Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO) – Karenzzeit 15 Monate, Zinssatz 0,15 % je Monat, geplante Anhebung auf 0,3 % ab 2027
Kurzantwort
Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag, wird dieser nach § 233a AO verzinst – zulasten des Finanzamts (Erstattungszinsen) ebenso wie zugunsten (Nachzahlungszinsen). Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (23 Monate bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 AO). Der Zinssatz beträgt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 0,15 % je vollem Monat, also 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO); angefangene Monate bleiben außer Ansatz und der zu verzinsende Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO). Grundlage dieser Höhe ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), der den früheren Satz von 0,5 % je Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hat. Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (Kabinettbeschluss 12.08.2026) sieht vor, den Satz für Zinsen, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen, auf 0,3 % je Monat (3,6 % pro Jahr) anzuheben – dieser Teil ist noch nicht geltendes Recht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Vollverzinsung | § 233a AO [gesetze-im-internet.de, AO] |
| Erfasste Steuerarten | Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer [§ 233a Abs. 1 S. 1 AO] |
| Nicht erfasst | Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge [§ 233a Abs. 1 S. 2 AO] |
| Karenzzeit (Regelfall) | 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung [§ 233a Abs. 2 S. 1 AO] |
| Karenzzeit Land- und Forstwirtschaft | 23 Monate bei Einkommen-/Körperschaftsteuer, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Festsetzung überwiegen [§ 233a Abs. 2 S. 2 AO] |
| Ende des Zinslaufs | Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird [§ 233a Abs. 2 S. 3 AO] |
| Sonderfall rückwirkendes Ereignis / Verlustrücktrag | Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist [§ 233a Abs. 2a AO] |
| Zinssatz Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 | 0,15 % je vollem Monat = 1,8 % pro Jahr [§ 238 Abs. 1a AO] |
| Zinssatz für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 | 0,5 % je vollem Monat = 6 % pro Jahr [§ 238 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021, Fortgeltungsanordnung] |
| Nur volle Monate | angefangene Monate bleiben außer Ansatz [§ 238 Abs. 1 S. 2 AO] |
| Abrundung der Bemessungsgrundlage | auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, je Steuerart [§ 238 Abs. 2 AO] |
| Unterschiedliche Zinssätze im selben Zinslauf | Aufteilung in Teilverzinsungszeiträume, tageweise Berechnung mit 30 Zinstagen je Monat und 360 Tagen je Jahr [§ 238 Abs. 1b AO] |
| Evaluierungspflicht des Zinssatzes | mindestens alle zwei Jahre anhand des Basiszinssatzes nach § 247 BGB; erste Evaluierung spätestens zum 01.01.2024 [§ 238 Abs. 1c AO] |
| Rundung der festgesetzten Zinsen | auf volle Euro zugunsten der steuerpflichtigen Person [§ 239 Abs. 2 S. 1 AO] |
| Bagatellgrenze | Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen [§ 239 Abs. 2 S. 2 AO] |
| Festsetzungsfrist für Zinsen | zwei Jahre [§ 239 Abs. 1 S. 1 AO] |
| Zinsverzicht bei vorzeitiger Zahlung | Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit vorab geleistete Zahlungen angenommen und angerechnet wurden [§ 233a Abs. 8 S. 1 AO] |
| Verfassungsgerichtliche Grundlage | BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 [bundesverfassungsgericht.de; PM Nr. 77/2021 v. 18.08.2021] |
| Umsetzung der BVerfG-Vorgabe | Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.07.2022 (BGBl. I S. 1142) [Regierungsentwurf JStG 2026, Begründung zu Art. 18 Nr. 14] |
| Geplanter Zinssatz ab 01.01.2027 | 0,3 % je vollem Monat = 3,6 % pro Jahr – Regierungsentwurf, noch nicht in Kraft [Art. 18 Nr. 14 JStG-E, § 238 Abs. 1a Nr. 3 AO-E] |
| Anwendungsregel der geplanten Anhebung | alle Fälle, in denen Zinsen nach dem 31.12.2026 entstehen [Art. 20 JStG-E, Art. 97 § 15 Abs. 20 EGAO-E] |
| Stand des Vorhabens | Kabinettbeschluss 12.08.2026; Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden [BMF-PM v. 12.08.2026] |
Geltungsbereich
§ 233a AO betrifft alle Personen und Gesellschaften, deren Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer erst nach Ablauf der Karenzzeit erstmals festgesetzt oder später geändert wird. Praktisch relevant ist das vor allem bei:
- spät abgegebenen oder spät bearbeiteten Steuererklärungen,
- geänderten Festsetzungen nach einer Außenprüfung,
- Änderungen aufgrund eines Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens,
- Erstattungen, die sich erst Jahre später ergeben (dann Erstattungszinsen zugunsten der steuerpflichtigen Person).
Die Verzinsung wirkt in beide Richtungen: Ein Unterschiedsbetrag zuungunsten führt zu Nachzahlungszinsen, ein Unterschiedsbetrag zugunsten zu Erstattungszinsen (§ 233a Abs. 1, Abs. 3 AO). Ein Unterschiedsbetrag zugunsten wird allerdings nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags und frühestens ab dem Tag der Zahlung verzinst (§ 233a Abs. 3 S. 3 AO).
Die Zinsfestsetzung soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 233a Abs. 4 AO) und erscheint deshalb in aller Regel als eigener Abschnitt auf dem Steuerbescheid.
Ausnahmen
- Keine Verzinsung ohne gesetzliche Anordnung. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit Bundesrecht oder Unionsrecht das vorschreibt; Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst (§ 233 AO). Zinsen auf Zinsen gibt es also nicht.
- Keine Vollverzinsung bei Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen (§ 233a Abs. 1 S. 2 AO) – auch nicht bei der Lohnsteuer als solcher; für den Lohnsteuer-Jahresausgleich gelten die Absätze 1 bis 5 dagegen entsprechend (§ 233a Abs. 6 AO).
- Andere Steuerarten – etwa Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Grunderwerbsteuer – unterliegen nicht der Vollverzinsung nach § 233a AO, weil sie in Absatz 1 Satz 1 nicht aufgezählt sind.
- Bagatellgrenze: Zinsen unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 S. 2 AO).
- Vorzeitige freiwillige Zahlung: Soweit auf eine später wirksam werdende Steuerfestsetzung bereits Zahlungen erbracht, vom Finanzamt angenommen und angerechnet wurden, sind Nachzahlungszinsen nicht festzusetzen oder zu erlassen (§ 233a Abs. 8 AO). Die Billigkeitsvorschriften der §§ 163 und 227 AO bleiben daneben unberührt.
Zinslauf: Beginn, Ende, Sonderfälle
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO). Für die Einkommensteuer 2024 beginnt er damit am 1. April 2026. Überwiegen bei der erstmaligen Festsetzung die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte, verlängert sich die Karenzzeit bei Einkommen- und Körperschaftsteuer auf 23 Monate; Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bleiben bei diesem Vergleich außer Betracht (§ 233a Abs. 2 S. 2 AO).
Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO) – also mit der Bekanntgabe des Bescheids, nicht mit dem Tag der Zahlung.
Beruht die Festsetzung auf einem rückwirkenden Ereignis (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 EStG, beginnt der Zinslauf abweichend erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a Abs. 2a AO). In diesen Fällen ist der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils eigenem Zinslaufbeginn aufzuteilen und in zeitlicher Reihenfolge zu verzinsen (§ 233a Abs. 7 AO).
Wird die Steuerfestsetzung später aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist auch die Zinsfestsetzung zu ändern; maßgebend ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen neuer und vorheriger Steuer (§ 233a Abs. 5 AO).
Zinssatz und Berechnung
| Verzinsungszeitraum | Zinssatz je vollem Monat | entspricht pro Jahr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2018 | 0,5 % | 6,0 % | § 238 Abs. 1 S. 1 AO (Fortgeltung nach BVerfG-Beschluss v. 08.07.2021) |
| ab 01.01.2019 | 0,15 % | 1,8 % | § 238 Abs. 1a AO |
| ab 01.01.2027 (geplant) | 0,3 % | 3,6 % | § 238 Abs. 1a Nr. 3 AO-E – Regierungsentwurf, nicht in Kraft |
Für die Berechnung gilt:
- Zinsen werden nur für volle Monate ab Beginn des Zinslaufs erhoben; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).
- Der zu verzinsende Betrag wird je Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
- Fallen in einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze, wird er in Teilverzinsungszeiträume aufgeteilt und tageweise gerechnet, wobei jeder Kalendermonat mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen angesetzt wird (§ 238 Abs. 1b AO).
- Die festgesetzten Zinsen werden auf volle Euro zugunsten der steuerpflichtigen Person gerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen (§ 239 Abs. 2 AO).
- Die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt zwei Jahre (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO); sie beginnt in den Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder berichtigt worden ist (§ 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO).
Warum 0,15 %? Der BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung nach § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.
Die tragenden Punkte laut Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18. August 2021:
- Die Verzinsung mit 0,5 % je Monat nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit behandelt Steuerschuldner, deren Steuer erst nach der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber denen ungleich, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird.
- Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) war diese Ungleichbehandlung für Verzinsungszeiträume 2010 bis 2013 noch verfassungsgemäß, für Zeiträume ab 2014 verfassungswidrig.
- Die Unvereinbarkeit erfasst auch die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.
- Das bisherige Recht bleibt für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar; für Zeiträume ab 2019 sind die Vorschriften unanwendbar. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.
Umgesetzt wurde die Vorgabe durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), das den Satz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 % je Monat senkte und zugleich die Evaluierungspflicht des § 238 Abs. 1c AO einführte.
Geplante Anhebung auf 0,3 % ab 2027 (Regierungsentwurf JStG 2026)
Rechtsstand: Kabinettsentwurf. Der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt ausschließlich das oben dargestellte geltende Recht.
Artikel 18 Nummer 14 des Entwurfs ersetzt § 238 Abs. 1a AO durch eine gestaffelte Fassung: 0,5 % bis zum 31. Dezember 2018, 0,15 % vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2026 und 0,3 % ab dem 1. Januar 2027. Die Angabe des hochgerechneten Jahreswertes entfällt im Gesetzestext; ausweislich der Begründung entsprechen 0,3 % je vollem Monat 3,6 % für ein volles Jahr.
Zur Begründung verweist der Entwurf auf die Evaluierungspflicht des § 238 Abs. 1c AO: Der Basiszinssatz nach § 247 BGB sei seit dem 1. Januar 2022 deutlich angestiegen. Der neue Satz wird – wie schon der Satz von 0,15 % – als Mischwert aus den in der Bundesbankstatistik veröffentlichten Zinssätzen abgeleitet, konkret aus dem durchschnittlichen Zins für Konsumentenkredite (besichert/unbesichert) und für Spareinlagen im Zeitraum 2024/2025. Der Mischwert trägt dem Umstand Rechnung, dass derselbe Satz für Nachforderungen und für Erstattungen gilt.
Die Anwendungsregel steht in Artikel 20 des Entwurfs (Art. 97 § 15 Abs. 20 EGAO-E): Die Neufassung gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 2026 entstehen. Bereits ergangene Zinsbescheide für solche Zeiträume sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern. Für Verzinsungszeiträume der Vergangenheit bleibt es bei den jeweils geltenden Sätzen.
Artikel 18 ist von den Sonderterminen des Artikels 32 Abs. 2 bis 7 JStG-E nicht erfasst und träte damit nach der Grundregel des Artikels 32 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft – die zeitliche Wirkung steuert die Anwendungsregel im EGAO.
Abgrenzung: andere Zinsen und Säumniszuschläge in der AO
| Vorschrift | Gegenstand | Zinssatz |
|---|---|---|
| § 233a AO | Vollverzinsung (Nachzahlungs-/Erstattungszinsen) | 0,15 % je Monat ab 2019 [§ 238 Abs. 1a AO] |
| § 234 AO | Stundungszinsen | 0,5 % je Monat [§ 238 Abs. 1 S. 1 AO] |
| § 235 AO | Hinterziehungszinsen | 0,5 % je Monat [§ 238 Abs. 1 S. 1 AO] |
| § 236 AO | Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge | 0,5 % je Monat [§ 238 Abs. 1 S. 1 AO] |
| § 237 AO | Aussetzungszinsen bei erfolglosem Rechtsbehelf | 0,5 % je Monat [§ 238 Abs. 1 S. 1 AO] |
| § 240 AO | Säumniszuschlag (keine Zinsen) | 1 % je angefangenem Monat der Säumnis [§ 240 Abs. 1 S. 1 AO] |
Wichtig: Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind auf Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen anzurechnen (§ 234 Abs. 3, § 235 Abs. 4, § 236 Abs. 4, § 237 Abs. 4 AO) – eine Doppelverzinsung desselben Zeitraums ist damit ausgeschlossen.
Der Säumniszuschlag nach § 240 AO ist kein Zins, sondern ein Druckmittel bei verspäteter Zahlung: 1 % des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags je angefangenem Monat, bei einer Säumnis bis zu drei Tagen jedoch nicht erhoben (§ 240 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 AO). Auf steuerliche Nebenleistungen entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO).
Häufige Fehler
- „Zinsen laufen ab Abgabe der Steuererklärung." Nein. Maßgeblich ist allein der gesetzliche Zinslaufbeginn 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO) – unabhängig davon, wann die Erklärung abgegeben wurde oder wie lange das Finanzamt gebraucht hat.
- „Zinsen laufen bis zur Zahlung." Nein. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO). Wer danach zu spät zahlt, zahlt keine Zinsen nach § 233a AO, sondern Säumniszuschläge nach § 240 AO.
- „Der Zinssatz beträgt 6 % im Jahr." Nicht mehr. 6 % (0,5 % je Monat) gelten bei der Vollverzinsung nur noch für Verzinsungszeiträume bis 2018. Ab 2019 sind es 1,8 % im Jahr (§ 238 Abs. 1a AO). Für Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen gilt dagegen weiterhin § 238 Abs. 1 S. 1 AO.
- „Ab 2027 gelten 3,6 % rückwirkend." Nein. Die geplante Anhebung ist erstens noch nicht beschlossen und soll zweitens nur für Zinsen gelten, die nach dem 31.12.2026 entstehen; für frühere Verzinsungszeiträume bleibt es beim jeweiligen Satz (Art. 97 § 15 Abs. 20 EGAO-E).
- „Nachzahlungszinsen sind eine Strafe." Nein. Die Vollverzinsung wirkt symmetrisch: Verzögert sich die Festsetzung zugunsten der steuerpflichtigen Person, entstehen Erstattungszinsen nach denselben Regeln.
- „Auf 20 Euro Nachzahlung kommen auch Zinsen." In aller Regel nicht: Der Betrag wird auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO), und Zinsen unter 10 Euro werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 S. 2 AO).
Beispiel
Rechenweg für die Einkommensteuer des Jahres 2024, Bescheid wird am 20. Oktober 2026 wirksam, Unterschiedsbetrag zuungunsten 3.780 Euro:
- Zinslaufbeginn: 15 Monate nach Ablauf des Jahres 2024 → 1. April 2026 (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO).
- Zinslaufende: Ablauf des 20. Oktober 2026 (§ 233a Abs. 2 S. 3 AO).
- Volle Monate: 1. April bis 30. September = 6 volle Monate; der angefangene Monat ab 1. Oktober bleibt außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 S. 2 AO).
- Bemessungsgrundlage: 3.780 Euro werden auf 3.750 Euro abgerundet (nächster durch 50 teilbarer Betrag, § 238 Abs. 2 AO).
- Zinssatz: 0,15 % je vollem Monat (§ 238 Abs. 1a AO).
- Zinsen: 3.750 Euro × 0,15 % × 6 Monate = 33,75 Euro, festgesetzt auf volle Euro zugunsten der steuerpflichtigen Person, also 33 Euro (§ 239 Abs. 2 S. 1 AO); die 10-Euro-Grenze ist überschritten.
Läge derselbe Verzinsungszeitraum vollständig nach dem 31. Dezember 2026 und wäre der Regierungsentwurf unverändert in Kraft, ergäbe sich mit 0,3 % je Monat der doppelte Betrag. Das ist eine Modellrechnung zum Entwurfsstand, keine Aussage über geltendes Recht.
Hinweis: Dieses Beispiel gibt den gesetzlichen Rechenweg wieder. Es ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 233 AO (Grundsatz der Verzinsung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233.html
- § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233a.html
- § 234 AO (Stundungszinsen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html
- § 235 AO (Verzinsung hinterzogener Steuern): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__235.html
- § 236 AO (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__236.html
- § 237 AO (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__237.html
- § 238 AO (Höhe und Berechnung der Zinsen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html
- § 239 AO (Festsetzung der Zinsen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html
- § 240 AO (Säumniszuschläge): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html
- § 163 AO (abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__163.html
- § 227 AO (Erlass): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html
- § 247 BGB (Basiszinssatz): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__247.html
- BVerfG, Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (Volltext): https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 77/2021 v. 18.08.2021: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html
- BMF, Pressemitteilung „Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026" v. 12.08.2026: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/08/2026-08-12-jahressteuergesetz-2026.html
- BMF, Gesetzesvorhaben „Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)" (Regierungsentwurf): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-05-19-JStG2026/0-Gesetz.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-17: Erstveröffentlichung. §§ 233, 233a, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240 AO im amtlichen Wortlaut auf gesetze-im-internet.de geprüft. BVerfG-Beschluss v. 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) über die amtliche Pressemitteilung Nr. 77/2021 im Volltext ausgewertet. Regierungsentwurf JStG 2026 (BMF-PDF) im Volltext geprüft: Art. 18 Nr. 14 (§ 238 Abs. 1a AO-E), Art. 20 (Art. 97 § 15 Abs. 20 EGAO-E), Art. 32 (Inkrafttreten) sowie die Einzelbegründung zu Art. 18 Nr. 14. Alle Quellen-URLs auf HTTP 200 getestet. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-08-17
- Gültig ab: 2019-01-01 (Zinssatz 0,15 % je Monat für Verzinsungszeiträume ab diesem Tag)
- Status: aktuell (geltendes Recht; die Anhebung auf 0,3 % ab 2027 ist Regierungsentwurf und nicht in Kraft)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0