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Hauptintervention im Zivilprozess – Klage eines Dritten gegen beide Parteien (§§ 64, 65 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-03 · letzte Prüfung: 2026-11-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Hauptintervention ist die Klage eines Dritten, der die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit läuft, ganz oder teilweise für sich selbst in Anspruch nimmt. Nach § 64 ZPO darf er seinen Anspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde. Der Dritte tritt dem Hauptprozess also nicht bei, sondern führt einen eigenen Prozess – mit sich selbst als Kläger und den bisherigen Parteien als Beklagten. Er unterstützt keine Seite (das wäre die Nebenintervention, §§ 66 ff. ZPO), sondern greift beide an. Weil zwei Verfahren über denselben Gegenstand sich widersprechende Urteile hervorbringen können, sieht § 65 ZPO eine Brücke vor: Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung findet nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statt.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 64 ZPO (Hauptintervention), § 65 ZPO (Aussetzung des Hauptprozesses); für die Kammer für Handelssachen § 103 GVG
Wer kann klagen?ein Dritter, der die Sache oder das Recht ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt
Gegen wen?beide Parteien des Hauptprozesses in einer Klage
Fristbis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses (§ 64 ZPO)
Gerichtdas Gericht, vor dem der Hauptprozess im ersten Rechtszug anhängig wurde (§ 64 ZPO)
Stellung im Hauptprozessder Dritte wird dort nicht Partei und nimmt nicht am Hauptprozess teil
Aussetzungkann auf Antrag einer Partei des Hauptprozesses angeordnet werden, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention (§ 65 ZPO)
Rechtsbehelf gegen Aussetzungsentscheidungsofortige Beschwerde (§ 252 ZPO), sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung
Kammer für HandelssachenAnspruch nach § 64 ZPO dort nur, wenn der Hauptprozess selbst nach §§ 94, 95 GVG vor die KfH gehört (§ 103 GVG)
AbgrenzungNebenintervention (§§ 66 ff. ZPO) = Unterstützung einer Partei; Hauptintervention = eigener Anspruch gegen beide

Typische Konstellationen

Die Hauptintervention ist in der Praxis selten, aber sie löst ein klassisches Problem: Zwei Personen streiten um etwas, das in Wahrheit einem Dritten gehören soll.

Entscheidend ist immer, dass der Dritte einen eigenen, mit dem Streitgegenstand des Hauptprozesses konkurrierenden Anspruch behauptet. Reicht sein Interesse nur dazu, dass eine Partei den Prozess gewinnt, kommt allenfalls die Nebenintervention in Betracht.

Die Voraussetzungen im Einzelnen

Anhängiger Hauptprozess

Die Klage setzt einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Der Dritte darf nicht selbst Partei dieses Rechtsstreits sein. Ob der Hauptprozess schon vor dem Landgericht, dem Amtsgericht oder in der Berufungsinstanz läuft, ändert nichts an der Zuständigkeit: Maßgeblich ist nach dem Gesetzeswortlaut das Gericht, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

Zeitliche Grenze

Der Dritte kann die Hauptintervention bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses erheben (§ 64 ZPO). Danach ist der Weg über § 64 ZPO versperrt; der Dritte muss seinen Anspruch dann mit einer gewöhnlichen Klage gegen die richtigen Gegner verfolgen.

Klage gegen beide Parteien

Die Klage muss sich gegen beide Parteien des Hauptprozesses richten. Im Hauptinterventionsprozess stehen die bisherigen Parteien damit als Beklagte nebeneinander; die Literatur ordnet sie überwiegend als einfache Streitgenossen ein (§§ 59, 60 ZPO – siehe die Seite zur Streitgenossenschaft). Die ZPO selbst regelt das nicht ausdrücklich.

Wie jede Klage

Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der Klageerhebung (§§ 253 ff. ZPO): Klageschrift, Zustellung, eigener Streitwert und eigene Gerichtskosten. Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

Aussetzung des Hauptprozesses (§ 65 ZPO)

§ 65 ZPO lautet im Kern: Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden.

Drei Punkte sind wichtig:

  1. Antrag erforderlich: Das Gericht setzt nicht von Amts wegen aus. Antragsberechtigt sind die Parteien des Hauptprozesses.
  2. Kann-Vorschrift: Das Gericht hat einen Ermessensspielraum. Es wägt die Gefahr widersprechender Entscheidungen gegen das Interesse an einer zügigen Erledigung des Hauptprozesses ab.
  3. Sofortige Beschwerde: Gegen die Anordnung und gegen die Ablehnung der Aussetzung ist nach § 252 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.

Die Aussetzung nach § 65 ZPO ist ein Sonderfall der Aussetzung wegen eines anderen Verfahrens. Daneben bleibt die allgemeine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO möglich.

Kammer für Handelssachen (§ 103 GVG)

Gehört der Hauptprozess vor die Kammer für Handelssachen, kann der Anspruch nach § 64 ZPO dort nur geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit selbst nach den §§ 94, 95 GVG vor die Kammer für Handelssachen gehört (§ 103 GVG). Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der Zivilkammer.

Abgrenzungen

Häufige Fehler

„Ich trete dem Prozess bei und mache meinen Anspruch dort geltend." Das geht nicht. Wer einen eigenen Anspruch hat, muss eigene Klage erheben (§ 64 ZPO). Ein Beitritt nach §§ 66 ff. ZPO würde ihn auf die Unterstützung einer Partei beschränken.

„Ich muss nur eine der beiden Parteien verklagen." Nein. § 64 ZPO verlangt eine Klage gegen beide Parteien.

„Ich habe noch Zeit, bis ich meinen Anspruch brauche." Die Hauptintervention ist nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptprozesses möglich. Danach bleibt nur die gewöhnliche Klage.

„Das Gericht setzt den Hauptprozess automatisch aus." Nein. Die Aussetzung nach § 65 ZPO erfordert einen Antrag einer Partei und steht im Ermessen des Gerichts.

„Die Entscheidung über die Aussetzung ist unanfechtbar." Sie ist es nicht: Nach § 252 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-03
Letzte Prüfung:
2026-11-03
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0