BMF gibt die Anlage EÜR 2026 bekannt – amtlicher Vordruck für die Einnahmenüberschussrechnung
Kurzmeldung
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 1. September 2026 ein BMF-Schreiben zur standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV veröffentlicht und darin die Anlage EÜR für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Damit steht der amtliche Vordruck fest, den Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2026 zu verwenden haben. Die Bekanntgabe erfolgt über die BMF-Schreiben-Publikation des Ministeriums (PDF, rund 1 MB).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-01 |
| Gericht/Institution | Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
| Aktenzeichen | BMF-Schreiben vom 01.09.2026 – „Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026" |
| Rechtsgrundlage | § 60 Abs. 4 EStDV i. V. m. § 4 Abs. 3 EStG |
| Wirkung | Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks für das Jahr 2026 |
Was das bedeutet
Betroffen sind alle Einnahmenüberschussrechner – also Selbstständige, Freiberufler, Kleingewerbetreibende und sonstige Unternehmer, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig bilanzieren und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. § 60 Abs. 4 EStDV verlangt, dass die Gewinnermittlung dieser Gruppe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermittelt wird; die Anlage EÜR ist die dafür maßgebliche Struktur.
Praktisch bedeutet die Bekanntgabe: Die Fassung 2026 ist ab sofort die Referenz für Steuererklärungssoftware, Buchhaltungssysteme und steuerberatende Berufe. Wer den Vordruck oder die zugrunde liegende Datensatzstruktur in eigenen Systemen abbildet, sollte gegen die veröffentlichte Fassung abgleichen, bevor die Erklärungen für den Veranlagungszeitraum 2026 erstellt werden.
Die hier ausgewertete Veröffentlichung ist eine Vordruck-Bekanntgabe. Materielle Änderungen an den Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung selbst gehen daraus nicht hervor; maßgeblich bleiben § 4 Abs. 3 EStG und § 60 Abs. 4 EStDV in der jeweils geltenden Fassung. Die inhaltlichen Einzelheiten des Vordrucks ergeben sich aus dem verlinkten PDF des BMF-Schreibens.
Für vertiefte Information
Quelle
- BMF-Schreiben vom 01.09.2026, „Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV); Anlage EÜR 2026" — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-01-anlage-EUER-2026.html
- Volltext (PDF) — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2026-09-01-anlage-EUER-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- Übersicht der BMF-Schreiben — https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html
Stand
- News-Publikation: 2026-09-02
- Ereignis-Datum: 2026-09-01
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0