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Beweisaufnahme und Beweisbeschluss im Zivilprozess (§§ 355–370 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Bestreitet eine Partei erhebliche Tatsachen, muss das Gericht darüber **Beweis erheben**. Die allgemeinen Regeln dafür stehen in **§§ 355–370 ZPO**. Grundsatz ist die **Unmittelbarkeit**: Die Beweisaufnahme erfolgt **vor dem Prozessgericht** selbst; einem beauftragten Richter (Mitglied des Gerichts) oder einem ersuchten Richter (anderes Gericht) darf sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen übertragen werden (§ 355 Abs. 1 ZPO). Erfordert die Beweisaufnahme ein **besonderes Verfahren**, ordnet das Gericht sie durch **Beweisbeschluss** an (§ 358 ZPO). Dieser bezeichnet die **streitigen Tatsachen**, die **Beweismittel** (z. B. Zeugen, Sachverständige) und die **Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat** (§ 359 ZPO). Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme **beiwohnen** (§ 357 ZPO) und verhandeln danach über ihr **Ergebnis** (§§ 285, 370 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
UnmittelbarkeitBeweisaufnahme vor dem Prozessgericht; Übertragung auf beauftragten oder ersuchten Richter nur in gesetzlich bestimmten Fällen (§ 355 Abs. 1 ZPO)
AnfechtbarkeitBeschluss über die Art der Beweisaufnahme ist nicht anfechtbar (§ 355 Abs. 2 ZPO)
BeibringungsfristBei Hindernis ungewisser Dauer: Frist durch Beschluss; danach Beweismittel nur, wenn keine Verzögerung (§ 356 ZPO)
ParteiöffentlichkeitParteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen (§ 357 Abs. 1 ZPO)
Beweisbeschlussnötig, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO); schon vor der mündlichen Verhandlung möglich (§ 358a ZPO)
Inhaltstreitige Tatsachen, Beweismittel (Zeugen/Sachverständige/zu vernehmende Partei), beweisführende Partei (§ 359 ZPO)
Änderungkeine Partei kann Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen; Gericht kann in engen Fällen auch ohne neue Verhandlung ändern (§ 360 ZPO)
Ausbleiben einer ParteiBeweisaufnahme wird soweit möglich trotzdem durchgeführt (§ 367 Abs. 1 ZPO)
DanachTermin vor dem Prozessgericht dient zugleich der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 370 Abs. 1 ZPO); Verhandlung über das Beweisergebnis (§ 285 ZPO), Erörterung durch das Gericht (§ 279 Abs. 3 ZPO)
Freibeweismit Einverständnis der Parteien Beweisaufnahme in der dem Gericht geeignet erscheinenden Art (§ 284 Satz 2 ZPO)

Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 355 ZPO)

Das Gericht, das entscheidet, soll die Beweise selbst erheben – also Zeugen selbst hören, den Sachverständigen selbst befragen, den Augenschein selbst einnehmen. Nur so kann es die Glaubwürdigkeit einer Aussage aus eigenem Eindruck beurteilen. § 355 Abs. 1 ZPO lässt die Übertragung auf ein Mitglied des Prozessgerichts (beauftragter Richter) oder ein anderes Gericht (ersuchter Richter) nur „in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen" zu. Für den Zeugenbeweis regelt das zum Beispiel § 375 ZPO.

Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt (§ 355 Abs. 2 ZPO). Fehler können nur mit dem Rechtsmittel gegen das Endurteil geltend gemacht werden.

Richterwechsel: Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein Gericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur dann würdigen, wenn alle an der Entscheidung beteiligten Richter die Vernehmung miterlebt haben oder der persönliche Eindruck im Protokoll festgehalten wurde und die Parteien sich dazu äußern konnten (BGH, Urteil vom 19.09.1994 – II ZR 161/93; BGH, Urteil vom 04.02.1997 – XI ZR 160/96). Andernfalls muss die Vernehmung wiederholt werden; das Gericht kann die wiederholte Vernehmung eines Zeugen nach seinem Ermessen anordnen (§ 398 Abs. 1 ZPO).

Beibringungsfrist (§ 356 ZPO)

Steht der Aufnahme eines Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen – etwa weil die ladungsfähige Anschrift eines Zeugen fehlt –, bestimmt das Gericht durch Beschluss eine Frist. Läuft sie fruchtlos ab, kann das Beweismittel nur noch benutzt werden, wenn das Verfahren dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht verzögert wird.

Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO)

Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen (§ 357 Abs. 1 ZPO). Sie können so Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen lassen und auf das Ergebnis reagieren. Findet die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter statt, genügt grundsätzlich die formlose Mitteilung des Termins, wenn das Gericht nicht die Zustellung anordnet (§ 357 Abs. 2 ZPO).

Beweisbeschluss: wann und mit welchem Inhalt (§§ 358–359 ZPO)

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren (z. B. Ladung von Zeugen, Einholung eines Gutachtens), ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen (§ 358 ZPO). Wird ein präsenter Zeuge sofort im Termin gehört, ist kein förmlicher Beweisbeschluss nötig.

Nach § 359 ZPO enthält der Beweisbeschluss:

  1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die Beweis zu erheben ist;
  2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Beweisbeschluss vor der mündlichen Verhandlung (§ 358a ZPO)

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Vor der Verhandlung ausgeführt werden darf er, soweit er Folgendes anordnet:

  1. Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  2. Einholung amtlicher Auskünfte,
  3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 ZPO,
  4. eine Begutachtung durch Sachverständige,
  5. die Einnahme eines Augenscheins.

So kann etwa ein Sachverständigengutachten bereits vorliegen, wenn erstmals verhandelt wird – das beschleunigt das Verfahren.

Änderung des Beweisbeschlusses (§ 360 ZPO)

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei seine Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann ihn aber auf Antrag oder von Amts wegen auch ohne erneute mündliche Verhandlung ändern, soweit der Gegner zustimmt oder es nur um die Berichtigung oder Ergänzung der Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer Zeugen oder Sachverständiger geht. Dieselbe Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen.

Beauftragter und ersuchter Richter (§§ 361–366 ZPO)

Ausbleiben einer Partei (§ 367 ZPO)

Erscheint eine Partei oder erscheinen beide nicht zum Beweistermin, wird die Beweisaufnahme insoweit durchgeführt, als dies nach Lage der Sache geschehen kann (§ 367 Abs. 1 ZPO). Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder Vervollständigung ist auf Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert war (§ 367 Abs. 2 ZPO).

Nach der Beweisaufnahme (§§ 370, 285, 279 Abs. 3 ZPO)

Der Termin, in dem die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht stattfindet, ist zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt (§ 370 Abs. 1 ZPO). Findet die Beweisaufnahme anderswo statt, kann der Beweisbeschluss schon den Fortsetzungstermin festlegen; sonst wird er nach Beendigung der Beweisaufnahme von Amts wegen bestimmt (§ 370 Abs. 2 ZPO).

Die Parteien haben über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln (§ 285 Abs. 1 ZPO). Fand die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht statt, tragen sie das Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vor (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das Gericht erörtert im Anschluss erneut den Sach- und Streitstand und, soweit möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien (§ 279 Abs. 3 ZPO). Anschließend würdigt es die Beweise frei (§ 286 ZPO).

Freibeweis mit Einverständnis der Parteien (§ 284 ZPO)

Grundsätzlich richtet sich die Beweisaufnahme nach den förmlichen Vorschriften der ZPO (Strengbeweis). Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise jedoch in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, etwa durch telefonische Auskunft eines Zeugen (§ 284 Satz 2 ZPO). Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. Nach § 284 Abs. 2 ZPO kann eine Beweisaufnahme außerdem per Bild- und Tonübertragung zugelassen werden.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

§§ 355–370 ZPO gelten für alle Beweisaufnahmen im Zivilprozess nach der ZPO – für alle Beweismittel (Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Parteivernehmung). Die besonderen Regeln für die einzelnen Beweismittel stehen in den §§ 371 ff. ZPO. Für das selbständige Beweisverfahren außerhalb oder vor einem Rechtsstreit gelten ergänzend §§ 485 ff. ZPO.

Ausnahmen

Beispiel

In einem Streit um einen Auffahrunfall bestreitet der Beklagte, bei Rot gefahren zu sein. Das Amtsgericht erlässt vor dem Haupttermin einen Beweisbeschluss: Beweis soll erhoben werden über die Behauptung des Klägers, die Ampel habe für den Beklagten Rot gezeigt, durch Vernehmung der Zeugin Z, benannt vom Kläger (§ 359 ZPO). Weil die Zeugin weit entfernt wohnt, wird sie nach § 375 ZPO vom ersuchten Richter an ihrem Wohnort vernommen. Das Protokoll wird übersandt; im Fortsetzungstermin verhandeln die Parteien über das Ergebnis (§ 285 Abs. 2 ZPO). Hält das Gericht für die Glaubwürdigkeit einen eigenen Eindruck für nötig, kann es die Zeugin erneut selbst vernehmen (§ 398 ZPO). (Fiktives Beispiel.)

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2026-10-09
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0