Nexvyra

← Alle News · Rechtsprechung · Ereignis: 2026-08-27 · Publiziert: 2026-08-28

BFH V R 26/24 — Verspätungszuschlag auch im Erstattungsfall: Häufigkeit der Fristüberschreitung zählt

Kurzmeldung

Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (V R 26/24) entschieden, dass das Finanzamt bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung in sein Entschließungsermessen einbeziehen darf. Die Revision eines Unternehmers, dem für die um rund fünf Monate verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 ein Verspätungszuschlag von 125 € auferlegt worden war, blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung wurde am 27. August 2026 in „Entscheidungen online" veröffentlicht und ist zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (V).

Kernfakten

PunktWert
DatumEntscheidung: 2026-05-07 — Online-Veröffentlichung: 2026-08-27
Gericht/InstitutionBundesfinanzhof, V. Senat
AktenzeichenV R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR26.24.0
StatusV (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)
RechtsgrundlageAO § 152 Abs. 1–3, § 5, § 128 Abs. 3; UStG § 18 Abs. 3; FGO § 102 Satz 1; Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL
VorinstanzSächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.11.2023 — 8 K 682/23
StreitjahrUmsatzsteuer 2020
TenorRevision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger
WirkungRechtsprechung, unmittelbar anwendbar

Was das bedeutet

Amtlicher Leitsatz:

> „Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen."

Der praktische Kern: Ein Erstattungsguthaben schützt nicht vor einem Verspätungszuschlag. Zwar entfällt in Erstattungsfällen die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO), das Finanzamt behält aber ein Entschließungsermessen nach § 152 Abs. 1 AO. Im Streitfall hatte der steuerlich beratene Unternehmer die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 statt bis zum 31.08.2022 erst am 30.01.2023 eingereicht — und schon das Vorjahr 2019 um mehrere Monate verspätet. Genau diese Wiederholung durfte das Finanzamt gegen ihn verwenden; der Senat verweist dazu auf den Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 18/8434, S. 113).

Drei weitere Punkte sind für die Praxis wichtig:

Erstens entkräftet der Senat das häufige Argument, pünktlich abgegebene Umsatzsteuer-Voranmeldungen ersparten den Zuschlag auf die Jahreserklärung. Voranmeldung und Jahreserklärung sind eigenständige Verfahren; die Jahreserklärungspflicht wird selbständig sanktioniert. Auch der Einwand, das Unionsrecht verlange keine Jahreserklärung, verfängt nicht: Art. 261 Abs. 1 MwStSystRL ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine solche zu verlangen — und der deutsche Gesetzgeber hat das mit § 18 Abs. 3 UStG getan.

Zweitens genügt es, wenn das Finanzamt seine Ermessenserwägungen erst in der Einspruchsentscheidung darlegt. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung (§ 102 Satz 1 FGO); nach § 102 Satz 2 FGO ist eine Ergänzung sogar bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz möglich. Auf § 128 Abs. 3 AO (Umdeutung gebundener Verwaltungsakte) kommt es nicht an, weil § 152 AO beide Entscheidungsformen kennt.

Drittens hält der Senat den gesetzlichen Mindestbetrag von 25 € je angefangenem Verspätungsmonat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO) für verhältnismäßig; die Dauer hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab, und § 152 Abs. 10 AO begrenzt den Zuschlag auf höchstens 25.000 €. Entscheidet sich das Finanzamt für eine Festsetzung, braucht es dafür keine zusätzliche Rechtfertigung. Umgekehrt bleibt Raum, bei einer nur geringfügigen Verspätung im Einzelfall zugunsten des Steuerpflichtigen von der Festsetzung abzusehen.

Für vertiefte Information

Quelle

Stand