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Ersatzerbe und Anwachsung (§§ 2094–2099 BGB, § 2069 BGB) – wenn ein eingesetzter Erbe wegfällt

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-22 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Fällt eine im Testament als Erbe eingesetzte Person weg – weil sie vor dem Erblasser stirbt, ausschlägt, erbunwürdig ist oder ihre Einsetzung angefochten wird –, entsteht keine Lücke im Nachlass. Das BGB arbeitet eine feste Rangfolge ab. Zuerst greift ein Ersatzerbe: ausdrücklich benannt nach § 2096 BGB oder im Wege der Auslegung ermittelt, insbesondere über die Auslegungsregeln der §§ 2069, 2097, 2098, 2102 BGB. Nur wenn kein Ersatzerbe feststellbar ist, kommt die Anwachsung nach § 2094 BGB in Betracht: Der frei gewordene Erbteil wächst den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile zu, allerdings nur, wenn die Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge überhaupt ausschließt. Diese Reihenfolge ist gesetzlich festgeschrieben: § 2099 BGB bestimmt, dass das Recht des Ersatzerben dem Anwachsungsrecht vorgeht. Greift beides nicht, fällt der Erbteil in die gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB). Wichtigste Fehlerquelle in der Praxis: § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers; auf Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten ist die Norm nach ständiger Rechtsprechung nicht analog anwendbar – dort hilft nur eine ergänzende Testamentsauslegung mit Anhalt in der Urkunde.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 2087–2099 BGB (Erbeinsetzung); § 2069 BGB (Auslegungsregel Abkömmlinge); § 1953 BGB (Ausschlagung) [gesetze-im-internet.de]
Rangfolge bei Wegfall1. Ersatzerbe (§§ 2096, 2069, 2097, 2098, 2102 BGB) → 2. Anwachsung (§ 2094 BGB) → 3. gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB)
Gesetzlicher VorrangDas Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor (§ 2099 BGB, Wortlaut)
ErsatzerbeDer Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (§ 2096 BGB)
Auslegungsregel § 2097 BGBIst jemand für den Fall eingesetzt, dass der zunächst Berufene nicht Erbe sein kann oder nicht Erbe sein will, gilt er im Zweifel für beide Fälle als eingesetzt
Auslegungsregel § 2069 BGBFällt ein bedachter Abkömmling des Erblassers nach Testamentserrichtung weg, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle träten
Reichweite § 2069 BGBNur Abkömmlinge des Erblassers – keine entsprechende Anwendung auf sonstige nahestehende Personen (BGH IV ZR 125/70; KG 19 W 91/19; OLG Frankfurt 20 W 70/22)
Wechselseitige ErsatzerbeneinsetzungIm Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile (§ 2098 Abs. 1 BGB); Erben auf gemeinschaftlichem Erbteil gehen für diesen Erbteil vor (§ 2098 Abs. 2 BGB)
Nacherbe = ErsatzerbeDie Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB); im Zweifel Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 2 BGB)
Anwachsung – VoraussetzungMehrere Erben sind so eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und einer fällt vor oder nach dem Erbfall weg (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB)
AnwachsungsquoteNach dem Verhältnis der Erbteile der übrigen Erben (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Gemeinschaftlicher ErbteilAnwachsung tritt zunächst unter den auf denselben Bruchteil eingesetzten Erben ein (§ 2094 Abs. 1 Satz 2, § 2093 BGB)
TeilverfügungIst nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und gilt im Übrigen gesetzliche Erbfolge, tritt Anwachsung nur bei gemeinschaftlichem Erbteil ein (§ 2094 Abs. 2 BGB)
AbbedingungDer Erblasser kann die Anwachsung ausschließen (§ 2094 Abs. 3 BGB)
Angewachsener ErbteilGilt für Vermächtnisse, Auflagen und die Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil (§ 2095 BGB)
AusschlagungDer Anfall gilt als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt dem an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte – rückwirkend auf den Erbfall (§ 1953 Abs. 1, 2 BGB)
VermächtnisFür den Ersatzvermächtnisnehmer gelten die §§ 2097–2099 BGB entsprechend (§ 2190 BGB)
Wechselbezüglichkeit§ 2270 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Ersatzerbeneinsetzung ausschließlich auf § 2069 BGB beruht (BGH, 16.01.2002 – IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363)
Erbvertrag§ 2270 BGB gilt nur für das gemeinschaftliche Testament, nicht – auch nicht entsprechend – für Verfügungen im Erbvertrag (BGH, 26.03.2025 – IV ZB 15/24)
Lenkende AusschlagungFür Eltern, die für sich und als Vertreter ihres als Ersatzerbe (§ 2096 BGB) eingesetzten Kindes ausschlagen, ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23, BGHZ 241, 158)

Geltungsbereich

Die §§ 2094–2099 BGB stehen im Titel „Erbeinsetzung" des Testamentsrechts und setzen deshalb eine gewillkürte Erbfolge voraus – ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder (über § 2279 Abs. 1 BGB) einen Erbvertrag. Bei rein gesetzlicher Erbfolge gibt es weder Ersatzerben noch Anwachsung; dort greifen das Repräsentations- und Stammesprinzip der §§ 1924 ff. BGB unmittelbar.

Betroffen ist jeder Erbfall, in dem eine im Testament namentlich oder durch Umschreibung bedachte Person wegfällt. Der Wegfall kann vor dem Erbfall eintreten (typisch: Vorversterben eines Kindes, Auflösung einer bedachten juristischen Person) oder nach dem Erbfall (Ausschlagung nach §§ 1942 ff. BGB, Erbunwürdigkeitserklärung nach §§ 2339 ff. BGB, erfolgreiche Anfechtung der Verfügung nach §§ 2078 ff. BGB, Erbverzicht nach § 2346 BGB, Wegfall des Ehegattenerbrechts nach § 2077 BGB). § 2094 Abs. 1 Satz 1 und § 2096 BGB erfassen den Wegfall ausdrücklich vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls.

Zeitlich gilt: Die hier behandelten Vorschriften gehören zum ursprünglichen Bestand des BGB und sind seit dem 01.01.1900 in Kraft. Für Erbfälle mit Auslandsbezug bestimmt sich das anwendbare Erbstatut vorrangig nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012); die §§ 2094 ff. BGB greifen dann nur, wenn deutsches Recht Erbstatut ist.

Was „Wegfall" bedeutet – und was nicht

Wegfall heißt: Die eingesetzte Person wird aus einem in ihrer Person liegenden Grund nicht Erbe. Dazu zählen

Kein Wegfall ist dagegen der Tod des Erben nach dem Erbfall: Wer den Erblasser überlebt hat, ist Erbe geworden; sein Erbteil geht auf seine eigenen Erben über (§ 1922 BGB, Erbeserben). Ersatzerbfolge und Anwachsung scheiden dann aus.

Stufe 1: Der ausdrücklich benannte Ersatzerbe (§ 2096 BGB)

§ 2096 BGB lautet: Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

Der Ersatzerbe rückt vollständig in die Stellung des weggefallenen Erben ein – mit derselben Quote, denselben Beschwerungen (Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen) und denselben Bedingungen. Er ist kein Nacherbe: Er erbt statt des Weggefallenen, nicht nach ihm.

Zwei Auslegungsregeln ergänzen die Norm:

Hinzu kommt § 2102 BGB: Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (Abs. 1); ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, gilt er als Ersatzerbe (Abs. 2). Für Vermächtnisse ordnet § 2190 BGB die entsprechende Anwendung der §§ 2097–2099 BGB an.

Stufe 2: § 2069 BGB – die Auslegungsregel für Abkömmlinge

§ 2069 BGB lautet: Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

Praktisch bedeutet das: Setzt ein Erblasser seine drei Kinder zu je einem Drittel ein und stirbt eines der Kinder nach der Testamentserrichtung, aber vor dem Erblasser, so treten im Zweifel dessen Kinder – die Enkel des Erblassers – in dieses Drittel ein. Die Norm ist eine Auslegungsregel, keine zwingende Anordnung: Sie greift nur „im Zweifel" und weicht einem feststellbaren abweichenden Erblasserwillen.

Drei Punkte werden regelmäßig übersehen:

  1. Nur Abkömmlinge des Erblassers. § 2069 BGB setzt voraus, dass der Bedachte selbst Abkömmling des Erblassers ist. Für den bedachten Bruder, die Nichte oder die Lebensgefährtin gilt die Regel nicht.
  2. Nur Wegfall nach Testamentserrichtung. War der Bedachte schon bei Errichtung des Testaments verstorben, greift für Kinder des Erblassers die verwandte, aber eigenständige Regel des § 2068 BGB.
  3. Rechtsfolge ist eine Ersatzerbenberufung. Über § 2099 BGB verdrängt sie die Anwachsung. Wer § 2069 BGB übersieht und direkt zur Anwachsung springt, kommt zum falschen Erbschein.

Für die Erbteilsbemessung ergänzt § 2051 Abs. 1 BGB die Ausgleichungspflicht: Fällt ein ausgleichungspflichtiger Abkömmling weg, ist der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. Nach § 2051 Abs. 2 BGB soll ein vom Erblasser eingesetzter Ersatzerbe im Zweifel nicht mehr erhalten, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

Keine Analogie bei Nicht-Abkömmlingen – der Weg über die ergänzende Auslegung

Die Rechtsprechung lehnt eine entsprechende Anwendung des § 2069 BGB auf andere nahestehende Personen ab. Grundlegend ist BGH, 05.07.1972 – IV ZR 125/70 (BGHZ 59, 343; NJW 1973, 240); die obergerichtliche Praxis folgt dem durchgängig.

Das Kammergericht hat im Beschluss vom 22.06.2020 – 19 W 91/19 ausgeführt, § 2069 BGB sei auch nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört. Eine ergänzende Auslegung zur Ersatzerbenbestimmung setze eine dem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen voraus, weil sonst der zur Formwahrung erforderliche Anhalt im Testament fehle. Die Gegenansicht, die erforderliche Andeutung liege bereits in der Berufung dieser Person zum Erben, führe zu Rechtsunsicherheit und verstoße gegen §§ 2247, 2267 BGB.

Das OLG Frankfurt hat diese Linie im Beschluss vom 20.11.2025 – 20 W 70/22 bestätigt und für vier zu Erben eingesetzte Neffen entschieden, dass § 2069 BGB nach ganz überwiegender Auffassung keine entsprechende Anwendung findet. Ob eine stillschweigende Ersatzberufung vorliegt, ist im Wege der (ergänzenden) Testamentsauslegung zu klären; dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Erblasser die Möglichkeit des Vorversterbens überhaupt bedacht hat. Entscheidend ist, ob der Bedachte persönlich oder als Erster seines Stammes eingesetzt werden sollte. Ausdrücklich hält der Senat fest, dass vor Annahme einer Anwachsung im Wege der gegebenenfalls ergänzenden Testamentsauslegung zu prüfen ist, ob Ersatzerben bestimmt sind.

Ein Indiz für die Berufung „als Erster eines Stammes" nennt das OLG Brandenburg im Beschluss vom 24.09.2025 – 3 W 149/24 (FGPrax 2026, 28): Bedenkt der Erblasser die Stämme der gesetzlichen Erbfolge folgend gleichmäßig, lässt er sich also überwiegend von formalen Kriterien und nicht vom persönlichen Verhältnis leiten, spricht das für eine Stammeszuwendung. Maßgeblich sind die Vorstellungen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Stufe 3: Anwachsung nach § 2094 BGB

§ 2094 BGB lautet:

> (1) ¹Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. ²Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein. > > (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind. > > (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

Die Anwachsung wirkt kraft Gesetzes und ohne Zutun der Erben. Sie ist kein eigener Erwerbsvorgang: Der angewachsene Anteil fällt unmittelbar mit dem Erbfall an; eine gesonderte Annahme ist nicht erforderlich, und der Erbe kann den angewachsenen Teil nicht isoliert ausschlagen.

§ 2095 BGB enthält dazu eine wichtige Einschränkung: Der durch Anwachsung anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. Vermächtnisse, die den weggefallenen Erben belasteten, bleiben also am angewachsenen Anteil haften – wer erbt, übernimmt insoweit auch die Beschwerungen des Weggefallenen.

Anwachsung setzt voraus, dass die Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge insgesamt verdrängt. Hat der Erblasser nur über einen Bruchteil verfügt und gilt im Übrigen gesetzliche Erbfolge (§ 2088 BGB), tritt Anwachsung nach § 2094 Abs. 2 BGB nur innerhalb eines gemeinschaftlichen Erbteils im Sinne des § 2093 BGB ein; im Übrigen fällt der frei gewordene Anteil in die gesetzliche Erbfolge.

Stufe 4: Gesetzliche Erbfolge als Auffangordnung

Greifen weder Ersatzerbfolge noch Anwachsung – etwa weil der Erblasser die Anwachsung nach § 2094 Abs. 3 BGB ausgeschlossen hat oder weil nur über einen Bruchteil verfügt wurde –, tritt für den frei gewordenen Erbteil die gesetzliche Erbfolge ein. Die Regelung dazu steht in § 2088 BGB: Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein (Abs. 1); das Gleiche gilt bei mehreren Erben, deren Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen (Abs. 2).

Zu unterscheiden ist davon die Erhöhung der Bruchteile nach § 2089 BGB: Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, erschöpfen ihre Bruchteile das Ganze aber nicht, findet eine verhältnismäßige Erhöhung statt. Übersteigen die Bruchteile das Ganze, mindern sie sich verhältnismäßig (§ 2090 BGB). Sind mehrere Erben ohne Quotenangabe eingesetzt, erben sie zu gleichen Teilen, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 BGB etwas anderes ergibt (§ 2091 BGB).

Der Vorrang des Ersatzerben (§ 2099 BGB)

§ 2099 BGB besteht aus einem einzigen Satz: Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

Die Norm ist die Scharnierstelle des gesamten Komplexes. Bevor ein Nachlassgericht eine Anwachsung annimmt, muss es prüfen, ob nicht ein Ersatzerbe berufen ist – ausdrücklich, über eine Auslegungsregel oder im Wege der ergänzenden Auslegung. Diese Prüfungsreihenfolge hat das OLG Frankfurt im Beschluss vom 20.11.2025 – 20 W 70/22 im Anschluss an das BayObLG (1Z BR 16/03) ausdrücklich bestätigt.

Über § 2190 BGB gilt derselbe Vorrang für den Ersatzvermächtnisnehmer.

Ausschlagung: § 1953 BGB und die Ersatzerbfolge

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Wer das ist, bestimmt sich wiederum nach der oben dargestellten Rangfolge – zuerst Ersatzerbe, dann Anwachsung, dann gesetzliche Erbfolge.

Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs prägen die Praxis:

Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezüglichkeit von Ersatzerbeneinsetzung und Anwachsung

Beim Berliner Testament stellt sich die Anschlussfrage, ob die Ersatzerbenberufung oder der angewachsene Erbteil an der Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) teilnimmt. Die Rechtsprechung differenziert:

Ausnahmen

Häufige Fehler

„Fällt ein Erbe weg, erben automatisch dessen Kinder." Das gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers über § 2069 BGB. Fällt ein bedachter Bruder weg, erben dessen Kinder gerade nicht automatisch – erforderlich ist eine ergänzende Testamentsauslegung mit Andeutung in der Urkunde.

Anwachsung vor Ersatzerbfolge geprüft. § 2099 BGB kehrt diese Reihenfolge um. Wer zuerst die Anwachsungsquoten rechnet, statt nach einem Ersatzerben zu suchen, erhält regelmäßig eine unrichtige Erbquote und einen unrichtigen Erbschein.

Anwachsung ohne Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge angenommen. § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass die eingesetzten Erben die gesetzliche Erbfolge ausschließen. Bei einer Teilverfügung greift Abs. 2 – dann wächst nichts an, außer innerhalb eines gemeinschaftlichen Erbteils.

Der angewachsene Erbteil wird als schlichte Quotenerhöhung behandelt. § 2095 BGB behandelt ihn für Vermächtnisse, Auflagen und die Ausgleichung als besonderen Erbteil. Vermächtnisse, die auf dem weggefallenen Erbteil lasteten, bleiben bestehen.

Ersatzerbe und Nacherbe verwechselt. Der Ersatzerbe erbt statt des Weggefallenen von Anfang an; der Nacherbe erbt nach dem Vorerben. § 2102 Abs. 2 BGB entscheidet den Zweifelsfall zugunsten der Ersatzerbschaft.

Vorversterben-Klausel wird nur auf den Todesfall bezogen. § 2097 BGB erstreckt eine Ersatzerbeneinsetzung im Zweifel auf beide Fälle – „kann nicht" und „will nicht". Eine Klausel für den Todesfall deckt damit im Zweifel auch die Ausschlagung ab.

Ausschlagung als Steuerungsinstrument unterschätzt. Der Irrtum darüber, wer nachrückt, ist nach BGH IV ZB 12/22 unbeachtlich. Wer lenkend ausschlagen will, muss die Rangfolge des § 2099 BGB vorher durchrechnen.

Beispiel

Erblasserin E setzt in einem eigenhändigen Testament ihre drei Kinder A, B und C zu je 1/3 als Erben ein. Weitere Anordnungen enthält das Testament nicht. A stirbt nach der Testamentserrichtung vor E und hinterlässt zwei Kinder (A1 und A2). B schlägt nach dem Erbfall form- und fristgerecht aus; B ist kinderlos.

Schritt 1 – Ersatzerbe für A. Ein ausdrücklicher Ersatzerbe ist nicht benannt. A ist Abkömmling der E und nach Testamentserrichtung weggefallen, also greift die Auslegungsregel des § 2069 BGB: A1 und A2 sind im Zweifel insoweit bedacht, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an A's Stelle träten – also je 1/6.

Schritt 2 – Ersatzerbe für B. B ist ebenfalls Abkömmling der E und durch Ausschlagung weggefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB). § 2069 BGB setzt aber voraus, dass Abkömmlinge vorhanden sind, die an B's Stelle träten. B ist kinderlos, eine Ersatzerbenberufung nach § 2069 BGB scheidet aus.

Schritt 3 – Anwachsung für den Erbteil des B. Die Einsetzung von A, B und C zu je 1/3 erschöpft den Nachlass und schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Damit greift § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB: B's Drittel wächst den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Übrige Erben sind C (1/3) sowie – über die Ersatzerbfolge – A1 und A2 (je 1/6). Verhältnis 2 : 1 : 1.

Ergebnis: C erhält 1/3 + 1/6 = 1/2; A1 und A2 erhalten je 1/6 + 1/12 = 1/4.

Hätte E im Testament ergänzt „Anwachsung ist ausgeschlossen", wäre B's Drittel stattdessen in die gesetzliche Erbfolge gefallen (§ 2094 Abs. 3 BGB). War B mit einem Vermächtnis beschwert, bliebe dieses nach § 2095 BGB an dem angewachsenen Anteil haften.

Das Beispiel ist eine Rechenillustration zur Systematik der §§ 2069, 2094, 2099 BGB und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Abgrenzung zu verwandten Themen

Warum review_needed

Der factcheck_status steht auf review_needed, weil die Verifikation in drei Punkten hinter dem Nexvyra-Standard zurückbleibt:

  1. gesetze-im-internet.de war während des gesamten Laufs am 22.08.2026 nicht abrufbar. Sämtliche Abrufe der BGB-Einzelnormen über das amtliche Portal lieferten leere Antworten. Die Normwortlaute der §§ 1953, 2051, 2066–2069, 2084, 2088–2099, 2102, 2190, 2270 BGB wurden daher ausschließlich gegen dejure.org verifiziert. dejure.org gibt den amtlichen Volltext wieder, ersetzt aber den amtlichen Doppelbeleg nicht. Die Quellenliste verweist bereits auf die amtlichen URLs; bei Erreichbarkeit ist eine Hochstufung auf ok ohne inhaltliche Änderung möglich.
  2. Fassungsnachweis nicht gegengeprüft. valid_from: 1900-01-01 beruht darauf, dass die §§ 2069, 2088–2099 BGB zum ursprünglichen Bestand des BGB gehören. Ein Abgleich gegen eine amtliche Fassungsausgabe konnte mangels Erreichbarkeit von gesetze-im-internet.de nicht durchgeführt werden. Für § 2270 BGB ist dagegen belegt, dass Abs. 3 durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1042) mit Wirkung ab 17.08.2015 um die Rechtswahl ergänzt wurde.
  3. Leitsatz von BGH IV ZB 15/24 nicht am amtlichen Volltext geprüft. Der zitierte Satz zur Nichtanwendbarkeit des § 2270 BGB auf Erbverträge stammt aus einer frei zugänglichen Wiedergabe; die dejure-Vorschau bestätigt Fundstellen, Verfahrensgang und Normenkette, nicht aber die Kennzeichnung als amtlicher Leitsatz. Die Randnummern 11 und 32 sind über die zitierenden Entscheidungen OLG Celle, 17.11.2025 – 7 W 17/25, und OLG Frankfurt, 24.03.2026 – 20 W 170/23, belegt.

Ergänzend: Für die Begriffe „Ersatzerbe" und „Anwachsung" ließ sich am 22.08.2026 kein Wikidata-Item hart verifizieren; verwendet werden daher nur die bestätigten Items Q1348416 (Succession Law – Germany), Q165728 (Bürgerliches Gesetzbuch) und Q155656 (will/Testament).

Quellen

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