Nexvyra

Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 251a, 331a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-14 · letzte Prüfung: 2026-10-14 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Erscheinen im Termin **beide Parteien nicht** oder verhandeln beide nicht, **kann** das Gericht **nach Lage der Akten entscheiden** (**§ 251a Abs. 1 ZPO**) – also auf Grundlage der Schriftsätze und des bisherigen Prozessstoffs. Fehlt nur **eine** Partei, kann der **Gegner** statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten **beantragen** (**§ 331a ZPO**). Ein **Urteil** nach Lage der Akten darf in beiden Fällen nur ergehen, wenn **in einem früheren Termin mündlich verhandelt** worden ist, und frühestens **zwei Wochen** später verkündet werden (§ 251a Abs. 2 ZPO). Entscheidet das Gericht nicht nach Aktenlage und vertagt es nicht, ordnet es bei beiderseitiger Säumnis das **Ruhen des Verfahrens** an (§ 251a Abs. 3 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 251a ZPO (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten), § 331a ZPO (Entscheidung nach Aktenlage bei Säumnis einer Partei)
Auslöser § 251abeide Parteien erscheinen nicht oder verhandeln nicht im Termin (Abs. 1)
Auslöser § 331aeine Partei bleibt aus; der Gegner beantragt Entscheidung nach Aktenlage statt Versäumnisurteil
Ermessen / Pflicht§ 251a: Gericht kann entscheiden; § 331a: dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint
Voraussetzung für ein Urteilin einem früheren Termin wurde mündlich verhandelt (§ 251a Abs. 2 Satz 1; für § 331a entsprechend)
Verkündungfrühestens in zwei Wochen (§ 251a Abs. 2 Satz 2)
MitteilungVerkündungstermin wird der nicht erschienenen Partei formlos mitgeteilt (§ 251a Abs. 2 Satz 3)
Neuer Termin auf AntragAntrag spätestens am siebten Tag vor dem Verkündungstermin + Glaubhaftmachung: ohne Verschulden ausgeblieben und Verlegung nicht rechtzeitig beantragbar (§ 251a Abs. 2 Satz 4)
Alternative bei beiderseitiger SäumnisVertagung nach § 227 ZPO oder Ruhen des Verfahrens (§ 251a Abs. 3)
Unzulässigkeitsgründewie beim Versäumnisurteil: u. a. nicht ordnungsgemäße Ladung, Vorbringen nicht rechtzeitig schriftsätzlich mitgeteilt (§ 335 Abs. 1 ZPO)
Einspruch?Nein – Einspruch gibt es nur gegen ein Versäumnisurteil (§ 338 ZPO); gegen ein Endurteil nach Aktenlage ist die Berufung statthaft (§ 511 ZPO, Beschwer über 1.000 € oder Zulassung)

Was „nach Lage der Akten" bedeutet

Normalerweise entscheidet das Gericht im Zivilprozess aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung nach Lage der Akten ist eine Ausnahme: Das Gericht legt den gesamten bisherigen Akteninhalt zugrunde – Klageschrift, Klageerwiderung, weitere Schriftsätze, Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme und das Protokoll der früheren Verhandlung –, obwohl im aktuellen Termin niemand (oder nur eine Seite) verhandelt.

Ein Termin ist versäumt, wenn eine Partei bis zum Schluss nicht verhandelt (§ 220 Abs. 2 ZPO). Säumig ist also auch, wer zwar im Saal sitzt, aber keinen Antrag stellt. § 251a Abs. 1 ZPO erfasst deshalb ausdrücklich beide Varianten: „erscheinen oder verhandeln … nicht".

Anders als beim Versäumnisurteil (§§ 330, 331 ZPO) gibt es bei der Aktenlage-Entscheidung keine Geständnisfiktion zulasten der säumigen Partei: Das Gericht würdigt den Streitstoff beider Seiten, wie er sich aus den Akten ergibt. Das Ergebnis ist ein streitiges (kontradiktorisches) Urteil.

Säumnis beider Parteien (§ 251a ZPO)

Bleiben beide Parteien aus, hat das Gericht drei Möglichkeiten:

  1. Entscheidung nach Lage der Akten (Abs. 1) – etwa ein Urteil, ein Beweisbeschluss oder eine andere Entscheidung.
  2. Vertagung nach § 227 ZPO – das Ausbleiben einer Partei ist allerdings für sich kein erheblicher Grund, es sei denn, das Gericht hält sie für unverschuldet verhindert (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
  3. Ruhen des Verfahrens (Abs. 3) – zwingend, wenn das Gericht weder nach Aktenlage entscheidet noch vertagt.

Für ein Urteil gelten die Schranken des Abs. 2: Es muss bereits früher mündlich verhandelt worden sein. Im ersten Termin einer Sache – etwa im frühen ersten Termin – ist ein Aktenlage-Urteil daher ausgeschlossen. Die Verkündung erfolgt frühestens zwei Wochen später; die nicht erschienene Partei erhält den Verkündungstermin formlos mitgeteilt.

Säumnis einer Partei (§ 331a ZPO)

Erscheint nur eine Partei nicht, kann die anwesende Partei wählen:

Das Gericht muss dem Antrag nach § 331a entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine solche Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 ZPO gilt entsprechend – also auch hier: Urteil nur nach einer früheren mündlichen Verhandlung, Verkündung frühestens nach zwei Wochen.

Warum dieser Weg? Gegen ein Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§§ 338, 339 ZPO), und der Prozess wird in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt. Ein Urteil nach Aktenlage dagegen ist ein Endurteil, gegen das kein Einspruch möglich ist – nur die Berufung unter den Voraussetzungen des § 511 ZPO. Für die anwesende Partei kann das schneller zum Ziel führen, wenn die Akten für sie sprechen. Umgekehrt trägt sie das Risiko, dass das Gericht nach Aktenlage gegen sie entscheidet – beim Versäumnisurteil gegen den Beklagten wird das Klägervorbringen dagegen als zugestanden angenommen (§ 331 Abs. 1 ZPO).

Wann der Antrag zurückzuweisen ist

§ 335 Abs. 1 ZPO gilt für das Versäumnisurteil und die Entscheidung nach Lage der Akten gleichermaßen. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn

  1. die erschienene Partei einen vom Gericht verlangten Nachweis zu einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand nicht beschaffen kann,
  2. die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war,
  3. der nicht erschienenen Partei tatsächliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig per Schriftsatz mitgeteilt war,
  4. im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mitgeteilt oder nicht nach § 276 Abs. 2 ZPO belehrt wurde,
  5. im Fall des § 79 Abs. 3 ZPO ein Bevollmächtigter erst im Termin zurückgewiesen bzw. ihm die Vertretung untersagt wurde oder dies der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

Außerdem vertagt das Gericht von Amts wegen, wenn es die Einlassungs- oder Ladungsfrist für zu kurz hält oder die Partei ohne Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 337 ZPO).

Schutz der säumigen Partei: neuer Termin

Wer unverschuldet ausgeblieben ist, kann ein Urteil nach Aktenlage noch abwenden: Das Gericht bestimmt einen neuen Verhandlungstermin, wenn die Partei dies spätestens am siebten Tag vor dem Verkündungstermin beantragt und glaubhaft macht, dass sie

Die Frist ist knapp. Da der Verkündungstermin nur formlos mitgeteilt wird, sollte die Partei nach einem versäumten Termin sofort die Akte bzw. den Verfahrensstand beim Gericht erfragen.

Ruhen des Verfahrens als Folge

Ordnet das Gericht nach § 251a Abs. 3 ZPO das Ruhen an, steht das Verfahren still, bis eine Partei es wieder aufnimmt. Anders als das Ruhen auf gemeinsamen Antrag (§ 251 ZPO) setzt diese Anordnung keinen Antrag voraus – sie ist die gesetzliche Folge der beiderseitigen Säumnis.

Verjährung beachten: Gerät ein Verfahren in Stillstand, weil die Parteien es nicht betreiben, endet die durch die Klage bewirkte Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Die Hemmung beginnt erneut, sobald eine Partei das Verfahren weiter betreibt (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB). Ein Kläger, dessen Verfahren ruht, sollte es also nicht unbegrenzt liegen lassen.

Häufige Fehler

Geltungsbereich

Die §§ 251a, 331a ZPO gelten im Zivilprozess vor den Amts- und Landgerichten nach der Zivilprozessordnung. Für das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) und das vereinfachte Verfahren bis 1.000 € (§ 495a ZPO) gelten eigene Regeln zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; sie sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Ausnahmen

Beispiel

*Fiktives Beispiel:* In einem Kaufpreisprozess vor dem Landgericht wird im ersten Termin streitig verhandelt und anschließend ein Zeuge vernommen. Zum Fortsetzungstermin erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger hält die Beweisaufnahme für eindeutig und beantragt statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO). Da bereits mündlich verhandelt wurde, bestimmt das Gericht einen Verkündungstermin frühestens zwei Wochen später und teilt ihn dem Beklagten formlos mit. Der Beklagte stellt keinen Antrag auf neuen Termin. Das Gericht verurteilt ihn nach Aktenlage. Einen Einspruch kann er nicht einlegen; ihm bleibt nur die Berufung, da die Beschwer 1.000 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-14
Letzte Prüfung:
2026-10-14
In Kraft seit:
2026-10-14
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0