Wer trägt die Pflichtteilslast? Kürzungsrecht des Erben und Innenausgleich nach §§ 2318–2324 BGB
Kurzantwort
Nach außen schuldet allein der Erbe den Pflichtteil – Pflichtteil, Vermächtnis und Auflage sind gleichermaßen Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), und der Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht darum kümmern, wer die Last am Ende wirtschaftlich trägt. Die §§ 2318 bis 2324 BGB regeln ausschließlich die zweite Frage: wie die Pflichtteilslast intern zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten verteilt wird. Kernvorschrift ist § 2318 Abs. 1 BGB: Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird; für Auflagen gilt dasselbe. Dieses Kürzungsrecht ist eine Einrede, die der Erbe geltend machen muss – es tritt nicht von selbst ein. Drei Schranken begrenzen es: gegenüber einem selbst pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer darf nur bis zu dessen eigenem Pflichtteil gekürzt werden (§ 2318 Abs. 2 BGB), ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe darf umgekehrt bis zu seinem eigenen Pflichtteil kürzen (§ 2318 Abs. 3 BGB), und wer die Last nach den §§ 2320 bis 2322 BGB ohnehin nicht zu tragen hat, kann sich nach § 2323 BGB nicht auf § 2318 Abs. 1 BGB berufen. Von § 2318 Abs. 1 und den §§ 2320 bis 2323 BGB darf der Erblasser abweichen (§ 2324 BGB) – von den Schutzvorschriften des § 2318 Abs. 2 und Abs. 3 sowie des § 2319 BGB nennt ihn der Wortlaut nicht.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Wer schuldet den Pflichtteil nach außen | Der Erbe; Pflichtteil, Vermächtnis und Auflage sind alle Nachlassverbindlichkeiten [§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 BGB] |
| Mehrere Erben nach außen | Gesamtschuldnerische Haftung für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten [§ 2058 BGB] |
| Beschwerter eines Vermächtnisses | Erbe oder Vermächtnisnehmer; im Zweifel der Erbe [§ 2147 BGB] |
| Mehrere beschwerte Erben | Im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile beschwert [§ 2148 BGB] |
| Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1 | „Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird.“ [§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Auflagen | „Das Gleiche gilt von einer Auflage.“ [§ 2318 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Rechtsnatur des Kürzungsrechts | Leistungsverweigerungsrecht – der Wortlaut spricht von „verweigern“, nicht von einem Erlöschen des Vermächtnisanspruchs [§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB] |
| Schranke 1 – § 2318 Abs. 2 | Gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer ist die Kürzung „nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt“ [§ 2318 Abs. 2 BGB] |
| Schranke 2 – § 2318 Abs. 3 | Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er Vermächtnis und Auflage „soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt“ [§ 2318 Abs. 3 BGB] |
| Schranke 3 – § 2323 | Der Erbe kann die Erfüllung „auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat“ [§ 2323 BGB] |
| Pflichtteilsberechtigter Miterbe, § 2319 | Er kann nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten verweigern, „dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt“; „für den Ausfall haften die übrigen Erben“ [§ 2319 Sätze 1 und 2 BGB] |
| Zeitliche Grenze des § 2319 | Die Einrede greift nach dem Wortlaut erst nach der Teilung des Nachlasses [§ 2319 Satz 1 BGB]; bis dahin gilt das Verweigerungsrecht des § 2059 Abs. 1 BGB |
| Ersatzerbe, § 2320 Abs. 1 | Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, trägt im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast – und, wenn der Berechtigte ein Vermächtnis annimmt, auch dieses – in Höhe des erlangten Vorteils [§ 2320 Abs. 1 BGB] |
| Gewillkürte Zuwendung des Erbteils | „Das Gleiche gilt im Zweifel“ für denjenigen, dem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat [§ 2320 Abs. 2 BGB] |
| Vermächtnisausschlagung, § 2321 | Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, trägt im Verhältnis der Erben und Vermächtnisnehmer zueinander derjenige die Pflichtteilslast, „welchem die Ausschlagung zustatten kommt“ – in Höhe des erlangten Vorteils [§ 2321 BGB] |
| Beschwerte Ausschlagung, § 2322 | Ist die ausgeschlagene Erbschaft oder das ausgeschlagene Vermächtnis selbst mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, kann der Begünstigte diese „soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt“ [§ 2322 BGB] |
| Erblasserwille, § 2324 | Der Erblasser kann die Pflichtteilslast „im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen“ und von § 2318 Abs. 1 sowie den §§ 2320 bis 2323 BGB abweichende Anordnungen treffen [§ 2324 BGB] |
| Was § 2324 BGB nicht nennt | § 2318 Abs. 2, § 2318 Abs. 3 und § 2319 BGB stehen nicht in der Aufzählung des § 2324 BGB [Wortlaut des § 2324 BGB] |
| Weitergabe der Kürzung an Untervermächtnisse | Wird ein Vermächtnis „wegen eines Pflichtteilsanspruchs“ gekürzt, kann der Vermächtnisnehmer die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen, sofern kein anderer Erblasserwille anzunehmen ist [§ 2188 BGB] |
| Vorrang einzelner Beschwerungen | Der Erblasser kann anordnen, dass ein bestimmtes Vermächtnis oder eine Auflage bei der Kürzung Vorrang hat [§ 2189 BGB] |
| Haftungsgrenze des Hauptvermächtnisnehmers | Er kann die Erfüllung verweigern, soweit das aus dem Vermächtnis Erlangte nicht ausreicht [§ 2187 Abs. 1 BGB] |
| Innenausgleich unter Miterben allgemein | Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander „zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“; der Ausfall eines Schuldners trifft die übrigen [§ 426 Abs. 1 BGB] |
| Bezugsgröße der Last | Der Pflichtteil selbst ist eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB] |
| Erbschaftsteuer | Verbindlichkeiten „aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen“ sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig [§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG] |
| Steuerbarer Erwerb | Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG] |
Geltungsbereich
Diese Seite betrifft die Verteilung der Pflichtteilslast nach deutschem Erbrecht, also die Frage, wer den Pflichtteil im Innenverhältnis wirtschaftlich trägt, nachdem feststeht, dass er zu zahlen ist. Sie gilt für alle Erbfälle, auf die deutsches Erbrecht anwendbar ist; innerhalb der EU richtet sich das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft.
Betroffen sind drei Personengruppen: Erben (auch Miterben), Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. Nicht betroffen ist der Pflichtteilsberechtigte selbst – für ihn ändert sich durch die §§ 2318 ff. BGB nichts, weil er seinen Anspruch unverändert gegen den Erben richtet.
Die §§ 2318 bis 2324 BGB stammen aus dem ursprünglichen BGB und sind seit dem 01.01.1900 unverändert in Kraft. Der Wortlaut sämtlicher hier zitierter Vorschriften wurde am 01.09.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle Abrufe HTTP 200).
Nicht behandelt werden hier: ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch besteht (siehe Pflichtteil, §§ 2303 ff. BGB), wie hoch er ist (siehe Berechnung des Pflichtteils) und die Haftungsbeschränkung des Erben gegenüber Nachlassgläubigern (siehe Erbenhaftung, § 1967 BGB).
Außenverhältnis und Innenverhältnis: die entscheidende Trennung
Der häufigste Denkfehler in diesem Bereich entsteht dadurch, dass zwei Ebenen vermischt werden.
Außenverhältnis. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch gegen den Erben (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit, und zwar nach § 1967 Abs. 2 BGB in derselben Kategorie wie Vermächtnisse und Auflagen: Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören „außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen“. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Der Berechtigte kann sich also einen Miterben aussuchen und von ihm alles verlangen.
Innenverhältnis. Erst danach setzen die §§ 2318 bis 2324 BGB an. Sie beantworten, wer die gezahlte Summe wirtschaftlich zu tragen hat. Ohne sie käme man über § 426 Abs. 1 BGB nur zu einer Verteilung unter Miterben – die Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten blieben außen vor und würden ihre Zuwendung ungeschmälert erhalten, obwohl der Nachlass durch den Pflichtteil geschrumpft ist. Genau das verhindert § 2318 BGB.
Wichtig ist die Reihenfolge: Ein Vermächtnisnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Erbe habe den Pflichtteil noch gar nicht gezahlt. Umgekehrt kann der Erbe die Kürzung nicht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einwenden, sondern nur gegenüber dem Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten.
Das Kürzungsrecht des Erben (§ 2318 Abs. 1 BGB)
§ 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem beschwerten Erben ein Leistungsverweigerungsrecht: Er kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses „soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird“. Satz 2 stellt die Auflage gleich.
Drei Merkmale prägen die Vorschrift:
- Es ist eine Einrede, kein automatischer Abzug. Der Gesetzeswortlaut spricht vom Verweigern, nicht vom Erlöschen. Wer als Erbe das Vermächtnis ungekürzt erfüllt, ohne die Einrede zu erheben, kann das Geleistete nicht ohne Weiteres zurückfordern.
- Sie wirkt nur, wenn der Erbe selbst beschwert ist. § 2318 Abs. 1 BGB setzt ein „ihm auferlegtes“ Vermächtnis voraus. Wer der Beschwerte ist, ergibt sich aus § 2147 BGB: Beschwert werden kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer, und „soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert“. Sind mehrere Erben mit demselben Vermächtnis beschwert, sind sie nach § 2148 BGB im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile beschwert.
- Der Maßstab ist Verhältnismäßigkeit, nicht Vorrang. Der Erbe darf das Vermächtnis nicht vollständig verweigern, um seinen eigenen Anteil zu schonen; er darf nur so weit kürzen, dass beide Seiten die Last anteilig tragen. Was „verhältnismäßig“ genau bedeutet, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich; nach dem Wortsinn ist der Maßstab das Verhältnis der Werte, die Erbe und Vermächtnisnehmer aus dem Nachlass erhalten. Diese Konkretisierung ist ein Wortlautschluss und auf dieser Seite nicht durch ein Gerichtszitat belegt.
Für Auflagen gilt die Regel entsprechend, obwohl der Auflagenbegünstigte anders als der Vermächtnisnehmer keinen eigenen Anspruch auf die Leistung hat: § 2192 BGB erklärt einen Katalog von Vermächtnisvorschriften auf die Auflage für entsprechend anwendbar, und § 2318 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnet die Gleichbehandlung für die Pflichtteilslast ausdrücklich selbst an.
Weitergabe nach unten. Ist der gekürzte Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Untervermächtnis oder einer Auflage beschwert, endet die Kürzung nicht bei ihm: Nach § 2188 BGB kann er, „sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen“, wenn seine Leistung „wegen eines Pflichtteilsanspruchs“ gekürzt wurde. Der Erblasser kann dieser Kaskade nach § 2189 BGB durch eine Vorranganordnung eine andere Reihenfolge geben.
Die drei Schranken des Kürzungsrechts
Schranke 1: pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer (§ 2318 Abs. 2 BGB)
Ist der Vermächtnisnehmer selbst pflichtteilsberechtigt, ist die Kürzung „nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt“. Der Pflichtteil bildet also eine absolute Untergrenze: Wer ohnehin einen unentziehbaren Mindestanteil hat, soll ihn nicht über den Umweg der Kürzung eines Vermächtnisses verlieren. Diese Konstellation kommt regelmäßig vor, weil ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger häufig statt einer Erbeinsetzung ein Vermächtnis erhält – die Wahl zwischen Vermächtnis und Pflichtteil regelt dann § 2307 BGB.
Schranke 2: pflichtteilsberechtigter Erbe (§ 2318 Abs. 3 BGB)
Der spiegelbildliche Fall: Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er „wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt“. Hier wirkt § 2318 Abs. 3 BGB nicht als Begrenzung, sondern als Erweiterung des Kürzungsrechts über die verhältnismäßige Quote des Absatzes 1 hinaus. Systematisch entspricht das § 2328 BGB, der dem selbst pflichtteilsberechtigten Erben dieselbe Grenze gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsanspruch zubilligt.
Schranke 3: keine Kürzung ohne eigene Last (§ 2323 BGB)
§ 2323 BGB verzahnt § 2318 mit den §§ 2320 bis 2322 BGB: Der Erbe kann die Erfüllung „auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat“. Wer intern gar nicht belastet ist, darf also auch nicht kürzen. Praktisch ist § 2323 BGB damit die Missbrauchssperre der ganzen Regelungsgruppe: Sie verhindert, dass ein Erbe eine Last, die ihn im Innenverhältnis nicht trifft, dennoch auf einen Vermächtnisnehmer abwälzt.
Wer die Last intern trägt (§§ 2320 bis 2322 BGB)
Die drei folgenden Vorschriften verlagern die Pflichtteilslast auf denjenigen, der von der Enterbung oder der Ausschlagung profitiert. Der gemeinsame Gedanke: Wer den Vorteil hat, trägt die Last – und zwar nur „in Höhe des erlangten Vorteils“.
| Konstellation | Wer trägt die Pflichtteilslast intern | Norm |
|---|---|---|
| Jemand wird anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe | dieser Erbe, in Höhe des erlangten Vorteils – zusätzlich das Vermächtnis, wenn der Berechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt | § 2320 Abs. 1 BGB |
| Der Erblasser wendet den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen einem anderen zu | im Zweifel dieser Bedachte, in Höhe des erlangten Vorteils | § 2320 Abs. 2 BGB |
| Der Pflichtteilsberechtigte schlägt ein Vermächtnis aus | derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, in Höhe des erlangten Vorteils | § 2321 BGB |
| Die vom Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder das ausgeschlagene Vermächtnis ist selbst beschwert | der Begünstigte darf das Vermächtnis oder die Auflage kürzen, bis ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt | § 2322 BGB |
Zwei Feinheiten sind leicht zu übersehen:
- § 2320 Abs. 1 BGB gilt seinem Wortlaut nach für den gesetzlichen Erben, der an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten tritt; für den durch Verfügung von Todes wegen Bedachten stellt Absatz 2 die gleiche Rechtsfolge nur „im Zweifel“ auf. Absatz 2 ist damit eine Auslegungsregel, die durch einen abweichenden Erblasserwillen verdrängt wird – Absatz 1 dagegen nicht (wohl aber durch § 2324 BGB).
- § 2322 BGB gibt kein Verweigerungsrecht wegen anteiliger Lastentragung wie § 2318 Abs. 1 BGB, sondern ein Kürzungsrecht bis zu einer Deckungsgrenze: Der Begünstigte darf so weit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
Der pflichtteilsberechtigte Miterbe (§ 2319 BGB)
§ 2319 BGB steht systematisch etwas abseits, weil er nicht das Verhältnis zu Vermächtnisnehmern, sondern das Verhältnis unter Miterben betrifft. Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, kann er „nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt“ (Satz 1). Satz 2 zieht die Konsequenz für den Gläubiger: „Für den Ausfall haften die übrigen Erben.“
Drei Punkte:
- Es handelt sich um eine Einrede im Außenverhältnis – anders als bei § 2318 BGB richtet sie sich gegen den fordernden Pflichtteilsberechtigten selbst und durchbricht insoweit die Gesamtschuld des § 2058 BGB.
- Die Einrede greift nach dem Wortlaut erst nach der Teilung des Nachlasses. Bis dahin kann jeder Miterbe nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen verweigern; das Recht der Nachlassgläubiger, Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass zu verlangen, bleibt nach § 2059 Abs. 2 BGB unberührt.
- Der Ausfall wird nicht dem Gläubiger aufgebürdet, sondern den übrigen Erben. Das entspricht dem allgemeinen Ausfallgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB, ist in § 2319 Satz 2 BGB aber eigenständig angeordnet.
Was der Erblasser ändern kann – und was nicht (§ 2324 BGB)
§ 2324 BGB gibt dem Erblasser zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Er kann die Pflichtteilslast „im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen“ und „von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen“.
Der Wortlaut zählt abschließend auf, wovon abgewichen werden darf. Nicht genannt sind:
- § 2318 Abs. 2 BGB – der Schutz des pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmers,
- § 2318 Abs. 3 BGB – das erweiterte Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben,
- § 2319 BGB – die Einrede des pflichtteilsberechtigten Miterben.
Dass diese drei Vorschriften der Disposition des Erblassers entzogen sind, ist ein Umkehrschluss aus der Aufzählung des § 2324 BGB und passt zum Zweck der Vorschriften: Alle drei schützen einen Pflichtteil, und der Pflichtteil ist gerade dadurch definiert, dass der Erblasser ihn nicht durch Verfügung von Todes wegen beseitigen kann (§ 2303 Abs. 1 BGB). Eine gerichtliche Bestätigung wird auf dieser Seite nicht zitiert; die Aussage ist wortlautnah formuliert.
Praktisch heißt das für die Testamentsgestaltung: Eine Klausel, die die Pflichtteilslast einem bestimmten Erben zuweist, ist von § 2324 BGB gedeckt. Eine Klausel, die einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer über die Kürzung faktisch den Pflichtteil nimmt, findet in § 2324 BGB keine Grundlage.
Ausnahmen
- Der Erblasser hat ausdrücklich abweichend angeordnet (§ 2324 BGB). Dann gilt seine Anordnung statt § 2318 Abs. 1 und statt der §§ 2320 bis 2323 BGB.
- Der Erbe ist nicht der Beschwerte (§ 2147 BGB). Hat der Erblasser einen Vermächtnisnehmer mit dem Untervermächtnis beschwert, steht das Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 1 BGB dem Erben insoweit nicht zu; für den beschwerten Vermächtnisnehmer gelten stattdessen die §§ 2187, 2188 BGB.
- Vorranganordnung des Erblassers (§ 2189 BGB). Sie verschiebt, welches Vermächtnis oder welche Auflage bei der Kürzung zuerst betroffen ist.
- § 2318 Abs. 2 BGB als absolute Grenze. Auch eine an sich zulässige verhältnismäßige Kürzung endet dort, wo dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer sein Pflichtteil nicht mehr verbliebe.
- § 2323 BGB als Sperre. Wer die Last nach den §§ 2320 bis 2322 BGB nicht zu tragen hat, kann insoweit nicht kürzen – unabhängig davon, wie hoch die Pflichtteilslast im Übrigen ist.
- Vor der Teilung greift § 2319 BGB nicht. Bis zur Teilung ist § 2059 BGB die einschlägige Vorschrift.
Häufige Fehler
- Die Kürzung mit dem Wegfall des Anspruchs verwechseln. § 2318 Abs. 1 BGB gibt ein Recht, die Erfüllung zu verweigern. Wer als Erbe ungekürzt zahlt, hat die Einrede nicht erhoben – der Vermächtnisanspruch bestand.
- Den Pflichtteilsberechtigten in die Verteilung einbeziehen. Die §§ 2318 ff. BGB betreffen ausschließlich das Innenverhältnis. Gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten haftet der Erbe unverändert; bei mehreren Erben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB).
- Das Vermächtnis vollständig streichen. § 2318 Abs. 1 BGB verlangt eine verhältnismäßige Lastenteilung. Eine Kürzung auf null ist davon nur gedeckt, soweit sie sich zusätzlich aus § 2318 Abs. 3 oder § 2322 BGB ergibt.
- § 2319 BGB vor der Teilung anwenden. Der Wortlaut sagt „nach der Teilung“. Vorher ist § 2059 BGB die richtige Vorschrift.
- Annehmen, der Erblasser könne alles regeln. § 2324 BGB nennt § 2318 Abs. 1 und die §§ 2320 bis 2323 BGB – § 2318 Abs. 2, § 2318 Abs. 3 und § 2319 BGB stehen nicht in der Aufzählung.
- Die Kürzung nicht nach unten weitergeben. Ein gekürzter Vermächtnisnehmer, der selbst beschwert ist, kann seine eigenen Beschwerungen nach § 2188 BGB verhältnismäßig kürzen – das wird in der Praxis oft übersehen.
- Steuerlich doppelt rechnen. Der Erbe zieht die Vermächtnis- und Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ab; beim Vermächtnisnehmer und beim Pflichtteilsberechtigten ist derselbe Betrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein eigener Erwerb. Der Pflichtteil zählt dort allerdings erst, wenn er geltend gemacht ist.
Beispiel
Konstruierter Fall mit frei gewählten Werten; er dient nur der Veranschaulichung des Rechenwegs und ersetzt keine Beratung.
Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder, A und B. Er setzt A zum Alleinerben ein und enterbt B. Zugleich wendet er seiner Nachbarin N ein Geldvermächtnis von 60.000 € zu. Der Nachlass ist nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten mit Ausnahme von Vermächtnis und Pflichtteil 240.000 € wert.
- Pflichtteil des B. Gesetzlicher Erbteil des B wäre die Hälfte, der Pflichtteil ist die Hälfte davon (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB): 240.000 € × 1/2 × 1/2 = 60.000 €. Diesen Betrag schuldet A als Erbe (§ 2303 Abs. 1 Satz 1, § 1967 BGB).
- Was A und N ohne Kürzung erhielten. N bekäme 60.000 €, A bliebe nach Erfüllung von Vermächtnis und Pflichtteil 240.000 − 60.000 − 60.000 = 120.000 €. A trüge die Pflichtteilslast damit allein.
- Kürzung nach § 2318 Abs. 1 BGB. A kann die Erfüllung des Vermächtnisses so weit verweigern, dass er und N die Pflichtteilslast von 60.000 € verhältnismäßig tragen. Legt man als Verhältnis die Werte zugrunde, die beide aus dem Nachlass erhalten – A 180.000 €, N 60.000 €, zusammen 240.000 € –, entfallen auf N 60.000 € × 60.000/240.000 = 15.000 €. N erhält also 45.000 €, A trägt 45.000 € der Pflichtteilslast.
- Gegenprobe § 2318 Abs. 2 BGB. N ist keine Angehörige und damit nicht pflichtteilsberechtigt; die Untergrenze des Absatzes 2 greift nicht.
- Gegenprobe § 2323 BGB. A ist nicht durch die §§ 2320 bis 2322 BGB von der Last freigestellt – er wird nicht anstelle des B gesetzlicher Erbe, sondern war es ohnehin, und B hat kein Vermächtnis ausgeschlagen. Die Sperre greift nicht.
- Variante mit § 2318 Abs. 3 BGB. Wäre A statt der Nachbarin ein enterbter, aber als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter mit einem eigenen Pflichtteil von 60.000 €, dürfte er das Vermächtnis so weit kürzen, dass ihm diese 60.000 € verbleiben – also über die verhältnismäßige Quote von 45.000 € hinaus.
Der unter Ziffer 3 verwendete Verteilungsmaßstab folgt dem Wortsinn von „verhältnismäßig“ in § 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist nicht durch ein auf dieser Seite zitiertes Urteil belegt.
Siehe auch
- Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) – der Anspruch dem Grunde nach
- Berechnung des Pflichtteils (§§ 2310–2313, 2315, 2316 BGB) – die Höhe der Last, die hier verteilt wird
- Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB) – Anspruch und Beschwerter
- Auflage (§§ 2192 ff. BGB) – die zweite von § 2318 BGB erfasste Beschwerung
- Erbenhaftung und Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) – das Außenverhältnis zu den Nachlassgläubigern
- Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) – Gesamthand und Teilung, an die § 2319 BGB anknüpft
- Beschränkungen und Beschwerungen (§ 2306 BGB) – die Ausschlagungsentscheidung des beschwerten Erben
- Pflichtteilsergänzung (§§ 2325 ff. BGB) – die Parallelvorschrift § 2328 BGB für den ergänzungspflichtigen Erben
- Erbausschlagung (§§ 1942–1957 BGB) – Voraussetzung der §§ 2321, 2322 BGB
- Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) – Abwicklung von Vermächtnissen und Auflagen
- Erbfallkosten und Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 ErbStG) – der steuerliche Abzug der hier verteilten Lasten
Quellen
- § 2318 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2318.html
- § 2319 BGB – Pflichtteilsberechtigter Miterbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2319.html
- § 2320 BGB – Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2320.html
- § 2321 BGB – Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2321.html
- § 2322 BGB – Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2322.html
- § 2323 BGB – Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2323.html
- § 2324 BGB – Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2324.html
- § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
- § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2058.html
- § 2059 BGB – Haftung bis zur Teilung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2059.html
- § 426 BGB – Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__426.html
- § 2147 BGB – Beschwerter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html
- § 2148 BGB – Mehrere Beschwerte: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2148.html
- § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2174.html
- § 2187 BGB – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2187.html
- § 2188 BGB – Kürzung der Beschwerungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2188.html
- § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2189.html
- § 2192 BGB – Auf die Auflage anzuwendende Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2192.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte, Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 2305 BGB – Zusatzpflichtteil: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2305.html
- § 2306 BGB – Beschränkungen und Beschwerungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2306.html
- § 2307 BGB – Zuwendung eines Vermächtnisses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2307.html
- § 2311 BGB – Wert des Nachlasses: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html
- § 2328 BGB – Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2328.html
- § 2329 BGB – Anspruch gegen den Beschenkten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2329.html
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- § 10 ErbStG – Steuerpflichtiger Erwerb: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__10.html
- Hinweis zur Rechtsprechung: Zu den §§ 2318 bis 2324 BGB liegt keine Entscheidung mit amtlichem Leitsatz vor, die am 01.09.2026 über das amtliche Portal rechtsprechung-im-internet.de abrufbar gewesen wäre. Die einschlägigen Leitentscheidungen des BGH stammen aus den Jahren 1958 bis 1987 und liegen damit vor dem Bestand dieses Portals. Auf Rechtsprechungszitate wird deshalb bewusst verzichtet; sämtliche Aussagen dieser Seite sind auf den amtlichen Normwortlaut gestützt, und die wenigen wortlautabgeleiteten Schlüsse sind im Text als solche gekennzeichnet.
Änderungsverlauf
- 2026-09-01: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Wortlaute der §§ 426, 1922, 1967, 2058, 2059, 2147, 2148, 2160, 2161, 2174, 2187, 2188, 2189, 2192, 2303, 2305, 2306, 2307, 2311, 2313, 2318, 2319, 2320, 2321, 2322, 2323, 2324, 2325, 2328 und 2329 BGB sowie der §§ 3 und 10 ErbStG wurden am 01.09.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle Abrufe HTTP 200, Absatzextraktion aus dem amtlichen Markup). Rechtsprechung wurde bewusst nicht zitiert, weil zu den §§ 2318 bis 2324 BGB keine Entscheidung mit amtlichem Leitsatz auf rechtsprechung-im-internet.de verfügbar ist. | change_type=initial_publication field=“topic_lifecycle“ new=“published“ reviewed_by=“Nexvyra Erbe-Bot“
Stand
- Stand: 2026-09-01
- Gültig ab: 1900-01-01
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0