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Biomasseheizung – Förderfähigkeit und technische Voraussetzungen (BEG EM 2026) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Eine Biomasseheizung (Pellet-, Hackgut- oder Scheitholzkessel) wird über die **Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)** gefördert, wenn sie eine Reihe technischer Mindestanforderungen erfüllt. Zentral sind: eine **Nennwärmeleistung von mindestens 5 kW**, ein ausreichend dimensionierter **Pufferspeicher** (mindestens 30 Liter je kW bei automatisch beschickten Kesseln, 55 Liter je kW bei Scheitholz- und Kombikesseln), sowie eine Prüfung nach der einschlägigen EN-Norm und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Staub ≤ 10 bzw. 15 mg/m³, ab 01.10.2027 ≤ 2,5 mg/m³). Die frühere **Kombinationsvorgabe** (Solarthermie/PV/Wärmepumpe als Bedingung für den Klimageschwindigkeits-Bonus) und der **Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €** sind mit der BEG-EM-Neufassung 2026 entfallen. Zuständig für die Heizungsförderung ist seit 2024 die **KfW** (Programm 458 für Privatpersonen).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFörderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft seit 21.07.2026 (ersetzt BEG EM vom 21.12.2023) [KfW-Merkblatt 458, Stand 09/2026]
Laufzeit der Richtliniein Kraft mit Wirkung vom 21.07.2026, endet mit Ablauf des 31.12.2030; für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie [BEG EM 2026 Nr. 10]
Zuständige Stelle (Wärmeerzeuger)KfW (BEG EM Nr. 5.3 Buchst. a–f, h–j); Antrag im Kundenportal „Meine KfW"
Mindest-Nennwärmeleistung5 kW (thermische Nutzung)
Grundförderung30 % der förderfähigen Ausgaben
Klimageschwindigkeits-Bonus+16 % für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen (altersunabhängig) bzw. Gas-/Biomasseheizungen mit Inbetriebnahme ≥ 20 Jahre; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, kein Bonus bei Antrag ab 01.08.2028 [KfW-Merkblatt 458, 09/2026]
Einkommens-Bonusgestaffelt: +40 % (≤ 30.000 €), +30 % (≤ 40.000 €), +10 % (≤ 50.000 €) zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen; Familienzuschlag +10.000 € auf die Grenzen bei mind. einem Kind [KfW-Merkblatt 458, 09/2026]
Maximaler Fördersatz70 %; 80 % bei Haushaltsjahreseinkommen ≤ 30.000 € (mit Familienzuschlag ≤ 40.000 €) [KfW-Merkblatt 458, 09/2026]
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben28.000 € (1. Wohneinheit; sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 750 €), je 15.000 € (2.–6. WE), je 8.000 € (ab 7. WE) [KfW-Merkblatt 458, 09/2026]
Kombinationsvorgabe (für Klimageschwindigkeits-Bonus)entfallen – Nr. 8.4.4 BEG EM 2026 knüpft den Bonus nur noch an den Austausch einer funktionstüchtigen Altheizung (Biomasse/Gas: Inbetriebnahme ≥ 20 Jahre), keine Kombinationspflicht mehr [BEG EM 2026 Nr. 8.4.4]
Pufferspeicher (Pellet-/Hackgutkessel, Pelletofen m. Wassertasche)mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung
Pufferspeicher (Scheitholzvergaser-, Kombikessel)mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung
Prüfnorm Pellet-/Hackgut-/ScheitholzkesselEN 303-5 (akkreditiertes Prüfinstitut, ISO 17025)
Prüfnorm Pelletofen mit WassertascheEN 16510-2-6:2022 (akkreditiertes Prüfinstitut, ISO 17025) [TMA Nr. 3.3 b]
Jahreszeitbedingter Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs)mindestens 81 % [TMA Nr. 3.3.2]
Emissionsgrenzwerte (13 % O₂)CO 200 mg/m³ (Nennlast) / 250 mg/m³ (Teillast); Staub ≤ 10 mg/m³ (Pellet-/Hackgutkessel), ≤ 15 mg/m³ (Pelletöfen, Scheitholz); ab 01.10.2027 ≤ 2,5 mg/m³ für alle Biomasseanlagen (BMWE prüft bis 30.06.2027 eine Anpassung) [TMA Nr. 3.3.3]
EE-Anteilversorgte Wohneinheiten/Flächen nach der Maßnahme zu mind. 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt [TMA Nr. 3.1]
Emissionsminderungszuschlagentfallen – in der Fördersatztabelle Nr. 8.4.1 BEG EM 2026 nicht mehr enthalten (bis 20.07.2026: pauschal 2.500 € bei Staub ≤ 2,5 mg/m³) [BEG EM 2026 Nr. 8.4.1]
Staubfilter-FörderungHeizungsoptimierung zur Emissionsminderung: 50 % Fördersatz für Feuerungsanlagen für feste Biomasse ab 4 kW (außer Einzelraumfeuerungsanlagen) [BEG EM 2026 Nr. 5.4 b, 8.4.1 d]

> Rechtsstand-Hinweis (02.10.2026): Die BEG EM wurde neu gefasst (Richtlinie vom 17.08.2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, in Kraft seit 21.07.2026). Die Fördersätze und Höchstbeträge in den Kernfakten sind auf den neuen Stand korrigiert. Kombinationsvorgabe und Emissionsminderungszuschlag sind nach dem Richtlinientext der Neufassung entfallen (Stand 03.10.2026 korrigiert). Die technischen Mindestanforderungen (Anlage TMA Nr. 3.1, 3.3) sind am 10.10.2026 am Text der Neufassung (BAnz AT 27.08.2026 B1) geprüft.

Geltungsbereich

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Die Zuständigkeit für Wärmeerzeuger liegt seit dem 1. Januar 2024 bei der KfW; Privatpersonen beantragen den Zuschuss im Programm KfW 458 über das Kundenportal „Meine KfW". Gebäudenetze und Effizienz-Einzelmaßnahmen (z. B. Dämmung, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) werden dagegen weiterhin vom BAFA gefördert. Details zur Förderhöhe: [KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen](/fakten/kfw-458-heizungsfoerderung.html).

Welche Biomasseanlagen sind förderfähig?

Förderfähig sind nach den Technischen Mindestanforderungen (TMA Nr. 3.3 der Anlage zur BEG EM):

Die Anlage muss zudem der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) entsprechen; gefördert wird die Verbrennung fester Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BImSchV.

Nicht förderfähig

Wegfall von Kombinationsvorgabe und Emissionsminderungszuschlag (seit 21.07.2026)

Nach der BEG EM vom 21.12.2023 wurde der Klimageschwindigkeits-Bonus für Biomasseheizungen nur gewährt, wenn die Anlage mit Solarthermie, einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert wurde; zusätzlich gab es einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für Anlagen mit höchstens 2,5 mg/m³ Staub. Die Neufassung der BEG EM (in Kraft seit 21.07.2026) enthält beides nicht mehr: Nr. 8.4.4 knüpft den Klimageschwindigkeits-Bonus nur noch an den Austausch einer funktionstüchtigen Altheizung (bei Biomasse- und Gasheizungen Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurück) und die Fördersatztabelle in Nr. 8.4.1 führt keinen Emissionsminderungszuschlag mehr. Für Anträge vor dem 21.07.2026 gilt die alte Fassung weiter.

Weiterhin gefördert wird die nachträgliche Emissionsminderung bestehender Biomasseheizungen (z. B. Staubabscheider) als Heizungsoptimierung mit 50 % (Nr. 5.4 Buchst. b, Nr. 8.4.1 Buchst. d BEG EM 2026).

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein selbst nutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit) tauscht seine 22 Jahre alte Gasheizung gegen einen Pelletkessel mit 12 kW Nennwärmeleistung. Er bindet einen Pufferspeicher von 400 Litern ein (> 30 Liter je kW erfüllt). Bei Antrag bis 31.01.2027 erhält er über KfW 458 die Grundförderung von 30 % plus den Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 % auf die bis 28.000 € förderfähigen Kosten (1. Wohneinheit) – ohne Kombinationspflicht, aber auch ohne Emissionsminderungszuschlag.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2026-07-21
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0