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Balkonkraftwerk-Förderung der Bundesländer 2026 – Übersicht der Landeszuschüsse

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-30 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Eine bundesweit einheitliche Landesförderung für Balkonkraftwerke gibt es 2026 nicht – die Zuschüsse sind Ländersache und laufen zunehmend aus. Stand 30. Juli 2026 ist Mecklenburg-Vorpommern das einzige Land mit einem noch aktiv finanzierten landesweiten Zuschuss (bis 500 €, für Mietende offen; das Eigentümer-Kontingent ist ausgeschöpft). Sachsen hat seinen 300-€-Zuschuss (Programmteil B der FRL EEuS/2023) planmäßig zum 30. Juni 2026 auslaufen lassen; Berlin fördert Steckersolargeräte im Programm SolarPLUS (Modul E) nicht mehr. Die einzige wirklich bundesweit für alle geltende „Förderung" bleibt der Nullsteuersatz von 0 % Umsatzsteuer auf Kauf und Installation (§ 12 Abs. 3 UStG). Zusätzlich existieren rund zwei Dutzend kommunale Zuschussprogramme (typisch 50–200 €), die je nach Wohnort hinzukommen können. Förderprogramme ändern sich häufig – vor dem Kauf immer die offizielle Programmseite prüfen.

Kernfakten

PunktWert
Bundesweit einheitliche „Förderung"0 % Umsatzsteuer auf Kauf und Installation [§ 12 Abs. 3 UStG]
Aktiver Landeszuschuss (Stand 2026-07-30)nur Mecklenburg-Vorpommern, bis 500 € für Mietende [LFI M-V, Programm „Mini-Solaranlagen"]
Mecklenburg-Vorpommern – Höhemax. 500 € pro steckerfertiger PV-Anlage und Wohneinheit (höchstens die tatsächlichen Ausgaben) [LFI M-V]
Mecklenburg-Vorpommern – BerechtigteMietende und selbstnutzende Eigentümer mit Erstwohnsitz in M-V; Eigentümer-Kontingent ausgeschöpft, Mieter-Kontingent noch offen [LFI M-V]
Sachsen – StatusProgrammteil B (300-€-Zuschuss, FRL EEuS/2023) außer Kraft seit 30.06.2026 [SMWA Sachsen]
Sachsen – bisher gefördertrund 16.600 Balkonkraftwerke seit August 2023, über 5 Mio. € ausgezahlt [SMWA Sachsen]
Berlin – StatusSteckersolargeräte (SolarPLUS Modul E) werden nicht mehr gefördert; Neuanträge nicht mehr möglich [IBB Business Team]
Kommunale Programmerund 20 bekannte Kommunalzuschüsse, typisch 50–200 € je Anlage [Finanztip, Stand 2026]
Antragsprinzip (Länder)in M-V und Sachsen Erstattung nach Kauf/Installation, nicht vorab [LFI M-V; SMWA Sachsen]

Geltungsbereich

Balkonkraftwerk-Förderung findet 2026 auf drei Ebenen statt, die sich kombinieren lassen, soweit die einzelnen Programme das zulassen:

  1. Bund (für alle): Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit 1. Januar 2023 bundesweit für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich Steckersolargeräten. Er wird direkt beim Kauf angewandt – kein Antrag nötig (Details: Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer").
  2. Land: Direkte Landeszuschüsse sind die Ausnahme geworden. Aktiv finanziert ist Stand Ende Juli 2026 nur noch Mecklenburg-Vorpommern für Mietende.
  3. Kommune: Zusätzlich zahlen einzelne Städte und Gemeinden eigene Zuschüsse. Diese Programme sind klein, oft schnell ausgeschöpft und vielfach an Transferleistungsbezug oder ein vorheriges Antragsdatum gebunden.

Maßgeblich ist immer die jeweils aktuell gültige Landes- bzw. Kommunalrichtlinie. Fördertöpfe werden „solange Haushaltsmittel reichen" nach Eingang vollständiger Anträge bewilligt.

Die Länder im Einzelnen (Stand 2026-07-30)

Mecklenburg-Vorpommern – aktiv (bis 500 €). Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt fördert über das Landesförderinstitut M-V die Anschaffung und Installation steckerfertiger PV-Anlagen mit bis zu 500 € pro Anlage und Wohneinheit. Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit Erstwohnsitz in M-V – Mietende sowie Eigentümer selbstgenutzten Wohneigentums. Das Eigentümer-Kontingent ist vollständig ausgeschöpft; für Mietende stehen laut LFI M-V noch für längere Zeit ausreichende Mittel bereit. Der Antrag ist erst nach Kauf und Installation zu stellen; berücksichtigt werden nur Anlagen mit Kaufdatum nach dem 07.11.2022.

Sachsen – ausgelaufen zum 30.06.2026. Der Freistaat förderte über die Sächsische Aufbaubank (SAB) Balkonkraftwerke mit einem Pauschalzuschuss von 300 € (zuletzt nur noch für Mietende, nachdem das Eigentümer-Kontingent erschöpft war). Programmteil B der Förderrichtlinie FRL EEuS/2023 ist planmäßig zum 30. Juni 2026 außer Kraft getreten; Neuanträge sind nicht mehr möglich. Insgesamt wurden seit August 2023 rund 16.600 Balkonkraftwerke mit über 5 Mio. € gefördert. Programmteil A (PV-Anlagen über 30 kWp über den Sachsenkredit Energie und Speicher) bleibt bestehen.

Berlin – eingestellt. Im Landesprogramm SolarPLUS (umgesetzt durch die IBB Business Team GmbH) wird das Modul E „Steckersolargeräte" nicht mehr gefördert. Neuanträge für Balkonkraftwerke können nicht mehr gestellt werden; bereits eingereichte Anträge werden weiter bearbeitet. SolarPLUS konzentriert sich seit 2026 auf größere Anlagen (SolarPLUS S und SolarPLUS L).

Übrige Länder. In der Mehrzahl der Länder (u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz) gibt es keinen landesweiten Direktzuschuss speziell für Balkonkraftwerke. Wer dort wohnt, ist auf den bundesweiten 0-%-Umsatzsteuersatz und mögliche kommunale Programme angewiesen.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Mieterin in Rostock kauft ein Balkonkraftwerk mit 800 VA Wechselrichter und zwei Modulen à 440 Wp für 520 €.

Abgrenzung zu anderen Nexvyra-Seiten

Diese Seite gibt einen Überblick über die Landes- und Kommunalzuschüsse. Die steuerliche Seite (0 % Umsatzsteuer, Einkommensteuerfreiheit) behandelt die Seite „Balkonkraftwerk & 0 % Umsatzsteuer". Die energierechtliche Anmeldung (Leistungsgrenzen, Marktstammdatenregister) steht auf „Balkonkraftwerk – Anmeldung im Marktstammdatenregister und Leistungsgrenzen". Ob Mietende oder Wohnungseigentümer ein Balkonkraftwerk anbringen dürfen (§ 554 BGB bzw. § 20 WEG), klären die Seiten „Balkonkraftwerk (Mieter, § 554 BGB)" und „Balkonkraftwerk in der WEG".

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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