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Energetische Modernisierung – § 555b BGB (Was zählt, was nicht)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 555b Energetische Modernisierung Erhaltung vs. Modernisierung Modernisierungsmaßnahmen Deutschland Status: in Kraft

Kurzantwort

§ 555b BGB legt abschließend fest, welche baulichen Veränderungen als Modernisierungsmaßnahmen gelten. Die energetische Modernisierung ist Nr. 1: Maßnahmen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (z. B. Dämmung von Dach oder Fassade, Fenstertausch). Davon abzugrenzen sind reine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB (Instandhaltung/Instandsetzung), die nur den bestehenden Zustand bewahren oder Mängel beseitigen. Die Abgrenzung ist entscheidend: Nur eine echte Modernisierung berechtigt zur Mieterhöhung nach § 559 BGB; ersparte Erhaltungskosten muss der Vermieter herausrechnen (§ 559 Abs. 2 BGB; BGH VIII ZR 81/19).

Kernfakten

PunktWert
Energetische ModernisierungBauliche Veränderung, durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird [§ 555b Nr. 1 BGB]
Heizungseinbau nach GEGEinbau/Aufstellung einer Heizungsanlage, die § 71 GEG erfüllt [§ 555b Nr. 1a BGB]
Klimaschutz / PrimärenergieNachhaltige Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie oder Klimaschutz [§ 555b Nr. 2 BGB]
WasserNachhaltige Reduzierung des Wasserverbrauchs [§ 555b Nr. 3 BGB]
WohnwertverbesserungNachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache [§ 555b Nr. 4 BGB]
GlasfaserErstmaliger Glasfaser-Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität [§ 555b Nr. 4a BGB]
Wohnverhältnisse / neuer WohnraumDauerhafte Verbesserung der Wohnverhältnisse bzw. Schaffung neuen Wohnraums [§ 555b Nr. 5, Nr. 7 BGB]
Abgrenzung ErhaltungInstandhaltung/Instandsetzung ist keine Modernisierung [§ 555a BGB]
Folge der EinordnungNur Modernisierung berechtigt zur Umlage nach § 559 BGB; Erhaltungsanteil ist abzuziehen [§ 559 Abs. 2 BGB; BGH VIII ZR 81/19]
Katalog abschließendAndere als die in § 555b genannten Maßnahmen sind keine Modernisierung

Geltungsbereich

§ 555b BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse und definiert über die §§ 555a ff. BGB hinweg, was als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen ist. Die Vorschrift ist der zentrale Anknüpfungspunkt für mehrere Rechtsfolgen: die Duldungspflicht des Mieters (§ 555d BGB), die Pflicht zur Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB) und die Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB). Der Katalog in § 555b Nr. 1 bis 7 ist abschließend – Maßnahmen, die sich keiner Nummer zuordnen lassen, sind keine Modernisierung im Rechtssinne.

Was als energetische Modernisierung zählt (§ 555b Nr. 1)

Erfasst sind bauliche Veränderungen, durch die dauerhaft Endenergie eingespart wird – also die Energie, die der Mietsache tatsächlich zugeführt wird. Maßgeblich ist die Wirkung auf die konkrete Mietsache, nicht der globale Primärenergiebedarf (das ist Nr. 2). Typische Maßnahmen sind die Dämmung von Außenwand, Dach oder oberster Geschossdecke, der Austausch von Fenstern gegen Wärmeschutzverglasung, die Dämmung von Rohrleitungen sowie der Einbau einer effizienteren Heizungs- oder Lüftungstechnik. Der Einbau einer Heizungsanlage, die die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht des § 71 GEG erfüllt, ist seit der GEG-Novelle eigenständig in § 555b Nr. 1a BGB geregelt.

Abgrenzung Modernisierung vs. Erhaltung

Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB dienen dazu, den bestehenden Zustand zu bewahren (Instandhaltung) oder Mängel und Abnutzung zu beseitigen (Instandsetzung). Sie verbessern den Gebrauchswert nicht und berechtigen nicht zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB. Wird ein altes, aber noch funktionsfähiges Bauteil ersetzt (etwa ein 60 Jahre altes Fenster oder eine alte Heizung), liegt häufig eine kombinierte Maßnahme vor: Der modernisierende Teil ist umlagefähig, der ersparte Erhaltungsaufwand jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.06.2020, VIII ZR 81/19) muss der Vermieter diesen Erhaltungsanteil auch dann abziehen, wenn das ersetzte Bauteil noch keinen konkreten Defekt aufwies – der Abnutzungsgrad ist angemessen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 2 BGB).

Häufige Fehler

Beispiel

Ein Vermieter tauscht in einer vermieteten Wohnung einfach verglaste, 50 Jahre alte Fenster gegen Fenster mit Dreifach-Wärmeschutzverglasung. Der Vorgang spart dauerhaft Heizenergie und ist daher eine energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB. Weil die alten Fenster aber ohnehin am Ende ihrer Lebensdauer waren, hätte ein Teil des Aufwands als Erhaltung (Reparatur/Erneuerung) ohnehin angefangen. Dieser ersparte Erhaltungsanteil ist nach § 559 Abs. 2 BGB – ggf. durch Schätzung – herauszurechnen, bevor der Vermieter 8 Prozent der verbleibenden Kosten umlegt.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand