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Anschlussberufung im Zivilprozess (§ 524 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-26 · letzte Prüfung: 2026-09-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit der **Anschlussberufung** (§ 524 ZPO) kann sich der **Berufungsbeklagte** der von der Gegenseite eingelegten Berufung anschließen und so ebenfalls eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten erreichen – **auch wenn er selbst auf eine eigene Berufung verzichtet hat oder seine eigene Berufungsfrist längst abgelaufen ist** (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschließung erfolgt durch **Einreichung einer Berufungsanschlussschrift** beim Berufungsgericht, die zugleich **begründet** werden muss (§ 524 Abs. 1, 3 ZPO). Sie ist grundsätzlich nur **bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung** zulässig (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) – mit einer Ausnahme für Verurteilungen zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 323 ZPO, für die keine Frist gilt (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der entscheidende Haken: Die Anschlussberufung ist **akzessorisch** zur Hauptberufung – nimmt der Berufungskläger seine Berufung zurück, wird sie verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, **verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirkung** (§ 524 Abs. 4 ZPO), unabhängig davon, wie gut sie selbst begründet war.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 524 ZPO
Einlegungdurch Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht (§ 524 Abs. 1 ZPO)
Zulässig auch dann, wenn ...der Berufungsbeklagte auf seine eigene Berufung verzichtet hat oder seine eigene Berufungsfrist bereits verstrichen ist (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
Frist der Anschließungbis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
Ausnahme von der Fristbei Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) gilt keine Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
BegründungspflichtDie Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden; §§ 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3 sowie § 521 ZPO gelten entsprechend (§ 524 Abs. 3 ZPO)
Wegfall bei Ende der Hauptberufungverliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird (§ 524 Abs. 4 ZPO)
Berufungsfrist (Hauptberufung, zum Vergleich)1 Monat, Notfrist, ab Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO)
Berufungsbegründungsfrist (Hauptberufung, zum Vergleich)2 Monate ab Zustellung, auf Antrag verlängerbar (§ 520 Abs. 2 ZPO)
Berufungserwiderungsfristwird vom Vorsitzenden oder Berufungsgericht im Einzelfall gesetzt (§ 521 Abs. 2 ZPO) – keine feste gesetzliche Dauer
Eigene Wertgrenze für die Anschließung§ 524 ZPO nennt – anders als § 511 ZPO für die Hauptberufung – keine eigene Beschwerdesumme für die Anschlussberufung

Zweck: Warum gibt es die Anschlussberufung überhaupt?

Ohne Anschlussberufung stünde der Berufungsbeklagte vor einem Dilemma: War er mit dem erstinstanzlichen Urteil im Kern zufrieden, weil er zumindest teilweise gewonnen hat, müsste er rein vorsorglich binnen der einmonatigen Notfrist des § 517 ZPO selbst Berufung einlegen, nur für den Fall, dass die Gegenseite ihrerseits Berufung einlegt und das Verfahren doch neu aufgerollt wird. § 524 ZPO nimmt ihm diesen Zeitdruck: Er kann abwarten, ob der Gegner überhaupt Berufung einlegt, und erst dann – notfalls noch nach Ablauf seiner eigenen Berufungsfrist oder nach eigenem Verzicht auf die Berufung – mit der Anschlussberufung reagieren (§ 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Anschließung ist damit kein selbständiges Rechtsmittel im Sinne einer eigenen Fristwahrung, sondern eine Reaktionsmöglichkeit auf die fremde Berufung.

Form und Begründung (§ 524 Abs. 1 und 3 ZPO)

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift beim Berufungsgericht (§ 524 Abs. 1 ZPO). Anders als bei der Hauptberufung, bei der Einlegung (§ 519 ZPO) und Begründung (§ 520 ZPO) zeitlich auseinanderfallen können, verlangt § 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO, dass die Anschlussberufung bereits in der Anschlussschrift selbst begründet wird – ein eigener Begründungsschriftsatz zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht vorgesehen. Für den Inhalt der Anschlussschrift gelten nach § 524 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgende Vorschriften entsprechend:

Fristen: Wann muss die Anschlussberufung eingelegt werden?

Die Anschlussberufung folgt nicht der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO. Maßgeblich ist stattdessen die Frist zur Berufungserwiderung, die der Vorsitzende oder das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten nach Zustellung von Berufungsschrift und -begründung setzen kann (§ 521 Abs. 2 ZPO) – eine gesetzlich nicht fest bezifferte, sondern im Einzelfall bestimmte Frist. Bis zu deren Ablauf kann sich der Berufungsbeklagte anschließen, und zwar selbst dann, wenn er zuvor auf eine eigene Berufung verzichtet hatte oder seine eigene Berufungsfrist bereits verstrichen war (§ 524 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). Eine Ausnahme von jeder Frist gilt, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 323 ZPO zum Gegenstand hat (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) – etwa bei Abänderungsklagen zu laufenden Zahlungsverpflichtungen.

Die Akzessorietät der Anschlussberufung (§ 524 Abs. 4 ZPO)

Der wichtigste praktische Punkt ist die Abhängigkeit vom Schicksal der Hauptberufung: Nach § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschließung ihre Wirkung, wenn

Das gilt unabhängig davon, wie gut die Anschlussberufung selbst begründet war – sie hat keinen eigenständigen Bestand, sobald die Hauptberufung entfällt. Wer sich allein auf eine Anschlussberufung verlässt, geht damit bewusst das Risiko ein, sein eigenes Anliegen zu verlieren, falls der Gegner seine Berufung zurücknimmt oder sie aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-26
Letzte Prüfung:
2026-09-26
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0