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GModG § 60a – Betriebsprüfung und Optimierung von Wärmepumpen (Pflicht ab sechs Wohneinheiten)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

§ 60a GModG verpflichtet den Verantwortlichen, eine Wärmepumpe einer Betriebsprüfung zu unterziehen, wenn sie nach Ablauf des 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten – oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten – eingebaut oder aufgestellt wurde. Die Prüfung ist nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme fällig und muss bei Wärmepumpen ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden (§ 60a Abs. 1 GModG). Der geltende Absatz 2 nennt einen neunteiligen Prüfkatalog – vom hydraulischen Abgleich über die Heizkurve bis zur messtechnischen Auswertung der Jahresarbeitszahl. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung durchzuführen; Ergebnis und Nachweis sind Mietern auf Verlangen unverzüglich vorzulegen (§ 60a Abs. 5). Wer die Prüfung oder die Optimierung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, handelt ordnungswidrig – Geldbuße bis 5.000 Euro (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 und 9 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GModG).

> Rechtsstand-Hinweis: § 60a GModG wird durch Artikel 2 Nummer 23a des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) vollständig ersetzt. Die neue Fassung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes) und ist bereits verkündet, gilt aber noch nicht. Sie verkürzt den Prüfkatalog auf eine Generalklausel, streicht das Schulungserfordernis für die fachkundige Person und nimmt zusätzlich Wärmepumpen aus, für die ein Wartungsvertrag besteht. Bis zum 31.12.2026 gilt ausschließlich die unten dargestellte Fassung. Einzelheiten im Abschnitt „Was sich zum 1. Januar 2027 ändert". Stand dieser Seite: 2026-09-02.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60a GModG, Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 („Betreiberpflichten") [gesetze-im-internet.de, § 60a GModG]
GesetzGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG); bis 28.07.2026 Gebäudeenergiegesetz (GEG) [Inhaltsübersicht Gesamtausgabe]
Auslöser der PrüfpflichtEinbau oder Aufstellung einer Wärmepumpe als Heizungsanlage nach Ablauf des 31.12.2023 [§ 60a Abs. 1 Satz 1]
Gebäudeschwellemindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten; alternativ Einspeisung in ein Gebäudenetz mit mindestens sechs angeschlossenen Einheiten [§ 60a Abs. 1 Satz 1]
Erstprüfung fällignach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme [§ 60a Abs. 1 Satz 1]
Wiederholungspätestens alle fünf Jahre – für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen [§ 60a Abs. 1 Satz 3]
Ausgenommene BauartenWarmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen [§ 60a Abs. 1 Satz 2]
Prüfumfangneun Prüfpunkte, u. a. hydraulischer Abgleich, Regelparameter (Heizkurve, Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Warmwasserbereitung, Pumpeneinstellungen, Bivalenzpunkt), Vor-/Rücklauftemperaturen, Ausdehnungsgefäß, messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl, Kältemittelfüllstand, hydraulische Komponenten, elektrische Anschlüsse, Außeneinheit, Dämmung der Rohrleitungen [§ 60a Abs. 2 Nr. 1–9]
Wer darf prüfenfachkundige Person mit erfolgreicher Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte des Absatzes 2 abdeckt [§ 60a Abs. 3]
Fachkundig sind insbesondereSchornsteinfeger (Anlage A Nr. 12 HwO), Installateure und Heizungsbauer (Nr. 24), Kälteanlagenbauer (Nr. 18), Ofen- und Luftheizungsbauer (Nr. 2), Elektrotechniker (Nr. 25) sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes [§ 60a Abs. 4 Nr. 1–6]
DokumentationErgebnis und Optimierungsbedarf schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis übersenden [§ 60a Abs. 5 Satz 1]
Frist für die Optimierunginnerhalb eines Jahres nach der Betriebsprüfung [§ 60a Abs. 5 Satz 2]
MieterrechtePrüfergebnis und Nachweis über die Arbeiten sind dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorzulegen; entsprechend bei Pacht und sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung [§ 60a Abs. 5 Sätze 3 und 4]
Bußgeld – Prüfung unterlassenbis 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3]
Bußgeld – Optimierung unterlassenbis 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3]
Subjektiver Tatbestandvorsätzlich oder leichtfertig [§ 108 Abs. 1 Eingangssatz]
Abgrenzung zu § 60bdie Heizungsprüfung älterer Anlagen erfasst ausdrücklich nur Anlagen, die keine Wärmepumpe sind [§ 60b Abs. 1 Satz 1]
Befreiungauf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde bei gleichwertiger Zielerreichung oder unbilliger Härte [§ 102 Abs. 1 GModG]
Neufassung verkündetArtikel 2 Nummer 23a des Gesetzes vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 (ausgegeben 28.07.2026) [recht.bund.de, Regelungstext]
Inkrafttreten der Neufassung01.01.2027 [Artikel 9 Absatz 2 des Änderungsgesetzes]

Geltungsbereich

Die Pflicht knüpft an drei kumulative Merkmale an. Erstens muss es sich um eine Wärmepumpe als Heizungsanlage handeln – „Heizungsanlage" ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon. Zweitens muss sie nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt worden sein; Bestandswärmepumpen aus der Zeit davor sind nicht erfasst. Drittens muss das Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten haben – oder die Wärmepumpe muss in ein Gebäudenetz einspeisen, an das mindestens sechs solcher Einheiten angeschlossen sind. Ein Gebäudenetz ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 9a GModG ein Netz zur ausschließlichen Versorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.

Adressat ist der Verantwortliche im Sinne des § 8 GModG – bei vermieteten Mehrfamilienhäusern in aller Regel der Eigentümer. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser bis fünf Einheiten fallen vollständig aus dem Anwendungsbereich heraus, gleich wie alt oder wie neu die Wärmepumpe ist.

Die Vorschrift steht systematisch neben zwei weiteren Betreiberpflichten mit derselben Sechs-Einheiten-Schwelle: der Heizungsprüfung älterer Anlagen nach § 60b GModG (nur für Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind) und dem hydraulischen Abgleich nach § 60c GModG, der nach dem Einbau einer wassergeführten Heizungsanlage durchzuführen ist. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) stellt diese drei Pflichten im amtlichen GModG-Infoportal gemeinsam dar.

Ausnahmen

Der Prüfkatalog des § 60a Abs. 2 GModG

Die geltende Fassung beschreibt den Prüfumfang abschließend in neun Nummern. Die Betriebsprüfung umfasst danach:

  1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
  2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung von Heizkurve, Abschalt- oder Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Einstellparametern der Warmwasserbereitung, Pumpeneinstellungen sowie – bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung – von Bivalenzpunkt und Betriebsweise,
  3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
  4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und – bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl – Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an Heizungsanlage, Heizverteilung, Verhalten oder Gebäudehülle,
  5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
  6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
  7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
  8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
  9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

Nummer 4 ist der praktisch anspruchsvollste Punkt: Eine messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl setzt eine entsprechende Messtechnik voraus. Das Gesetz schreibt jedoch weder ein bestimmtes Messverfahren noch einen Mindestwert der Jahresarbeitszahl vor – Rechtsfolge einer Abweichung ist allein die Pflicht zur Empfehlung von Verbesserungsmaßnahmen.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Artikel 2 Nummer 23a des Änderungsgesetzes vom 23.07.2026 ersetzt § 60a GModG durch eine neue Fassung mit vier statt fünf Absätzen. Die wesentlichen Unterschiede:

Punktgeltende Fassung (bis 31.12.2026)Fassung ab 01.01.2027
AnknüpfungEinbau oder Aufstellung nach Ablauf des 31.12.2023Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023
Einschränkung des Anwendungsbereichskeine nutzungsbezogene EinschränkungPrüfpflicht nur, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt (Abs. 1 Satz 1)
Bauartbezogene AusnahmeWarmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen (Abs. 1 Satz 2)entfällt als eigener Satz
Ausnahme Fernkontrollewirkt nur auf die Fünf-Jahres-Wiederholung (Abs. 1 Satz 3)wirkt auf die gesamte Prüfpflicht und wird um den Wartungsvertrag erweitert (Abs. 1 Satz 2)
Prüfumfangneunteiliger Katalog (Abs. 2 Nr. 1–9)Generalklausel: „die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten" (Abs. 2)
Fachkundeerfolgreiche Schulung, die die Inhalte des Abs. 2 abdeckt; Katalog der HwO-Gewerke und Energieeffizienz-Expertenlisteeinschlägige handwerkliche oder technische Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik (Abs. 3); Schulungserfordernis und HwO-Katalog entfallen
Dokumentation und OptimierungAbsatz 5inhaltsgleich als Absatz 4
Bußgeldverweisung§ 108 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 (dort „§ 60a Absatz 5 Satz 2")Nummern verschieben sich auf Nr. 9 und Nr. 10; die Verweisung wird auf „§ 60a Absatz 4 Satz 2" angepasst (Artikel 2 Nr. 44 Buchstabe a)
Bußgeldrahmenbis 5.000 Eurounverändert bis 5.000 Euro (Auffangtatbestand des § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Der Gesetzgeber senkt damit die Vollzugshürden deutlich: Weder der detaillierte Prüfkatalog noch die spezielle Wärmepumpen-Schulung bleiben erhalten, und ein bestehender Wartungsvertrag befreit künftig vollständig von der Betriebsprüfung.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen erhält im März 2025 eine Sole-Wasser-Wärmepumpe als zentrale Heizungsanlage; die Inbetriebnahme erfolgt am 20.03.2025. Eine Fernkontrolle besteht nicht.

Alle Datumsangaben in diesem Beispiel sind aus den genannten Vorschriften abgeleitet; das Gesetz nennt keine anlassbezogenen Regelfristen darüber hinaus.

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

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Änderungsverlauf

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