Nexvyra

DMA Art. 7 (VO 2022/1925) – Interoperabilitätspflicht für Messaging-Dienste: WhatsApp, Messenger & Drittanbieter In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-23 · letzte Prüfung: 2026-09-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **Art. 7 Digital Markets Act (DMA, Verordnung (EU) 2022/1925)** müssen als **Gatekeeper benannte Messaging-Dienste** ihre Kernfunktionen für **Drittanbieter-Messenger** öffnen, wenn diese eine Anbindung beantragen. Die Pflicht gilt bislang für die von **Meta** benannten Dienste **WhatsApp** und **Facebook Messenger** (Benennung 06.09.2023) und wird **stufenweise** umgesetzt: **1:1-Text- und Dateiaustausch** zuerst, **Gruppenchats** ab dem zweiten Jahr nach Benennung (06.09.2025), **Sprach- und Videoanrufe** erst ab dem vierten Jahr (06.09.2027). Gatekeeper müssen Anfragen von Drittanbietern **innerhalb von drei Monaten** beantworten und ein technisches „Reference Offer" veröffentlichen; das Sicherheitsniveau (u. a. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung) muss erhalten bleiben. Verstöße kann die **EU-Kommission** mit Bußgeldern bis **10 % des weltweiten Jahresumsatzes** (bei Wiederholung bis 20 %) sowie Zwangsgeldern belegen. Die **tatsächliche Umsetzung** ist Stand der Recherche (September 2026) noch **nicht abgeschlossen**: Erste Drittanbieter wurden laut EU-Kommission mit WhatsApp interoperabel geschaltet, während große Anbieter wie **Signal** und **Threema** eine Anbindung bislang **ablehnen** — dieser Umsetzungsstand verändert sich laufend und sollte vor rechtlicher Verwendung tagesaktuell bei der EU-Kommission geprüft werden.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 7 Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA)
RegelungsgegenstandInteroperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (NIICS)
DMA in Kraft seit02.05.2023
DMA vollständig anwendbar seit06.03.2024
Aktuell verpflichtete DiensteWhatsApp, Facebook Messenger (Meta)
Benennung Meta als Gatekeeper06.09.2023
Phase 1 – 1:1-Text/Dateiaustausch6 Monate nach Benennung (WhatsApp ab 07.03.2024)
Phase 2 – Gruppenchats/Dateiaustausch in Gruppen2 Jahre nach Benennung (ab 06.09.2025)
Phase 3 – Sprach- und Videoanrufe (Einzel & Gruppe)4 Jahre nach Benennung (ab 06.09.2027)
Antwortfrist auf Interoperabilitäts-Anfrage Dritter3 Monate [Art. 7 Abs. 3 DMA]
Kosten für anfragenden DrittanbieterKostenlos [Art. 7 Abs. 1 DMA]
Datenverarbeitung beim Interop-BetriebNur „strikt erforderliche" personenbezogene Daten [Art. 7 Abs. 9 DMA]
Teilnahme für DrittanbieterFreiwillig – kein Zwang zur Anbindung
Sanktion StandardBis 10 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 1 DMA]
Sanktion bei Wiederholung (Rückfall binnen 8 Jahren)Bis 20 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 2 DMA]
ZwangsgeldBis 5 % durchschnittlicher Tagesumsatz [Art. 31 DMA]
Zuständige BehördeEU-Kommission (zentral, keine nationale Behörde)
Nationales UmsetzungsgesetzNicht erforderlich – DMA ist unmittelbar geltende EU-Verordnung

Geltungsbereich

Art. 7 DMA verpflichtet ausschließlich formell benannte Gatekeeper, deren Number-Independent Interpersonal Communications Service (NIICS) — also internetbasierte Messaging-Dienste ohne klassische Rufnummer wie WhatsApp, Messenger oder iMessage — als Core Platform Service designiert wurde. Aktuell (Stand der Recherche) betrifft das laut EU-Kommission nur Meta mit WhatsApp und Facebook Messenger; weitere Dienste können durch künftige Gatekeeper-Benennungen hinzukommen. Kein Zwang besteht für die anfragenden Drittanbieter (z. B. Signal, Threema, Element/Matrix) — sie können eine Anbindung beantragen, müssen es aber nicht, und mehrere Anbieter haben eine Anbindung aus Datenschutz- oder Sicherheitsgründen öffentlich abgelehnt.

Detail: Die drei Umsetzungsstufen (Art. 7 Abs. 1–2 DMA)

  1. Stufe 1 – Basisfunktionen (ab Benennung + 6 Monate): Ende-zu-Ende-verschlüsselter 1:1-Textnachrichtenaustausch sowie Teilen von Bildern, Sprachnachrichten und Videos zwischen zwei Einzelnutzern verschiedener Dienste. Für WhatsApp lag diese erste Frist bei 07.03.2024.
  2. Stufe 2 – Gruppenfunktionen (ab Benennung + 2 Jahre): Gruppennachrichten sowie Dateiaustausch innerhalb von Gruppen und zwischen Gruppen und Einzelpersonen. Für die von Meta benannten Dienste greift diese Stufe ab 06.09.2025.
  3. Stufe 3 – Echtzeitkommunikation (ab Benennung + 4 Jahre): Sprach- und Videoanrufe, sowohl 1:1 als auch in Gruppen. Für Meta greift diese Stufe ab 06.09.2027 und ist damit zum jetzigen Recherchestand noch nicht in Kraft.

Die EU-Kommission kann diese Fristen auf Antrag eines Gatekeepers verlängern, wenn dieser nachweist, dass Sicherheits- oder Umsetzungsgründe dies erfordern (Art. 7 Abs. 7 DMA).

Detail: Verfahren, Sicherheit und Datenschutz

Ein Gatekeeper muss ein „Reference Offer" veröffentlichen, das die technischen Spezifikationen für eine Anbindung beschreibt; die europäische Regulierungsbehörde BEREC nimmt dazu begutachtende Stellungnahmen ab (z. B. wiederholte BEREC-Opinions zu Metas Reference Offers für WhatsApp, 2024–2025). Der Gatekeeper muss dabei

Detail: Umsetzungsstand (Stand der Recherche, ändert sich laufend)

Nach Angaben der EU-Kommission (DMA-Entwicklerportal) waren bis November 2025 erste zwei Drittanbieter-Dienste mit WhatsApp interoperabel geschaltet. Gleichzeitig berichten unabhängige Quellen (u. a. Verbraucherzentrale), dass eine breite, für Endnutzer sichtbare Interoperabilität mit WhatsApp Anfang 2026 noch nicht flächendeckend verfügbar war und sich in Beta-/Testphasen befand. Signal und Threema haben öffentlich erklärt, sich (zumindest vorerst) nicht anzubinden. Wegen dieser sich schnell ändernden Sachlage sollte der aktuelle technische Umsetzungsstand vor jeder rechtlicher oder redaktionellen Verwendung direkt beim DMA-Portal der EU-Kommission geprüft werden.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-23
Letzte Prüfung:
2026-09-23
In Kraft seit:
2023-05-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0