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Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB) – Sicherheitsverlangen des Unternehmers, Höhe, Kündigungsrecht und Ausnahmen In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-12 · letzte Prüfung: 2026-09-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Bauhandwerkersicherung** gibt dem Bauunternehmer einen klagbaren Anspruch darauf, dass der Besteller seinen Werklohn **absichert**, bevor der Unternehmer weiterbaut. Nach **§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB** kann der Unternehmer Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – **einschließlich der in Zusatzaufträgen vereinbarten** Vergütung und zuzüglich eines pauschalen Zuschlags für Nebenforderungen in Höhe von **10 Prozent** des zu sichernden Vergütungsanspruchs. Der Anspruch entfällt **nicht** dadurch, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk bereits **abgenommen** hat (§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB). Leistet der Besteller die Sicherheit nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist nicht, darf der Unternehmer **die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen** (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB); für den nicht erbrachten Teil der Leistung wird dann eine Vergütung von **5 Prozent** vermutet (Satz 3). Ausgenommen sind nur die öffentliche Hand mit insolvenzunfähigem Vermögen sowie **Verbraucher** bei Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag (§ 650f Abs. 6 BGB); abweichende Vereinbarungen sind **unwirksam** (Abs. 7).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 650f BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [gesetze-im-internet.de, § 650f BGB]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts); inhaltlicher Vorgänger war § 648a BGB a. F. [Art. 229 § 39 EGBGB]
Anspruchsinhaberder Unternehmer – nicht der Besteller [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]
Gesicherte Forderungdie noch nicht gezahlte Vergütung, ausdrücklich auch die in Zusatzaufträgen vereinbarte [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]
Zuschlag für Nebenforderungenpauschal 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs [§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB]
Surrogategilt in demselben Umfang für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten [§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB]
Bestand nach AbnahmeAnspruch nicht ausgeschlossen, wenn der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat [§ 650f Abs. 1 Satz 3 BGB]
Behandlung von GegenforderungenAufrechenbare Ansprüche des Bestellers bleiben unberücksichtigt, es sei denn sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt [§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB]
Widerrufsvorbehalt zulässigSicherheit ist auch dann ausreichend, wenn der Sicherungsgeber den Widerruf bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vorbehält – mit Wirkung nur für noch nicht erbrachte Bauleistungen [§ 650f Abs. 1 Satz 5 BGB]
Zulässige Sicherungsformauch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers [§ 650f Abs. 2 Satz 1 BGB]
AuszahlungssperreInstitut darf nur zahlen, wenn der Besteller den Anspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil verurteilt ist und die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf [§ 650f Abs. 2 Satz 2 BGB]
Kosten der SicherheitDer Unternehmer erstattet dem Besteller die üblichen Kosten – bis höchstens 2 Prozent für das Jahr [§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB]
Keine Kostenerstattungsoweit die Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers aufrechterhalten werden muss und diese sich als unbegründet erweisen [§ 650f Abs. 3 Satz 2 BGB]
SperrwirkungSoweit Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 erlangt ist, ist der Anspruch auf Sicherungshypothek nach § 650e BGB ausgeschlossen [§ 650f Abs. 4 BGB]
Rechtsfolge bei Nichtleistungnach erfolglos abgelaufener angemessener Frist: Leistungsverweigerung oder Kündigung [§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB]
Vergütung nach Kündigungvereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs [§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB]
Vermutungsregel5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung stehen dem Unternehmer zu [§ 650f Abs. 5 Satz 3 BGB]
Ausnahme 1Besteller ist juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BGB]
Ausnahme 2Besteller ist Verbraucher und es liegt ein Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder ein Bauträgervertrag (§ 650u BGB) vor [§ 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB]
GegenausnahmeAusnahme 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel ermächtigten Baubetreuer [§ 650f Abs. 6 Satz 2 BGB]
UnabdingbarkeitEine von Abs. 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam [§ 650f Abs. 7 BGB]
Spiegelbild beim Verbraucher90-Prozent-Deckel für Abschlagszahlungen und 5 Prozent Fertigstellungssicherheit für den Verbraucher [§ 650m Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB]

Geltungsbereich

§ 650f BGB steht in Kapitel 2 des werkvertraglichen Untertitels und gilt damit für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB. Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist nur dann Bauvertrag, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (§ 650a Abs. 2 BGB). Der Austausch einer Heizungsanlage oder die Dämmung der Gebäudehülle fällt regelmäßig darunter; das Nachstreichen einer Wand nicht.

Wer den Anspruch hat. Anspruchsinhaber ist allein der Unternehmer. Die Bauhandwerkersicherung ist also kein Instrument des Bauherrn, sondern ein Druckmittel des Bauunternehmers gegen das Risiko, am Ende eines Bauvorhabens einem zahlungsunfähigen Besteller gegenüberzustehen. Sie sichert die noch nicht gezahlte Vergütung – und zwar ausdrücklich auch jene, die erst in Zusatzaufträgen vereinbart wurde (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB). Treten an die Stelle der Vergütung andere Ansprüche, etwa ein Schadensersatz- oder Kündigungsvergütungsanspruch, erstreckt sich der Sicherungsanspruch in demselben Umfang auch darauf (§ 650f Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zeitlich unabhängig von der Abnahme. § 650f Abs. 1 Satz 3 BGB stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat. Der Unternehmer kann die Sicherheit also auch dann noch verlangen, wenn die Bauleistung längst fertig und abgenommen ist und nur die Schlussrechnung offen bleibt. Das unterscheidet § 650f BGB von vielen anderen Sicherungsrechten und macht ihn zum praktisch wichtigsten Druckmittel in der Abrechnungsphase.

Zeitliche Anwendung. § 650f BGB stammt in der heutigen Fassung aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und gilt seit dem 1. Januar 2018. Für vorher entstandene Schuldverhältnisse bleibt nach Art. 229 § 39 EGBGB das alte Recht maßgeblich; dort war die Bauhandwerkersicherung in § 648a BGB a. F. geregelt. Wer Altverträge beurteilt, muss deshalb die frühere Vorschrift heranziehen.

Höhe der Sicherheit und wie sie geleistet wird

Die Höhe ergibt sich aus zwei Bausteinen (§ 650f Abs. 1 Satz 1 BGB):

  1. die noch nicht gezahlte vereinbarte Vergütung, Zusatzaufträge eingeschlossen, und
  2. ein pauschaler Zuschlag von 10 Prozent dieses Betrags für die dazugehörigen Nebenforderungen.

Der 10-Prozent-Zuschlag ist keine Schätzung, die zu begründen wäre: Das Gesetz setzt die Nebenforderungen mit diesem Wert an. Bei der Berechnung der zu sichernden Vergütung bleiben Forderungen, mit denen der Besteller aufrechnen könnte, grundsätzlich unberücksichtigt – der Besteller kann die Sicherheit also nicht durch das Behaupten von Gegenansprüchen kleinrechnen. Nur zwei Arten von Gegenforderungen zählen: unstreitige und rechtskräftig festgestellte (§ 650f Abs. 1 Satz 4 BGB).

Form der Sicherheit. Neben den allgemeinen Sicherungsmitteln kann die Sicherheit auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (§ 650f Abs. 2 Satz 1 BGB) – in der Praxis typischerweise eine Bankbürgschaft. Damit diese Sicherheit nicht zur verdeckten Vorauszahlung wird, beschränkt Satz 2 die Auszahlung: Das Institut darf nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.

Widerrufsvorbehalt – der wichtigste Punkt der Bürgschaftsgestaltung. Nach § 650f Abs. 1 Satz 5 BGB ist eine Sicherheit auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber vorbehält, sein Versprechen im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers zu widerrufen. Der Vorbehalt wirkt jedoch nur für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hatte. Bereits erbrachte Leistungen bleiben also gesichert – der Unternehmer verliert die Sicherheit nicht rückwirkend.

Kosten. Die Kosten der Sicherheitsleistung trägt wirtschaftlich der Unternehmer: Er hat dem Besteller die üblichen Kosten zu erstatten, höchstens 2 Prozent für das Jahr (§ 650f Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Erstattungspflicht entfällt, soweit die Sicherheit nur deshalb aufrechterhalten werden muss, weil der Besteller Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch erhebt, und sich diese Einwendungen später als unbegründet erweisen (Satz 2).

Verhältnis zur Sicherungshypothek. Hat der Unternehmer eine Sicherheit nach Abs. 1 oder 2 erlangt, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück nach § 650e BGB in diesem Umfang ausgeschlossen (§ 650f Abs. 4 BGB). Beide Institute stehen also nicht kumulativ zur Verfügung: Wer die Bankbürgschaft hat, bekommt nicht zusätzlich die Hypothek.

Leistungsverweigerung und Kündigung nach Absatz 5

Der Sicherungsanspruch wäre wertlos, wenn seine Nichterfüllung ohne Folgen bliebe. § 650f Abs. 5 BGB gibt dem Unternehmer deshalb zwei Rechte, sobald er dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat:

Kündigt er, kann er die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 650f Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Abrechnung dieses Anspruchs ist in der Praxis aufwendig, weil der Unternehmer ersparte Aufwendungen offenlegen muss. Deshalb enthält Satz 3 eine Vermutung zu seinen Gunsten: Es wird vermutet, dass ihm 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Unternehmer muss also nicht zwingend kalkulieren; er kann sich auf die Pauschale stützen, und es ist Sache des Bestellers, eine niedrigere Quote darzulegen.

Entscheidend ist die Fristsetzung: Ohne vorangegangene, erfolglos abgelaufene angemessene Frist entstehen weder Leistungsverweigerungs- noch Kündigungsrecht. Welche Frist angemessen ist, bestimmt das Gesetz nicht; sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, wie lange der Besteller realistischerweise braucht, um eine Bankbürgschaft beizubringen.

Ausnahmen

§ 650f Abs. 6 Satz 1 BGB nimmt zwei Bestellergruppen von den Absätzen 1 bis 5 vollständig aus:

Gegenausnahme Baubetreuer. Die Verbraucherausnahme gilt nicht, wenn das Bauvorhaben durch einen Baubetreuer betreut wird, der zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigt ist (§ 650f Abs. 6 Satz 2 BGB). In dieser Konstellation bleibt die Bauhandwerkersicherung also anwendbar.

Unabdingbarkeit. Nach § 650f Abs. 7 BGB ist jede von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung unwirksam. Der Sicherungsanspruch lässt sich damit weder individualvertraglich noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausschließen oder einschränken. Bemerkenswert ist der Zuschnitt: Abs. 7 nennt die Absätze 1 bis 5 – die Ausnahmetatbestände des Abs. 6 stehen nicht zur Disposition der Parteien, weil sie den Anwendungsbereich von vornherein begrenzen.

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Dachdeckerbetrieb saniert für eine gewerbliche Bestellerin – eine GmbH – das Dach eines Mehrfamilienhauses. Vereinbart sind 180.000 Euro; im Verlauf kommt ein Zusatzauftrag über 20.000 Euro für die Aufsparrendämmung hinzu. Gezahlt sind bislang 80.000 Euro in Abschlägen nach § 632a BGB. Die Bestellerin gerät in Zahlungsschwierigkeiten.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Prozentsätze (10 Prozent Nebenforderungen, 2 Prozent Kostenhöchstsatz, 5 Prozent Vermutungsquote, 90 und 20 Prozent nach § 650m BGB) stammen unverändert aus den §§ 632a, 650f, 650i, 650m und 650u BGB in der am 12.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragswerte, Zahlungsstand, Bürgschaftskosten und der Restleistungswert sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-12
Letzte Prüfung:
2026-09-12
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0