eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf
eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf
Kurzantwort
Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 EFZG (unverzügliche Mitteilung von Krankheit und voraussichtlicher Dauer) bleibt bestehen — sie ist eine andere Pflicht als die Bescheinigung selbst. Privatversicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom eAU-Verfahren ausgenommen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de] |
| Verpflichtend seit | 01.01.2023 (vollumfänglich) |
| Anwendungsbereich | Alle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer |
| Ausnahme | Privat-Versicherte, Minijob in Privathaushalten, Auslandsbescheinigungen |
| Pflicht der Arztpraxis | Übermittlung an Krankenkasse innerhalb eines Werktages |
| Pflicht Arbeitnehmer | Anzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG] |
| Pflicht Arbeitgeber | Elektronischer Abruf bei Krankenkasse [§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV] |
| Voraussetzung Abruf durch AG | Arbeitnehmer hat AU angezeigt |
| Frist Krankschreibung Anzeige | Unverzüglich, spätestens am 4. Tag der AU [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG] |
| Lohnfortzahlung Dauer | Bis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG] |
| Tarifvertraglich abweichend möglich | Ja, längere Dauer üblich |
| Papier-AU für Patient | Wird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck) |
| Papier-AU bei Privatversicherten | Bleibt unverändert in Papierform |
| Daten der eAU | Beginn AU, voraussichtliche Dauer, Folgekrankschreibung ja/nein; keine Diagnose an Arbeitgeber |
| Krankengeld-Anspruch | Ab 43. Tag bei GKV-Mitgliedern [§ 44 SGB V] |
Geltungsbereich
Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in Papierform bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein. Minijobs in Privathaushalten sowie geringfügig Beschäftigte ohne Anschluss an den GKV-Datenstrom sind ebenfalls ausgenommen. Bei Auslandsaufenthalt während der AU gilt das verschärfte Meldeverfahren nach § 5 Abs. 2 EFZG: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Auslandsaufenthalt, Adresse und voraussichtliche Dauer mitteilen — die ausländische Bescheinigung bleibt in Papierform.
Drei Pflichten – nicht verwechseln
1. Anzeige durch Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bleibt unverändert — der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder anderen Wegen erfolgen. Wichtig: Diese Pflicht erfüllt nicht die Übermittlung der Bescheinigung.
2. Bescheinigung der Krankschreibung (§ 109 SGB IV). Seit 01.01.2023 elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen Versicherten-Ausdruck zur eigenen Information.
3. Abruf durch Arbeitgeber (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV). Der Arbeitgeber muss die Daten selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen — er darf nicht mehr darauf warten, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung übergibt.
Die Trennung dieser drei Pflichten ist arbeitsrechtlich wichtig: Eine fehlende eAU bei der Krankenkasse entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht — und umgekehrt entbindet die Anzeige den Arbeitnehmer nicht davon, einen Arzt aufzusuchen, der die Daten übermittelt.
Häufige Fehler
- „Mit der eAU brauche ich meinen Arbeitgeber nicht mehr zu informieren." Falsch — die Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG besteht zusätzlich zur eAU. Der Arbeitgeber darf die eAU erst abrufen, wenn er informiert ist.
- „Der Arbeitgeber sieht die Diagnose." Falsch — die eAU enthält keine Diagnose. Übermittelt werden nur Beginn, voraussichtliche Dauer und Hinweis auf Folge-AU.
- „Auch bei Privatversicherten läuft alles elektronisch." Falsch — Privatversicherte bleiben in Papierform; sie müssen die AU weiter selbst beim Arbeitgeber einreichen.
- „Beim Arzt im Ausland gilt das eAU-Verfahren auch." Falsch — die ausländische Bescheinigung kommt nicht in das deutsche TI-Netz. § 5 Abs. 2 EFZG verlangt zusätzliche Anzeige des Auslandsaufenthalts.
- „Auf Krankengeld muss ich extra Anspruch stellen." Differenziert — Krankengeld wird ab dem 43. Tag der AU gezahlt (§ 44 SGB V); die Krankenkasse berechnet es typischerweise automatisch auf Basis der eAU-Daten plus Lohnnachweis. In Einzelfällen ist eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.
Quellen
- § 109 SGB IV – Elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__109.html
- § 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
- § 3 EFZG – Lohnfortzahlung 6 Wochen: https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
- § 44 SGB V – Krankengeld: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
- GKV-Spitzenverband – eAU-Verfahren: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenversicherung.jsp
- BMG – Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/digitalisierung/
Änderungsverlauf
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung. Inhalt gegen § 109 SGB IV, § 5 EFZG verifiziert. Vollumfängliche Pflicht seit 01.01.2023 dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-17
- Gültig ab: 2023-01-01 (vollumfängliche eAU-Pflicht)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB IV, EFZG, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
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