BAFA TPN – Technischer Projektnachweis nach Durchführung & Verwendungsnachweis (BEG EM) – TPN-ID, Fristen, Folgen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Instrument | Technischer Projektnachweis (TPN) – Nachweis nach Durchführung der Maßnahme [BAFA Fachunternehmen/EEE] |
| Programm | BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) [BAFA Förderprogramm] |
| Zuständige Stelle | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [BAFA] |
| Rechtsgrundlage | Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1) [BAFA Informationen zur Antragstellung] |
| Zeitpunkt | nach Abschluss der Maßnahme, vor Einreichung des Verwendungsnachweises [BAFA Fachunternehmen/EEE] |
| Wer erstellt den TPN | bevollmächtigtes oder ausführendes Fachunternehmen oder eingebundener Energieeffizienz-Experte (EEE) [BAFA Fachunternehmen/EEE, Stand 10/2026] |
| Ergebnis | System erzeugt eine TPN-ID, die im Verwendungsnachweis anzugeben ist [BAFA Fachunternehmen/EEE] |
| Gültigkeit der TPN-ID | 2 Monate; wird beim Ausfüllen des Online-Formulars „Verwendungsnachweis" abgefragt [BAFA Fachunternehmen/EEE] |
| Bewilligungszeitraum | 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids; nicht verlängerbar [BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Nr. 9.4.1; BAFA – Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.14 v. 19.10.2026] |
| Frist Verwendungsnachweis | innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats [BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Nr. 9.5.1; BAFA – Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.14 v. 19.10.2026] |
| Folge bei Fristversäumnis | Verlust des Anspruchs auf Auszahlung des Investitionszuschusses bei Einreichung später als 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums [BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026, Nr. 9.5.1] |
| Einreichung | online im BAFA-Portal durch Antragstellende bzw. Bevollmächtigte [BAFA Antragstellung] |
| Fachunternehmererklärung (alt) | entfällt; der TPN ersetzt die bisher analoge Fachunternehmererklärung [BAFA – Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.14 v. 19.10.2026] |
| Auszahlung | nach positiver Prüfung: Festsetzungsbescheid und Auszahlung des Zuschusses [BAFA Förderprogramm] |
Geltungsbereich
Der TPN betrifft die zweite Stufe des BEG-EM-Verfahrens: Nach dem Förderantrag und dem Zuwendungsbescheid folgt die Durchführung der Maßnahme; ist sie abgeschlossen, weist der TPN die technisch korrekte Umsetzung nach und ist Voraussetzung für den Verwendungsnachweis. Betroffen sind alle förderfähigen Einzelmaßnahmen der BEG EM an Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, für die BAFA zuständig ist.
Den TPN erstellt laut BAFA das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene Energieeffizienz-Experte (EEE). Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik (außer Heizung) und bei Gebäudenetzen ist ein EEE aus der dena-Expertenliste verpflichtend einzubinden; bei der Heizungsoptimierung ist das Fachunternehmen einzubinden, ein EEE ist optional. Der TPN wird erstellt, bevor der Verwendungsnachweis eingereicht wird.
Ablauf Schritt für Schritt
- Maßnahme abschließen: Die beantragte Einzelmaßnahme wird innerhalb des Bewilligungszeitraums (36 Monate ab Zuwendungsbescheid) umgesetzt.
- TPN beauftragen: Das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene EEE erstellt den Technischen Projektnachweis online.
- TPN-ID erhalten: Nach Fertigstellung erzeugt das System eine TPN-ID, die an die Antragstellenden weitergegeben wird.
- Verwendungsnachweis ausfüllen: Die Antragstellenden füllen im BAFA-Portal das Online-Formular „Verwendungsnachweis" aus und tragen die TPN-ID ein (gültig 2 Monate).
- Fristgerecht einreichen: Der Verwendungsnachweis mit allen Unterlagen ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen.
- Prüfung und Auszahlung: Nach positiver Prüfung durch das BAFA ergeht der Festsetzungsbescheid und der Zuschuss wird ausgezahlt.
Ausnahmen
Die frühere Fachunternehmererklärung als separates Formular ist entfallen: Mit der Verfahrensumstellung sind diese Abfragen im TPN digitalisiert und werden direkt online vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Experten eingetragen. Der Heizungstausch (Anlagen zur Wärmeerzeugung) wird – außer bei Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen – über die KfW abgewickelt und läuft dort über einen eigenen Nachweisweg; der hier beschriebene TPN/Verwendungsnachweis betrifft das BAFA-Verfahren der BEG EM.
Häufige Fehler
- TPN und TPB verwechselt: Die TPB (Technische Projektbeschreibung) steht vor dem Antrag, der TPN (Technischer Projektnachweis) kommt nach der Durchführung. Es sind zwei getrennte Schritte.
- Sechs-Monats-Frist versäumt: Wird der Verwendungsnachweis nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums eingereicht, entfällt der Anspruch auf Auszahlung – die Zusage verfällt.
- Bewilligungszeitraum überschätzt: Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate ab Zuwendungsbescheid und ist nicht verlängerbar; die Maßnahme muss in dieser Zeit abgeschlossen sein.
- TPN-ID zu spät genutzt: Die TPN-ID ist nur 2 Monate gültig. Wird sie in dieser Zeit nicht im Verwendungsnachweis verwendet, muss der TPN neu erstellt werden.
- Fachunternehmererklärung als Papierformular erwartet: Das alte Formular gibt es nicht mehr – die Angaben laufen digital über den TPN.
Änderungsverlauf
- 2026-07-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. TPN-Definition, TPN-ID (2 Monate gültig), Bewilligungszeitraum 36 Monate, Sechs-Monats-Frist für den Verwendungsnachweis und die Folge des Fristversäumnisses am 2026-07-20 gegen die amtlichen BAFA-Seiten und die BEG-EM-Richtlinie geprüft. Hinweis: Für Anträge ab dem 21.07.2026 gilt eine überarbeitete BEG-Förderrichtlinie (BAFA); das zweistufige Nachweisverfahren (TPN → Verwendungsnachweis) bleibt bestehen. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent" field="topic_lifecycle" new="published"
- 2026-10-19: Faktencheck (Teilkorrektur, KEINE Freigabe, Status bleibt stale): Gegen BAFA „Informationen zur Antragstellung“ und „Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten“ (abgerufen 19.10.2026) geprüft. Bestätigt: TPN nach Umsetzung, TPN-ID 2 Monate gültig und im Verwendungsnachweis abgefragt, VN spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, sonst Verlust des Auszahlungsanspruchs, Festsetzungsbescheid/Auszahlung. Korrigiert: Ersteller des TPN ist laut BAFA „das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene EEE“ (keine feste Aufteilung nach Maßnahmenart); Rechtsgrundlage ist die BEG EM vom 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1). Nicht freigegeben: Bewilligungszeitraum 36 Monate/nicht verlängerbar ist nur für die Richtlinie ab 01.01.2024 belegt; Richtlinien-PDF und Merkblatt (Juli 2026) waren nicht abrufbar. Abschnitt „Geltungsbereich“ (Aufteilung EEE/Fachunternehmen) redaktionell nachziehen. | change_type=factcheck field="fact" old="EEE bei Hülle/Anlagentechnik; Fachunternehmen bei Heizung; BEG EM BMWK" new="Fachunternehmen oder EEE; BEG EM v. 17.08.2026" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 19.10.2026)"
- 2026-10-21: Faktencheck – korrigiert und freigegeben. Offener Punkt vom 19.10. geklärt: Bewilligungszeitraum 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids laut BEG-EM-Richtlinie v. 17.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1, Nr. 9.4.1) und „nicht verlängerbar“ laut BAFA-Merkblatt zur Antragstellung (Version 1.14 v. 19.10.2026) für Anträge ab 21.07.2026 bestätigt; VN-Frist präzisiert (6 Monate nach Abschluss, spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums; Verlust des Auszahlungsanspruchs, Nr. 9.5.1); TPN ersetzt analoge Fachunternehmererklärung (Merkblatt) bestätigt; Abschnitt Geltungsbereich (Ersteller EEE/Fachunternehmen) und Ausnahmen (Heizungstausch außer Gebäudenetze bei KfW) redaktionell nachgezogen; valid_from, Stand und Quellenblock auf Richtlinie 2026 umgestellt. | change_type=factcheck field="bewilligungszeitraum/vn_frist/valid_from" old="36 Monate (Richtlinie ab 01.01.2024); VN spätestens 6 Monate nach Bewilligungszeitraum; valid_from 2024-01-01" new="36 Monate, nicht verlängerbar (Richtlinie 2026, Merkblatt v1.14); VN 6 Monate nach Abschluss, spätestens 6 Monate nach Bewilligungszeitraum; valid_from 2026-07-21" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 21.10.2026)"
Stand
- Stand: 2026-07-20
- Gültig ab: 2026-07-21 (BEG-EM-Richtlinie vom 17.08.2026, in Kraft 21.07.2026)
- Gültig bis: Richtlinie endet mit Ablauf des 31.12.2030
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BEG-EM-Richtlinie / BAFA als Primärquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- BAFA – Anleitung zum Verwendungsnachweis (zweistufiges Verfahren, TPN-ID, Frist): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_anleitung_vn.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BAFA – Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten (TPN, TPN-ID, Fachunternehmererklärung entfällt): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Energieberater/informationen_fuer_energieberater_node.html
- BAFA – Informationen zur Antragstellung (BEG EM, Verwendungsnachweis im Portal): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Informationen_fuer_Antragstellende/informationen_fuer_antragstellende_node.html
- BAFA – Allgemeines Merkblatt zur Antragstellung BEG EM, Version 1.14 vom 19.10.2026 (Bewilligungszeitraum 36 Monate, nicht verlängerbar; TPN ersetzt Fachunternehmererklärung): https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_merkblatt_allgemein_antragstellung_neu.pdf
- Förderrichtlinie BEG EM vom 17.08.2026 (BMWE, BAnz AT 27.08.2026 B1; Nr. 9.4.1, 9.5.1): https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/jLXvW09kHTQoDINAdoC/content/jLXvW09kHTQoDINAdoC/BAnz%20AT%2027.08.2026%20B1.pdf