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Bebauungsplan – Aufstellungsverfahren §§ 1-13a BauGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-06 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Bebauungsplan – Aufstellungsverfahren §§ 1-13a BauGB

Kurzantwort

Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan der Gemeinde (Satzung) und regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke auf seinem Geltungsgebiet (§§ 8 ff. BauGB). Aufstellung erfolgt im regulären Verfahren (§§ 1, 2, 3, 4 BauGB) mit frühzeitiger und förmlicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Umweltbericht und Beschluss durch Gemeinderat. Für kleinere Vorhaben sind das vereinfachte Verfahren (§ 13 BauGB) und das beschleunigte Verfahren für Innenentwicklung (§ 13a BauGB) möglich – Letzteres erlaubt Verzicht auf Umweltprüfung bei Vorhaben unter 20.000 m² Grundfläche.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1-13a BauGB [gesetze-im-internet.de, § 1 BauGB]
Rechtsform BebauungsplanSatzung der Gemeinde [§ 10 BauGB]
AufstellungsbeschlussGemeinderat [§ 2 Abs. 1 BauGB]
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligungmit Erläuterung Planungsziele [§ 3 Abs. 1 BauGB]
Förmliche ÖffentlichkeitsbeteiligungAuslegung 1 Monat [§ 3 Abs. 2 BauGB]
Behörden-/TÖB-Beteiligungparallel [§ 4 BauGB]
Umweltprüfung + Umweltberichtregulär Pflicht [§ 2a BauGB, § 2 Abs. 4 BauGB]
Festsetzungs-InhalteArt + Maß baulicher Nutzung, überbaubare Fläche, Verkehr, Grünflächen [§ 9 BauGB i.V.m. BauNVO]
BegründungPflicht zur Begründung mit Umweltbericht [§ 9 Abs. 8 BauGB]
SatzungsbeschlussGemeinderat nach Abwägung [§ 10 Abs. 1 BauGB]
Genehmigungspflicht durch höhere Verwaltungnur bei vorhabenbezogenem B-Plan ggf. [§ 10 Abs. 2 BauGB]
Inkrafttretenmit ortsüblicher Bekanntmachung [§ 10 Abs. 3 BauGB]
Vereinfachtes Verfahren § 13bei geringfügigen Änderungen ohne erhebliche Umweltauswirkungen
Beschleunigtes Verfahren § 13aInnenentwicklung bis 20.000 m² Grundfläche ohne UVP [§ 13a Abs. 1 BauGB]
Maximales Gebiet § 13aErweiterung auf 70.000 m² mit Vorprüfung [§ 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Veränderungssperrezur Sicherung der Planung [§ 14 BauGB]
Dauer Veränderungssperrebis zu 2 Jahre + Verlängerung [§ 17 BauGB]
Zurückstellung Baugesuchbei drohender Planungs-Beeinträchtigung [§ 15 BauGB]
Vorzeitige Bauerlaubnisbei Übereinstimmung mit künftigem Plan [§ 33 BauGB]
Normenkontrollantragbinnen 1 Jahr beim OVG [§ 47 VwGO]
KlagebefugnisBetroffene Eigentümer und Anwohner
Heilung formeller Fehlerinnerhalb 1 Jahr nach Bekanntmachung beanstandbar [§ 215 BauGB]
Abwägungsfehlerbeachtlich bei Offensichtlichkeit + Einfluss [§ 214 Abs. 3 BauGB]
Klimaschutz-Klauselverstärkt in Abwägung zu berücksichtigen [§ 1 Abs. 5 BauGB]
Vorhabenbezogener B-Planbei Investoreninitiative, Durchführungsvertrag [§ 12 BauGB]

Häufige Fehler

Quellen

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