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E-Rechnungspflicht § 14 UStG – XRechnung/ZUGFeRD ab 2025

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E-Rechnungspflicht § 14 UStG – XRechnung/ZUGFeRD ab 2025

Kurzantwort

Seit dem 1. Januar 2025 sind alle inländischen Unternehmer im B2B-Bereich verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) empfangen zu können (§ 14 Abs. 1 UStG). Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht — typische Formate: XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (im Profil XRechnung oder höher). Für den Versand gelten gestaffelte Übergangsfristen bis spätestens 1. Januar 2028.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 14, § 14a UStG, § 27 UStG [gesetze-im-internet.de, § 14 UStG]
Gesetzliche VerankerungWachstumschancengesetz vom 27.03.2024
Empfangspflicht B2Bseit 1. Januar 2025 [§ 14 Abs. 1 UStG]
Versandpflicht ab 01.01.2027für Unternehmer mit Vorjahresumsatz > 800.000 € [§ 27 Abs. 38 UStG]
Versandpflicht ab 01.01.2028alle B2B-Unternehmer [§ 27 Abs. 38 UStG]
Übergang Papier/PDF bis 31.12.2026mit Zustimmung des Empfängers zulässig [§ 27 Abs. 38 UStG]
Übergang EDI bis 31.12.2027EDI-Formate mit Zustimmung weiter zulässig [§ 27 Abs. 38 UStG]
Definition E-Rechnungstrukturiert nach CEN EN 16931 [§ 14 Abs. 1 S. 6 UStG]
Zulässige FormateXRechnung, ZUGFeRD ≥ 2.0.1 (Profil XRECHNUNG/EN16931 oder höher), Peppol-BIS Billing 3.0
Nicht zulässigPDF-Rechnung ohne eingebettetes XML, JPG-Scan, einfache E-Mail
Ausnahmen PflichtKleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV) [§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG]
Ausnahme Kleinunternehmer-VersandPflicht zur E-Rechnung-Versand entfällt; Empfangspflicht bleibt [§ 27 Abs. 38 S. 6 UStG]
B2Cweiterhin Wahlfreiheit Papier/PDF/E-Rechnung [§ 14 Abs. 1 UStG]
Aufbewahrungsfrist10 Jahre, originalgetreu (strukturierte Form) [§ 14b UStG, § 147 AO]
VerifikationEmpfänger muss XML-Inhalt prüfen, nicht das PDF-Visualisierungsbild
AufsichtFinanzämter (im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung)
BMF-SchreibenBMF-Schreiben vom 15.10.2024 (IV D 2 - S 7280/24/10001 :001) zur Anwendung
Konsequenz PflichtverstoßVerlust des Vorsteuerabzugs beim Empfänger, ggf. Schätzung
Zentrale Plattform (geplant)derzeit kein zentrales Reporting wie in Italien/Frankreich; Übermittlungsmeldung („Meldesystem") in Vorbereitung ab 2028 (geplant)

Geltungsbereich

Die Empfangspflicht trifft alle Unternehmer i.S.d. § 2 UStG mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Inländische Auslandstöchter mit B2B-Geschäft sind ebenfalls erfasst. Die Pflicht gilt für alle Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Grenzüberschreitende B2B-Umsätze (innergemeinschaftliche Lieferung) fallen NICHT unter die deutsche E-Rechnungspflicht, weil sie unter die EU-Umsatzsteuer-Sonderregelungen fallen.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand