Steuererklärungs-Pflicht – wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss (§ 46 EStG)
Kurzantwort
Wer ausschließlich Arbeitslohn von einem einzigen Arbeitgeber bezieht und in Steuerklasse I oder IV ohne Freibetrag geführt wird, muss in der Regel keine Einkommensteuererklärung abgeben – die Lohnsteuer gilt damit als abgegolten. Pflicht wird die Abgabe für Arbeitnehmer erst, wenn einer der in § 46 Absatz 2 EStG aufgezählten Fälle vorliegt: etwa Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (z. B. Eltern-, Kurzarbeiter-, Krankengeld) von jeweils mehr als 410 Euro, mehrere gleichzeitige Arbeitgeber, die Ehegatten-Kombination III/V bzw. IV mit Faktor oder ein eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag. Für die Pflichtveranlagung gilt die Abgabefrist 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO), für den Veranlagungszeitraum 2025 also der 31. Juli 2026. Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte unterliegen unabhängig von § 46 der allgemeinen Erklärungspflicht (§ 25 EStG).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage (Arbeitnehmer) | § 46 Abs. 2 EStG – Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit [§ 46 EStG] |
| Allgemeine Erklärungspflicht | § 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärung) [§ 25 EStG] |
| Härtegrenze für Nebeneinkünfte | 410 Euro – bis zu diesem Betrag keine Pflicht; Nr. 1 greift erst bei „mehr als 410 Euro" [§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG] |
| Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig | Pflicht, sobald nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird (Steuerklasse VI) [§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG] |
| Ehegatten | Pflicht, wenn beide Arbeitslohn beziehen und einer nach Klasse V oder VI besteuert wird oder bei Klasse IV ein Faktor eingetragen ist [§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG] |
| Eingetragener Freibetrag | Pflicht, wenn ein Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) gebildet wurde und der Arbeitslohn die Pauschbetrags-Grenze übersteigt [§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG] |
| Abgabefrist Pflichtveranlagung | 7 Monate nach Jahresende = 31. Juli des Folgejahres; VZ 2025 → 31.07.2026 [§ 149 Abs. 2 AO] |
| Frist mit Steuerberater | letzter Tag Februar des übernächsten Jahres; VZ 2025 → 28.02.2027 (Sonntag) ⇒ 01.03.2027 [§ 149 Abs. 3 AO] |
| Antragsveranlagung (freiwillig) | innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist; VZ 2025 → bis 31.12.2029 [§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 AO] |
Wann Arbeitnehmer abgeben müssen (§ 46 Abs. 2 EStG)
Eine Veranlagung – und damit die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – wird bei Arbeitnehmern unter anderem durchgeführt, wenn einer dieser Tatbestände erfüllt ist:
- Nr. 1 – Nebeneinkünfte / Progressionsvorbehalt: Die positive Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte oder die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld) beträgt jeweils mehr als 410 Euro.
- Nr. 2 – mehrere Arbeitgeber: Es wurde nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen (typischerweise Steuerklasse VI).
- Nr. 3 – erstattete KV-/PV-Beiträge: Erstattete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übersteigen 410 Euro und der Arbeitslohn liegt über der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.
- Nr. 3a – Ehegatten: Beide Ehegatten haben Arbeitslohn bezogen und einer wird nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV ist ein Faktor (§ 39f EStG) eingetragen.
- Nr. 4 – Lohnsteuer-Freibetrag: Für den Arbeitnehmer wurde ein Freibetrag nach § 39a EStG (z. B. für hohe Werbungskosten) gebildet und der Arbeitslohn übersteigt die Pauschbetrags-Grenze.
- Nr. 5 / 5a – besondere Lohnsteuerberechnung bei sonstigen Bezügen (§ 39b, § 39c EStG).
- Nr. 6 – Auflösung und Wiederheirat: Die Ehe wurde im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und der Arbeitnehmer oder der frühere Ehegatte hat im selben Jahr wieder geheiratet.
- Nr. 7 – grenzüberschreitende Fälle (Berücksichtigung eines EU-/EWR-Ehegatten bzw. Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG).
Antragsveranlagung – freiwillig abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Veranlagung beantragen – insbesondere, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen (z. B. bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen). Der Antrag wird schlicht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt. Dafür gilt nicht die Frist 31. Juli, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO): Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist eine freiwillige Erklärung damit bis zum 31. Dezember 2029 möglich.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Jeder muss eine Steuererklärung abgeben." Für reine Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitgeber, Steuerklasse I oder IV ohne Freibetrag und ohne nennenswerte Nebeneinkünfte besteht keine Pflicht – die Lohnsteuer ist abgegolten. Eine freiwillige Abgabe lohnt sich aber häufig.
- „Die 410-Euro-Grenze gilt für jede Einkunft einzeln." Die Grenze bezieht sich auf die Summe der nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bzw. – getrennt davon – auf die Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen.
- „Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, also irrelevant." Eltern-, Kranken-, Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und lösen ab mehr als 410 Euro die Abgabepflicht aus.
- „Verspätung ist folgenlos." Bei Pflichtveranlagung kann das Finanzamt nach Fristablauf einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 AO).
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin in Steuerklasse I bezieht 2025 ausschließlich Arbeitslohn von einem Arbeitgeber, hat keine Nebeneinkünfte und keinen eingetragenen Freibetrag. Ergebnis: keine Pflicht zur Abgabe. Bezieht sie im selben Jahr zusätzlich 3.000 Euro Elterngeld (Progressionsvorbehalt, über 410 Euro), greift § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG – sie ist zur Abgabe verpflichtet, Frist 31. Juli 2026.
Quellen
- Gesetzestext § 46 EStG – Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pflichtveranlagung, 410-Euro-Grenze, Antragsveranlagung):: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html
- Gesetzestext § 25 EStG – Veranlagungszeitraum, Steuererklärung:: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html
- Gesetzestext § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen (Abgabefristen):: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
- Gesetzestext § 169 AO – Festsetzungsfrist (Vier-Jahres-Frist für die Antragsveranlagung):: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html
- BMF – Themenseite Einkommensteuer:: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/einkommensteuer.html
Änderungsverlauf
- 2026-06-01: Erstveröffentlichung. Pflichtveranlagungs-Tatbestände und 410-Euro-Härtegrenze gegen § 46 Abs. 2 und Abs. 3 EStG geprüft; Abgabefristen gegen § 149 AO (Pflicht) und § 169 Abs. 2 AO (Antragsveranlagung) abgeglichen; konkrete Fristdaten für VZ 2025 (31.07.2026; mit Berater 01.03.2027; freiwillig bis 31.12.2029) berechnet.
Stand
- Stand: 2026-06-01
- Gültig ab: 2026-01-01
- Gültig bis: offen (strukturelle Regelung; 410-Euro-Grenze und Fristensystematik unverändert)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (§ 46, § 25 EStG; § 149, § 169 AO als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0