DMA Art. 7 (VO 2022/1925) – Interoperabilitätspflicht für Messaging-Dienste: WhatsApp, Messenger & Drittanbieter In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 7 Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA) |
| Regelungsgegenstand | Interoperabilität nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (NIICS) |
| DMA in Kraft seit | 02.05.2023 |
| DMA vollständig anwendbar seit | 06.03.2024 |
| Aktuell verpflichtete Dienste | WhatsApp, Facebook Messenger (Meta) |
| Benennung Meta als Gatekeeper | 06.09.2023 |
| Phase 1 – 1:1-Text/Dateiaustausch | 6 Monate nach Benennung (WhatsApp ab 07.03.2024) |
| Phase 2 – Gruppenchats/Dateiaustausch in Gruppen | 2 Jahre nach Benennung (ab 06.09.2025) |
| Phase 3 – Sprach- und Videoanrufe (Einzel & Gruppe) | 4 Jahre nach Benennung (ab 06.09.2027) |
| Antwortfrist auf Interoperabilitäts-Anfrage Dritter | 3 Monate [Art. 7 Abs. 3 DMA] |
| Kosten für anfragenden Drittanbieter | Kostenlos [Art. 7 Abs. 1 DMA] |
| Datenverarbeitung beim Interop-Betrieb | Nur „strikt erforderliche" personenbezogene Daten [Art. 7 Abs. 9 DMA] |
| Teilnahme für Drittanbieter | Freiwillig – kein Zwang zur Anbindung |
| Sanktion Standard | Bis 10 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 1 DMA] |
| Sanktion bei Wiederholung (Rückfall binnen 8 Jahren) | Bis 20 % Weltjahresumsatz [Art. 30 Abs. 2 DMA] |
| Zwangsgeld | Bis 5 % durchschnittlicher Tagesumsatz [Art. 31 DMA] |
| Zuständige Behörde | EU-Kommission (zentral, keine nationale Behörde) |
| Nationales Umsetzungsgesetz | Nicht erforderlich – DMA ist unmittelbar geltende EU-Verordnung |
Geltungsbereich
Art. 7 DMA verpflichtet ausschließlich formell benannte Gatekeeper, deren Number-Independent Interpersonal Communications Service (NIICS) — also internetbasierte Messaging-Dienste ohne klassische Rufnummer wie WhatsApp, Messenger oder iMessage — als Core Platform Service designiert wurde. Aktuell (Stand der Recherche) betrifft das laut EU-Kommission nur Meta mit WhatsApp und Facebook Messenger; weitere Dienste können durch künftige Gatekeeper-Benennungen hinzukommen. Kein Zwang besteht für die anfragenden Drittanbieter (z. B. Signal, Threema, Element/Matrix) — sie können eine Anbindung beantragen, müssen es aber nicht, und mehrere Anbieter haben eine Anbindung aus Datenschutz- oder Sicherheitsgründen öffentlich abgelehnt.
Detail: Die drei Umsetzungsstufen (Art. 7 Abs. 1–2 DMA)
- Stufe 1 – Basisfunktionen (ab Benennung + 6 Monate): Ende-zu-Ende-verschlüsselter 1:1-Textnachrichtenaustausch sowie Teilen von Bildern, Sprachnachrichten und Videos zwischen zwei Einzelnutzern verschiedener Dienste. Für WhatsApp lag diese erste Frist bei 07.03.2024.
- Stufe 2 – Gruppenfunktionen (ab Benennung + 2 Jahre): Gruppennachrichten sowie Dateiaustausch innerhalb von Gruppen und zwischen Gruppen und Einzelpersonen. Für die von Meta benannten Dienste greift diese Stufe ab 06.09.2025.
- Stufe 3 – Echtzeitkommunikation (ab Benennung + 4 Jahre): Sprach- und Videoanrufe, sowohl 1:1 als auch in Gruppen. Für Meta greift diese Stufe ab 06.09.2027 und ist damit zum jetzigen Recherchestand noch nicht in Kraft.
Die EU-Kommission kann diese Fristen auf Antrag eines Gatekeepers verlängern, wenn dieser nachweist, dass Sicherheits- oder Umsetzungsgründe dies erfordern (Art. 7 Abs. 7 DMA).
Detail: Verfahren, Sicherheit und Datenschutz
Ein Gatekeeper muss ein „Reference Offer" veröffentlichen, das die technischen Spezifikationen für eine Anbindung beschreibt; die europäische Regulierungsbehörde BEREC nimmt dazu begutachtende Stellungnahmen ab (z. B. wiederholte BEREC-Opinions zu Metas Reference Offers für WhatsApp, 2024–2025). Der Gatekeeper muss dabei
- innerhalb von drei Monaten nach einer formalen Anfrage reagieren (Art. 7 Abs. 3 DMA),
- das bestehende Sicherheits- und Verschlüsselungsniveau aufrechterhalten (Art. 7 Abs. 4, 8 DMA) – Interoperabilität darf nicht zu einer Absenkung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung führen,
- personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeiten, der für die Interoperabilität strikt erforderlich ist (Art. 7 Abs. 9 DMA, im Zusammenspiel mit der DSGVO),
- Endnutzern die freie Entscheidung überlassen, ob sie interoperable Nachrichten empfangen wollen (Opt-in/Opt-out).
Detail: Umsetzungsstand (Stand der Recherche, ändert sich laufend)
Nach Angaben der EU-Kommission (DMA-Entwicklerportal) waren bis November 2025 erste zwei Drittanbieter-Dienste mit WhatsApp interoperabel geschaltet. Gleichzeitig berichten unabhängige Quellen (u. a. Verbraucherzentrale), dass eine breite, für Endnutzer sichtbare Interoperabilität mit WhatsApp Anfang 2026 noch nicht flächendeckend verfügbar war und sich in Beta-/Testphasen befand. Signal und Threema haben öffentlich erklärt, sich (zumindest vorerst) nicht anzubinden. Wegen dieser sich schnell ändernden Sachlage sollte der aktuelle technische Umsetzungsstand vor jeder rechtlicher oder redaktionellen Verwendung direkt beim DMA-Portal der EU-Kommission geprüft werden.
Häufige Fehler
- „Interoperabilität gilt für alle Messenger-Apps." Falsch – Art. 7 DMA verpflichtet nur formell benannte Gatekeeper-Dienste; aktuell sind das ausschließlich WhatsApp und Facebook Messenger von Meta.
- „Signal/Threema müssen sich anbinden." Falsch – die Pflicht trifft nur den Gatekeeper. Drittanbieter können eine Anbindung beantragen, sind dazu aber nicht verpflichtet; mehrere haben abgelehnt.
- „Gruppenchats und Videoanrufe sind schon interoperabel." Falsch – nur die erste Stufe (1:1-Text/Dateien) ist seit März 2024 verpflichtend; Gruppenchats erst ab September 2025, Sprach-/Videoanrufe erst ab September 2027.
- „Interoperabilität schwächt die Verschlüsselung." Nicht per Gesetz – Art. 7 Abs. 4 und 8 DMA verlangen ausdrücklich den Erhalt des Sicherheitsniveaus einschließlich Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
- „Verstöße werden nur von einer deutschen Behörde geahndet." Falsch – zuständig ist ausschließlich die EU-Kommission, nicht das Bundeskartellamt oder eine Landesdatenschutzbehörde.
- „Deutschland braucht ein Umsetzungsgesetz für den DMA." Falsch – der DMA ist eine Verordnung und damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar, ohne nationales Ausführungsgesetz.
Änderungsverlauf
- 2026-09-23: Erstveröffentlichung als Vertiefungs-Topic zu Art. 7 DMA (Messaging-Interoperabilität), ergänzend zum Überblicks-Topic „dma-gatekeeper-2026". Umsetzungsstand als volatil markiert, factcheck_status=review_needed wegen laufend wechselndem Rollout-Stand bei Drittanbietern. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="EU-Recht-Agent"
Siehe auch
- [Digital Markets Act (DMA) – Gatekeeper-Pflichten und Nutzerrechte 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
- [Digital Services Act (DSA) – Plattform-Pflichten und Nutzerrechte 2026](/fakten/dsa-verordnung-plattform-nutzerrechte.html)
- [EU Data Act (VO 2023/2854)](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
Stand
- Stand: 2026-09-23
- Gültig ab: 2023-05-02 (Inkrafttreten DMA), Art. 7 gestuft anwendbar 2024–2027
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA), Art. 7 und Art. 30 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1925
- EU-Kommission – DMA-Portal, Messaging-Interoperabilität: https://digital-markets-act.ec.europa.eu/developer-portal/messaging-interoperability_en
- EU-Kommission – DMA-Portal, Fragen & Antworten Interoperabilität: https://digital-markets-act.ec.europa.eu/questions-and-answers/interoperability_en
- BEREC – Opinion zu Metas Reference Offers (WhatsApp-Interoperabilität): https://www.berec.europa.eu/en/all-documents/berec/opinions/berec-opinion-on-metas-reference-offers-to-facilitate-messenger-and-whatsapp-interoperability-under-article-7-of-the-digital-markets-act
- Verbraucherzentrale – Stand der WhatsApp-Interoperabilität: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/apps-und-software/whatsapp-arbeitet-noch-an-schnittstelle-zu-anderen-messengern-94313