Verspätungszuschlag nach § 152 AO – Ermessensfestsetzung, gebundene Festsetzung, Höhe und Höchstbetrag
Kurzantwort
Der Verspätungszuschlag ist eine steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 AO, die die verspätete oder unterbliebene Abgabe einer Steuererklärung sanktioniert. § 152 AO kennt zwei Wege: Nach Absatz 1 kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzen; nach Absatz 2 muss es das tun, wenn eine Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten (in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Absatz 3 nimmt von dieser Pflichtfestsetzung vier Fallgruppen aus – darunter die rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 AO, die Festsetzung auf null oder einen negativen Betrag und den Erstattungsfall, in dem die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: 0,25 Prozent der (um Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge verminderten) festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens 25 Euro je Monat bei Jahres- und Stichtagserklärungen, abgerundet auf volle Euro und begrenzt auf 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 entschieden, dass im Entschließungsermessen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen ist.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsnatur | steuerliche Nebenleistung [§ 3 Abs. 4 Nr. 2 AO] |
| Anknüpfungspunkt | Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wird nicht oder nicht fristgemäß erfüllt [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO] |
| Grundfall | Ermessensentscheidung („kann festgesetzt werden“) [§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO] |
| Absehen bei Entschuldbarkeit | zwingend, wenn der Erklärungspflichtige die Entschuldbarkeit glaubhaft macht; Verschulden von Vertreter oder Erfüllungsgehilfe wird zugerechnet [§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO] |
| Gebundene Festsetzung | Jahres- oder Stichtagserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO] |
| Gebundene Festsetzung, Land- und Forstwirtschaft | in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO: 19 Monate [§ 152 Abs. 2 Nr. 2 AO] |
| Gebundene Festsetzung nach Vorabanforderung | Erklärung nicht bis zu dem in der Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO bestimmten Zeitpunkt abgegeben [§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO] |
| Ausnahmen von der Pflichtfestsetzung | Fristverlängerung nach § 109 AO (auch rückwirkend); Steuer auf null Euro oder negativ; festgesetzte Steuer übersteigt Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge nicht; bestimmte Anmeldungen [§ 152 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AO] |
| Ausgenommene Anmeldungen | jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV, jährliche Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen, Erklärungen nach § 95 MinStG [§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO] |
| Höhe, allgemeine Regel | 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 10 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 1 AO] |
| Höhe, Jahres- und Stichtagserklärungen | 0,25 Prozent der um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO] |
| Höhe, Feststellungs-, Messbetrags- und Zerlegungserklärungen | 25 Euro je angefangenem Monat [§ 152 Abs. 6 Satz 2 AO] |
| Höhe, gesondert festzustellende ESt-/KSt-pflichtige Einkünfte | 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte je angefangenem Monat, mindestens 25 Euro [§ 152 Abs. 7 AO] |
| Rundung und Höchstbetrag | auf volle Euro abrunden, höchstens 25.000 Euro [§ 152 Abs. 10 AO] |
| Berechnungsende bei Nichtabgabe | Ablauf des Tages, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird [§ 152 Abs. 9 Satz 1 AO] |
| Mehrere Erklärungspflichtige | Auswahl im Ermessen der Finanzbehörde; mehrere Betroffene sind Gesamtschuldner [§ 152 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO] |
| Verbindung mit dem Steuerbescheid | Festsetzung soll mit Steuer-, Gewerbesteuermess- oder Zerlegungsbescheid verbunden werden [§ 152 Abs. 11 Satz 1 AO] |
| Vollautomation | in den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung ausschließlich automationsgestützt erfolgen [§ 152 Abs. 11 Satz 2 AO] |
| Folgeänderung | wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, ist auch der Verspätungszuschlag aufzuheben; bei Änderung ist er zu ermäßigen oder zu erhöhen [§ 152 Abs. 12 Satz 1 und 2 AO] |
| Verlustrücktrag | ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO bleiben bei der Folgeänderung außer Betracht [§ 152 Abs. 12 Satz 3 AO] |
| Erklärungen gegenüber Hauptzollämtern | Absätze 2, 4 Satz 2, 5 Satz 2 und 8 gelten dort nicht [§ 152 Abs. 13 Satz 1 AO] |
| Zeitlicher Anwendungsbereich der Fassung | erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind [Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO, zitiert in BFH V R 26/24, Rz. 12] |
| Leitsatz BFH 07.05.2026 – V R 26/24 | „Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.“ [BFH, Urteil v. 07.05.2026 – V R 26/24, Leitsätze] |
| Gerichtliche Kontrolldichte | nur Prüfung auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch; Ergänzung der Erwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz möglich [§ 102 Satz 1 und 2 FGO] |
Geltungsbereich
§ 152 AO gilt für jede Erklärungspflicht, die sich aus den Steuergesetzen oder aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergibt (§ 149 Abs. 1 AO). Maßgeblich ist zunächst, welche Abgabefrist gilt:
- Nicht beratene Steuerpflichtige: Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) – für den Besteuerungszeitraum 2025 also bis zum 31.07.2026.
- Beratene Steuerpflichtige: Für die in § 149 Abs. 3 AO aufgezählten Erklärungen (u. a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, gesonderte Feststellungen) endet die Frist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres – für den Besteuerungszeitraum 2025 am 28.02.2027.
- Vorabanforderung: Das Finanzamt kann die Erklärung nach § 149 Abs. 4 AO vorzeitig anfordern, etwa nach verspäteter Abgabe im Vorjahr, bei einer Abschlusszahlung von mindestens 25 Prozent der festgesetzten Steuer oder mehr als 10.000 Euro, bei vorgesehener Außenprüfung oder nach automationsgestützter Zufallsauswahl. Die Frist beträgt dann vier Monate nach Bekanntgabe der Anordnung.
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verschiebt Art. 97 § 36 EGAO diese Fristen und die Monatsgrenzen des § 152 Abs. 2 AO wegen der Corona-Pandemie. Die Werte im Überblick:
| Besteuerungszeitraum | Frist beratene Fälle (§ 149 Abs. 3 AO) | Grenze § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO | Grenze § 152 Abs. 2 Nr. 2 AO |
|---|---|---|---|
| 2020 | 31.08.2022 | 20 Monate | 25 Monate |
| 2021 | 31.08.2023 | 20 Monate | 25 Monate |
| 2022 | 31.07.2024 | 19 Monate | 24 Monate |
| 2023 | 31.05.2025 | 17 Monate | 22 Monate |
| 2024 | 30.04.2026 | 16 Monate | 21 Monate |
| ab 2025 | letzter Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres | 14 Monate | 19 Monate |
Zusätzlich verlängert Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO die Sieben-Monats-Frist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO für nicht beratene Fälle auf zehn Monate (2020 und 2021), neun Monate (2022) und acht Monate (2023); für den Besteuerungszeitraum 2024 bleibt es dort bei sieben Monaten.
Der Zweck der Norm ist nach ständiger Rechtsprechung unverändert: Der Verspätungszuschlag ist „ein Druckmittel eigener Art, das zugleich repressiven und präventiven Charakter hat“ und sowohl den verzögerten Erklärungseingang sanktionieren als auch zur künftigen pünktlichen Abgabe anhalten soll (BFH, Urteil v. 07.05.2026 – V R 26/24, Rz. 15 unter Verweis auf BFH v. 18.08.2015 – V R 2/15).
Ausnahmen
- Entschuldbare Verspätung (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Macht der Erklärungspflichtige glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar ist, ist von der Festsetzung abzusehen. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen – etwa der beauftragten Steuerkanzlei – wird jedoch zugerechnet.
- Fristverlängerung (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO). Hat die Finanzbehörde die Abgabefrist nach § 109 AO verlängert oder verlängert sie sie rückwirkend, entfällt die Pflichtfestsetzung. In den Fällen des § 149 Abs. 3 und 4 AO ist eine Verlängerung über den gesetzlichen Endtermin hinaus allerdings nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war (§ 109 Abs. 2 AO).
- Nullfestsetzung und negative Steuer (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO). Wird die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt, greift Absatz 2 nicht.
- Erstattungsfall (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO). Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, entfällt ebenfalls die gebundene Festsetzung. Das Ermessen nach Absatz 1 bleibt davon unberührt – genau darum ging es im Fall V R 26/24.
- Bestimmte Steueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO). Ausgenommen sind jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 2 UStDV, jährliche Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen sowie Erklärungen nach § 95 des Mindeststeuergesetzes.
- Abweichende Bemessung nach § 152 Abs. 8 AO. Für monatliche und vierteljährliche Steueranmeldungen und die dort aufgezählten Jahresanmeldungen gilt der Bemessungsmaßstab des Absatzes 5 nicht. Stattdessen sind Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO).
- Hauptzollämter (§ 152 Abs. 13 AO). Für Erklärungen gegenüber den Hauptzollämtern gelten die Absätze 2, 4 Satz 2, 5 Satz 2 und 8 nicht; bei der Luftverkehrsteuer ist Absatz 8 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
Häufige Fehler
- „Im Erstattungsfall darf gar kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.“ Falsch. § 152 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 AO schließt nur die gebundene Festsetzung nach Absatz 2 aus. Das Entschließungsermessen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO bleibt eröffnet; der BFH hat das im Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 ausdrücklich bestätigt und die Sanktion aus präventiven Gründen für zulässig gehalten, obwohl aus der verspäteten Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine Steuerschuld resultierte.
- „Wer die Voranmeldungen pünktlich abgibt, kann für die Jahreserklärung nicht belangt werden.“ Voranmeldung und Jahreserklärung sind eigenständige Verfahren (BFH V R 26/24, Rz. 34 unter Verweis auf BFH v. 16.05.1995 – XI R 73/94). Das Finanzamt darf im Hinblick auf den präventiven Zweck auch dann festsetzen, wenn andere Erklärungen fristgerecht eingegangen sind.
- „Unionsrecht verlangt keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung, also ist die Sanktion unzulässig.“ Art. 261 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine Jahreserklärung zu verlangen; der deutsche Gesetzgeber hat davon mit § 18 Abs. 3 UStG Gebrauch gemacht (BFH V R 26/24, Rz. 32).
- „Ein Bescheid ohne Ermessensbegründung ist automatisch rechtswidrig.“ Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung; Ermessenserwägungen können dort nachgeholt und nach § 102 Satz 2 FGO bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz ergänzt werden.
- „Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag sind dasselbe.“ Nein. Der Verspätungszuschlag sanktioniert die verspätete Erklärung, der Säumniszuschlag nach § 240 AO die verspätete Zahlung – dort 1 Prozent je angefangenem Monat des auf 50 Euro abgerundeten rückständigen Betrags, keine Erhebung bei Säumnis bis zu drei Tagen und keine Entstehung bei steuerlichen Nebenleistungen.
- „Der Mindestbetrag beträgt immer 25 Euro.“ Der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat gilt nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen. Für die übrigen Fälle nennt Satz 1 einen Mindestbetrag von 10 Euro je angefangenem Monat.
- „Ein späterer Verlustrücktrag senkt den Zuschlag.“ § 152 Abs. 12 Satz 3 AO schließt einen Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG und ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 AO bei der Folgeänderung ausdrücklich aus.
Beispiel
Der vom BFH am 07.05.2026 unter dem Aktenzeichen V R 26/24 entschiedene Fall zeigt die Mechanik im Erstattungsfall. Ein Unternehmer reichte seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2020 durch die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erst am 30.01.2023 ein; die Frist war nach § 149 Abs. 3 AO in Verbindung mit Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a EGAO am 31.08.2022 abgelaufen. Die Erklärung wies einen Überschuss von 7.333,41 Euro und – abweichend von der Summe der Vorauszahlungen – einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers von 168,24 Euro aus.
Weil die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen nicht überstieg, war die gebundene Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO durch § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO gesperrt. Das Finanzamt setzte den Verspätungszuschlag deshalb nach § 152 Abs. 1 AO im Ermessenswege fest, und zwar mit Bescheid vom 27.03.2023 in Höhe von 125 Euro – fünf angefangene Monate Verspätung zum Mindestbetrag von 25 Euro nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO. Als Ermessenserwägung stützte es sich darauf, dass der Unternehmer die Jahreserklärung bereits für 2019 um mehrere Monate verspätet übermittelt hatte; der pauschale Hinweis auf Personalausfälle wegen „Corona“ und die „Grundsteuer-Kampagne“ genügte nicht, um die Verspätung als entschuldbar glaubhaft zu machen.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Entscheidet sich die Finanzbehörde ermessensfehlerfrei für eine Festsetzung, hat sie den Zuschlag im Erstattungsfall nach § 152 Abs. 5 AO in Höhe des Mindestbetrags zu bestimmen; einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf diese Entscheidung dann nicht. Der Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat ist als solcher nicht unverhältnismäßig, zumal § 152 Abs. 10 AO die Gesamthöhe auf 25.000 Euro begrenzt. Zugleich stellt der BFH klar, dass eine nur geringfügige Verspätung im Einzelfall dazu führen kann, das Entschließungsermessen zugunsten des Steuerpflichtigen auszuüben und ausnahmsweise von einer Festsetzung abzusehen.
Quellen
- § 152 AO (Verspätungszuschlag, Absätze 1 bis 13): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html
- § 149 AO (Abgabe der Steuererklärungen, Fristen für beratene und nicht beratene Fälle, Vorabanforderung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__149.html
- § 109 AO (Verlängerung von Fristen, Grenzen des Absatzes 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__109.html
- § 3 AO (Steuern, steuerliche Nebenleistungen; Absatz 4 Nummer 2): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html
- § 5 AO (Ermessen): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__5.html
- § 240 AO (Säumniszuschläge, zur Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html
- § 347 AO (Statthaftigkeit des Einspruchs): https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__347.html
- Art. 97 § 36 EGAO (Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie, Fristen und Monatsgrenzen für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024): https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__36.html
- § 102 FGO (Umfang der gerichtlichen Ermessenskontrolle, Ergänzung der Ermessenserwägungen): https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__102.html
- § 18 UStG (Besteuerungsverfahren, Absatz 3 Umsatzsteuer-Jahreserklärung): https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html
- § 25 EStG (Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__25.html
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 („Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen“, ECLI:DE:BFH:2026:U.070526.VR26.24.0): https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610161/
- Hinweis zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung: Der AEAO zu § 152 liegt im Amtlichen AO-Handbuch des Bundesfinanzministeriums unter der Subdomain ao.bundesfinanzministerium.de. Die Seite war am 04.09.2026 aus der Prüfumgebung inhaltlich nicht abrufbar – der Abruf endete trotz HTTP 200 in einer Bot-Challenge, und der Fetch lieferte nur das Navigationsgerüst. Die Seite stützt sich deshalb ausschließlich auf den Gesetzeswortlaut und den Volltext der BFH-Entscheidung; ein ungeprüfter Direktlink auf den AEAO wird bewusst nicht gesetzt.
Änderungsverlauf
- 2026-09-04: Erstveröffentlichung. § 152, § 149, § 109, § 3, § 5, § 240 und § 347 AO, Art. 97 § 36 EGAO, § 102 FGO, § 18 UStG und § 25 EStG am 04.09.2026 im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft (HTTP 200, Browser-User-Agent, Body verifiziert). BFH-Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 im Volltext ausgewertet (Leitsätze, Tatbestand, Entscheidungsgründe II.1 bis II.6). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-04
- Gültig ab: 2019-01-01 (§ 152 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist nach Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Wiedergegeben ist der am 04.09.2026 abrufbare Normwortlaut; die Corona-Sonderregelungen des Art. 97 § 36 EGAO gelten für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 fort.)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
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