BAFA-Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – 50 % Zuschuss
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Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Fördersatz | 50 % der förderfähigen Beratungshonorare |
| Höchstbetrag Ein-/Zweifamilienhaus | 650 € |
| Höchstbetrag Wohngebäude ≥ 3 Wohneinheiten | 850 € |
| WEG-Bonus (Erläuterung in Eigentümerversammlung) | einmalig 250 € |
| Antragstellung | online beim BAFA, vor Auftragsvergabe |
| Auszahlung (seit 01.04.2025) | ausschließlich an Beratungsempfänger:in |
| Berechtigte Beratende | Eintrag in der dena-Energieeffizienz-Expertenliste |
| Übergangsregelung BAFA-Zulassung | bis 31.12.2026 |
| Laufzeit EBW-Richtlinie | 01.07.2023 bis 31.12.2026 |
Antragsberechtigte und förderfähige Gebäude
Antragsberechtigt sind Eigentümer:innen, Mieter:innen, Pächter:innen und Nießbrauchsberechtigte von Wohngebäuden in Deutschland, ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Förderfähig sind bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige mindestens zehn Jahre zurückliegt. Die Beratung muss sich auf das gesamte Gebäude beziehen; reine Teilberatungen sind ausgeschlossen.
Leistungsumfang und Ergebnis
Die EBW besteht aus einer ausführlichen Vor-Ort-Aufnahme des Ist-Zustands, einer Analyse von Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie einer schriftlichen Beratungsdokumentation in einer der beiden Varianten:
- Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP): schrittweise Sanierung über mehrere Jahre, abgestimmte Maßnahmen-Pakete.
- Sanierung in einem Zug zum Effizienzhaus-Niveau: umfassendes Sanierungskonzept.
Der iSFP ist Grundlage für den iSFP-Bonus von 5 % auf förderfähige Maßnahmen der BEG-EM (außer Heizungstausch).
Anforderungen an Energieberatende
Seit dem 1. Juli 2023 wird die Beratung nur gefördert, wenn die Beratenden in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (geführt von der dena unter energie-effizienz-experten.de) in der Kategorie Wohngebäude eingetragen sind. Für Berater:innen mit bestehender BAFA-Zulassung gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026.
Wesentliche Änderung seit 1. April 2025
Seit dem 1. April 2025 ist die Zahlungsermächtigung an den Energieberater abgeschafft. Beratungsempfänger:innen müssen die Beraterrechnung in voller Höhe selbst begleichen; der BAFA-Zuschuss wird anschließend auf ein Konto der Beratungsempfangenden ausgezahlt. Eine Verrechnung der Förderung mit der Rechnung durch den Berater ist nicht mehr zulässig.
Antragsweg
- Qualifizierten Energieberater aus der dena-Expertenliste auswählen.
- Berater stellt vor Vertragsschluss den Förderantrag im BAFA-Portal.
- Förderzusage abwarten.
- Vor-Ort-Begehung und Erstellung des Beratungsberichts.
- Bei WEG: Erläuterung der Ergebnisse in der Eigentümerversammlung (für 250-€-Bonus).
- Verwendungsnachweis und Beratungsbericht im BAFA-Portal hochladen.
- Auszahlung auf das Konto der Beratungsempfangenden.
Quellen
- BAFA – Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude: bafa.de
- BAFA – EBW/EBN: Neuerungen zu März und April 2025: bafa.de/Kurzmeldungen
- BAFA – Merkblatt iSFP (EBW): bafa.de/Merkblatt iSFP
- BAFA – Merkblatt Antragstellung WEG: bafa.de/Merkblatt WEG
- BMWK / Energiewechsel.de – EBW im Überblick: energiewechsel.de