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Kündigung des Bau- und Werkvertrags aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) – Voraussetzungen, Teilkündigung, Leistungsstandfeststellung und Vergütung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-20 · letzte Prüfung: 2026-09-20 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 648a BGB** erlaubt **beiden** Vertragsparteien – Besteller **und** Unternehmer –, den Werkvertrag aus **wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist** zu kündigen (Abs. 1 Satz 1). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter **Abwägung der beiderseitigen Interessen** die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses **bis zur Fertigstellung des Werks** nicht zugemutet werden kann (Abs. 1 Satz 2). Beruht der wichtige Grund auf einer Vertragspflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach **erfolgloser Abmahnung oder erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist** zulässig, und sie muss **innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis** vom Kündigungsgrund erklärt werden (Abs. 3 i. V. m. § 314 Abs. 2 und 3 BGB). Eine **Teilkündigung** ist möglich, muss sich aber auf einen **abgrenzbaren Teil** des geschuldeten Werks beziehen (Abs. 2). Der entscheidende wirtschaftliche Unterschied zur freien Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB: Der Unternehmer erhält **nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil** des Werks (Abs. 5) – keine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, auch keine 5-Prozent-Pauschale. Schadensersatzansprüche bleiben daneben bestehen (Abs. 6).

Kernfakten

PunktWert
Regelungsort§ 648a BGB, Buch 2, Titel 9, Untertitel 1, Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften (§§ 631–650 BGB) [gesetze-im-internet.de, BGB-Gesamtausgabe]
Reichweitegilt für jeden Werkvertrag, nicht nur für Bauverträge – die Norm steht vor Kapitel 2 (Bauvertrag, §§ 650a–650h BGB) [BGB-Gliederung, Kapitel 1]
Geltende Fassung seit01.01.2018 (Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts) [Art. 229 § 39 EGBGB]
Kündigungsberechtigtbeide Vertragsparteien – Besteller und Unternehmer [§ 648a Abs. 1 Satz 1 BGB]
Kündigungsfristkeine – Kündigung ohne Einhaltung einer Frist [§ 648a Abs. 1 Satz 1 BGB]
Maßstab „wichtiger Grund"Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zur Fertigstellung des Werks, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen und aller Umstände des Einzelfalls [§ 648a Abs. 1 Satz 2 BGB]
Teilkündigungmöglich, aber nur für einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks [§ 648a Abs. 2 BGB]
Vorschaltpflicht bei Pflichtverletzungerfolgloser Ablauf einer Abhilfefrist oder erfolglose Abmahnung [§ 648a Abs. 3 i. V. m. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Entbehrlichkeit von Frist/Abmahnungbei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung oder versäumtem Fixtermin (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB) sowie bei besonderen Umständen, die die sofortige Kündigung rechtfertigen [§ 314 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB]
Kündigungserklärungsfristnur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund [§ 648a Abs. 3 i. V. m. § 314 Abs. 3 BGB]
Leistungsstandfeststellungjede Partei kann von der anderen Mitwirkung an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes verlangen [§ 648a Abs. 4 Satz 1 BGB]
Sanktion bei VerweigerungBeweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung trifft die Partei, die die Mitwirkung verweigert oder dem Termin fernbleibt [§ 648a Abs. 4 Satz 2 BGB]
Gegenausnahmekeine Beweislastumkehr, wenn das Fernbleiben auf einem nicht zu vertretenden Umstand beruht und dieser der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wurde [§ 648a Abs. 4 Satz 3 BGB]
VergütungsfolgeUnternehmer kann nur die Vergütung für den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks verlangen [§ 648a Abs. 5 BGB]
Schadensersatzdurch die Kündigung nicht ausgeschlossen [§ 648a Abs. 6 BGB]
Form bei BauverträgenSchriftform – die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form [§ 650h BGB]
Ausgeschlossen beimBauträgervertrag – § 648a findet dort keine Anwendung [§ 650u Abs. 2 BGB]
Abgrenzung zu § 648 BGBdort freie Kündigung nur des Bestellers, volle vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, 5-Prozent-Vermutung für den nicht erbrachten Teil [§ 648 Sätze 1–3 BGB]

Geltungsbereich

§ 648a BGB gilt für jeden Werkvertrag. Die Norm steht in Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften) des werkvertraglichen Untertitels, also im Abschnitt §§ 631 bis 650 BGB – vor dem Kapitel 2 über den Bauvertrag (§§ 650a–650h BGB). Sie ist damit nicht auf Bauverträge beschränkt, sondern erfasst ebenso den Handwerker-, Planungs-, Reparatur- oder Montagevertrag. Für den Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB – Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (Abs. 1 Satz 1), bei Instandhaltung nur, wenn das Werk für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist (Abs. 2) – gilt § 648a BGB ergänzt um die Formvorschrift des § 650h BGB.

Beide Seiten können kündigen. Das ist der systematische Kern der Vorschrift. Die freie Kündigung nach § 648 BGB steht allein dem Besteller zu; der Unternehmer hat kein allgemeines Lösungsrecht. § 648a BGB gibt ihm erstmals ein gesetzlich geregeltes außerordentliches Kündigungsrecht – etwa wenn der Besteller die Mitwirkung dauerhaft verweigert, Abschlagszahlungen beharrlich nicht leistet oder das Vertrauensverhältnis durch sein Verhalten zerstört ist. Umgekehrt kann der Besteller aus wichtigem Grund kündigen, statt sich auf die für ihn teure freie Kündigung nach § 648 BGB verweisen zu lassen.

Der Zumutbarkeitsmaßstab ist auf die Fertigstellung bezogen. § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB fragt, ob dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks zugemutet werden kann. Das unterscheidet die Formulierung von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB, der auf die vereinbarte Beendigung oder den Ablauf einer Kündigungsfrist abstellt – eine Anpassung an den auf einen Erfolg gerichteten Werkvertrag, der gerade kein Dauerschuldverhältnis ist. Die Prüfung verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Abwägung der beiderseitigen Interessen; ein Katalog typisierter Kündigungsgründe steht nicht im Gesetz.

Zeitliche Anwendung. § 648a BGB stammt aus dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und gilt für Schuldverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2018 entstanden sind. Auf früher entstandene Schuldverhältnisse ist nach Art. 229 § 39 EGBGB das bis dahin geltende Recht anzuwenden – dort war die Kündigung aus wichtigem Grund beim Werkvertrag nicht kodifiziert, und § 648a BGB a. F. regelte einen ganz anderen Gegenstand, nämlich die heutige Bauhandwerkersicherung des § 650f BGB. Die Paragrafennummer ist also zwischen altem und neuem Recht doppelt belegt.

Teilkündigung nach Absatz 2

§ 648a Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich die Teilkündigung, knüpft sie aber an eine Bedingung: Sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen. Maßstab ist damit nicht, ob die Parteien den Vertrag rechnerisch teilen können, sondern ob sich der gekündigte Leistungsteil gegenständlich vom Rest trennen lässt.

Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Verträgen über mehrere Gewerke oder Bauabschnitte: Wer als Besteller nur mit der Ausführung der Elektroinstallation unzufrieden ist, muss nicht den gesamten Ausbauvertrag beenden, sondern kann den abgrenzbaren Teil herauslösen und anderweitig vergeben. Umgekehrt schützt die Abgrenzbarkeitsschwelle den Vertragspartner davor, dass ihm aus einem einheitlichen Werk einzelne Rosinen entzogen werden – eine „Teilkündigung" einzelner Arbeitsschritte innerhalb eines untrennbaren Gewerks scheidet aus.

Die übrigen Absätze gelten für die Teilkündigung unverändert: Auch sie setzt einen wichtigen Grund voraus, erfordert bei Pflichtverletzungen die Abmahnung oder Abhilfefrist, löst den Anspruch auf gemeinsame Leistungsstandfeststellung aus und führt für den gekündigten Teil zur Vergütung nur nach Leistungsstand.

Abmahnung, Abhilfefrist und Kündigungsfrist (Absatz 3)

§ 648a Abs. 3 BGB ordnet an, dass § 314 Abs. 2 und 3 BGB entsprechend gelten. Übernommen werden damit zwei Schranken – und zwar nur diese beiden; Abs. 1 des § 314 BGB ist durch den eigenen Maßstab des § 648a Abs. 1 BGB ersetzt, Abs. 4 durch § 648a Abs. 6 BGB.

Erste Schranke – Abmahnung oder Abhilfefrist (§ 314 Abs. 2 BGB). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (Satz 1). Beides ist entbehrlich

Der Verweis ist auf Nr. 1 und 2 beschränkt; § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (besondere Umstände bei nicht vertragsgemäßer Leistung) wird nicht mit übernommen – diese Fallgruppe fängt stattdessen § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB mit eigenem Wortlaut auf.

Beruht der wichtige Grund nicht auf einer Vertragspflichtverletzung – etwa auf einer unzumutbaren Zerrüttung ohne Pflichtverstoß –, greift die Vorschaltpflicht des § 314 Abs. 2 BGB von vornherein nicht.

Zweite Schranke – angemessene Frist nach Kenntnis (§ 314 Abs. 3 BGB). Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wer den Grund kennt und trotzdem weiterbauen lässt, gibt dadurch regelmäßig zu erkennen, dass ihm die Fortsetzung eben doch zumutbar ist. Eine feste Zeitspanne nennt das Gesetz nicht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Form. Für den Bauvertrag verlangt § 650h BGB die Schriftform der Kündigung. Eine per E-Mail oder Messenger erklärte Kündigung eines Bauvertrags genügt dieser Form nicht. Für Werkverträge außerhalb des Bauvertragsrechts schreibt das Gesetz keine Form vor.

Leistungsstandfeststellung und Beweislastumkehr (Absatz 4)

Nach der Kündigung entsteht die praktisch heikelste Frage: Was war zum Kündigungszeitpunkt fertig? Davon hängt die Vergütung nach Abs. 5 ab. § 648a Abs. 4 BGB löst das mit einem Mitwirkungsanspruch und einer scharfen Sanktion.

Satz 1 – der Anspruch. Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Der Anspruch steht beiden Seiten zu und besteht unabhängig davon, wer gekündigt hat.

Satz 2 – die Sanktion. Verweigert eine Partei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, so trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Das ist eine echte Beweislastumkehr und in der Abrechnung oft prozessentscheidend: Wer sich der Feststellung entzieht, muss anschließend beweisen, was er sonst hätte bestreiten dürfen.

Satz 3 – die Gegenausnahme. Die Beweislastumkehr greift nicht, wenn die Partei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt hat. Beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen – die bloße Erkrankung ohne unverzügliche Mitteilung rettet nicht vor der Beweislast.

Abgrenzung zur Zustandsfeststellung nach § 650g BGB. Beide Institute sehen eine gemeinsame Feststellung vor, betreffen aber verschiedene Lagen. § 650g Abs. 1 und 2 BGB regelt die Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme: Der Besteller verweigert unter Angabe von Mängeln die Abnahme, der Unternehmer verlangt die Feststellung des Zustands des Werks, und bleibt der Besteller fern, darf der Unternehmer sie einseitig vornehmen – mit der Folge einer Vermutung zulasten des Bestellers für nicht aufgeführte offenkundige Mängel (Abs. 3). § 648a Abs. 4 BGB betrifft dagegen die Feststellung des Leistungsstandes nach einer Kündigung, gilt für beide Seiten und sanktioniert das Fernbleiben nicht mit einer Mängelvermutung, sondern mit der Beweislast für den Leistungsstand. Eine einseitige Feststellung mit Vermutungswirkung kennt § 648a Abs. 4 BGB nicht.

Vergütung nach Absatz 5 – der entscheidende Unterschied zu § 648 BGB

§ 648a Abs. 5 BGB ist knapp und hart: Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt. Für den nicht erbrachten Teil gibt es nichts – weder die vereinbarte Vergütung noch eine pauschale Quote.

Das ist das Gegenstück zur freien Kündigung des Bestellers nach § 648 BGB. Dort kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit und ohne Grund kündigen; der Unternehmer behält aber den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und muss sich nur anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 648 Satz 2 BGB). Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass ihm 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen (§ 648 Satz 3 BGB).

Damit steht und fällt für den Besteller die Frage, worauf er seine Kündigung stützt:

| | § 648 BGB (freie Kündigung) | § 648a BGB (wichtiger Grund) | |---|---|---| | Wer kann kündigen | nur der Besteller | beide Parteien | | Grund erforderlich | nein | ja – Unzumutbarkeit bis zur Fertigstellung | | Abmahnung/Frist nötig | nein | ja, bei Pflichtverletzung (§ 314 Abs. 2 BGB) | | Vergütung erbrachter Teil | ja | ja | | Vergütung nicht erbrachter Teil | ja, abzüglich Erspartem und anderweitigem Erwerb | nein | | Pauschalvermutung | 5 Prozent (§ 648 Satz 3 BGB) | keine |

Schadensersatz bleibt unberührt. § 648a Abs. 6 BGB stellt klar, dass die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, durch die Kündigung nicht ausgeschlossen wird. Wer wegen einer Pflichtverletzung der Gegenseite kündigt, verliert seine Ansprüche also nicht dadurch, dass er sich vom Vertrag löst – etwa auf Ersatz der Mehrkosten einer Ersatzvornahme oder der Fertigstellung durch ein Drittunternehmen, soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Bauunternehmen erstellt für einen gewerblichen Besteller den Rohbau einer Halle. Vereinbart sind 400.000 Euro. Nach Fertigstellung von Fundament und Bodenplatte – vereinbarungsgemäß 120.000 Euro des Leistungsumfangs – stellt der Besteller die Abschlagszahlungen ein und reagiert weder auf Rechnungen noch auf Rückfragen.

Der Sachverhalt ist konstruiert. Die Rechtsfolgen und der Prozentsatz (5 vom Hundert nach § 648 Satz 3 BGB) stammen unverändert aus den §§ 314, 323, 648, 648a, 650h und 650u BGB in der am 20.09.2026 abgerufenen konsolidierten Fassung; Auftragswert, Leistungsstand und die Aufteilung auf die Gewerke sind frei gewählte Rechengrößen.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-20
Letzte Prüfung:
2026-09-20
In Kraft seit:
2018-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0