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Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB) – Voraussetzungen, Einwilligungsunfähigkeit und Widerruf

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Einwilligung des Patienten (§ 630d BGB) – Voraussetzungen, Einwilligungsunfähigkeit und Widerruf

Kurzantwort

Vor jeder medizinischen Maßnahme – insbesondere vor einem Eingriff in Körper oder Gesundheit – muss der Behandelnde nach § 630d Abs. 1 Satz 1 BGB die Einwilligung des Patienten einholen. Ohne wirksame Einwilligung ist der Eingriff rechtswidrig, selbst wenn er medizinisch geboten und fehlerfrei ausgeführt wurde. Ist der Patient einwilligungsunfähig, tritt die Einwilligung eines hierzu Berechtigten (Betreuer oder Bevollmächtigter) an seine Stelle – es sei denn, eine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet oder untersagt die Maßnahme unmittelbar (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer unaufschiebbaren Maßnahme, für die eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, darf nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten behandelt werden (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt wurde (§ 630d Abs. 2 BGB), und sie kann jederzeit, formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (§ 630d Abs. 3 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 630d BGB [gesetze-im-internet.de]
GrundsatzEinwilligung vor jeder medizinischen Maßnahme, insbesondere Eingriff in Körper/Gesundheit [§ 630d Abs. 1 Satz 1 BGB]
Rechtsfolge fehlender EinwilligungEingriff rechtswidrig (rechtfertigende Einwilligung fehlt), auch bei lege artis durchgeführter Behandlung
Einwilligungsunfähiger PatientEinwilligung eines hierzu Berechtigten (Betreuer/Bevollmächtigter) [§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB]
Vorrang der PatientenverfügungPatientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB gestattet/untersagt die Maßnahme unmittelbar [§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB]
Weitergehende Anforderungenaus anderen Vorschriften bleiben unberührt (z. B. betreuungsgerichtliche Genehmigung) [§ 630d Abs. 1 Satz 3 BGB]
Notfall / unaufschiebbare MaßnahmeBehandlung nach mutmaßlichem Willen ohne Einwilligung zulässig [§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB]
Wirksamkeitsvoraussetzungvorherige Aufklärung nach § 630e Abs. 1 bis 4 BGB [§ 630d Abs. 2 BGB]
Widerrufjederzeit, ohne Angabe von Gründen, formlos [§ 630d Abs. 3 BGB]
Betreuungsgerichtliche Genehmigungbei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen zusätzlich erforderlich [§ 1829 BGB]
Einwilligungsfähigkeitnatürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, nicht an Geschäftsfähigkeit/Volljährigkeit gekoppelt
Einwilligung Minderjährigereinsichtsfähiger Minderjähriger kann selbst einwilligen; sonst Sorgeberechtigte
Form der Einwilligunggrundsätzlich formfrei (auch konkludent), keine Schriftform vorgeschrieben
Keine Überlegungsfrist zwingendwirksame Einwilligung sofort nach dem Aufklärungsgespräch möglich [BGH VI ZR 375/21]
Ursprung der NormPatientenrechtegesetz vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277), in Kraft 26.02.2013
Aktuelle FassungBetreuungsrechtsreform vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft 01.01.2023
Änderung 2023Verweis auf § 1901a a. F. ersetzt durch § 1827 BGB (Patientenverfügung)

Geltungsbereich

§ 630d BGB gilt für den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) und konkretisiert das verfassungsrechtlich verankerte Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität erfüllt zunächst den Tatbestand einer Körperverletzung; erst die wirksame Einwilligung rechtfertigt ihn. Fehlt sie, haftet die Behandlungsseite unabhängig davon, ob die Behandlung fachgerecht („lege artis") ausgeführt wurde.

Die Einwilligung muss von dem einwilligungsfähigen Patienten selbst erteilt werden. Einwilligungsfähigkeit bedeutet die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und den Willen danach auszurichten. Sie ist nicht mit der Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit identisch: Auch einsichtsfähige Minderjährige können in eine Behandlung wirksam selbst einwilligen, während umgekehrt volljährige, aber aktuell einsichtsunfähige Personen einwilligungsunfähig sein können.

Ist der Patient einwilligungsunfähig, entscheidet ein hierzu Berechtigter – in der Regel der rechtliche Betreuer (§ 1814 BGB) oder ein Bevollmächtigter (Vorsorgevollmacht, § 1820 BGB) – über die Maßnahme (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Vorrang hat jedoch eine Patientenverfügung nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft: Sie gestattet oder untersagt die Maßnahme dann unmittelbar, ohne dass es einer Entscheidung des Berechtigten bedarf. Bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen kann zusätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1829 BGB erforderlich sein; § 630d Abs. 1 Satz 3 BGB stellt klar, dass solche weitergehenden Anforderungen unberührt bleiben.

In Notfällen – bei einer unaufschiebbaren Maßnahme, für die eine Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann – darf ohne Einwilligung behandelt werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Maßgeblich sind frühere Äußerungen, Wertvorstellungen und die konkreten Umstände; im Zweifel ist von einem Willen zur lebenserhaltenden Behandlung auszugehen.

Aufklärung als Wirksamkeitsvoraussetzung

Nach § 630d Abs. 2 BGB ist die Einwilligung nur wirksam, wenn der Patient – oder im Fall der Stellvertretung der zur Einwilligung Berechtigte – zuvor nach Maßgabe von § 630e Abs. 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist. Aufklärung und Einwilligung sind damit rechtlich untrennbar verknüpft: Ohne ordnungsgemäße Aufklärung über Wesen, Bedeutung, Tragweite, Risiken und Behandlungsalternativen fehlt es an einer informierten und damit wirksamen Einwilligung („informed consent").

Eine starre Überlegungsfrist verlangt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Patient auch sofort im Anschluss an das Aufklärungsgespräch wirksam einwilligen kann, ohne eine Bedenkzeit abwarten zu müssen – maßgeblich ist, dass er in der konkreten Situation eine wohlüberlegte, freie Entscheidung treffen konnte (BGH, Urteil vom 20.12.2022 – VI ZR 375/21). Die Aufklärung muss dafür so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient das Für und Wider abwägen kann (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

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