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Bestellbutton „zahlungspflichtig bestellen" (§ 312j Abs. 3 BGB) – Button-Lösung bei Online-Buchungen, EuGH C-249/21 und C-400/22 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer als Unternehmer Verbrauchern im Internet einen kostenpflichtigen Vertrag anbietet – etwa eine Hotelbuchung, einen Flug, eine Pauschalreise oder ein Abo –, muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher **ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet** (§ 312j Abs. 3 Satz 1 BGB). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn der Button **gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen"** oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Hält der Unternehmer das nicht ein, **kommt der Vertrag nicht zustande** (§ 312j Abs. 4 BGB) – der Verbraucher schuldet dann weder den Preis noch Stornokosten. Der EuGH hat 2022 im Booking.com-Fall entschieden, dass es **allein auf die Beschriftung des Buttons** ankommt, nicht auf die übrige Gestaltung der Seite (C-249/21, „Buchung abschließen"), und 2024, dass die Pflicht auch gilt, wenn die Zahlung erst bei Eintritt einer **Bedingung** fällig wird (C-400/22).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern [gesetze-im-internet.de]
EU-GrundlageArt. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) [EuGH C-249/21]
Abs. 1Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden [§ 312j Abs. 1 BGB]
Abs. 2Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben [§ 312j Abs. 2 BGB]
Erfasste VerträgeVerbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet [§ 312j Abs. 2 BGB]
KernpflichtVerbraucher muss mit der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet [§ 312j Abs. 3 Satz 1 BGB]
Button-Beschriftunggut lesbar, „mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen'" oder entsprechende eindeutige Formulierung [§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB]
Rechtsfolge bei VerstoßVertrag kommt nicht zustande [§ 312j Abs. 4 BGB]
Ausnahme individuelle KommunikationAbs. 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation (z. B. E-Mail-Wechsel) geschlossen wird [§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB]
Ausnahme FinanzdienstleistungenAbs. 1 und 2 gelten nicht für Webseiten über Finanzdienstleistungen und Verträge über Finanzdienstleistungen [§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB]
Pauschalreisen§ 312j Abs. 2 bis 5 gilt auch für Pauschalreiseverträge (§§ 651a, 651c BGB), und zwar auch, wenn der Reisende kein Verbraucher ist [§ 312 Abs. 6 BGB]
In Kraft (Button-Lösung)ursprünglich als § 312g Abs. 3, 4 BGB a. F. seit 01.08.2012; als § 312j seit 13.06.2014 (Umsetzung RL 2011/83/EU)
Leitentscheidung 1EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 (Fuhrmann-2), ECLI:EU:C:2022:269 – „Buchung abschließen" [curia.europa.eu]
Leitentscheidung 2EuGH, Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22 (Conny), ECLI:EU:C:2024:436 – bedingte Zahlungspflicht [curia.europa.eu]

Was der Button sagen muss

Das Gesetz nennt eine Formulierung ausdrücklich: „zahlungspflichtig bestellen". Andere Beschriftungen sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB). Der EuGH stellt in C-249/21 klar: Der Verbraucher muss allein anhand der Worte auf der Schaltfläche verstehen, dass er mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Hinweise an anderer Stelle der Seite, die Gestaltung des Buchungsablaufs oder der Gesamtkontext reichen nicht.

| Beschriftung | Einordnung | |---|---| | „zahlungspflichtig bestellen" | ausdrücklich im Gesetz genannt – zulässig | | „kostenpflichtig bestellen", „zahlungspflichtig buchen", „jetzt kaufen" | in der Praxis als gleichwertig eindeutig angesehen (Literatur, Verbraucherverbände); höchstrichterlich nicht für jede Variante entschieden | | „Buchung abschließen" | nach EuGH C-249/21 nur zulässig, wenn der Begriff „Buchung" im deutschen Sprachgebrauch mit einer Zahlungspflicht verbunden wird – das vorlegende AG Bottrop hatte daran Zweifel, weil „Buchung" oft als unentgeltliche Reservierung verstanden wird | | „Weiter", „Bestellung abschicken", „Anmelden", „Jetzt reservieren" | erkennen keine Zahlungspflicht – riskant bzw. unzureichend |

EuGH C-249/21 – der Booking.com-Fall

| Punkt | Inhalt | |---|---| | Klägerin | Fuhrmann-2 GmbH, Hotel in Krummhörn-Greetsiel [LTO, 07.04.2022] | | Sachverhalt | Ein Kunde reservierte über Booking.com vier Doppelzimmer für fünf Nächte per Klick auf „Buchung abschließen" und erschien nicht [LTO, 07.04.2022] | | Forderung | Stornierungskosten von 2.240 € [LTO, 07.04.2022] | | Vorlegendes Gericht | Amtsgericht Bottrop | | Ergebnis | Für die Beurteilung ist allein die Beschriftung der Schaltfläche maßgeblich; das nationale Gericht prüft, ob „Buchung" nach deutschem Sprachgebrauch mit einer Zahlungspflicht verbunden wird [EuGH C-249/21] |

Für Reisende bedeutet das: Wurde ein Hotelzimmer, Flug oder Mietwagen über einen Button gebucht, der die Zahlungspflicht nicht eindeutig benennt, ist kein Vertrag zustande gekommen. Dann entfällt auch die Grundlage für Stornopauschalen oder No-Show-Gebühren. Den Ausgang des Bottroper Verfahrens nach der Zurückverweisung hat diese Seite nicht feststellen können.

EuGH C-400/22 – Zahlungspflicht unter Bedingung

Ein Berliner Mieter beauftragte über eine Website ein Inkassounternehmen („Conny"), zu viel gezahlte Miete nach der Mietpreisbremse zurückzufordern. Laut AGB war eine Vergütung von einem Drittel der ersparten Jahresmiete nur im Erfolgsfall geschuldet; der Bestellbutton wies auf keine Zahlungspflicht hin. Der EuGH entschied am 30.05.2024: Der Unternehmer muss den Verbraucher auch dann über die Zahlungspflicht informieren, wenn diese erst nach Eintritt einer Bedingung entsteht [vzbv, EuGH C-400/22]. Hat der Unternehmer die Pflicht verletzt, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden; nach den Urteilsgründen bleibt es ihm aber unbenommen, die Bestellung nachträglich zu bestätigen.

Reiserechtlich relevant ist das etwa bei Buchungen „jetzt reservieren, später zahlen" oder bei kostenlos stornierbaren Tarifen, die bei Nichterscheinen oder später Stornierung eine Gebühr auslösen: Auch dann muss der Button die Zahlungspflicht eindeutig erkennen lassen.

Anwendungsbereich bei Reiseverträgen

Verhältnis zum Widerrufsrecht

Die Button-Lösung ist vom Widerrufsrecht zu trennen. Bei datumsgebundener Beherbergung, Mietwagen, Beförderung und Freizeitveranstaltungen besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Die Button-Lösung hilft gerade dann: Fehlt ein korrekter Bestellbutton, ist kein Vertrag zustande gekommen – unabhängig vom Widerrufsrecht.

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Verbraucherin bucht auf einer Hotelwebsite drei Nächte für insgesamt 480 €. Der letzte Button lautet „Reservierung abschließen". Sie sagt zwei Tage vor Anreise ab, das Hotel verlangt nach seinen AGB 70 % Stornokosten (336 €). Weil „Reservierung abschließen" die Zahlungspflicht nicht eindeutig benennt, ist die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB nicht erfüllt. Nach § 312j Abs. 4 BGB ist kein Vertrag zustande gekommen, und das Hotel kann keine Stornokosten verlangen. Ein Widerrufsrecht hätte ihr wegen § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht zugestanden – entscheidend ist hier allein der Button.

Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Siehe auch

Prüfstand (12.10.2026)

  1. Wortlaut § 312j Abs. 1–5 BGB gegen lxgesetze.de (Stand 23.07.2026) geprüft; gesetze-im-internet.de war im automatisierten Abruf leer.
  2. § 312 Abs. 6 BGB (Pauschalreiseverträge; früher Abs. 7) gegen lexmea.de (BMJ-Datenstand 19.06.2026) geprüft; verweist auf § 312m.
  3. ECLI:EU:C:2022:269 (C-249/21) und ECLI:EU:C:2024:436 (C-400/22) über Urteilsabdrucke (vLex, Betriebs-Berater, Iberley) belegt; Tenor C-400/22 im ABl. C/2024/4290.
  4. Nachträgliche Bestätigung (C-400/22) steht in den Urteilsgründen, nicht im Tenor.
  5. Inkrafttreten: § 312g a. F. ab 01.08.2012 (G v. 10.05.2012, BGBl. I S. 1084); § 312j ab 13.06.2014 (G v. 20.09.2013, BGBl. I S. 3642).
  6. Nicht ermittelt: Ausgang des Verfahrens vor dem AG Bottrop nach Zurückverweisung. Die Einordnung einzelner Button-Varianten („kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“) beruht auf Literatur und Praxisempfehlungen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
2014-06-13
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0