GefStoffV §§ 5a, 11a – Asbest bei Sanierung und Abbruch 2026: Veranlasserpflichten des Bauherrn, Risikobereiche und die neue Genehmigungspflicht bis 19.12.2026
Kurzantwort
Wer eine Sanierung, eine Modernisierung oder einen Abbruch veranlasst – also Eigentümer, Bauherr, Verwalter oder auch der private Haushalt –, muss dem ausführenden Betrieb vor Beginn der Arbeiten alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch übergeben. Das ordnet § 5a Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an.
Zusätzlich gilt eine harte Formalpflicht: Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist das genaue Datum des Baubeginns zu übermitteln (ersatzweise das Baujahr, wenn das Datum nicht bekannt ist); bei Objekten vor 1993 oder nach 1996 genügt das Baujahr (§ 5a Abs. 2 GefStoffV). Nur dieser Punkt ist bußgeldbewehrt – bis 50.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b, Abs. 3 ChemG).
Eine eigene technische Erkundung oder Probenahme verlangt § 5a nicht. Der Veranlasser muss sich lediglich „in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen" bedienen (§ 5a Abs. 1 Satz 2). Weitergehende Pflichten aus anderen Vorschriften bleiben unberührt (§ 5a Abs. 3), und § 5a gilt ausdrücklich auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4).
Auf der Ausführungsseite arbeitet die GefStoffV seit der Asbest-Novelle vom 5. Dezember 2024 mit drei Risikobereichen (niedrig / mittel / hoch), gemessen an der Asbestfaser-Konzentration in der Luft. Neu und für 2026 der wichtigste Termin: Durch die Änderung vom 20. Dezember 2025 brauchen Betriebe auch für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos eine behördliche Genehmigung nach § 11a Abs. 4a GefStoffV. Sie ist bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen (§ 25 Abs. 9 GefStoffV).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Veranlasser | § 5a GefStoffV – Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen |
| Rechtsgrundlage Ausführung | § 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, i. V. m. Anhang I Nummer 3 |
| Fassung | GefStoffV vom 26.11.2010, zuletzt geändert am 17.12.2025, in Kraft seit 20.12.2025 |
| Form der Information | schriftlich oder elektronisch, vor Beginn der Tätigkeiten (§ 5a Abs. 1 Satz 1) |
| Umfang der Informationspflicht | alle vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe (§ 5a Abs. 1 Satz 1) |
| Ermittlungsaufwand | „in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen" – keine eigene Probenahmepflicht (§ 5a Abs. 1 Satz 2) |
| Baujahr 1993–1996 | genaues Datum des Baubeginns übermitteln; ersatzweise Baujahr (§ 5a Abs. 2 Satz 1) |
| Baujahr vor 1993 / nach 1996 | Angabe des Baujahrs genügt (§ 5a Abs. 2 Satz 2) |
| Private Haushalte | § 5a Abs. 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4) |
| Bußgeld | bis 50.000 € bei Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV, § 26 Abs. 1 Nr. 8 b, Abs. 3 ChemG) |
| Straftat | bei Gefährdung von Leben, Gesundheit oder fremden Sachen von bedeutendem Wert: § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG (§ 22 Abs. 2 GefStoffV) |
| Vermutungsregel Asbestfreiheit | Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 → „in der Regel" kein Asbest (§ 11a Abs. 1 Satz 2) |
| Bereich niedrigen Risikos | Exposition unter 10.000 F/m³ (Akzeptanzkonzentration) |
| Bereich mittleren Risikos | 10.000 bis 100.000 F/m³ |
| Bereich hohen Risikos | über 100.000 F/m³ (Toleranzkonzentration) |
| Bagatellgrenze | unter 1.000 F/m³ gelten § 11a Abs. 1–5 nicht; nur staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nr. 2.3 (§ 11a Abs. 6) |
| Anzeige der Tätigkeit | spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde (§ 11a Abs. 4) |
| Zulassung hohes Risiko | erforderlich, max. 6 Jahre (§ 11a Abs. 3) |
| Genehmigung Abbruch niedrig/mittel | erforderlich seit 20.12.2025 (§ 11a Abs. 4a); Genehmigungsfiktion nach 4 Wochen, Geltung 6 Jahre (Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a) |
| Stichtag 2026 | Genehmigung nach § 11a Abs. 4a bis Ablauf 19.12.2026 nachzuweisen (§ 25 Abs. 9) |
| Stichtag 2027 | Sach- und Fachkunde nach § 11a Abs. 5 bis 05.12.2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5, Abs. 6) |
| Alt-Zulassungen | nach Anhang I Nr. 2.4.2 a. F. erteilte Zulassungen gelten fort bis 05.12.2028 (§ 25 Abs. 8) |
| Geltungsdauer Sachkundenachweis | 6 Jahre, Verlängerung um jeweils 6 Jahre durch behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang (Anhang I Nr. 3.7 Abs. 3) |
Was der Veranlasser konkret liefern muss
§ 5a GefStoffV unterscheidet zwei Pflichten, die in der Praxis oft zusammengeworfen werden:
| § 5a Abs. 1 – Informationsweitergabe | § 5a Abs. 2 – Baujahrsangabe | |
|---|---|---|
| Inhalt | alle vorliegenden Informationen zur Bau-/Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe | Datum des Baubeginns bzw. Baujahr des Objekts |
| Zweck | Grundlage der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs | Feststellung, ob Asbest vorliegen kann |
| Umfang | begrenzt auf zumutbaren Aufwand und zugängliche Unterlagen | strikte Angabepflicht, 1993–1996 taggenau |
| Form | schriftlich oder elektronisch, vor Beginn | schriftlich oder elektronisch, vor Beginn |
| Sanktion | nicht in § 22 Abs. 1 GefStoffV als Ordnungswidrigkeit gelistet | Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 € |
Typische „zugängliche Unterlagen" im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind Bauakten und Baugenehmigungsunterlagen, Bestandspläne, Leistungsverzeichnisse und Abnahmeprotokolle früherer Sanierungen, Schadstoffgutachten, Kaufvertrags- und Verwalterunterlagen sowie – bei Wohnungseigentum – die Beschluss- und Instandhaltungsdokumentation der Gemeinschaft.
„Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1" sind nach § 5a Abs. 1 Satz 3 nur solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können – die Vorschrift ist damit nicht auf Asbest beschränkt (praktisch relevant sind daneben etwa künstliche Mineralfasern, PCB, PAK und Schimmel), das Baujahrs-Regime des Absatzes 2 dient jedoch ausdrücklich der Asbest-Feststellung.
Risikobereiche und was daran hängt
Die Asbest-Novelle vom 05.12.2024 hat das aus der TRGS 910 bekannte Risikokonzept in geltendes Verordnungsrecht überführt. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GefStoffV feststellen, in welchem Risikobereich gearbeitet wird.
| Risikobereich | Exposition | Behördliches Verfahren | Beispiele nach der AGS-Überleitungshilfe |
|---|---|---|---|
| unter Bagatellgrenze | < 1.000 F/m³ | keines; nur staubmindernde Maßnahmen (§ 11a Abs. 6) | – |
| niedrig | < 10.000 F/m³ | unternehmensbezogene Anzeige; bei Abbruch zusätzlich Genehmigung (§ 11a Abs. 4a) | anerkannte emissionsarme Verfahren; zerstörungsfreier Ausbau von Asbestzement in Innenräumen; Ausbau einzelner defekter AZ-Platten |
| mittel | 10.000 – 100.000 F/m³ | unternehmensbezogene Anzeige (bei wechselnden Arbeitsstätten ergänzt um Ort/Beginn/Dauer); bei Abbruch zusätzlich Genehmigung | Abbrucharbeiten an Asbestzement im Freien; Arbeiten geringen Umfangs an schwach gebundenem Asbest; Instandhaltung an Dichtungen und Packungen |
| hoch | > 100.000 F/m³ | Zulassung nach § 11a Abs. 3 (max. 6 Jahre) plus objektbezogene Anzeige | Abbruch und Sanierung an schwach gebundenen Asbestprodukten (Spritzasbest, Leichtbauplatten, Asbestpappen, Cushion-Vinyl) |
Die Zuordnung der Konzentrationsgrenzen ergibt sich aus der vom BMAS am 06.12.2024 bekannt gemachten Überleitungshilfe des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) zur Anwendung der TRGS 519: hohes Risiko oberhalb der Toleranzkonzentration von 100.000 F/m³, mittleres Risiko oberhalb der Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m³ und unterhalb der Toleranzkonzentration, niedriges Risiko unterhalb von 10.000 F/m³.
Die neue Genehmigungspflicht ab 20.12.2025 – Stichtag 19.12.2026
Mit Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 337, ausgegeben am 19.12.2025, in Kraft am 20.12.2025) wurde in § 11a ein Absatz 4a eingefügt:
> „Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn > Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos > durchgeführt werden sollen. Die Zulassung nach Absatz 3 für Tätigkeiten im > Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung nach Satz 1 ein."
Verfahren nach Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2a GefStoffV:
- Die Genehmigung wird auf Grundlage der unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, wenn der Arbeitgeber sie dort anfordert und personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften nachweist.
- Sie gilt nach Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Anzeige als erteilt, sofern die Behörde keine Einwände erhebt (Genehmigungsfiktion).
- Sie wird für sechs Jahre erteilt, kann mit Auflagen und Widerrufsvorbehalt versehen und bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen werden; in begründeten Fällen ist eine kürzere Befristung möglich.
- Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren zu erneuern.
Übergangsfrist: Nach § 25 Abs. 9 GefStoffV ist die Genehmigung bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen. Für Bauherren heißt das: Wer für das Frühjahr 2027 einen Abbruch oder Teilrückbau an einem Altbau plant, sollte die Genehmigung des ausführenden Betriebs im Vergabeverfahren abfragen und dokumentieren.
Unionsrechtlicher Hintergrund der Änderung ist die Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Asbest-Arbeitsschutzrichtlinie 2009/148/EG mit Umsetzungsfrist zum 21.12.2025.
Geltungsbereich
- Persönlich (Veranlasserseite): jede Person, die Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst – Eigentümer, Bauherr, WEG-Verwalter, Vermieter, gewerblicher Auftraggeber und ausdrücklich auch private Haushalte (§ 5a Abs. 4).
- Persönlich (Ausführungsseite): Arbeitgeber, deren Beschäftigte Tätigkeiten ausüben, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können (§ 11a i. V. m. Anhang I Nr. 3.1) – also nicht nur Sanierungsfachbetriebe, sondern auch Elektro-, Maler-, Fliesen-, Trockenbau- und SHK-Gewerke, die im Bestand arbeiten.
- Sachlich: Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen; Absatz 1 erfasst Gefahrstoffe allgemein, Absatz 2 dient der Asbest-Feststellung.
- Räumlich: Bundesrecht, gilt in allen Bundesländern einheitlich. Zuständig für Anzeige, Zulassung und Genehmigung ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz; § 26 Abs. 4 Nr. 3 ChemG).
- Nicht erfasst: die abfallrechtliche Entsorgung asbesthaltiger Materialien (KrWG, Nachweisverordnung, LAGA-Regelungen) und bauordnungsrechtliche Anzeigepflichten für Abbruchvorhaben nach Landesbauordnung – diese Pflichten bestehen daneben (§ 5a Abs. 3).
Häufige Fehler
- „Als Bauherr muss ich vorher ein Asbestgutachten machen lassen." § 5a begründet keine eigenständige technische Erkundungs- oder Probenahmepflicht. Geschuldet ist die Weitergabe der vorliegenden Informationen, ermittelt „in zumutbarem Aufwand" aus zugänglichen Unterlagen (§ 5a Abs. 1 Satz 2). Ein Gutachten kann sich aus anderen Gründen empfehlen – etwa zur Kalkulation, zur Beweissicherung oder wegen Pflichten aus anderen Vorschriften (§ 5a Abs. 3).
- „Das gilt nur für gewerbliche Auftraggeber." § 5a Abs. 4 erstreckt die Absätze 1 bis 3 ausdrücklich auf private Haushalte.
- „Nach 1993 gebaut – also asbestfrei." Die Vermutungsregel des § 11a Abs. 1 Satz 2 knüpft an einen Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 an, nicht an das Baujahr. Genau deshalb verlangt § 5a Abs. 2 für Objekte der Jahre 1993 bis 1996 das taggenaue Datum. Für einzelne chrysotilhaltige Erzeugnisse liefen die Inverkehrbringens-Verbote nach Anhang I Nummer 3.8 erst zum 20.04.1994 bzw. 31.12.1994 aus.
- „Wenn ich das Baujahr vergesse, passiert nichts." Der Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GefStoffV) und mit Geldbuße bis 50.000 € bewehrt. Umgekehrt gilt: Absatz 1 ist im Bußgeldkatalog des § 22 nicht aufgeführt – bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit kommt allerdings § 27 Abs. 2 bis 4 ChemG in Betracht.
- „Behördenpapiere braucht nur der Sanierer mit hohem Risiko." Seit dem 20.12.2025 sind auch Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich genehmigungspflichtig (§ 11a Abs. 4a). Nachweis bis 19.12.2026 (§ 25 Abs. 9).
- „Der Asbestschein gilt unbefristet." Sachkundenachweise gelten sechs Jahre ab Ausstellungsdatum und verlängern sich nur durch einen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang (Anhang I Nr. 3.7 Abs. 3). Sach- und Fachkunde nach § 11a Abs. 5 sind bis zum 05.12.2027 nachzuweisen (§ 25 Abs. 5).
- „Die Anzeige reicht kurz vor Baubeginn." Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor Beginn zu erstatten (§ 11a Abs. 4 Satz 1); die Genehmigungsfiktion des Anhangs I Nr. 3.5 Abs. 2a greift erst vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige.
- „Der Betrieb prüft das ohnehin, ich bin raus." Der Arbeitgeber muss die Veranlasser-Informationen zwar auf Plausibilität prüfen (§ 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) – das entbindet den Veranlasser aber nicht von seiner eigenen Pflicht und ändert nichts an der Bußgeldbewehrung des § 5a Abs. 2.
Offene Punkte (Grund für factcheck_status = review_needed)
Alle in dieser Seite genannten Werte wurden gegen Normtexte und amtliche Bekanntmachungen geprüft, jedoch nicht gegen die Lesefassung des Bundesamts für Justiz auf gesetze-im-internet.de: Die Einzelnorm-Seiten gefstoffv_2010/__5a.html, __11a.html und __22.html lieferten am 03.09.2026 eine leere Antwort. Die Volltexte wurden deshalb aus zwei unabhängigen konsolidierten Fassungen entnommen (lxgesetze.de, Stand „zuletzt geändert am 17.12.2025"; Vorschriftensammlung der BGN für Anhang I Nummer 3 und § 25). Konkret offen:
- Wortlautabgleich der §§ 5a, 11a, 22, 25 GefStoffV und des Anhangs I Nummer 3 gegen die amtliche Lesefassung.
- Inhalt der Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 vom 25.02.2026 (Ausfertigung 20.02.2026, Berichtigung zu BGBl. 2025 I Nr. 337): Das Regelungstext-PDF wurde nicht ausgewertet; ob die Berichtigung § 11a Abs. 4a, Anhang I Nummer 3.5 oder § 25 Abs. 9 berührt, ist ungeprüft.
- Risikobereichsgrenzen (1.000 / 10.000 / 100.000 F/m³) stammen aus der BMAS-Bekanntmachung vom 06.12.2024 (AGS-Überleitungshilfe) und nicht aus dem Verordnungstext des Anhangs I Nummer 2; die Fundstelle im Anhang I Nummer 2 wurde nicht im Volltext gegengelesen.
Nachprüfung geplant, sobald gesetze-im-internet.de die Einzelnormen wieder ausliefert. Wegen valid_to = 2026-12-31 läuft die Seite ohnehin zum Jahreswechsel in die Revision – und der Stichtag 19.12.2026 macht eine Aktualisierung im Dezember 2026 zwingend.
Quellen
Amtliche Quellen (Stufe A):
- § 5a GefStoffV – Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__5a.html
- § 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest:: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__11a.html
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten (Chemikaliengesetz – Tätigkeiten):: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__22.html
- § 25 GefStoffV – Übergangsvorschrift:: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__25.html
- Anhang I GefStoffV – Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (Nummer 3: Asbest):: https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/anhang_i.html
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften (Geldbuße bis 50.000 € für Nummer 8: https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__26.html
- Verkündung der Asbest-Novelle: Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 384, in Kraft am 05.12.2024:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/384/VO.html
- Verkündung der Änderung 2025: Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung, BGBl. 2025 I Nr. 337 vom 19.12.2025, in Kraft am 20.12.2025:: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/337/VO.html
- Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung, BGBl. 2026 I Nr. 44 vom 25.02.2026 (Ausfertigung: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/44
- Bekanntmachung des BMAS vom 06.12.2024 (IIIb3-35125) – Überleitungshilfe des AGS zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung an das Risikokonzept der GefStoffV; enthält die Zuordnung der Risikobereiche und die Grenzwerte 10.000 / 100.000 F/m³: (Spiegelung der BG BAU, geprüft abrufbar:: https://www.baua.de/DE/Die-BAuA/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/pdf/Ueberleitungshilfe-TRGS-519.pdf?__blob=publicationFile
- BAuA – Gefahrstoffverordnung (Überblicksseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):: https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Gefahrstoffe/Taetigkeiten-mit-Gefahrstoffen/Gefahrstoffverordnung
- Richtlinie (EU) 2023/2668 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz vor Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Umsetzungsfrist: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/2668/oj
Konsolidierte Fassungen, aus denen der Wortlaut entnommen wurde (Stufe C):
- lxgesetze.de – § 5a GefStoffV (Fassung „zuletzt geändert am 17.12.2025"):: https://lxgesetze.de/gefstoffv/5a
- lxgesetze.de – § 11a GefStoffV: https://lxgesetze.de/gefstoffv/11a
- lxgesetze.de – § 22 GefStoffV: https://lxgesetze.de/gefstoffv/22
- BGN-Vorschriftensammlung – GefStoffV Anhang I Nummer 3 (Asbest), einschließlich Nummern 3.2 bis 3.8:: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/gv/gefstoffv/anh1_3.htm
- BGN-Vorschriftensammlung – § 25 GefStoffV (Übergangsvorschrift, Absätze 5 bis 9):: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/gv/gefstoffv/25.htm
- BG BAU / BC-Verlag – ChemG § 26 Bußgeldvorschriften:: https://www.bgbau-medien.de/handlungshilfen_gb/daten/gv/chemg/26.htm
Weiterführende Nexvyra-Seiten:
- GEG § 48 & Anlage 7 – U-Werte bei Sanierung von Außenbauteilen:: https://nexvyra.de/fakten/geg-48-bauteilanforderungen-sanierung.md
- GEG § 105 – Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz:: https://nexvyra.de/fakten/geg-105-denkmalschutz.md
- Verbraucherbauvertrag (§§ 650i–650o BGB):: https://nexvyra.de/fakten/verbraucherbauvertrag-650i-bgb.md
- Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) und iSFP-Bonus 2026:: https://nexvyra.de/fakten/sanierungsfahrplan-isfp.md
Änderungsverlauf
- 2026-09-03: Erstveröffentlichung. Wortlaut der §§ 5a, 11a, 22 GefStoffV sowie des § 25 und des Anhangs I Nummer 3 gegen zwei unabhängige konsolidierte Fassungen (lxgesetze.de, Fassung „zuletzt geändert am 17.12.2025"; BGN-Vorschriftensammlung) geprüft; Bußgeldrahmen 50.000 € über § 26 Abs. 3 ChemG verifiziert; Verkündungsnachweise BGBl. 2024 I Nr. 384, BGBl. 2025 I Nr. 337 und Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 über recht.bund.de geprüft; Risikobereichsgrenzen aus der BMAS-Bekanntmachung vom 06.12.2024 (AGS-Überleitungshilfe TRGS 519) übernommen. Ein Abgleich gegen die amtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de war nicht möglich (leere Antwort am 03.09.2026); Seite deshalb mit factcheck_status="review_needed" veröffentlicht. | change_type=initial_publication reviewed_by="Nexvyra-Bau-Agent (automatisiert)" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-03
- Gültig ab: 2025-12-20 (Inkrafttreten der Änderung durch BGBl. 2025 I Nr. 337)
- Gültig bis: 2026-12-31 (Revision wegen Stichtag 19.12.2026 zwingend im Dezember 2026)
- Status: aktuell (in_force)
- Vorbehalt: kein Abgleich gegen die amtliche Lesefassung auf gesetze-im-internet.de möglich; Inhalt der Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 44 ungeprüft (siehe „Offene Punkte")
- Quellenautorität: A (BGBl.-Verkündungen, BMAS-Bekanntmachung, BAuA) / C (konsolidierte Fassungen lxgesetze.de und BGN, aus denen der Wortlaut entnommen wurde)
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