Hauptintervention im Zivilprozess – Klage eines Dritten gegen beide Parteien (§§ 64, 65 ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 64 ZPO (Hauptintervention), § 65 ZPO (Aussetzung des Hauptprozesses); für die Kammer für Handelssachen § 103 GVG |
| Wer kann klagen? | ein Dritter, der die Sache oder das Recht ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt |
| Gegen wen? | beide Parteien des Hauptprozesses in einer Klage |
| Frist | bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses (§ 64 ZPO) |
| Gericht | das Gericht, vor dem der Hauptprozess im ersten Rechtszug anhängig wurde (§ 64 ZPO) |
| Stellung im Hauptprozess | der Dritte wird dort nicht Partei und nimmt nicht am Hauptprozess teil |
| Aussetzung | kann auf Antrag einer Partei des Hauptprozesses angeordnet werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention (§ 65 ZPO) |
| Rechtsbehelf gegen Aussetzungsentscheidung | sofortige Beschwerde (§ 252 ZPO), sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung |
| Kammer für Handelssachen | Anspruch nach § 64 ZPO dort nur, wenn der Hauptprozess selbst nach §§ 94, 95 GVG vor die KfH gehört (§ 103 GVG) |
| Abgrenzung | Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) = Unterstützung einer Partei; Hauptintervention = eigener Anspruch gegen beide |
Typische Konstellationen
Die Hauptintervention ist in der Praxis selten, aber sie löst ein klassisches Problem: Zwei Personen streiten um etwas, das in Wahrheit einem Dritten gehören soll.
- Eigentumsstreit: A verlangt von B die Herausgabe eines Gemäldes. C behauptet, das Bild gehöre ihm – weder A noch B. C kann nach § 64 ZPO gegen A und B klagen, etwa auf Feststellung seines Eigentums oder auf Herausgabe an sich.
- Forderungsstreit (Prätendentenstreit): A verklagt den Schuldner S auf Zahlung; C meint, die Forderung stehe ihm zu (zum Beispiel wegen einer behaupteten Abtretung). C kann gegen A und S vorgehen.
- Teilweise Inanspruchnahme: Es genügt, dass der Dritte die Sache oder das Recht teilweise für sich beansprucht – der Wortlaut des § 64 ZPO sagt ausdrücklich „ganz oder teilweise".
Entscheidend ist immer, dass der Dritte einen eigenen, mit dem Streitgegenstand des Hauptprozesses konkurrierenden Anspruch behauptet. Reicht sein Interesse nur dazu, dass eine Partei den Prozess gewinnt, kommt allenfalls die Nebenintervention in Betracht.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Anhängiger Hauptprozess
Die Klage setzt einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Der Dritte darf nicht selbst Partei dieses Rechtsstreits sein. Ob der Hauptprozess schon vor dem Landgericht, dem Amtsgericht oder in der Berufungsinstanz läuft, ändert nichts an der Zuständigkeit: Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut das Gericht, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
Zeitliche Grenze
Der Dritte kann die Hauptintervention bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses erheben (§ 64 ZPO). Danach ist der Weg über § 64 ZPO versperrt; der Dritte muss seinen Anspruch dann mit einer gewöhnlichen Klage gegen die richtigen Gegner verfolgen.
Klage gegen beide Parteien
Die Klage muss sich gegen beide Parteien des Hauptprozesses richten. Im Hauptinterventionsprozess stehen die bisherigen Parteien damit als Beklagte nebeneinander; die Literatur ordnet sie überwiegend als einfache Streitgenossen ein (§§ 59, 60 ZPO – siehe die Seite zur Streitgenossenschaft). Die ZPO selbst regelt das nicht ausdrücklich.
Wie jede Klage
Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der Klageerhebung (§§ 253 ff. ZPO): Klageschrift, Zustellung, eigener Streitwert und eigene Gerichtskosten. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
Aussetzung des Hauptprozesses (§ 65 ZPO)
§ 65 ZPO lautet im Kern: Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.
Drei Punkte sind wichtig:
- Antrag erforderlich: Das Gericht setzt nicht von Amts wegen aus. Antragsberechtigt sind die Parteien des Hauptprozesses.
- Kann-Vorschrift: Das Gericht hat einen Ermessensspielraum. Es wägt die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegen das Interesse an einer zügigen Erledigung des Hauptprozesses ab.
- Sofortige Beschwerde: Gegen die Anordnung und gegen die Ablehnung der Aussetzung ist nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Die Aussetzung nach § 65 ZPO ist ein Sonderfall der Aussetzung wegen eines anderen Verfahrens. Daneben bleibt die allgemeine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO möglich.
Kammer für Handelssachen (§ 103 GVG)
Gehört der Hauptprozess vor die Kammer für Handelssachen, kann der Anspruch nach § 64 ZPO dort nur geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit selbst nach den §§ 94, 95 GVG vor die Kammer für Handelssachen gehört (§ 103 GVG). Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der Zivilkammer.
Abgrenzungen
- Nebenintervention (§§ 66–71 ZPO): Der Dritte hat ein rechtliches Interesse, dass eine Partei obsiegt, und tritt ihr bei. Er wird nicht Partei. Bei der Hauptintervention dagegen hat er einen eigenen Anspruch gegen beide Parteien.
- Streitverkündung (§§ 72–74 ZPO): Eine Partei fordert den Dritten auf, sich zu beteiligen. Bei der Hauptintervention geht die Initiative vom Dritten aus, und er greift beide Parteien an.
- Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO): Mehrere Personen sind von Anfang an gemeinsam Kläger oder Beklagte desselben Verfahrens. Der Hauptintervenient führt dagegen ein eigenes Verfahren.
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Wehrt sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in einen ihm gehörenden Gegenstand, ist diese Klage gemeint; sie setzt kein laufendes Erkenntnisverfahren zwischen anderen voraus.
- Veräußerung der streitbefangenen Sache (§ 265 ZPO): Wechselt während des Prozesses der Rechtsinhaber, regelt § 265 ZPO die Folgen für den laufenden Prozess; die Hauptintervention richtet sich dagegen an einen bereits bestehenden Streit um das bessere Recht.
Häufige Fehler
„Ich trete dem Prozess bei und mache meinen Anspruch dort geltend." Das geht nicht. Wer einen eigenen Anspruch hat, muss eigene Klage erheben (§ 64 ZPO). Ein Beitritt nach §§ 66 ff. ZPO würde ihn auf die Unterstützung einer Partei beschränken.
„Ich muss nur eine der beiden Parteien verklagen." Nein. § 64 ZPO verlangt eine Klage gegen beide Parteien.
„Ich habe noch Zeit, bis ich meinen Anspruch brauche." Die Hauptintervention ist nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses möglich. Danach bleibt nur die gewöhnliche Klage.
„Das Gericht setzt den Hauptprozess automatisch aus." Nein. Die Aussetzung nach § 65 ZPO erfordert einen Antrag einer Partei und steht im Ermessen des Gerichts.
„Die Entscheidung über die Aussetzung ist unanfechtbar." Sie ist es nicht: Nach § 252 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt.
Siehe auch
- Nebenintervention (Streithilfe) im Zivilprozess (§§ 66–71 ZPO)
- Streitverkündung im Zivilprozess (§§ 72–74 ZPO)
- Streitgenossenschaft im Zivilprozess (§§ 59–63 ZPO)
- Aussetzung und Unterbrechung des Verfahrens (§§ 148–239 ZPO)
- Klageerhebung im Zivilprozess (§§ 253 ff. ZPO)
- Rechtshängigkeit im Zivilprozess (§§ 261, 262 ZPO)
- Veräußerung der streitbefangenen Sache (§ 265 ZPO)
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
- Sofortige Beschwerde im Zivilprozess (§§ 567 ff. ZPO)
- Kammer für Handelssachen (§§ 93–114 GVG)
- Anwaltszwang im Zivilprozess (§ 78 ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-11-03: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects).
Quellen
- § 64 ZPO – Hauptintervention (Wortlaut: Inanspruchnahme der Sache oder des Rechts ganz oder teilweise, Klage gegen beide Parteien, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, Gericht des ersten Rechtszugs; am 03.11.2026 abgerufen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__64.html
- § 65 ZPO – Aussetzung des Hauptprozesses (Wortlaut: auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention; am 03.11.2026 abgerufen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__65.html
- § 252 ZPO – Rechtsmittel bei Aussetzung (sofortige Beschwerde gegen Anordnung oder Ablehnung; am 03.11.2026 abgerufen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__252.html
- § 148 ZPO – Aussetzung bei Vorgreiflichkeit (allgemeine Aussetzungsnorm; am 03.11.2026 abgerufen): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__148.html
- § 103 GVG – Hauptintervention bei der Kammer für Handelssachen (am 03.11.2026 abgerufen): https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__103.html
- §§ 59, 60 ZPO – Streitgenossenschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__59.html
- §§ 66 ff. ZPO – Nebenintervention (Abgrenzung): https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__66.html
- § 78 ZPO – Anwaltsprozess: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html
- dejure.org – § 64 ZPO im Volltext: https://dejure.org/gesetze/ZPO/64.html
- dejure.org – § 65 ZPO im Volltext: https://dejure.org/gesetze/ZPO/65.html