BFH V R 35/24 – Verspätungszuschlag im Erstattungsfall: fehlender Vorteil und wirtschaftliche Lage sind kein Ermessenskriterium
Kurzmeldung
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 – V R 35/24 entschieden, dass ein Bescheid über einen Verspätungszuschlag auch dann nach § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des laufenden Klageverfahrens wird, wenn er von einer gebundenen Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO auf eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO umgestellt wird. Die Entscheidung wurde am 3. September 2026 zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben. Der BFH hob das Urteil des FG Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage ab.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Datum | 2026-09-03 (Veröffentlichung); 2026-05-07 (Entscheidung) |
| Gericht/Institution | Bundesfinanzhof, V. Senat |
| Aktenzeichen | V R 35/24; ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR35.24.0 |
| Rechtsgrundlage | § 152 Abs. 1, 2, 3, 5, 10 AO; § 5 AO; § 68 Satz 1 FGO; § 102 Satz 1 FGO |
| Vorinstanz | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.03.2024 – 7 K 7067/22 |
| Wirkung | Zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt |
Was das bedeutet
Betroffen sind Unternehmen und Steuerpflichtige, die Jahressteuererklärungen verspätet abgeben – auch dann, wenn die Veranlagung im Ergebnis zu einer Erstattung führt. Der Senat stellt klar: Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aus der Verspätung keinen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat, ist im Entschließungsermessen nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO ohne Bedeutung, weil der Erstattungsfall gerade der typische Anwendungsfall dieser Norm ist. Ebenso sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Erstattungsfall kein Kriterium, das über die gesetzlich vorgegebene Höhe des Zuschlags auf das Entschließungsermessen durchschlägt.
Nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO beträgt der Verspätungszuschlag für Jahreserklärungen 0,25 % der verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 € je angefangenem Monat; § 152 Abs. 10 AO begrenzt ihn auf höchstens 25.000 €. Der Senat sieht darin keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Dauer der Verspätung vom eigenen Verhalten des Steuerpflichtigen abhängt.
Praktisch heißt das: Die Erwartung, im Erstattungsfall bleibe ein Verspätungszuschlag aus, trägt nicht. Das Finanzamt kann sich ermessensfehlerfrei für eine Festsetzung entscheiden und muss diese – hat es sich einmal entschieden – nicht zusätzlich rechtfertigen. Ausdrücklich offengelassen hat der Senat, ob die Festsetzung im Einzelfall wegen des Verhältnisses von Zuschlagshöhe zu Erstattungsbetrag unbillig sein kann; das wäre in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu klären.
Verfahrensrechtlich relevant: Ersetzt das Finanzamt während des Klageverfahrens die gebundene durch eine Ermessensentscheidung, dürfen Ermessenserwägungen mangels Vorverfahrens entsprechend der Wertung des § 102 Satz 2 FGO nur noch ergänzt, nicht erstmals nachgeholt werden.
Für vertiefte Information
Quelle
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026 – V R 35/24, „Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren“, veröffentlicht am 03.09.2026 — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610164/
- Parallelentscheidung desselben Senats vom 07.05.2026 – V R 26/24 (bereits als Nexvyra-News vom 28.08.2026 erfasst)
Stand
- News-Publikation: 2026-09-04
- Ereignis-Datum: 2026-09-03
- Rechtsbereich: Steuerrecht
- Autorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0