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Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Ermessensfestsetzung, gebundene Festsetzung, Höhe und Höchstbetrag

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-04 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO, die die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung sanktioniert. § 152 AO kennt zwei Wege: Nach Absatz 1 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen; nach Absatz 2 muss es das tun, wenn eine Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten (in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Absatz 3 nimmt von dieser Pflichtfestsetzung vier Fallgruppen aus – darunter die rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO, die Festsetzung auf null oder einen negativen Betrag und den Erstattungsfall, in dem die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,25 Prozent der (um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro je Monat bei Jahres- und Stichtagserklärungen, abgerundet auf volle Euro und begrenzt auf 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 entschieden, dass im Entschließungsermessen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsnatursteuerliche Nebenleistung [§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO]
AnknüpfungspunktVerpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht fristgemäß erfüllt [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO]
GrundfallErmessensentscheidung („kann festgesetzt werden“) [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO]
Absehen bei Entschuldbarkeitzwingend, wenn der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit glaubhaft macht; Verschulden von Vertreter oder Erfüllungsgehilfe wird zugerechnet [§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO]
Gebundene FestsetzungJahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO]
Gebundene Festsetzung, Land- und Forstwirtschaftin den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monate [§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO]
Gebundene Festsetzung nach VorabanforderungErklärung nicht bis zu dem in der Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO bestimmten Zeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO]
Ausnahmen von der PflichtfestsetzungFristverlängerung nach § 109 AO (auch rückwirkend); Steuer auf null Euro oder negativ; festgesetzte Steuer übersteigt Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht; bestimmte Anmeldungen [§ 152 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AO]
Ausgenommene Anmeldungenjährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV, jährliche Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen, Erklärungen nach § 95 MinStG [§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO]
Höhe, allgemeine Regel0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 10 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO]
Höhe, Jahres- und Stichtagserklärungen0,25 Prozent der um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO]
Höhe, Feststellungs-, Messbetrags- und Zerlegungserklärungen25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO]
Höhe, gesondert festzustellende ESt-/KSt-pflichtige Einkünfte0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro [§ 152 Abs. 7 AO]
Rundung und Höchstbetragauf volle Euro abrunden, höchstens 25.000 Euro [§ 152 Abs. 10 AO]
Berechnungsende bei NichtabgabeAblauf des Tages, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird [§ 152 Abs. 9 Satz 1 AO]
Mehrere ErklärungspflichtigeAuswahl im Ermessen der Finanzbehörde; mehrere Betroffene sind Gesamtschuldner [§ 152 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO]
Verbindung mit dem SteuerbescheidFestsetzung soll mit Steuer-, Gewerbesteuermess- oder Zerlegungsbescheid verbunden werden [§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO]
Vollautomationin den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung ausschließlich automationsgestützt erfolgen [§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO]
Folgeänderungwird die Steuerfestsetzung aufgehoben, ist auch der Verspätungszuschlag aufzuheben; bei Änderung ist er zu ermäßigen oder zu erhöhen [§ 152 Abs. 12 Satz 1 und 2 AO]
Verlustrücktragein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO bleiben bei der Folgeänderung außer Betracht [§ 152 Abs. 12 Satz 3 AO]
Erklärungen gegenüber HauptzollämternAbsätze 2, 4 Satz 2, 5 Satz 2 und 8 gelten dort nicht [§ 152 Abs. 13 Satz 1 AO]
Zeitlicher Anwendungsbereich der Fassungerstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind [Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO, zitiert in BFH V R 26/24, Rz. 12]
Leitsatz BFH 07.05.2026 – V R 26/24„Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.“ [BFH, Urteil v. 07.05.2026 – V R 26/24, Leitsätze]
Gerichtliche Kontrolldichtenur Prüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch; Ergänzung der Erwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz möglich [§ 102 Satz 1 und 2 FGO]

Geltungsbereich

§ 152 AO gilt für jede Erklärungspflicht, die sich aus den Steuergesetzen oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergibt (§ 149 Abs. 1 AO). Maßgeblich ist zunächst, welche Abgabefrist gilt:

Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verschiebt Art. 97 § 36 EGAO diese Fristen und die Monatsgrenzen des § 152 Abs. 2 AO wegen der Corona-Pandemie. Die Werte im Überblick:

BesteuerungszeitraumFrist beratene Fälle (§ 149 Abs. 3 AO)Grenze § 152 Abs. 2 Nr. 1 AOGrenze § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO
202031.08.202220 Monate25 Monate
202131.08.202320 Monate25 Monate
202231.07.202419 Monate24 Monate
202331.05.202517 Monate22 Monate
202430.04.202616 Monate21 Monate
ab 2025letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres14 Monate19 Monate

Zusätzlich verlängert Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO die Sieben-Monats-Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO für nicht beratene Fälle auf zehn Monate (2020 und 2021), neun Monate (2022) und acht Monate (2023); für den Besteuerungszeitraum 2024 bleibt es dort bei sieben Monaten.

Der Zweck der Norm ist nach ständiger Rechtsprechung unverändert: Der Verspätungszuschlag ist „ein Druckmittel eigener Art, das zugleich repressiven und präventiven Charakter hat“ und sowohl den verzögerten Erklärungseingang sanktionieren als auch zur künftigen pünktlichen Abgabe anhalten soll (BFH, Urteil v. 07.05.2026 – V R 26/24, Rz. 15 unter Verweis auf BFH v. 18.08.2015 – V R 2/15).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Der vom BFH am 07.05.2026 unter dem Aktenzeichen V R 26/24 entschiedene Fall zeigt die Mechanik im Erstattungsfall. Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 durch die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erst am 30.01.2023 ein; die Frist war nach § 149 Abs. 3 AO in Verbindung mit Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EGAO am 31.08.2022 abgelaufen. Die Erklärung wies einen Überschuss von 7.333,41 Euro und – abweichend von der Summe der Vorauszahlungen – einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers von 168,24 Euro aus.

Weil die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen nicht überstieg, war die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO durch § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO gesperrt. Das Finanzamt setzte den Verspätungszuschlag deshalb nach § 152 Abs. 1 AO im Ermessenswege fest, und zwar mit Bescheid vom 27.03.2023 in Höhe von 125 Euro – fünf angefangene Monate Verspätung zum Mindestbetrag von 25 Euro nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO. Als Ermessenserwägung stützte es sich darauf, dass der Unternehmer die Jahreserklärung bereits für 2019 um mehrere Monate verspätet übermittelt hatte; der pauschale Hinweis auf Personalausfälle wegen „Corona“ und die „Grundsteuer-Kampagne“ genügte nicht, um die Verspätung als entschuldbar glaubhaft zu machen.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Entscheidet sich die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei für eine Festsetzung, hat sie den Zuschlag im Erstattungsfall nach § 152 Abs. 5 AO in Höhe des Mindestbetrags zu bestimmen; einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf diese Entscheidung dann nicht. Der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat ist als solcher nicht unverhältnismäßig, zumal § 152 Abs. 10 AO die Gesamthöhe auf 25.000 Euro begrenzt. Zugleich stellt der BFH klar, dass eine nur geringfügige Verspätung im Einzelfall dazu führen kann, das Entschließungsermessen zugunsten des Steuerpflichtigen auszuüben und ausnahmsweise von einer Festsetzung abzusehen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Aktuelles