Verzicht und Verzichtsurteil im Zivilprozess (§ 306 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 306 ZPO (Verzicht) |
| Wer verzichtet | die klagende Partei, auf den geltend gemachten Anspruch |
| Wann | „bei der mündlichen Verhandlung" (Wortlaut § 306 ZPO) |
| Voraussetzung für das Urteil | Antrag der beklagten Partei auf Abweisung |
| Entscheidung | Abweisung „mit dem Anspruch" auf Grund des Verzichts – ohne Prüfung der Begründetheit |
| Protokoll | Anspruchsverzicht ist im Sitzungsprotokoll festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) |
| Verkündung | auch, wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO) |
| Urteilsform | kein Tatbestand, keine Entscheidungsgründe; Bezeichnung als Verzichtsurteil (§ 313b Abs. 1 ZPO) |
| Vorläufige Vollstreckbarkeit | ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 1 ZPO) – praktisch für den Kostenerstattungsanspruch der beklagten Partei |
| Kosten | trägt im Regelfall die klagende Partei als unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
| Gerichtsgebühr 1. Instanz | 3,0 (Nr. 1210 KV GKG) → 1,0 bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Verzichtsurteil (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG) |
| Gerichtsgebühr Berufung | 4,0 (Nr. 1220 KV GKG) → 2,0 bei Verzichtsurteil (Nr. 1222 Nr. 2 KV GKG) |
| Gegenstück auf Beklagtenseite | Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) |
| Rechtsstand | geltendes Recht (in_force), Stand 2026-11-01 |
Verzicht, Klagerücknahme, Erledigung – der Unterschied
Alle drei Erklärungen beenden das Verfahren auf Initiative der klagenden Partei. Die Folgen sind aber grundverschieden:
| | Verzicht (§ 306 ZPO) | Klagerücknahme (§ 269 ZPO) | Säumnis des Klägers (§ 330 ZPO) | |---|---|---|---| | Erklärung | Kläger gibt den Anspruch auf | Kläger nimmt die Klage zurück | Kläger erscheint nicht zum Termin | | Zustimmung der Gegenseite | Abweisung nur auf Antrag der beklagten Partei | ab Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache Einwilligung nötig (§ 269 Abs. 1 ZPO) | Versäumnisurteil nur auf Antrag | | Entscheidung | Verzichtsurteil (Klageabweisung) | kein Urteil; auf Antrag Beschluss über die Wirkungen (§ 269 Abs. 4 ZPO) | Versäumnisurteil auf Klageabweisung | | Neue Klage über denselben Anspruch | ausgeschlossen – Abweisung in der Sache | möglich; Beklagter kann die Einlassung bis zur Kostenerstattung verweigern (§ 269 Abs. 6 ZPO) | nach Rechtskraft ausgeschlossen; vorher Einspruch möglich | | Kosten | Kläger (§ 91 Abs. 1 ZPO) | Kläger (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO), Ausnahme Satz 3 | Kläger (§ 91 Abs. 1 ZPO) |
Die Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) ist ein vierter Weg: Sie passt, wenn die Klage ursprünglich begründet war und erst während des Prozesses gegenstandslos wurde, etwa weil die beklagte Partei gezahlt hat. Wer dann verzichtet, trägt unnötig die Kosten.
Ablauf des Verzichts
- Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Die klagende Partei (im Anwaltsprozess ihr Prozessbevollmächtigter) erklärt, dass sie auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. § 306 ZPO knüpft ausdrücklich an die mündliche Verhandlung an; eine dem § 307 Satz 2 ZPO entsprechende Regel, die beim Anerkenntnis eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erlaubt, enthält § 306 ZPO nicht.
- Protokollierung. Der Anspruchsverzicht ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Protokoll festzustellen.
- Antrag der beklagten Partei. Ohne Abweisungsantrag ergeht kein Verzichtsurteil. Stellt die beklagte Partei den Antrag, ist das Gericht gebunden („ist […] abzuweisen").
- Verkündung. Das Verzichtsurteil kann sofort verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich vorliegt (§ 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
- Abgekürzte Urteilsform. Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen; das Urteil ist als Verzichtsurteil zu bezeichnen (§ 313b Abs. 1 ZPO). Bei Papierakten kann es auf die Klageschrift gesetzt werden (§ 313b Abs. 2 ZPO), nicht aber bei elektronischer Aktenführung (§ 313b Abs. 4 ZPO).
Teilverzicht: Verzichtet die klagende Partei nur auf einen Teil des Anspruchs, ergeht über diesen Teil ein Teil-Verzichtsurteil (§ 301 ZPO), über den Rest wird weiterverhandelt. Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG setzt dagegen die Beendigung des gesamten Verfahrens voraus.
Kosten und Gebühren
Kostenentscheidung. Die klagende Partei unterliegt und trägt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Anwaltskosten der Gegenseite. Ein Kostenprivileg wie § 93 ZPO für das sofortige Anerkenntnis gibt es für den Verzicht nicht.
Gerichtsgebühr. Im ersten Rechtszug vor Amts- oder Landgericht fällt eine 3,0-Verfahrensgebühr an (Nr. 1210 KV GKG). Endet das gesamte Verfahren durch Verzichtsurteil, ermäßigt sie sich auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG) – es sei denn, es ist bereits ein anderes als eines der dort genannten Urteile vorausgegangen. Im Berufungsverfahren sinkt die 4,0-Gebühr (Nr. 1220 KV GKG) auf 2,0 (Nr. 1222 Nr. 2 KV GKG).
Vollstreckung der Kosten. Weil das Verzichtsurteil nach § 708 Nr. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, kann die beklagte Partei ihre Kosten sofort festsetzen lassen und beitreiben.
Beispiel
Eine Vermieterin klagt vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 2.400 Euro Nebenkostennachforderung. In der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass die Abrechnung verspätet zugestellt wurde und die Nachforderung damit ausgeschlossen ist.
- Option 1 – Verzicht: Ihre Anwältin erklärt den Verzicht, die Mieterin beantragt Abweisung. Das Gericht verkündet sofort ein Verzichtsurteil. Die Vermieterin trägt die Kosten, die Gerichtsgebühr sinkt aber von 3,0 auf 1,0. Die Nachforderung ist endgültig erledigt.
- Option 2 – Klagerücknahme: Weil die Mieterin bereits zur Hauptsache verhandelt hat, braucht die Vermieterin deren Einwilligung (§ 269 Abs. 1 ZPO). Die Kosten trägt ebenfalls sie, die Gebühr sinkt bei Rücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung ebenfalls auf 1,0 (Nr. 1211 Nr. 1 KV GKG). Sie könnte aber theoretisch erneut klagen.
Die Mieterin hat ein Interesse an Option 1, weil nur das Verzichtsurteil den Streit endgültig beendet. Zahlen und Sachverhalt sind fiktiv.
Geltungsbereich
- Sachlich: § 306 ZPO gilt im Zivilprozess vor Amts- und Landgerichten und über die Verweisungen der ZPO auch im Rechtsmittelverfahren.
- Persönlich: Verzichten kann nur die klagende Partei (bei Widerklage: die widerklagende Partei) hinsichtlich des eigenen Anspruchs.
- Zeitlich: geltendes Recht; die Gebührenwerte stammen aus Anlage 1 zum GKG in der Fassung vom 2026-11-01.
- Räumlich: Bundesrecht, bundesweit.
- Nicht erfasst: der Rechtsmittelverzicht (Verzicht auf die Berufung nach § 515 ZPO) – er betrifft nur das Recht, ein Urteil anzufechten, nicht den Anspruch selbst; ebenso wenig ein außergerichtlicher Erlassvertrag (§ 397 BGB).
Ausnahmen
- Kein Verzichtsurteil ohne Antrag: Beantragt die beklagte Partei die Abweisung nicht, ergeht kein Verzichtsurteil (§ 306 ZPO).
- Keine abgekürzte Urteilsform auf der Klageschrift bei elektronischer Akte: § 313b Abs. 4 ZPO.
- Keine Gebührenermäßigung nach vorangegangenem streitigem Urteil: Nr. 1211 KV GKG, Schlusssatz („es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile … vorausgegangen ist").
- Keine Gebührenermäßigung bei Teilverzicht: Nr. 1211 KV GKG verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens.
Häufige Fehler
- „Verzicht und Klagerücknahme sind dasselbe." Nein. Nach dem Verzicht wird die Klage in der Sache abgewiesen; nach der Rücknahme gilt der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
- „Das Gericht prüft trotzdem, ob die Klage begründet war." Nein. Auf Antrag der beklagten Partei ist auf Grund des Verzichts abzuweisen.
- „Wer verzichtet, zahlt keine Kosten." Doch. Die klagende Partei unterliegt und trägt die Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO); nur die Gerichtsgebühr wird ermäßigt.
- „Ein Verzicht auf die Berufung ist ein Verzicht auf den Anspruch." Nein. Der Rechtsmittelverzicht (§ 515 ZPO) lässt das Urteil nur rechtskräftig werden; der Anspruchsverzicht nach § 306 ZPO führt selbst zur Abweisung.
- „Ich verzichte, obwohl der Beklagte inzwischen gezahlt hat." Dann passt meist die Erledigungserklärung (§ 91a ZPO), bei der über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird.
Siehe auch
- Anerkenntnis und Anerkenntnisurteil (§§ 307, 93 ZPO)
- Klagerücknahme und Erledigungserklärung (§§ 269, 91a ZPO)
- Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO)
- Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO)
- Kostenentscheidung im Zivilprozess (§§ 91–98 ZPO)
- Gerichtskosten und Streitwert (GKG)
- Vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO)
- Sitzungsprotokoll (§§ 159–165 ZPO)
- Teilurteil und Grundurteil (§§ 301, 304 ZPO)
- Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut der §§ 160, 269, 306, 311, 313b, 330, 708 ZPO sowie Nrn. 1210, 1211, 1220, 1222 KV GKG am 2026-11-01 von den amtlichen Seiten auf gesetze-im-internet.de gelesen (HTTP 200); §§ 91, 515 ZPO per WebSearch allowed_domains=gesetze-im-internet.de belegt. Keine Rechtsprechung zitiert; Beispiel fiktiv. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-11-01
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
Quellen
- § 306 ZPO – Verzicht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__306.html
- § 313b ZPO – Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil (Abs. 1–4): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313b.html
- § 311 ZPO – Form der Urteilsverkündung (Abs. 2 Satz 3): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__311.html
- § 160 ZPO – Inhalt des Protokolls (Abs. 3 Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__160.html
- § 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung (Nr. 1): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html
- § 269 ZPO – Klagerücknahme (Abs. 1–6): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html
- § 330 ZPO – Versäumnisurteil gegen den Kläger: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__330.html
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html
- § 515 ZPO – Verzicht auf Berufung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__515.html
- Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis), Nrn. 1210, 1211, 1220, 1222: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1.html