Berufungsfrist und Berufungsbegründung im Zivilprozess (§§ 517, 519, 520 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Berufungsfrist | 1 Monat, Notfrist (§ 517 ZPO) |
| Beginn der Berufungsfrist | Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 517 ZPO) |
| Einlegung | Einreichung der Berufungsschrift beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt der Berufungsschrift | Bezeichnung des angefochtenen Urteils und Erklärung, dass Berufung eingelegt wird (§ 519 Abs. 2 ZPO) |
| Anlage | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils soll vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO) |
| Berufungsbegründungsfrist | 2 Monate (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Beginn der Begründungsfrist | Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens 5 Monate nach Verkündung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) |
| Verlängerung der Begründungsfrist | auf Antrag durch den Vorsitzenden bei Einwilligung des Gegners; ohne Einwilligung um bis zu einen Monat unter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO |
| Zulässigkeit | Beschwer über 1.000 Euro oder Zulassung der Berufung im Urteil (§ 511 Abs. 2 ZPO) |
| Anwaltszwang | Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten muss sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO) |
| Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsbegründungsfrist | Antrag innerhalb eines Monats (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) |
| Wiedereinsetzung bei versäumter Berufungsfrist | Antrag innerhalb zweier Wochen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) |
Die Berufungsfrist (§ 517 ZPO)
Die Frist von einem Monat ist eine Notfrist: Sie kann vom Gericht nicht verlängert werden. Maßgeblich ist der Beginn mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an die jeweilige Partei. Ist das Urteil nicht oder nicht in vollständiger Form zugestellt worden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für die Berechnung gelten nach § 222 Abs. 1 ZPO die Vorschriften des BGB. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Die Berufungsschrift (§ 519 ZPO)
Die Berufung wird beim Berufungsgericht eingelegt, nicht beim Gericht, das das Urteil erlassen hat. Berufungsgericht ist für Urteile der Amtsgerichte in der Regel das Landgericht (§ 72 Abs. 1 GVG), für Urteile der Landgerichte das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Die Berufungsschrift muss mindestens enthalten:
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, und
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden (§ 519 Abs. 3 ZPO). Zusätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze (§ 519 Abs. 4 ZPO). Rechtsanwälte müssen Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln (§ 130d ZPO); nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit bleibt die Ersatzeinreichung zulässig und ist glaubhaft zu machen.
Die Berufungsbegründung (§ 520 ZPO)
Der Berufungskläger muss die Berufung begründen (§ 520 Abs. 1 ZPO). Die Frist beträgt zwei Monate und beginnt – wie die Berufungsfrist – mit der Zustellung des vollständigen Urteils, spätestens fünf Monate nach der Verkündung. Anders als die Berufungsfrist kann die Begründungsfrist verlängert werden:
- mit Einwilligung des Gegners auf Antrag durch den Vorsitzenden;
- ohne Einwilligung um bis zu einen Monat, wenn der Rechtsstreit nach freier Überzeugung des Vorsitzenden dadurch nicht verzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 520 Abs. 2 ZPO).
Die Begründung kann bereits in der Berufungsschrift enthalten sein, andernfalls ist sie in einem gesonderten Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen. Sie muss nach § 520 Abs. 3 ZPO enthalten:
- die Berufungsanträge, also die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden;
- die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit für die Entscheidung ergeben;
- die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten;
- die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Tatsachen, aufgrund derer sie nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind.
Die Begründung soll außerdem den Wert eines nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes angeben, wenn davon die Zulässigkeit abhängt, und sich dazu äußern, ob einer Entscheidung durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen (§ 520 Abs. 4 ZPO).
Folgen von Fristversäumnis und Formfehlern
Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufung statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist sie als unzulässig zu verwerfen; die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen, gegen den die Rechtsbeschwerde stattfindet (§ 522 Abs. 1 ZPO).
War die Partei ohne Verschulden gehindert, die Berufungs- oder die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, kann ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, bei versäumter Berufungsbegründungsfrist innerhalb von einem Monat; ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen (§ 234 ZPO).
Beispiel
*Fiktives Beispiel:* Das Amtsgericht verkündet ein Urteil am 3. März; die vollständige Urteilsausfertigung wird dem Beklagten am 12. März zugestellt. Die Berufungsfrist endet einen Monat später, am 12. April. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag, läuft die Frist bis zum Ablauf des nächsten Werktages. Die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten endet am 12. Mai (bei Wochenende oder Feiertag entsprechend später), sofern sie nicht verlängert wird. Der Beklagte muss die Berufung durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Landgericht einlegen, nicht beim Amtsgericht.
Häufige Fehler
- Berufungsschrift beim falschen Gericht einreichen. Einzureichen ist beim Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Ausgangsgericht.
- Berufungsfrist mit Begründungsfrist verwechseln. Die Berufungsfrist (1 Monat) ist Notfrist und nicht verlängerbar; nur die Begründungsfrist (2 Monate) kann verlängert werden.
- Verlängerung zu spät beantragen. Der Verlängerungsantrag muss vor Fristablauf gestellt werden, sonst läuft die Begründungsfrist weiter.
- Berufungsanträge vergessen. Fehlende Anträge und fehlende Auseinandersetzung mit dem Urteil gefährden die Zulässigkeit (§ 520 Abs. 3 ZPO).
- Ohne Anwalt einlegen. Vor Landgericht und Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO).
- Papier statt elektronischem Dokument. Rechtsanwälte müssen elektronisch einreichen (§ 130d ZPO).
Geltungsbereich
Die §§ 517, 519 und 520 ZPO gelten für die Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile der Amts- und Landgerichte im Zivilprozess (§ 511 Abs. 1 ZPO). Für Berufungen in Familiensachen, im Arbeitsgerichtsverfahren oder in anderen Gerichtsbarkeiten gelten teils abweichende Vorschriften. Dies ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Siehe auch
- Berufung und Revision im Zivilprozess
- Anschlussberufung (§ 524 ZPO)
- Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 ZPO)
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO)
- Fristen im Zivilprozess (§§ 221–225 ZPO)
- Elektronischer Rechtsverkehr (§ 130a ZPO)
- Anwaltszwang (§ 78 ZPO)
- Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-30: Erstveröffentlichung (Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent, 14:15-Lauf-Slot, nachgeholt). NEU zur Queue hinzugefügt (0 offene `[ ]`-Einträge). Bestandslücke: §§ 517, 519, 520 ZPO nur beiläufig in `berufung-revision-zivilprozess`, keine eigene Seite. Wortlaut §§ 511, 517, 519, 520, 522, 78, 130d, 222, 233, 234 ZPO sowie §§ 72, 119 GVG am 2026-10-30 per curl von gesetze-im-internet.de abgerufen (HTTP 200).
Stand
- Stand: 2026-10-30
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 517 ZPO – Berufungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html
- § 519 ZPO – Berufungsschrift: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__519.html
- § 520 ZPO – Berufungsbegründung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html
- § 522 ZPO – Zulässigkeitsprüfung, Zurückweisungsbeschluss: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__522.html
- § 511 ZPO – Statthaftigkeit der Berufung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html
- §§ 233, 234 ZPO – Wiedereinsetzung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__234.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html
- § 222 ZPO – Fristberechnung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__222.html
- § 72 GVG – Landgerichte als Berufungsgerichte: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__72.html
- § 119 GVG – Oberlandesgerichte: https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__119.html