Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026
Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026
Kurzantwort
Der frühestmögliche Eintrittstermin (auch „Verfügbarkeit" oder „Eintrittsdatum") gehört ins Anschreiben, wenn der Arbeitgeber danach fragt — typische Formulierung im Inserat: „Bitte nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung und Ihren frühestmöglichen Eintrittstermin." Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe besteht nicht, das Fehlen wirkt aber unvollständig. Für Bewerber ohne bestehendes Arbeitsverhältnis gilt: sofort verfügbar (Formulierung „ab sofort" oder konkretes Datum). Für Bewerber in ungekündigter Stellung ergibt sich der Termin aus der eigenen Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder dem Arbeitsvertrag: gesetzliche Grundfrist für die Arbeitnehmerkündigung ist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Angabe ist unverbindlich und kein Vertragsbestandteil; ein früherer Wechsel ist nur mit Zustimmung des alten Arbeitgebers (Aufhebungsvertrag) möglich. Der Termin wird im Schlussabsatz genannt, meist zusammen mit der Gehaltsvorstellung.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Gesetzliche Pflicht zur Angabe | Nein — freiwillige Bewerbungsangabe |
| Wann angeben | Wenn Arbeitgeber im Inserat danach fragt |
| Position im Anschreiben | Schlussabsatz, meist mit Gehaltsvorstellung |
| Ohne laufendes Arbeitsverhältnis | „ab sofort" oder konkretes Datum |
| Rechtsgrundlage Kündigungsfrist | § 622 BGB |
| Grundfrist Arbeitnehmerkündigung | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1) |
| „Vier Wochen" bedeutet | 28 Kalendertage (nicht „ein Monat") |
| Probezeit-Kündigungsfrist | 2 Wochen (§ 622 Abs. 3, Probezeit max. 6 Monate) |
| Verlängerte Fristen § 622 Abs. 2 | Gelten nur für Arbeitgeberkündigung (nicht für den Arbeitnehmer) |
| Vertraglich verlängerte AN-Frist | Zulässig, aber nicht länger als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6) |
| Früherer Wechsel möglich | Nur per Aufhebungsvertrag mit altem Arbeitgeber |
| Verbindlichkeit der Angabe | Unverbindlich, kein Vertragsangebot |
| Berechnung des Datums | Von möglichem Kündigungszeitpunkt + Frist |
| Tarif-/Vertragsabweichung | Möglich (§ 622 Abs. 4); dann gilt der jeweilige Vertrag |
Geltungsbereich
Die Angabe des Eintrittstermins ist eine freiwillige Bewerbungsleistung ohne eigene gesetzliche Grundlage. Rechtlich relevant wird sie erst mittelbar über die Kündigungsfrist des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: Wer aktuell angestellt ist, kann realistisch erst nach Ablauf seiner Frist wechseln. Maßgeblich ist § 622 BGB, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. § 622 Abs. 1 BGB setzt die Grundfrist auf vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. § 622 Abs. 3 BGB verkürzt sie während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) auf zwei Wochen ohne festen Endtermin. Die gestaffelt verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB (ein bis sieben Monate nach Betriebszugehörigkeit) gelten ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber — für die Eigenkündigung bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Vertrag keine (nach § 622 Abs. 6 BGB höchstens gleich lange) Verlängerung vorsieht. Ein vorzeitiger Ausstieg vor Fristablauf ist ohne Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht durchsetzbar; er erfordert einen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB: Schriftform). Die im Anschreiben genannte Verfügbarkeit ist kein bindendes Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern eine Orientierungsangabe für die Personalplanung.
Berechnungsbeispiele
FALL 1 – Ohne Anstellung (arbeitssuchend):
„Ich stehe Ihnen ab sofort zur Verfügung."
FALL 2 – Ungekündigt, Grundfrist § 622 Abs. 1 BGB:
Kündigung geht dem Arbeitgeber am 10. September zu.
→ 4 Wochen zum 15. reicht nicht (28 Tage ab 10.9. = 8.10.),
nächster zulässiger Termin: 31. Oktober.
„Aufgrund meiner Kündigungsfrist stehe ich Ihnen zum
1. November 2026 zur Verfügung."
FALL 3 – In der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB):
2 Wochen Frist, ohne festen Endtermin.
Kündigung am 3. September → Ende 17. September.
„Ich kann die Tätigkeit ab dem 18. September 2026 aufnehmen."
FALL 4 – Flexibel / Aufhebungsvertrag denkbar:
„Meinen frühestmöglichen Eintritt stimme ich gern mit Ihnen
ab; regulär bin ich zum 1. Dezember 2026 verfügbar, ein
früherer Wechsel ist nach Absprache mit meinem jetzigen
Arbeitgeber möglich."
Hinweis zur Rechnung: „Vier Wochen" in § 622 Abs. 1 BGB bedeutet 28 Kalendertage, nicht „einen Monat". Die Frist muss so bemessen sein, dass zwischen Zugang der Kündigung und dem 15. bzw. Monatsletzten volle vier Wochen liegen — andernfalls verschiebt sich der Austritt auf den nächsten zulässigen Termin.
Häufige Fehler
- „Frühestmöglicher Eintritt heißt: das Datum, das ich mir wünsche." Falsch — gemeint ist der real erreichbare Termin nach Ablauf der eigenen Kündigungsfrist. Ein zu optimistisches Datum, das die Frist ignoriert, ist unrealistisch und fällt auf.
- „Vier Wochen sind ein Monat." Falsch — vier Wochen sind 28 Tage. Bei Zugang der Kündigung Mitte des Monats reicht die Frist oft nicht bis zum nächsten 15./Monatsende, der Austritt rutscht dann weiter.
- „Die verlängerten Fristen (2, 3, 4 … Monate) gelten auch für mich als Kündigenden." Differenziert — die Staffelung des § 622 Abs. 2 BGB gilt nur für die Arbeitgeberkündigung. Für die Eigenkündigung bleibt es bei vier Wochen, außer der Vertrag verlängert die Frist (dann aber für beide Seiten gleich, § 622 Abs. 6 BGB).
- „Ich kann jederzeit vorzeitig raus, wenn ich einen neuen Job habe." Falsch — ohne Aufhebungsvertrag mit dem alten Arbeitgeber bleibt die Kündigungsfrist bindend; eigenmächtiges Fernbleiben ist eine Vertragsverletzung.
- „Der genannte Termin ist verbindlich." Falsch — die Angabe im Anschreiben ist unverbindlich. Verbindlich wird der Eintritt erst durch den Arbeitsvertrag.
- „Ohne Aufforderung sollte ich den Termin sicherheitshalber nennen." Nicht nötig — wie bei der Gehaltsvorstellung nur angeben, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich danach fragt.
Quellen
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung (auch Aufhebungsvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__623.html
- §§ 145 ff. BGB – Antrag und Annahme (Vertragsschluss): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__145.html
- §§ 1, 7 AGG – Benachteiligungsverbot im Bewerbungsverfahren: https://www.gesetze-im-internet.de/agg/
- Bundesagentur für Arbeit – Bewerbung / Anschreiben: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/bewerbung
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Seite neu erstellt (Sub-Aspekt „Frühestmöglicher Eintrittstermin/Verfügbarkeit im Anschreiben" des Anschreiben-Clusters). Fakten gegen § 622 BGB (Grundfrist Abs. 1, Probezeit Abs. 3, Arbeitgeberstaffelung Abs. 2, Verlängerung Abs. 6) sowie § 623 BGB geprüft gegen gesetze-im-internet.de. | change_type=create reviewed_by="karriere-agent"
Stand
Stand: 2026-07-14. Kündigungsfristen nach § 622 BGB unverändert in Kraft (Grundfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende; Probezeit max. 6 Monate → 2 Wochen). Verlängerte Staffelfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Arbeitgeberkündigung. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.