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Biomasseheizung – Förderfähigkeit und technische Voraussetzungen (BEG EM 2026)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Biomasseheizung – Förderfähigkeit und technische Voraussetzungen (BEG EM 2026)

Kurzantwort

Eine Biomasseheizung (Pellet-, Hackgut- oder Scheitholzkessel) wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert, wenn sie eine Reihe technischer Mindestanforderungen erfüllt. Zentral sind: eine Nennwärmeleistung von mindestens 5 kW, ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher (mindestens 30 Liter je kW bei automatisch beschickten Kesseln, 55 Liter je kW bei Scheitholz- und Kombikesseln), eine Prüfung nach der einschlägigen EN-Norm sowie eine Kombinationsvorgabe: Der Klimageschwindigkeits-Bonus für Biomasseanlagen wird nur gewährt, wenn die Heizung mit einer Solarthermie-, Photovoltaik- oder Wärmepumpenlösung für die Warmwasserbereitung kombiniert wird. Für besonders emissionsarme Anlagen mit einem Staubgrenzwert von höchstens 2,5 mg/m³ gibt es zusätzlich einen pauschalen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 €. Zuständig für die Heizungsförderung ist seit 2024 die KfW (Programm 458 für Privatpersonen).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageFörderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, BAnz AT 29.12.2023 B1
Laufzeit der Richtlinie1.1.2024 bis 31.12.2030
Zuständige Stelle (Wärmeerzeuger)KfW (BEG EM Nr. 5.3 Buchst. a–f, h–j); Antrag im Kundenportal „Meine KfW"
Mindest-Nennwärmeleistung5 kW (thermische Nutzung)
Grundförderung30 % der förderfähigen Ausgaben
Klimageschwindigkeits-Bonus+20 % (bis 2028, danach Reduktion nach BEG EM Nr. 8.4.4)
Einkommens-Bonus+30 % (bei zu versteuerndem Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €)
Maximaler Fördersatz70 %
Höchstgrenze förderfähige Ausgaben30.000 € (1. Wohneinheit), je 15.000 € (2.–6. WE)
Kombinationsvorgabe (für Klimageschwindigkeits-Bonus)Solarthermie oder PV zur elektrischen Warmwasserbereitung oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung/Raumheizungsunterstützung
Pufferspeicher (Pellet-/Hackgutkessel, Pelletofen m. Wassertasche)mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung
Pufferspeicher (Scheitholzvergaser-, Kombikessel)mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung
Prüfnorm Pellet-/Hackgut-/ScheitholzkesselEN 303-5 (akkreditiertes Prüfinstitut, ISO 17025)
Prüfnorm Pelletofen mit WassertascheEN 14785
Emissionsminderungszuschlagpauschal 2.500 € bei Staubgrenzwert ≤ 2,5 mg/m³ (bei 13 % O₂), unabhängig von der Höchstgrenze
Staubfilter-Förderungfür Feuerungsanlagen ab 4 kW (außer Einzelraumfeuerungsanlagen)

Geltungsbereich

Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung in bestehenden Gebäuden. Antragsberechtigt sind alle Investoren – etwa Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen. Die Zuständigkeit für Wärmeerzeuger liegt seit dem 1. Januar 2024 bei der KfW; Privatpersonen beantragen den Zuschuss im Programm KfW 458 über das Kundenportal „Meine KfW". Gebäudenetze und Effizienz-Einzelmaßnahmen (z. B. Dämmung, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) werden dagegen weiterhin vom BAFA gefördert. Details zur Förderhöhe: KfW 458 – Heizungsförderung für Privatpersonen.

Welche Biomasseanlagen sind förderfähig?

Förderfähig sind nach den Technischen Mindestanforderungen (TMA Nr. 3.3 der Anlage zur BEG EM):

Die Anlage muss zudem der 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) entsprechen; gefördert wird die Verbrennung fester Biomasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der 1. BImSchV.

Nicht förderfähig

Die Kombinationsvorgabe im Detail

Für die Errichtung von Biomasseheizungen (BEG EM Nr. 5.3 Buchst. b) wird der Klimageschwindigkeits-Bonus nur gewährt, wenn die Anlage mit einer der folgenden Techniken kombiniert wird:

Diese ergänzende Anlage ist mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnte; die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Die Grundförderung von 30 % bleibt von der Kombinationsvorgabe unberührt – sie betrifft ausschließlich den zusätzlichen Klimageschwindigkeits-Bonus.

Emissionsminderungszuschlag

Für Feuerungsanlagen für feste Biomasse (BEG EM Nr. 5.3 Buchst. b oder g) wird ein Zuschlag gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m³ (bezogen auf 13 % Sauerstoffgehalt im Abgas, Normzustand 273 K, 1013 hPa) einhalten. Der Zuschlag beträgt pauschal 2.500 € und wird unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt. Erreicht wird der niedrige Staubwert in der Praxis über einen Staubabscheider/Partikelfilter. Die Förderung dieses Zuschlags wird laut Förderrichtlinie in den kommenden Jahren evaluiert und gegebenenfalls angepasst.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein selbst nutzender Eigentümer eines Einfamilienhauses (eine Wohneinheit) tauscht seine 22 Jahre alte Gasheizung gegen einen Pelletkessel mit 12 kW Nennwärmeleistung. Er bindet einen Pufferspeicher von 400 Litern ein (> 30 Liter je kW erfüllt) und ergänzt eine solarthermische Anlage zur Warmwasserbereitung – damit ist die Kombinationsvorgabe erfüllt. Über KfW 458 erhält er die Grundförderung von 30 % plus den Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % auf die bis 30.000 € förderfähigen Kosten. Hält der Kessel den Staubgrenzwert von 2,5 mg/m³ ein, kommen zusätzlich 2.500 € Emissionsminderungszuschlag hinzu.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand