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Steuererklärungs-Pflicht – wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss (§ 46 EStG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-01 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wer ausschließlich Arbeitslohn von einem einzigen Arbeitgeber bezieht und in Steuerklasse I oder IV ohne Freibetrag geführt wird, muss in der Regel keine Einkommensteuererklärung abgeben – die Lohnsteuer gilt damit als abgegolten. Pflicht wird die Abgabe für Arbeitnehmer erst, wenn einer der in § 46 Absatz 2 EStG aufgezählten Fälle vorliegt: etwa Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen (z. B. Eltern-, Kurzarbeiter-, Krankengeld) von jeweils mehr als 410 Euro, mehrere gleichzeitige Arbeitgeber, die Ehegatten-Kombination III/V bzw. IV mit Faktor oder ein eingetragener Lohnsteuer-Freibetrag. Für die Pflichtveranlagung gilt die Abgabefrist 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO), für den Veranlagungszeitraum 2025 also der 31. Juli 2026. Selbständige, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte unterliegen unabhängig von § 46 der allgemeinen Erklärungspflicht (§ 25 EStG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage (Arbeitnehmer)§ 46 Abs. 2 EStG – Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit [§ 46 EStG]
Allgemeine Erklärungspflicht§ 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärung) [§ 25 EStG]
Härtegrenze für Nebeneinkünfte410 Euro – bis zu diesem Betrag keine Pflicht; Nr. 1 greift erst bei „mehr als 410 Euro" [§ 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 EStG]
Mehrere Arbeitgeber gleichzeitigPflicht, sobald nebeneinander Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wird (Steuerklasse VI) [§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG]
EhegattenPflicht, wenn beide Arbeitslohn beziehen und einer nach Klasse V oder VI besteuert wird oder bei Klasse IV ein Faktor eingetragen ist [§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG]
Eingetragener FreibetragPflicht, wenn ein Lohnsteuer-Freibetrag (§ 39a EStG) gebildet wurde und der Arbeitslohn die Pauschbetrags-Grenze übersteigt [§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG]
Abgabefrist Pflichtveranlagung7 Monate nach Jahresende = 31. Juli des Folgejahres; VZ 2025 → 31.07.2026 [§ 149 Abs. 2 AO]
Frist mit Steuerberaterletzter Tag Februar des übernächsten Jahres; VZ 2025 → 28.02.2027 (Sonntag) ⇒ 01.03.2027 [§ 149 Abs. 3 AO]
Antragsveranlagung (freiwillig)innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist; VZ 2025 → bis 31.12.2029 [§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 AO]

Wann Arbeitnehmer abgeben müssen (§ 46 Abs. 2 EStG)

Eine Veranlagung – und damit die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – wird bei Arbeitnehmern unter anderem durchgeführt, wenn einer dieser Tatbestände erfüllt ist:

Antragsveranlagung – freiwillig abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann die Veranlagung beantragen – insbesondere, um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen (z. B. bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen). Der Antrag wird schlicht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung gestellt. Dafür gilt nicht die Frist 31. Juli, sondern die vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 AO): Für den Veranlagungszeitraum 2025 ist eine freiwillige Erklärung damit bis zum 31. Dezember 2029 möglich.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin in Steuerklasse I bezieht 2025 ausschließlich Arbeitslohn von einem Arbeitgeber, hat keine Nebeneinkünfte und keinen eingetragenen Freibetrag. Ergebnis: keine Pflicht zur Abgabe. Bezieht sie im selben Jahr zusätzlich 3.000 Euro Elterngeld (Progressionsvorbehalt, über 410 Euro), greift § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG – sie ist zur Abgabe verpflichtet, Frist 31. Juli 2026.

Quellen

Änderungsverlauf

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