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eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf

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eAU – elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 109 SGB IV) – Pflichten und Ablauf

Kurzantwort

Seit dem 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte verpflichtend (§ 109 SGB IV). Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV) — der Arbeitnehmer muss die AU nicht mehr selbst weiterleiten. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 EFZG (unverzügliche Mitteilung von Krankheit und voraussichtlicher Dauer) bleibt bestehen — sie ist eine andere Pflicht als die Bescheinigung selbst. Privatversicherte sowie geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind vom eAU-Verfahren ausgenommen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 109 SGB IV [gesetze-im-internet.de]
Verpflichtend seit01.01.2023 (vollumfänglich)
AnwendungsbereichAlle gesetzlich Krankenversicherten Arbeitnehmer
AusnahmePrivat-Versicherte, Minijob in Privathaushalten, Auslandsbescheinigungen
Pflicht der ArztpraxisÜbermittlung an Krankenkasse innerhalb eines Werktages
Pflicht ArbeitnehmerAnzeige bei Arbeitgeber unverzüglich [§ 5 Abs. 1 EFZG]
Pflicht ArbeitgeberElektronischer Abruf bei Krankenkasse [§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV]
Voraussetzung Abruf durch AGArbeitnehmer hat AU angezeigt
Frist Krankschreibung AnzeigeUnverzüglich, spätestens am 4. Tag der AU [§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG]
Lohnfortzahlung DauerBis zu 6 Wochen [§ 3 EFZG]
Tarifvertraglich abweichend möglichJa, längere Dauer üblich
Papier-AU für PatientWird auf Wunsch noch ausgehändigt (Versicherten-Ausdruck)
Papier-AU bei PrivatversichertenBleibt unverändert in Papierform
Daten der eAUBeginn AU, voraussichtliche Dauer, Folgekrankschreibung ja/nein; keine Diagnose an Arbeitgeber
Krankengeld-AnspruchAb 43. Tag bei GKV-Mitgliedern [§ 44 SGB V]

Geltungsbereich

Das eAU-Verfahren nach § 109 SGB IV gilt für alle gesetzlich Krankenversicherten in Arbeitsverhältnissen. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens. Privatversicherte sind nicht eingebunden — bei ihnen bleibt die Bescheinigung in Papierform bestehen, der Arbeitnehmer reicht sie wie bisher beim Arbeitgeber ein. Minijobs in Privathaushalten sowie geringfügig Beschäftigte ohne Anschluss an den GKV-Datenstrom sind ebenfalls ausgenommen. Bei Auslandsaufenthalt während der AU gilt das verschärfte Meldeverfahren nach § 5 Abs. 2 EFZG: Der Arbeitnehmer muss unverzüglich Auslandsaufenthalt, Adresse und voraussichtliche Dauer mitteilen — die ausländische Bescheinigung bleibt in Papierform.

Drei Pflichten – nicht verwechseln

1. Anzeige durch Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bleibt unverändert — der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Dies kann telefonisch, per E-Mail, SMS oder anderen Wegen erfolgen. Wichtig: Diese Pflicht erfüllt nicht die Übermittlung der Bescheinigung.

2. Bescheinigung der Krankschreibung (§ 109 SGB IV). Seit 01.01.2023 elektronisch durch die Arztpraxis an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch einen Versicherten-Ausdruck zur eigenen Information.

3. Abruf durch Arbeitgeber (§ 109 Abs. 1 Satz 4 SGB IV). Der Arbeitgeber muss die Daten selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen — er darf nicht mehr darauf warten, dass der Arbeitnehmer eine Bescheinigung übergibt.

Die Trennung dieser drei Pflichten ist arbeitsrechtlich wichtig: Eine fehlende eAU bei der Krankenkasse entbindet den Arbeitnehmer nicht von seiner Anzeigepflicht — und umgekehrt entbindet die Anzeige den Arbeitnehmer nicht davon, einen Arzt aufzusuchen, der die Daten übermittelt.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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