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Erklärungspflicht, Wahrheitspflicht und Bestreiten mit Nichtwissen im Zivilprozess – wann Schweigen als Zugeständnis gilt (§ 138 ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **§ 138 ZPO** müssen die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände **vollständig und der Wahrheit gemäß** abgeben (Abs. 1) und sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen **erklären** (Abs. 2). Tatsachen, die **nicht ausdrücklich bestritten** werden, gelten **als zugestanden**, wenn sich die Absicht, sie zu bestreiten, nicht aus den übrigen Erklärungen der Partei ergibt (Abs. 3) – sie müssen dann nicht bewiesen werden. Ein **Bestreiten mit Nichtwissen** ist nur über Tatsachen zulässig, die **weder eigene Handlungen** der Partei **noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung** waren (Abs. 4).

Kernfakten

PunktWert
Norm§ 138 ZPO („Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht")
Abs. 1 – Wahrheits- und VollständigkeitspflichtErklärungen über tatsächliche Umstände sind vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben
Abs. 2 – ErklärungspflichtJede Partei hat sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären
Abs. 3 – GeständnisfiktionNicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden, außer die Bestreitensabsicht ergibt sich aus den übrigen Erklärungen
Abs. 4 – NichtwissenNur zulässig für Tatsachen, die weder eigene Handlungen noch eigene Wahrnehmung der Partei waren
Folge des ZugestehensZugestandene Tatsachen sind nicht beweisbedürftig; das Gericht legt sie seiner Entscheidung zugrunde
UrkundenÜber die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner nach § 138 ZPO zu erklären; ohne Erklärung gilt sie als anerkannt (§ 439 ZPO)
SäumnisErscheint der Beklagte nicht, gilt das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers auf Antrag als zugestanden (§ 331 Abs. 1 ZPO)
Richterliche MitwirkungDas Gericht hat darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären (§ 139 Abs. 1 ZPO)
GeltungGeltendes Recht; Wortlaut zuletzt geprüft am 23.10.2026 auf gesetze-im-internet.de

Was § 138 ZPO regelt

Der deutsche Zivilprozess folgt dem Beibringungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime): Die Parteien – nicht das Gericht – bringen den Tatsachenstoff in den Prozess ein. Das Gericht prüft nur Tatsachen, die vorgetragen wurden, und erhebt Beweis nur über streitige Tatsachen. § 138 ZPO ist die Scharniernorm dieses Systems: Sie legt fest, wie die Parteien vortragen müssen und wann eine Tatsache als unstreitig gilt.

Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (Abs. 1)

Die Parteien dürfen nicht bewusst die Unwahrheit vortragen und keine Tatsachen behaupten oder bestreiten, deren Unrichtigkeit bzw. Richtigkeit sie kennen. Die Pflicht verbietet nach üblicher Auslegung bewusste Lügen, nicht aber das Aufstellen von Behauptungen, die eine Partei für möglich hält, aber nicht sicher weiß (z. B. Vermutungen, für die Anhaltspunkte bestehen). „Vollständig" heißt nicht, dass eine Partei alles für sie Ungünstige von sich aus offenlegen muss; es verbietet aber, durch gezieltes Weglassen ein irreführendes Bild zu erzeugen.

Eine eigene Sanktion sieht § 138 ZPO nicht vor. Folgen ergeben sich mittelbar: Unwahrer Vortrag wird bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berücksichtigt, und bewusst falscher Vortrag zur Erlangung eines Vermögensvorteils kann als Prozessbetrug strafbar sein (§ 263 StGB).

Erklärungspflicht (Abs. 2)

Jede Partei muss zu den Tatsachenbehauptungen des Gegners Stellung nehmen. Wie genau, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, wie konkret der Gegner vorgetragen hat: Auf substantiierten Vortrag genügt ein pauschales „wird bestritten" in der Regel nicht; die Partei muss dann ihrerseits darlegen, welche Umstände sie dem gegnerischen Vortrag entgegensetzt (substantiiertes Bestreiten). Ein unzureichendes, bloß pauschales Bestreiten kann wie ein Nichtbestreiten behandelt werden.

Geständnisfiktion (Abs. 3)

Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen – es sei denn, die Absicht, sie zu bestreiten, ergibt sich aus den übrigen Erklärungen der Partei. Das Gericht muss den Vortrag also insgesamt auslegen: Wer eine abweichende Darstellung des Geschehens liefert, bestreitet damit konkludent die gegnerische Version, auch ohne das Wort „bestritten".

Abgrenzung zum Geständnis: Das gerichtliche Geständnis nach §§ 288–290 ZPO ist eine ausdrückliche Erklärung, die nur unter engen Voraussetzungen widerrufen werden kann (§ 290 ZPO). Das bloße Nichtbestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO ist dagegen kein Geständnis im technischen Sinn; nach üblicher Auslegung kann eine Partei eine bislang nicht bestrittene Tatsache später noch bestreiten – allerdings nur im Rahmen der Regeln über verspätetes Vorbringen (§§ 282, 296 ZPO).

Bestreiten mit Nichtwissen (Abs. 4)

Ein Bestreiten mit Nichtwissen („wird mit Nichtwissen bestritten") ist nur für Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Wer selbst einen Vertrag unterschrieben, eine Zahlung geleistet oder einen Unfall miterlebt hat, darf sich nicht auf Nichtwissen zurückziehen; ein unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen wirkt wie ein Nichtbestreiten – die Tatsache gilt nach Abs. 3 als zugestanden.

Nach der Rechtsprechung gilt das grundsätzlich auch für Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Organisationsbereich (etwa bei Unternehmen oder durch Mitarbeiter): Die Partei muss sich die nötigen Informationen zumutbar beschaffen, bevor sie mit Nichtwissen bestreiten darf (Informations- bzw. Erkundigungspflicht).

Sekundäre Darlegungslast

Grundsätzlich muss jede Partei die Tatsachen darlegen, die für sie günstig sind. Die Rechtsprechung (BGH) erkennt aber eine sekundäre Darlegungslast an: Steht die darlegungsbelastete Partei außerhalb des Geschehensablaufs und kennt die maßgeblichen Umstände nicht, während der Gegner sie kennt und nähere Angaben zumutbar machen kann, darf sich der Gegner nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Er muss dann konkret vortragen; tut er das nicht, gilt der Vortrag der anderen Seite nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beweislast bleibt davon unberührt – die sekundäre Darlegungslast ist keine Beweislastumkehr.

Geltungsbereich

§ 138 ZPO gilt im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten. Andere Verfahrensordnungen enthalten teils eigene Regeln oder verweisen auf die ZPO; ob § 138 ZPO dort entsprechend gilt, regelt die jeweilige Verfahrensordnung. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (z. B. vielen FamFG-Verfahren) hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 nicht dieselbe Wirkung, weil das Gericht den Sachverhalt selbst aufklären muss.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Vermieter V verklagt Mieter M auf Zahlung von Nebenkosten und trägt vor, M habe am 15.03. eine Abrechnung erhalten und am 20.03. per E-Mail eine Teilzahlung zugesagt. M schreibt in der Klageerwiderung nur: „Die Forderung wird bestritten." Zur E-Mail äußert er sich nicht. Weil M die Zusage selbst abgegeben haben soll, dürfte er sie nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO); da er sie gar nicht bestreitet und sich eine Bestreitensabsicht auch nicht aus seinem übrigen Vortrag ergibt, gilt sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Zum Zugang der Abrechnung, den M ebenfalls aus eigener Wahrnehmung kennt, müsste er konkret vortragen, etwa dass er an diesem Tag verreist war und den Briefkasten nicht geleert hat. Alle Daten sind frei gewählte Beispiele.

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
1900-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0