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Verzicht und Verzichtsurteil im Zivilprozess (§ 306 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-01 · letzte Prüfung: 2026-11-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Will die klagende Partei einen Prozess beenden, hat sie zwei sehr unterschiedliche Wege: die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder den Verzicht auf den Anspruch (§ 306 ZPO). Der Verzicht ist der endgültige Weg. § 306 ZPO lautet vollständig: > „Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt." Das Gericht weist die Klage dann durch Verzichtsurteil ab, ohne zu prüfen, ob der Anspruch bestand. Weil es sich um ein Sachurteil handelt, kann derselbe Anspruch später nicht erneut eingeklagt werden. Bei der Klagerücknahme gilt der Rechtsstreit dagegen „als nicht anhängig geworden" (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), und eine neue Klage bleibt möglich. Das Verzichtsurteil ergeht in abgekürzter Form (§ 313b ZPO), ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 1 ZPO) und senkt die Gerichtsgebühr der ersten Instanz von 3,0 auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 306 ZPO (Verzicht)
Wer verzichtetdie klagende Partei, auf den geltend gemachten Anspruch
Wann„bei der mündlichen Verhandlung" (Wortlaut § 306 ZPO)
Voraussetzung für das UrteilAntrag der beklagten Partei auf Abweisung
EntscheidungAbweisung „mit dem Anspruch" auf Grund des Verzichts – ohne Prüfung der Begründetheit
ProtokollAnspruchsverzicht ist im Sitzungsprotokoll festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)
Verkündungauch, wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO)
Urteilsformkein Tatbestand, keine Entscheidungsgründe; Bezeichnung als Verzichtsurteil (§ 313b Abs. 1 ZPO)
Vorläufige Vollstreckbarkeitohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO) – praktisch für den Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei
Kostenträgt im Regelfall die klagende Partei als unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
Gerichtsgebühr 1. Instanz3,0 (Nr. 1210 KV GKG) → 1,0 bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Verzichtsurteil (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG)
Gerichtsgebühr Berufung4,0 (Nr. 1220 KV GKG) → 2,0 bei Verzichtsurteil (Nr. 1222 Nr. 2 KV GKG)
Gegenstück auf BeklagtenseiteAnerkenntnis und Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO)
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-11-01

Verzicht, Klagerücknahme, Erledigung – der Unterschied

Alle drei Erklärungen beenden das Verfahren auf Initiative der klagenden Partei. Die Folgen sind aber grundverschieden:

| | Verzicht (§ 306 ZPO) | Klagerücknahme (§ 269 ZPO) | Säumnis des Klägers (§ 330 ZPO) | |---|---|---|---| | Erklärung | Kläger gibt den Anspruch auf | Kläger nimmt die Klage zurück | Kläger erscheint nicht zum Termin | | Zustimmung der Gegenseite | Abweisung nur auf Antrag der beklagten Partei | ab Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache Einwilligung nötig (§ 269 Abs. 1 ZPO) | Versäumnisurteil nur auf Antrag | | Entscheidung | Verzichtsurteil (Klageabweisung) | kein Urteil; auf Antrag Beschluss über die Wirkungen (§ 269 Abs. 4 ZPO) | Versäumnisurteil auf Klageabweisung | | Neue Klage über denselben Anspruch | ausgeschlossen – Abweisung in der Sache | möglich; Beklagter kann die Einlassung bis zur Kostenerstattung verweigern (§ 269 Abs. 6 ZPO) | nach Rechtskraft ausgeschlossen; vorher Einspruch möglich | | Kosten | Kläger (§ 91 Abs. 1 ZPO) | Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO), Ausnahme Satz 3 | Kläger (§ 91 Abs. 1 ZPO) |

Die Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) ist ein vierter Weg: Sie passt, wenn die Klage ursprünglich begründet war und erst während des Prozesses gegenstandslos wurde, etwa weil die beklagte Partei gezahlt hat. Wer dann verzichtet, trägt unnötig die Kosten.

Ablauf des Verzichts

  1. Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Die klagende Partei (im Anwaltsprozess ihr Prozessbevollmächtigter) erklärt, dass sie auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. § 306 ZPO knüpft ausdrücklich an die mündliche Verhandlung an; eine dem § 307 Satz 2 ZPO entsprechende Regel, die beim Anerkenntnis eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlaubt, enthält § 306 ZPO nicht.
  2. Protokollierung. Der Anspruchsverzicht ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Protokoll festzustellen.
  3. Antrag der beklagten Partei. Ohne Abweisungsantrag ergeht kein Verzichtsurteil. Stellt die beklagte Partei den Antrag, ist das Gericht gebunden („ist […] abzuweisen").
  4. Verkündung. Das Verzichtsurteil kann sofort verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich vorliegt (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
  5. Abgekürzte Urteilsform. Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen; das Urteil ist als Verzichtsurteil zu bezeichnen (§ 313b Abs. 1 ZPO). Bei Papierakten kann es auf die Klageschrift gesetzt werden (§ 313b Abs. 2 ZPO), nicht aber bei elektronischer Aktenführung (§ 313b Abs. 4 ZPO).

Teilverzicht: Verzichtet die klagende Partei nur auf einen Teil des Anspruchs, ergeht über diesen Teil ein Teil-Verzichtsurteil (§ 301 ZPO), über den Rest wird weiterverhandelt. Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG setzt dagegen die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus.

Kosten und Gebühren

Kostenentscheidung. Die klagende Partei unterliegt und trägt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite. Ein Kostenprivileg wie § 93 ZPO für das sofortige Anerkenntnis gibt es für den Verzicht nicht.

Gerichtsgebühr. Im ersten Rechtszug vor Amts- oder Landgericht fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG). Endet das gesamte Verfahren durch Verzichtsurteil, ermäßigt sie sich auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG) – es sei denn, es ist bereits ein anderes als eines der dort genannten Urteile vorausgegangen. Im Berufungsverfahren sinkt die 4,0-Gebühr (Nr. 1220 KV GKG) auf 2,0 (Nr. 1222 Nr. 2 KV GKG).

Vollstreckung der Kosten. Weil das Verzichtsurteil nach § 708 Nr. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, kann die beklagte Partei ihre Kosten sofort festsetzen lassen und beitreiben.

Beispiel

Eine Vermieterin klagt vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 2.400 Euro Nebenkostennachforderung. In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass die Abrechnung verspätet zugestellt wurde und die Nachforderung damit ausgeschlossen ist.

Die Mieterin hat ein Interesse an Option 1, weil nur das Verzichtsurteil den Streit endgültig beendet. Zahlen und Sachverhalt sind fiktiv.

Geltungsbereich

Ausnahmen

Häufige Fehler

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-01
Letzte Prüfung:
2026-11-01
In Kraft seit:
1879-10-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0