Persönlichkeitsrechts- und datenschutzrechtliche Ansprüche (z. B. Löschung der Bewerberdaten nach Art. 17 DSGVO) unberührt.
Die beiden Fristen — der häufigste Fehler
Der AGG-Entschädigungsanspruch ist ein zweistufiges Fristensystem. Beide Stufen müssen eingehalten werden, sonst verfällt der Anspruch endgültig:
Stufe 1 – Schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG). Innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Absage muss der Anspruch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ein formloses Schreiben oder eine E-Mail, in der die Benachteiligung gerügt und Entschädigung verlangt wird, genügt. Die Frist beginnt bei Bewerbungen mit dem Zugang der Ablehnung.
Stufe 2 – Klage (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Nach der schriftlichen Geltendmachung muss die Klage innerhalb von 3 Monaten beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung — nicht ab der Absage.
Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH haben bestätigt, dass diese Ausschlussfristen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Wer die 2-Monats-Frist verpasst, hat den Anspruch verloren, selbst wenn die Diskriminierung eindeutig war.
Beweislast — die Erleichterung des § 22 AGG
Diskriminierung findet selten offen statt, deshalb erleichtert § 22 AGG die Beweisführung. Der Bewerber muss keine Diskriminierung beweisen, sondern nur Indizien („Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen") vortragen. Gelingt das, wird die Benachteiligung vermutet, und der Arbeitgeber muss den vollen Beweis führen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Typische Indizien sind eine diskriminierende Stellenanzeige (etwa „junges, dynamisches Team", eine Altersobergrenze oder „Muttersprachler Deutsch" ohne sachlichen Grund), eine Absage unmittelbar nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, oder eine auffällige statistische Verteilung. Bei öffentlichen Arbeitgebern ist die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers trotz fachlicher Eignung ein starkes Indiz (§ 165 SGB IX).
AGG-Hopping — die Grenze des Anspruchs
Der Schutz des AGG greift nur bei einer ernsthaften Bewerbung. Wer sich gezielt auf Stellen bewirbt, um bei Ablehnung Entschädigung zu kassieren — ohne echtes Interesse an der Stelle —, betreibt sogenanntes AGG-Hopping. Der EuGH hat 2016 (C-423/15, „Kratzer") entschieden, dass solche Scheinbewerber sich nicht auf die Antidiskriminierungsrichtlinien berufen können; es fehlt am formalen Bewerberstatus im Sinne der Richtlinie. Nach deutschem Recht greift der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB). Das BAG hat diese Linie zuletzt am 19.09.2024 (8 AZR 21/24) bestätigt: Wer nur den formalen Bewerberstatus anstrebt, hat keinen Anspruch. Den Rechtsmissbrauch muss allerdings der Arbeitgeber darlegen und beweisen.
Häufige Fehler
- „Ohne finanziellen Schaden gibt es keine Entschädigung." Falsch — § 15 Abs. 2 AGG entschädigt gerade den immateriellen Schaden, also die Persönlichkeitsverletzung. Ein Geldschaden ist nicht nötig.
- „Ich habe zwei Monate Zeit für die Klage." Falsch — die 2 Monate gelten nur für die schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG). Für die Klage gelten danach 3 Monate (§ 61b ArbGG). Zwei verschiedene Fristen.
- „Ich muss die Diskriminierung beweisen." Differenziert — es genügen Indizien (§ 22 AGG); dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.
- „Mit einer AGG-Klage bekomme ich den Job." Falsch — § 15 Abs. 6 AGG schließt einen Einstellungsanspruch aus. Es gibt nur Geld, nie den Arbeitsplatz.
- „Ich habe Anspruch auf die Unterlagen des eingestellten Mitbewerbers." Falsch — einen generellen Auskunftsanspruch gibt es nicht (EuGH C-415/10 „Meister"); eine grundlose Auskunftsverweigerung kann aber selbst ein Indiz sein.
- „Massenbewerbungen zum Kassieren funktionieren." Falsch — AGG-Hopping ist rechtsmissbräuchlich (EuGH C-423/15; BAG 8 AZR 21/24) und begründet keinen Anspruch.
Quellen
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
- § 22 AGG – Beweislast: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__22.html
- § 1 AGG – Ziel des Gesetzes / geschützte Merkmale: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__1.html
- § 6 AGG – persönlicher Anwendungsbereich (Bewerber): https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__6.html
- § 61b ArbGG – Klage wegen Benachteiligung (3-Monats-Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html
- § 165 SGB IX – Einladungspflicht Schwerbehinderter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__165.html
- § 242 BGB – Treu und Glauben (Rechtsmissbrauch): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html
- EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15 (Kratzer, AGG-Hopping): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:62015CJ0423
- EuGH, Urteil vom 19.04.2012 – C-415/10 (Meister, Auskunftsanspruch): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62010CJ0415
- BAG, Urteil vom 19.09.2024 – 8 AZR 21/24 (Scheinbewerbung/AGG-Hopping): https://www.bundesarbeitsgericht.de/
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/
- BMAS – Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben: https://www.bmas.de/
Änderungsverlauf
- 2026-07-15: Erstveröffentlichung. Quellen § 15 AGG, § 22 AGG, § 61b ArbGG, EuGH C-423/15, EuGH C-415/10, BAG 8 AZR 21/24 verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-15
- Gültig ab: 2006-08-18 (AGG-Inkrafttreten)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (AGG, ArbGG, SGB IX, BGB, EuGH, BAG)
- Lizenz: CC BY 4.0