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Abmahnung im Arbeitsrecht – Voraussetzungen, Funktionen und Formalien

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-08 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Abmahnung im Arbeitsrecht – Voraussetzungen, Funktionen und Formalien

Kurzantwort

Die Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein konkretes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung androht. Sie ist gesetzlich nicht eigenständig geregelt, sondern in der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entwickelt worden; rechtliche Anknüpfungspunkte sind unter anderem § 314 Absatz 2 BGB und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Absatz 2 KSchG. Nach der Rechtsprechung muss eine Abmahnung das beanstandete Verhalten konkret beschreiben (Rüge- und Dokumentationsfunktion) und unmissverständlich Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen (Warnfunktion) (BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11). Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; aus Beweisgründen wird die Schriftform verwendet.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Regelungkeine eigene Vorschrift; richterrechtlich entwickelt, angeknüpft an § 314 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG [BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11]
Funktionen der AbmahnungRüge- und Dokumentationsfunktion (Hinweis auf die verletzte Pflicht) und Warnfunktion (Androhung von Konsequenzen) [BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 20]
Inhaltliche Bestimmtheitkonkretes Fehlverhalten muss genau bezeichnet sein (was, wann, wo); pauschale Vorwürfe genügen nicht [BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 13]
Formkeine gesetzliche Form; auch mündlich wirksam (anders die Kündigung, die nach § 623 BGB der Schriftform bedarf) [§ 623 BGB]
Wer darf abmahnenjeder gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugte Vorgesetzte, nicht nur Kündigungsberechtigte [BAG, st. Rspr.]
Frist für den Ausspruchkeine starre gesetzliche Frist; die Warnfunktion kann jedoch durch Zeitablauf entfallen [BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 35]
Verhältnis zur Kündigungvor verhaltensbedingter Kündigung grundsätzlich vorherige Abmahnung als milderes Mittel erforderlich [§ 1 Abs. 2 KSchG; § 314 Abs. 2 BGB]
Entbehrlichkeit der Abmahnungbei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung rechnen konnte; auch dann ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren [BAG, 10.06.2010 – 2 AZR 541/09]
Entfernung aus der PersonalakteAnspruch bei zu Unrecht erteilter Abmahnung in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB [BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 13]
Reaktionsmöglichkeiten des ArbeitnehmersGegendarstellung zur Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG), Beschwerde beim Arbeitgeber (§ 84 BetrVG), Klage auf Entfernung [§ 83 Abs. 2, § 84 BetrVG]

Geltungsbereich

Die Grundsätze zur Abmahnung gelten für Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Die Abmahnung setzt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten voraus – etwa unentschuldigtes Fehlen, wiederholte Unpünktlichkeit, Schlechtleistung oder Verstöße gegen betriebliche Ordnung. Sie betrifft das steuerbare Verhalten des Arbeitnehmers; bei Umständen, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann (z. B. krankheitsbedingte Leistungsminderung), ist eine verhaltensbezogene Abmahnung kein geeignetes Mittel.

Die Abmahnung steht im Zusammenhang mit der verhaltensbedingten Kündigung: Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 1 Absatz 2 KSchG und § 314 Absatz 2 BGB ist sie regelmäßig Vorstufe einer solchen Kündigung. Erst wenn der Arbeitnehmer nach einer einschlägigen Abmahnung erneut gleichartig gegen seine Pflichten verstößt, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.

Die drei Funktionen im Detail

Ausnahmen und Sonderfälle

Häufige Fehler und Missverständnisse

Quellen

Stand