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Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026

Frühestmöglicher Eintrittstermin im Anschreiben – Kündigungsfrist, Verfügbarkeit, Formulierung 2026

Kurzantwort

Der frühestmögliche Eintrittstermin (auch „Verfügbarkeit" oder „Eintrittsdatum") gehört ins Anschreiben, wenn der Arbeitgeber danach fragt — typische Formulierung im Inserat: „Bitte nennen Sie Ihre Gehaltsvorstellung und Ihren frühestmöglichen Eintrittstermin." Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe besteht nicht, das Fehlen wirkt aber unvollständig. Für Bewerber ohne bestehendes Arbeitsverhältnis gilt: sofort verfügbar (Formulierung „ab sofort" oder konkretes Datum). Für Bewerber in ungekündigter Stellung ergibt sich der Termin aus der eigenen Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder dem Arbeitsvertrag: gesetzliche Grundfrist für die Arbeitnehmerkündigung ist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), in einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) nur zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Angabe ist unverbindlich und kein Vertragsbestandteil; ein früherer Wechsel ist nur mit Zustimmung des alten Arbeitgebers (Aufhebungsvertrag) möglich. Der Termin wird im Schlussabsatz genannt, meist zusammen mit der Gehaltsvorstellung.

Kernfakten

PunktWert
Gesetzliche Pflicht zur AngabeNein — freiwillige Bewerbungsangabe
Wann angebenWenn Arbeitgeber im Inserat danach fragt
Position im AnschreibenSchlussabsatz, meist mit Gehaltsvorstellung
Ohne laufendes Arbeitsverhältnis„ab sofort" oder konkretes Datum
Rechtsgrundlage Kündigungsfrist§ 622 BGB
Grundfrist Arbeitnehmerkündigung4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1)
„Vier Wochen" bedeutet28 Kalendertage (nicht „ein Monat")
Probezeit-Kündigungsfrist2 Wochen (§ 622 Abs. 3, Probezeit max. 6 Monate)
Verlängerte Fristen § 622 Abs. 2Gelten nur für Arbeitgeberkündigung (nicht für den Arbeitnehmer)
Vertraglich verlängerte AN-FristZulässig, aber nicht länger als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6)
Früherer Wechsel möglichNur per Aufhebungsvertrag mit altem Arbeitgeber
Verbindlichkeit der AngabeUnverbindlich, kein Vertragsangebot
Berechnung des DatumsVon möglichem Kündigungszeitpunkt + Frist
Tarif-/VertragsabweichungMöglich (§ 622 Abs. 4); dann gilt der jeweilige Vertrag

Geltungsbereich

Die Angabe des Eintrittstermins ist eine freiwillige Bewerbungsleistung ohne eigene gesetzliche Grundlage. Rechtlich relevant wird sie erst mittelbar über die Kündigungsfrist des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: Wer aktuell angestellt ist, kann realistisch erst nach Ablauf seiner Frist wechseln. Maßgeblich ist § 622 BGB, sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts Abweichendes regelt. § 622 Abs. 1 BGB setzt die Grundfrist auf vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. § 622 Abs. 3 BGB verkürzt sie während einer vereinbarten Probezeit (längstens sechs Monate) auf zwei Wochen ohne festen Endtermin. Die gestaffelt verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB (ein bis sieben Monate nach Betriebszugehörigkeit) gelten ausdrücklich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber — für die Eigenkündigung bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Vertrag keine (nach § 622 Abs. 6 BGB höchstens gleich lange) Verlängerung vorsieht. Ein vorzeitiger Ausstieg vor Fristablauf ist ohne Zustimmung des alten Arbeitgebers nicht durchsetzbar; er erfordert einen Aufhebungsvertrag (§ 623 BGB: Schriftform). Die im Anschreiben genannte Verfügbarkeit ist kein bindendes Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern eine Orientierungsangabe für die Personalplanung.

Berechnungsbeispiele

FALL 1 – Ohne Anstellung (arbeitssuchend):
„Ich stehe Ihnen ab sofort zur Verfügung."

FALL 2 – Ungekündigt, Grundfrist § 622 Abs. 1 BGB:
Kündigung geht dem Arbeitgeber am 10. September zu.
→ 4 Wochen zum 15. reicht nicht (28 Tage ab 10.9. = 8.10.),
  nächster zulässiger Termin: 31. Oktober.
„Aufgrund meiner Kündigungsfrist stehe ich Ihnen zum
 1. November 2026 zur Verfügung."

FALL 3 – In der Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB):
2 Wochen Frist, ohne festen Endtermin.
Kündigung am 3. September → Ende 17. September.
„Ich kann die Tätigkeit ab dem 18. September 2026 aufnehmen."

FALL 4 – Flexibel / Aufhebungsvertrag denkbar:
„Meinen frühestmöglichen Eintritt stimme ich gern mit Ihnen
 ab; regulär bin ich zum 1. Dezember 2026 verfügbar, ein
 früherer Wechsel ist nach Absprache mit meinem jetzigen
 Arbeitgeber möglich."

Hinweis zur Rechnung: „Vier Wochen" in § 622 Abs. 1 BGB bedeutet 28 Kalendertage, nicht „einen Monat". Die Frist muss so bemessen sein, dass zwischen Zugang der Kündigung und dem 15. bzw. Monatsletzten volle vier Wochen liegen — andernfalls verschiebt sich der Austritt auf den nächsten zulässigen Termin.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Stand: 2026-07-14. Kündigungsfristen nach § 622 BGB unverändert in Kraft (Grundfrist 4 Wochen zum 15./Monatsende; Probezeit max. 6 Monate → 2 Wochen). Verlängerte Staffelfristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für die Arbeitgeberkündigung. Alle Rechtsstände geprüft gegen gesetze-im-internet.de.