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Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer – Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen – einschließlich Balkonkraftwerken (Steckersolargeräten) – ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Der Käufer zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer; der Händler weist den Nettopreis als Endpreis aus. Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und ähnlichen Gebäuden; die Voraussetzung gilt kraft Gesetzes als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 kW (peak) beträgt – Balkonkraftwerke liegen weit darunter. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums profitieren stationäre Balkonkraftwerke ab 300 Watt Modulleistung vom Nullsteuersatz. Zusätzlich sind die Einnahmen aus solchen Anlagen bis 30 kW (peak) je Einheit einkommensteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG).

Kernfakten

PunktWert
Umsatzsteuersatz auf Kauf und Installation0 % (Nullsteuersatz) [§ 12 Abs. 3 Satz 1 UStG]
Gilt seit1. Januar 2023 [§ 12 Abs. 3 UStG i.d.F. des JStG 2022; BMF-FAQ Photovoltaik]
Erfasste LeistungenLieferung und Installation von Solarmodulen, der für den Betrieb wesentlichen Komponenten (u. a. Wechselrichter, Halterung/Befestigung) sowie Batteriespeicher [§ 12 Abs. 3 UStG; BMF-FAQ]
VoraussetzungInstallation auf/an/in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG]
Vereinfachung (Voraussetzung gilt als erfüllt)wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister ≤ 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird [§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG]
Balkonkraftwerk erfasst?ja – stationäre Steckersolaranlagen ab 300 Wp Modulleistung gelten als begünstigt (Vereinfachungsregel) [BMF-Schreiben 27.02.2023; BMF-FAQ]
RechnungEndpreis = Nettopreis; keine Umsatzsteuer auszuweisen bzw. mit 0 % [BMF-Schreiben 27.02.2023]
Handlungsbedarf des Käuferskeiner – der Nullsteuersatz wird direkt beim Kauf angewandt; kein Antrag, keine Erstattung, keine Option zur Regelbesteuerung nötig
Einkommensteuer auf die Einnahmensteuerfrei bis 30 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit, höchstens 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft [§ 3 Nr. 72 EStG]

Geltungsbereich

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG betrifft die Lieferung an den Betreiber der Anlage und deren Installation. Begünstigt sind Anlagen auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Aus Vereinfachungsgründen gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (peak) nicht übersteigt. Ein typisches Balkonkraftwerk mit 600 bis 800 Watt Wechselrichterleistung liegt weit unterhalb dieser Grenze und ist damit erfasst.

Der Vorteil greift automatisch beim Kauf: Der Händler bzw. Installateur rechnet mit 0 % Umsatzsteuer ab, sodass der ausgewiesene Endpreis dem Nettopreis entspricht. Der private Käufer muss nichts beantragen und sich insbesondere nicht als Unternehmer registrieren oder zur Regelbesteuerung optieren.

Ausnahmen und Grenzen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein Mieter kauft ein steckerfertiges Balkonkraftwerk mit 800 Watt Wechselrichterleistung und zwei Modulen à 430 Wp.

Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite behandelt ausschließlich die steuerliche Seite (Umsatzsteuer beim Kauf, Einkommensteuer auf die Einnahmen). Die energierechtliche Anmeldung eines Balkonkraftwerks – Leistungsgrenzen nach § 8 Abs. 5a EEG und Registrierung im Marktstammdatenregister – ist auf der Seite „Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen" dargestellt. Die zivilrechtliche Frage, ob Mieter oder Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk anbringen dürfen (§ 554 BGB bzw. § 20 WEG), behandelt die Seite „Balkonkraftwerk in der WEG".

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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