GModG § 111 – Übergangsrecht 2026: Welcher Rechtsstand gilt für mein Bauvorhaben? (Stichtage, Optierungsrecht, Inkrafttretensstufen)
Kurzantwort
Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und die §§ 71 bis 73 GEG – Kernstück des früheren „Heizungsgesetzes“ mit der 65-%-Erneuerbaren-Pflicht – sind ersatzlos entfallen. Damit stellt sich für jedes laufende Vorhaben die praktisch wichtigste Frage: Gilt für mein Projekt noch das alte oder schon das neue Recht?
Die Antwort steht in § 111 GModG („Allgemeine Übergangsvorschriften“). Er arbeitet nicht mit dem Datum der Fertigstellung, sondern mit drei Stichtagen, je nachdem, in welchem bauordnungsrechtlichen Verfahren das Vorhaben steht (BBSR-GModG-Infoportal, „Übergangsrecht“):
- Genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben → maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige.
- Nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben mit Kenntnisgabepflicht → maßgeblich ist der Eingang der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde.
- Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben (genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben) → maßgeblich ist der Beginn der Bauausführung.
Liegt der Stichtag vor dem 29.07.2026, gilt das Recht in der damals geltenden Fassung weiter – also GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020 oder sogar noch EnEV bzw. EEWärmeG. Liegt er ab dem 29.07.2026, gilt das GModG.
Umgekehrt gibt es ein Optierungsrecht des Bauherrn (§ 111 Abs. 3): Er kann verlangen, dass neues Recht angewendet wird, solange über den Bauantrag, den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Das ist eine Alles-oder-nichts-Entscheidung – ein Rosinenpicken einzelner Vorschriften ist nach der Darstellung des BBSR ausdrücklich nicht möglich.
Zweite Ebene des Übergangsrechts ist das gestufte Inkrafttreten des Änderungsgesetzes selbst: Nicht alles, was im GModG steht, gilt bereits. In Kraft sind seit 29.07.2026 die Artikel 1, 5, 6 und 8 (Heizungsrecht); ab 01.01.2027 folgen die Artikel 2 und 7 (EPBD-Umsetzung), ab 01.01.2028 Artikel 3 und ab 01.01.2030 Artikel 4 (Nullemissionsgebäude) (BBSR, „Neuregelungen mit dem GModG“).
Vorbehalt: Der konsolidierte amtliche Volltext des § 111 GModG war zum Redaktionszeitpunkt maschinell nicht auswertbar. Der unten wiedergegebene Wortlaut stammt aus der GEG-Fassung mit Stand 22.06.2026; die Struktur (drei Stichtage, Optierungsrecht) ist durch das amtliche BBSR-GModG-Infoportal für das GModG bestätigt. Diese Seite wird deshalb mit factcheck_status: review_needed geführt (siehe „Offene Punkte“).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 111 GModG – „Allgemeine Übergangsvorschriften“ |
| Gesetz | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden“ (vormals Gebäudeenergiegesetz, GEG) |
| Verkündung des Änderungsgesetzes | BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 |
| Erste Inkrafttretensstufe | 29.07.2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) – Heizungsrecht, Wegfall der §§ 71–73 GEG |
| Zweite Stufe | 01.01.2027 (Artikel 2 und 7) – EPBD-Umsetzung: Ökobilanzierung, MEPS, Primärenergiefaktoren, Anlage 10a, Solarpflicht § 106, GEIG |
| Dritte Stufe | 01.01.2028 (Artikel 3) – Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten (§ 10a GModG) |
| Vierte Stufe | 01.01.2030 (Artikel 4) – Nullemissionsstandard für alle Neubauten (neuer § 10 GModG) |
| Erfasste Vorhabenarten | Errichtung, Änderung, größere Renovierung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden |
| Stichtag 1 (genehmigungs-/zustimmungs-/anzeigepflichtig) | Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige |
| Stichtag 2 (kenntnisgabepflichtig) | Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde |
| Stichtag 3 (verfahrensfrei) | Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung |
| Weiter anwendbare Rechtsstände | GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020, ggf. EnEV und EEWärmeG |
| Optierungsrecht | § 111 Abs. 3 – auf Verlangen des Bauherrn neues Recht, solange noch nicht bestandskräftig entschieden |
| Reichweite des Optierungsrechts | kein Optieren für einzelne Vorschriften („Rosinenpicken“) – BBSR |
| Wirkung für die Zukunft | Die Stichtagsregelung gilt entsprechend für künftige Änderungen des GModG – Zweck: Planungssicherheit für den Bauherrn |
| Sonderübergangsrecht Energieausweise | § 113 GModG – Ausstellungsberechtigung; Bestandsschutz zurückgehend auf die EnEV 2007 |
| Aktuelle Lesefassung | gesetze-im-internet.de, Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026 |
| Nicht geregelt in § 111 | betriebsbezogene Pflichten (z. B. Heizungsprüfung § 60b, Betriebsprüfung Wärmepumpen § 60a, Nachrüstpflichten §§ 34, 35) – sie knüpfen an eigene Fristen, nicht an einen Bauantrag |
Geltungsbereich
Sachlich erfasst § 111 GModG Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben. Die Norm ist damit vorhabenbezogen: Sie beantwortet die Frage nach dem anwendbaren Rechtsstand für ein konkretes Bauprojekt – nicht die Frage, ab wann eine allgemeine Betreiber- oder Eigentümerpflicht greift.
Zeitlich wirkt § 111 in zwei Richtungen. Absatz 1 ordnet an, dass das Gesetz auf Vorhaben mit Stichtag vor Inkrafttreten nicht anzuwenden ist und stattdessen die abgelösten Vorschriften in der damaligen Fassung weitergelten. Absatz 2 formuliert dieselbe Regel positiv: Auf ein Vorhaben ist das Gesetz in der zum Stichtag geltenden Fassung anzuwenden. Praktisch heißt das: Ein Bauantrag friert den Rechtsstand ein – auch gegenüber späteren Novellen des GModG.
Persönlich adressiert Absatz 3 den Bauherrn: Nur er kann die Anwendung neuen Rechts verlangen, und nur solange über den Bauantrag, den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Nach Bestandskraft ist der Rechtsstand endgültig fixiert.
Der praktisch wichtigste Fall ist der verfahrensfreie Heizungstausch. Der Austausch eines Heizkessels ist bauordnungsrechtlich in aller Regel verfahrensfrei. Damit greift die dritte Stichtagsvariante: Maßgeblich ist der Beginn der Bauausführung. Wurde mit dem Einbau vor dem 29.07.2026 begonnen, ist das GEG 2024 anzuwenden – einschließlich der damals noch geltenden 65-%-EE-Anforderung des § 71 GEG, soweit sie für die betreffende Kommune schon galt. Wurde ab dem 29.07.2026 begonnen, gelten die §§ 42 bis 46 GModG (Optionskatalog, Bio-Treppe, Stromdirektheizung). Diese Zuordnung setzt voraus, dass der Heizungstausch als „Änderung“ eines Gebäudes im Sinne des § 111 zu qualifizieren ist – dazu siehe „Offene Punkte“.
Nicht über § 111 laufen laufzeit- und betriebsbezogene Pflichten. Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG (Frist 30.09.2027), die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG, der hydraulische Abgleich nach § 60c, die Nachrüstpflichten der §§ 34 und 35 GModG oder die Nachrüstfrist der Gebäudeautomatisierung (31.12.2029, § 56) haben eigene gesetzliche Stichtage. Wer sie über § 111 „wegoptieren“ will, verkennt den Regelungsgegenstand der Norm.
Landesrecht bleibt unberührt. Die Solarpflichten der Bundesländer, die Vollzugsregelungen der Länder und die Öffnungsklausel des § 9 GModG haben ihre eigenen Übergangsbestimmungen; § 111 GModG sagt darüber nichts.
Die Regelung im Detail
- Der Wortlaut (GEG-Fassung, Stand 22.06.2026). „(1) ¹Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. ²Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. ³Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen. (2) ¹Auf Vorhaben […] ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. ²Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben […]. (3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.“
- Warum es zwei fast gleichlautende Absätze gibt. Absatz 1 regelt die Nichtanwendung des neuen Gesetzes und die Fortgeltung des abgelösten Rechts; Absatz 2 regelt die Versteinerung des Gesetzes selbst in der zum Stichtag geltenden Fassung. Beide zusammen bewirken, dass eine Novelle ein laufendes Vorhaben grundsätzlich nicht mehr erfasst – unabhängig davon, ob sie das Gesetz ändert oder andere Vorschriften ablöst.
- Rückwirkung in die Vergangenheit. Weil die Regel bei jeder Novelle gilt, kann heute noch sehr altes Recht anwendbar sein. Das BBSR nennt ausdrücklich die weiterhin denkbaren Rechtsstände: GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020 sowie – für sehr alte Vorhaben – die durch das GEG 2020 abgelösten EnEV und EEWärmeG.
- Das Optierungsrecht ist eine Chance, kein Automatismus. Das BBSR weist darauf hin, dass die Option vorteilhaft sein kann, wenn das neue Recht im Einzelfall Erleichterungen enthält oder eine günstigere Bewertung der eingesetzten Gebäudekomponenten ermöglicht. Genau das ist beim Übergang GEG → GModG häufig der Fall: Mit dem Wegfall der 65-%-EE-Anforderung ist der Optionskatalog des § 42 GModG deutlich weiter als das alte § 71-Regime. Umgekehrt kann Altrecht günstiger sein, etwa bei den ab 01.01.2027 geänderten Primärenergiefaktoren (Anlage 4) oder den neuen Referenzgebäuden (Anlagen 1 und 2).
- Kein Rosinenpicken. Die Option gilt für das Vorhaben als Ganzes. Das BBSR formuliert: „Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, als könne der Bauherr für einzelne Vorschriften des neuen Rechts optieren.“
- Bestandskraft als Endpunkt. Solange über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist, ist die Option offen. Bestandskraft tritt ein, wenn die Genehmigung nicht mehr mit Rechtsbehelfen angreifbar ist – bei unangefochtenen Genehmigungen also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Bei verfahrensfreien Vorhaben gibt es keinen Bescheid und damit auch keine Bestandskraft; hier entscheidet allein der Baubeginn, ein Optierungsrecht läuft praktisch leer.
- Zweite Ebene: das gestufte Inkrafttreten. § 111 beantwortet nur, welche Fassung anzuwenden ist. Welche Regelungen in dieser Fassung überhaupt schon gelten, richtet sich nach der Inkrafttretensvorschrift des Änderungsgesetzes. Am 29.07.2026 sind die Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft getreten (neues Heizungsrecht, Umbenennung, Wegfall der §§ 71–73 GEG, Änderungen an CO2KostAufG und BGB). Zum 01.01.2027 folgen Artikel 2 und 7 mit der EPBD-Umsetzung (Ökobilanzierung §§ 7/88b, MEPS § 40, Primärenergiefaktoren § 22 mit Anlage 4, Energieeffizienzklassen Anlage 10a, Solarpflicht § 106, Änderungen des GEIG). Zum 01.01.2028 tritt Artikel 3 (Nullemissionsgebäude für behördliche Neubauten, § 10a) und zum 01.01.2030 Artikel 4 (Nullemissionsstandard für alle Neubauten) in Kraft.
- Sonderfall Energieausweis-Aussteller: § 113 GModG. Neben § 111 enthält § 113 GModG eine eigene Übergangsvorschrift dazu, wer über § 88 GModG hinaus Energieausweise ausstellen darf. Sie geht auf die Einführung der EnEV 2007 zurück und dient dem Bestandsschutz langjährig tätiger Aussteller. Mit dem GModG wurde die Ausstellungsberechtigung zusätzlich auf Personen ausgeweitet, die zur Ausstellung von Erfüllungserklärungen berechtigt sind (§ 88 GModG).
- Sonderfall Mieterschutz im Neubau. Für die neue hälftige Kostenteilung nach dem CO2KostAufG gilt nicht § 111, sondern eine eigene Stichtagsregel: Im Neubau greifen die Vorgaben für Wohnungen, die bis zum 31.12.2029 in Nutzung gehen und deren Bauantrag ab dem 13. Mai 2026 (Tag des Kabinettbeschlusses) gestellt wurde.
- Vorgeschichte: die verschobene 65-%-Frist. Kurz vor dem GModG hatte der Gesetzgeber die Frist des § 71 Abs. 8 GEG für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern vom 01.07.2026 auf den 01.11.2026 verschoben (BGBl. 2026 I Nr. 191 vom 26.06.2026). Weil die §§ 71 ff. am 29.07.2026 entfallen sind, ist diese Frist nie wirksam geworden – sie bleibt aber für Altvorhaben relevant, deren Stichtag zwischen dem 27.06.2026 und dem 28.07.2026 liegt.
Häufige Fehler
- Fehlannahme: „Entscheidend ist, wann die Heizung fertig eingebaut oder in Betrieb genommen wird.“ Nein. Bei verfahrensfreien Vorhaben zählt der Beginn der Bauausführung, nicht die Fertigstellung, nicht die Inbetriebnahme und nicht die Abnahme.
- Fehlannahme: „Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Bestellung.“ § 111 GModG kennt keinen Vertrags- oder Bestellstichtag. Ein im Juni 2026 unterschriebener Werkvertrag, dessen Ausführung erst im September 2026 beginnt, unterfällt nach der Systematik des § 111 dem GModG.
- Fehlannahme: „Mein alter Bauantrag schützt mich vor allen künftigen Novellen.“ Er schützt das Vorhaben – also die Anforderungen an Errichtung, Änderung, größere Renovierung, Erweiterung und Ausbau. Er schützt nicht vor betriebs- und eigentümerbezogenen Pflichten mit eigenen Fristen (Heizungsprüfung § 60b, Betriebsprüfung Wärmepumpe § 60a, hydraulischer Abgleich § 60c, Nachrüstpflichten §§ 34, 35).
- Fehlannahme: „Ich kann mir die günstigsten Regeln aus altem und neuem Recht heraussuchen.“ Das Optierungsrecht nach § 111 Abs. 3 ist eine Gesamtentscheidung für das neue Recht; ein selektives Optieren ist nach der Darstellung des BBSR nicht vorgesehen.
- Fehlannahme: „Optieren kann ich jederzeit, auch noch während der Bauphase.“ Die Option setzt voraus, dass noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Nach Bestandskraft der Genehmigung ist sie ausgeschlossen.
- Fehlannahme: „Alles im GModG gilt seit dem 29.07.2026.“ Am 29.07.2026 sind nur die Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft getreten. MEPS, Ökobilanzierung, neue Primärenergiefaktoren, Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude und die bundesweite Solarpflicht folgen erst zum 01.01.2027, der Nullemissionsstandard 2028 bzw. 2030.
- Fehlannahme: „Weil das GEG aufgehoben ist, kann es keine Rolle mehr spielen.“ Das Gegenteil ist der Fall: Über § 111 Abs. 1 Satz 2 bleiben GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020 und in Altfällen sogar EnEV und EEWärmeG für Jahre praktisch relevant.
- Fehlannahme: „§ 111 regelt auch, wer Energieausweise ausstellen darf.“ Dafür gilt die eigenständige Übergangsvorschrift des § 113 GModG.
- Fehlannahme: „Die Kostenteilung nach dem CO2KostAufG richtet sich nach § 111 GModG.“ Für den Neubau gilt eine eigene Stichtagsregel (Nutzungsbeginn bis 31.12.2029 und Bauantrag ab 13.05.2026).
- Fehlannahme: „Landesrechtliche Solarpflichten folgen den Stichtagen des § 111.“ Landesrecht hat eigene Übergangsvorschriften; § 111 GModG bindet die Länder insoweit nicht.
Beispiel
Fall 1 – Bauantrag im Mai 2026, Baubeginn 2027. Eine Bauherrin hat für ein Einfamilienhaus am 20.05.2026 den Bauantrag gestellt; gebaut wird ab Frühjahr 2027. Maßgeblich ist nach § 111 Abs. 2 der Zeitpunkt der Bauantragstellung – anwendbar ist also das GEG 2024 einschließlich der damaligen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude und der 65-%-EE-Anforderung. Sie kann aber nach § 111 Abs. 3 verlangen, dass das GModG angewendet wird, solange über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Das kann attraktiv sein, weil der Optionskatalog des § 42 GModG weiter ist als das alte § 71-Regime – die Entscheidung gilt dann aber für das gesamte Vorhaben.
Fall 2 – Heizungstausch mit Baubeginn am 27.07.2026. Ein Eigentümer lässt seinen defekten Gaskessel ersetzen; der Handwerker beginnt am 27.07.2026 mit den Arbeiten. Der Heizungstausch ist verfahrensfrei, maßgeblich ist damit der Beginn der Bauausführung – zwei Tage vor Inkrafttreten des GModG. Anwendbar bleibt das GEG 2024; ob die 65-%-EE-Anforderung greift, richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem Stand der kommunalen Wärmeplanung. Ein Optierungsrecht besteht praktisch nicht, weil es keinen Bescheid und damit keine Bestandskraft gibt.
Fall 3 – Derselbe Tausch, Baubeginn am 30.07.2026. Beginnt der Einbau drei Tage später, gilt das GModG: Der Kessel muss zu den zehn Optionen des § 42 Abs. 2 GModG gehören; als Gasheizung unterliegt er der Bio-Treppe des § 43 mit den Mindestanteilen ab 2029. Die 65-%-Regel spielt keine Rolle mehr.
Fall 4 – Nichtwohngebäude, Bauantrag im Dezember 2026. Ein Investor stellt den Bauantrag für ein Bürogebäude am 15.12.2026. Maßgeblich ist der Antragszeitpunkt: Anwendbar ist das GModG in der Fassung vom 29.07.2026 – also ohne die erst zum 01.01.2027 in Kraft tretenden Artikel 2 und 7. Die neuen Primärenergiefaktoren der Anlage 4, die geänderten Referenzgebäude und die Solarpflicht des § 106 greifen für dieses Vorhaben deshalb noch nicht. Stellt er den Antrag stattdessen am 05.01.2027, gelten sie.
Fall 5 – Sanierung eines Altbaus mit Kenntnisgabeverfahren. In einem Bundesland mit Kenntnisgabeverfahren geht die Kenntnisgabe für eine umfassende Fassadensanierung am 10.07.2026 bei der Behörde ein. Maßgeblich ist der Eingang der Kenntnisgabe; anwendbar bleibt das GEG 2024 mit den damaligen Bauteilanforderungen.
Offene Punkte / Vorbehalt zum Rechtsstand
Diese Seite wird bewusst mit factcheck_status: review_needed geführt. Zum Redaktionszeitpunkt ungeklärt bzw. gegenzuprüfen:
- Wortlaut des § 111 GModG nicht aus dem amtlichen Volltext verifiziert. Weder das Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) noch die Lesefassung auf gesetze-im-internet.de waren maschinell auswertbar. Der oben zitierte Wortlaut stammt aus einer nichtamtlichen Wiedergabe der GEG-Fassung mit Stand 22.06.2026. Dass die Struktur (drei Stichtage, Optierungsrecht) im GModG fortbesteht, ist durch das amtliche BBSR-Infoportal bestätigt; ob der Wortlaut redaktionell angepasst wurde (etwa im Hinblick auf den neuen Gesetzestitel), ist offen.
- Ist ein Heizungstausch eine „Änderung“ im Sinne des § 111? Der Wortlaut nennt „Errichtung, Änderung, größere Renovierung, Erweiterung oder Ausbau von Gebäuden“. Der Austausch einer Heizungsanlage wird in der Praxis über die dritte Stichtagsvariante (Beginn der Bauausführung) erfasst; eine ausdrückliche amtliche Auslegung, die den Heizungstausch als „Änderung des Gebäudes“ qualifiziert, lag zum Redaktionszeitpunkt nicht vor. Diese Zuordnung ist für die Abgrenzung GEG 2024 / GModG entscheidend und sollte gegen die Vollzugsauslegungen der Länder geprüft werden.
- Existiert eine spezielle Übergangsvorschrift für Heizungsanlagen? Ob das Änderungsgesetz neben § 111 eine eigene Übergangsregelung für vor dem 29.07.2026 beauftragte oder bestellte Heizungen enthält (etwa in § 112 GModG), konnte nicht am Volltext verifiziert werden. Das BBSR-Infoportal erwähnt neben § 111 nur § 113 (Ausstellungsberechtigte).
- Inhalt und Überschrift des § 112 GModG. Der Paragraph zwischen § 111 und § 113 wurde nicht geprüft.
- Datum der zweiten Inkrafttretensstufe. Das BBSR nennt auf der Chronologie-Seite „sechs Monate später“, auf der Seite „Neuregelungen mit dem GModG“ dagegen ausdrücklich ab 1. Januar 2027 (Artikel 2 und 7). Diese Seite folgt der konkreteren Angabe (01.01.2027); der Wortlaut der Inkrafttretensvorschrift (Artikel 9 des Änderungsgesetzes) wurde nicht im Volltext geprüft.
- Bestandskraft bei verfahrensfreien Vorhaben. Die hier vertretene Auffassung, dass das Optierungsrecht des § 111 Abs. 3 bei verfahrensfreien Vorhaben mangels Bescheid praktisch leerläuft, ist eine Auslegung und nicht durch eine amtliche Quelle belegt.
- Verhältnis zu landesrechtlichen Übergangsvorschriften. Ob und wie § 111 GModG mit den Übergangsregeln der Landesbauordnungen und der Landes-Solargesetze zusammenwirkt, ist hier nicht geprüft worden.
_Diese Punkte werden beim nächsten Themen-Review gegen den amtlichen Volltext geprüft._
Quellen
Amtliche Primärquellen (Stufe A):
- Bundesgesetzblatt – Verkündung des Änderungsgesetzes, **BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026** („Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- Regelungstext des Änderungsgesetzes (amtliche PDF-Fassung):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Bundesgesetzblatt – **BGBl. 2026 I Nr. 191 vom 26.06.2026**, Artikel 8: Verschiebung der Frist des § 71 Abs. 8 GEG für Gemeinden über 100.000 Einwohner vom 01.07.2026 auf den 01.11.2026:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/191/VO.html
- Nichtamtliche Lesefassung des GModG auf gesetze-im-internet.de (Gültigkeitszeitraum 29.07.2026 bis 31.12.2026):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
- Deutscher Bundestag, **Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6278 vom 08.06.2026** (Kabinettfassung des GModG):: https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106278.pdf
- Deutscher Bundestag, **Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss), BT-Drs. 21/7009 vom 08.07.2026** (vom Bundestag am 10.07.2026 angenommene Fassung):: https://dserver.bundestag.de/btd/21/070/2107009.pdf
Behörden / Verwaltung (Stufe B):
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Übergangsrecht“** (die drei Stichtage nach § 111 GModG, Fortgeltung von GEG 2024/2023/2020, EnEV und EEWärmeG, Optierungsrecht des Bauherrn und Verbot des selektiven Optierens, Verweis auf § 113 GModG für Ausstellungsberechtigte):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/WeitereRegelungen/Uebergangsrecht/Uebergangsrecht-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Neuregelungen mit dem GModG“** (gestuftes Inkrafttreten: 29.07.2026 Artikel 1, 5, 6 und 8; 01.01.2027 Artikel 2 und 7; 01.01.2028 Artikel 3; 01.01.2030 Artikel 4; Umbenennung GEG → GModG; Wegfall der §§ 71–73 GEG; Optionskatalog § 42; Bio-Treppe § 43; Stichtag 13.05.2026 für den Mieterschutz im Neubau):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ / Chronologie** (Gesetzgebungsverfahren, Verkündung am 28.07.2026, Inkrafttreten erster Regelungen am 29.07.2026, Lesefassungen):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_Chronologie.html
- BBSR – konsolidierte nichtamtliche Lesefassung des GModG mit Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem GEG 2024 (PDF):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/SharedDocs/Downloads/DE/GMG/GModG_Kons_Lesefass.pdf?__blob=publicationFile&v=5
- BBSR – GModG-Infoportal, **„Ausstellungsberechtigte“** (Bestandsschutz nach § 113 GModG, Erweiterung der Ausstellungsberechtigung in § 88 GModG):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Energieausweise/Aussteller/Aussteller_node.html
Nichtamtliche Wiedergabe des Normtextes (Stufe C, zur Kontrolle):
- LX Gesetze, **§ 111 GEG – Allgemeine Übergangsvorschriften**, Gesetzesstand „zuletzt geändert am 22.6.2026“ – Volltext der Absätze 1 bis 3 (Grundlage des oben wiedergegebenen Wortlauts):: https://lxgesetze.de/geg/111
- Haufe, **„Neues Heizungsrecht: Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft“** (30.07.2026) – Bestätigung von Verkündung, Inkrafttreten am 29.07.2026 und Streichung der §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG:: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/gebaeudemodernisierungsgesetz-gmg_84342_683694.html
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- GEG § 71 – 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (weggefallen seit 29.07.2026): https://nexvyra.de/fakten/geg-71-65-prozent-erneuerbare.md
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- Welche Heizung darf ich ab 2026 noch einbauen?: https://nexvyra.de/fakten/faq-welche-heizung-ab-2026.md
Änderungsverlauf
- 2026-09-02: Erstveröffentlichung. Die Seite schließt eine strukturelle Lücke in der GModG-Reihe: Sämtliche bestehenden GModG-Seiten (§§ 7, 10a, 22, 39, 40, 42, 42a, 43, 44, 45, 46, 56, 60a, 88b, 92, 106, Anlage 10a) verweisen für die zeitliche Abgrenzung auf § 111 GModG, ohne dass dieser bislang eine eigene Themenseite hatte. Die drei Stichtagsvarianten (Bauantrag/Antrag auf Zustimmung/Bauanzeige – Eingang der Kenntnisgabe – Beginn der Bauausführung), die Fortgeltung von GEG 2024, GEG 2023, GEG 2020, EnEV und EEWärmeG sowie das Optierungsrecht des Bauherrn samt Verbot des selektiven Optierens wurden gegen das amtliche BBSR-GModG-Infoportal („Übergangsrecht“) belegt. Das gestufte Inkrafttreten (29.07.2026: Artikel 1, 5, 6, 8; 01.01.2027: Artikel 2 und 7; 01.01.2028: Artikel 3; 01.01.2030: Artikel 4) wurde gegen die BBSR-Seite „Neuregelungen mit dem GModG“ belegt, die Verkündung gegen BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026. Der Normtext der Absätze 1 bis 3 wurde einer nichtamtlichen Wiedergabe der GEG-Fassung mit Stand 22.06.2026 entnommen und als solcher gekennzeichnet. factcheck_status=review_needed, weil (1) der Wortlaut des § 111 in der GModG-Fassung nicht aus dem amtlichen Volltext verifiziert werden konnte, (2) offen ist, ob ein Heizungstausch als „Änderung“ im Sinne des § 111 zu qualifizieren ist, (3) nicht geprüft werden konnte, ob eine spezielle Übergangsvorschrift für Heizungsanlagen existiert, (4) Inhalt und Überschrift des § 112 GModG ungeprüft sind, (5) die BBSR-Angaben zur zweiten Inkrafttretensstufe zwischen „sechs Monate später“ und „ab 1. Januar 2027“ variieren und (6) das Leerlaufen des Optierungsrechts bei verfahrensfreien Vorhaben eine eigene Auslegung ist. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-02
- Gültig ab: 2026-07-29 (Inkrafttreten Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: Wortlaut des § 111 in der GModG-Fassung nicht aus konsolidiertem amtlichem Volltext verifiziert; Qualifikation des Heizungstauschs als „Änderung“, Existenz einer speziellen Heizungs-Übergangsvorschrift und Inhalt des § 112 GModG stehen unter Prüfvorbehalt
- Quellenautorität: A (BGBl. 2026 I Nr. 226 als Verkündungsnachweis, BT-Drs. 21/6278 und 21/7009 als Gesetzgebungsmaterial; BBSR-GModG-Infoportal als amtliche Verwaltungsquelle)
- Lizenz: CC BY 4.0
- factcheck_status: review_needed