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BAFA-Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – 50 % Zuschuss

Förderung BAFA Energieberatung iSFP Wohngebäude Deutschland
Kurzantwort Die BAFA fördert die Energieberatung für Wohngebäude (EBW) mit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 650 € beim Ein- und Zweifamilienhaus und 850 € bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einmalig 250 €, wenn die Beratungsergebnisse in einer Eigentümerversammlung erläutert werden. Der entstehende individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist Grundlage für den 5-%-iSFP-Bonus in der BEG-EM. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Kernfakten

PunktWert
Fördersatz50 % der förderfähigen Beratungshonorare
Höchstbetrag Ein-/Zweifamilienhaus650 €
Höchstbetrag Wohngebäude ≥ 3 Wohneinheiten850 €
WEG-Bonus (Erläuterung in Eigentümerversammlung)einmalig 250 €
Antragstellungonline beim BAFA, vor Auftragsvergabe
Auszahlung (seit 01.04.2025)ausschließlich an Beratungsempfänger:in
Berechtigte BeratendeEintrag in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste
Übergangsregelung BAFA-Zulassungbis 31.12.2026
Laufzeit EBW-Richtlinie01.07.2023 bis 31.12.2026

Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude

Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Nießbrauchsberechtigte von Wohngebäuden in Deutschland, ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Förderfähig sind bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen; reine Teilberatungen sind ausgeschlossen.

Leistungsumfang und Ergebnis

Die EBW besteht aus einer ausführlichen Vor-Ort-Aufnahme des Ist-Zustands, einer Analyse von Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie einer schriftlichen Beratungsdokumentation in einer der beiden Varianten:

Der iSFP ist Grundlage für den iSFP-Bonus von 5 % auf förderfähige Maßnahmen der BEG-EM (außer Heizungstausch).

Anforderungen an Energieberatende

Seit dem 1. Juli 2023 wird die Beratung nur gefördert, wenn die Beratenden in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie Wohngebäude eingetragen sind. Für Berater:innen mit bestehender BAFA-Zulassung gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026.

Wesentliche Änderung seit 1. April 2025

Seit dem 1. April 2025 ist die Zahlungsermächtigung an den Energieberater abgeschafft. Beratungsempfänger:innen müssen die Beraterrechnung in voller Höhe selbst begleichen; der BAFA-Zuschuss wird anschließend auf ein Konto der Beratungsempfangenden ausgezahlt. Eine Verrechnung der Förderung mit der Rechnung durch den Berater ist nicht mehr zulässig.

Antragsweg

  1. Qualifizierten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen.
  2. Berater stellt vor Vertragsschluss den Förderantrag im BAFA-Portal.
  3. Förderzusage abwarten.
  4. Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts.
  5. Bei WEG: Erläuterung der Ergebnisse in der Eigentümerversammlung (für 250-€-Bonus).
  6. Verwendungsnachweis und Beratungsbericht im BAFA-Portal hochladen.
  7. Auszahlung auf das Konto der Beratungsempfangenden.

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2023-07-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Auslaufen der EBW-Richtlinie)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (BAFA als Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0

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