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Nachlassinventar (§§ 1993–2013 BGB) – Inventarfrist, Inhalt, eidesstattliche Versicherung und unbeschränkte Haftung

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-03 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Inventar ist das beim Nachlassgericht eingereichte Verzeichnis des Nachlasses; § 1993 BGB stellt seine Errichtung ausdrücklich in das Belieben des Erben („Der Erbe ist berechtigt …“). Zur Pflicht wird es erst, wenn ein Nachlassgläubiger beim Nachlassgericht eine Inventarfrist beantragt: Nach deren Ablauf haftet der Erbe „für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird“ (§ 1994 Abs. 1 BGB). Die Frist „soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen“ und läuft ab Zustellung des Beschlusses (§ 1995 Abs. 1 BGB); sie ist verlängerbar (§ 1995 Abs. 3 BGB), und bei unverschuldeter Verhinderung ist eine neue Frist zu bestimmen (§ 1996 BGB). Inhaltlich müssen alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden (§ 2001 Abs. 1 BGB); der Erbe muss dazu eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar zuziehen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar beantragen — schon der Antrag wahrt die Frist (§ 2003 Abs. 1 BGB). Wird das Inventar rechtzeitig errichtet, wirkt zugunsten des Erben die Richtigkeitsvermutung des § 2009 BGB. Unbeschränkt haftet der Erbe außerdem, wenn er absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit herbeiführt oder eine nicht bestehende Verbindlichkeit aufnehmen lässt (§ 2005 Abs. 1 BGB) oder wenn er die vom Gläubiger verlangte eidesstattliche Versicherung verweigert (§ 2006 Abs. 3 BGB). Ist die unbeschränkte Haftung einmal eingetreten, entfallen nach § 2013 Abs. 1 BGB sämtliche Haftungsbeschränkungen der §§ 1973 bis 1975 und 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 BGB — und der Erbe darf nicht einmal mehr die Nachlassverwaltung beantragen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1993–2013 BGB (Untertitel „Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben“); ergänzend §§ 2063, 260 BGB, §§ 780, 781 ZPO, GNotKG [gesetze-im-internet.de]
Was das Inventar istein beim Nachlassgericht eingereichtes Verzeichnis des Nachlasses [§ 1993 BGB]
Freiwillig oder Pflichtgrundsätzlich ein Recht des Erben, keine Pflicht [§ 1993 BGB]
Wer eine Frist erzwingen kannjeder Nachlassgläubiger durch Antrag beim Nachlassgericht [§ 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Folge des Fristablaufsunbeschränkte Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten [§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Anforderung an den Gläubigerer hat seine Forderung glaubhaft zu machen; ihr Nichtbestehen berührt die Wirksamkeit der Fristbestimmung nicht [§ 1994 Abs. 2 BGB]
Dauer der Fristmindestens ein Monat, höchstens drei Monate [§ 1995 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Fristbeginnmit Zustellung des Fristbestimmungsbeschlusses; vor Annahme der Erbschaft bestimmt, erst mit der Annahme [§ 1995 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB]
Verlängerungauf Antrag des Erben nach Ermessen des Nachlassgerichts [§ 1995 Abs. 3 BGB]
Neue Frist bei unverschuldeter Verhinderungist auf Antrag zu bestimmen; Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Ende der ersten Frist [§ 1996 Abs. 1, Abs. 2 BGB]
Hemmung§ 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen) gilt entsprechend [§ 1997 BGB]
Tod des Erben in laufender FristFrist endet nicht vor Ablauf der für dessen Erbschaft geltenden Ausschlagungsfrist [§ 1998 BGB]
Minderjähriger oder betreuter ErbeMitteilung an das Familien- bzw. Betreuungsgericht [§ 1999 BGB]
Inhaltalle beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten [§ 2001 Abs. 1 BGB]
Beschreibung und WertBeschreibung, soweit zur Wertbestimmung erforderlich, sowie Angabe des Wertes [§ 2001 Abs. 2 BGB]
Aufnahme durch den Erbener muss eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar zuziehen [§ 2002 BGB]
Amtliche Aufnahmeauf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar; der Notar reicht das Inventar beim Nachlassgericht ein [§ 2003 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB]
Fristwahrung durch Antragschon die Antragstellung nach § 2003 Abs. 1 BGB wahrt die Inventarfrist [§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Auskunftspflicht bei amtlicher Aufnahmeder Erbe ist zur erforderlichen Auskunft verpflichtet [§ 2003 Abs. 2 BGB]
Bezugnahme auf vorhandenes InventarErklärung gegenüber dem Nachlassgericht vor Fristablauf genügt [§ 2004 BGB]
Unbeschränkte Haftung bei Unrichtigkeitbei absichtlicher erheblicher Unvollständigkeit, bei Aufnahme einer nicht bestehenden Verbindlichkeit in Benachteiligungsabsicht sowie bei Auskunftsverweigerung im Fall des § 2003 BGB [§ 2005 Abs. 1 BGB]
Bloße Unvollständigkeit ohne Absichtkeine unbeschränkte Haftung; es kann eine neue Inventarfrist zur Ergänzung bestimmt werden [§ 2005 Abs. 2 BGB]
Eidesstattliche Versicherungauf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts [§ 2006 Abs. 1 BGB]
Vervollständigung vorher möglichder Erbe kann das Inventar vor Abgabe der Versicherung vervollständigen [§ 2006 Abs. 2 BGB]
Folge der Verweigerungunbeschränkte Haftung gegenüber dem antragstellenden Gläubiger; ebenso bei unentschuldigtem Nichterscheinen in zwei Terminen [§ 2006 Abs. 3 BGB]
Wiederholte Versicherungnur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben weitere Gegenstände bekannt geworden sind [§ 2006 Abs. 4 BGB]
Mehrere Erbteile in einer HandHaftung wird für jeden Erbteil gesondert beurteilt; bei Anwachsung und § 1935 BGB nur bei verschiedener Beschwerung [§ 2007 BGB]
Wirkung der rechtzeitigen ErrichtungVermutung, dass weitere als die angegebenen Nachlassgegenstände beim Erbfall nicht vorhanden waren [§ 2009 BGB]
Einsichtsrechtjedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht [§ 2010 BGB]
Keine Inventarfrist gegenden Fiskus als gesetzlichen Erben [§ 2011 BGB] sowie Nachlasspfleger und Nachlassverwalter [§ 2012 BGB]
Sperre während Nachlassverwaltung/-insolvenzFristbestimmung wird unwirksam; neue Frist kann nicht bestimmt werden [§ 2000 Sätze 1 und 2 BGB]
Nach Nachlassinsolvenzbei Beendigung durch Verteilung der Masse oder Insolvenzplan bedarf es der Inventarerrichtung nicht [§ 2000 Satz 3 BGB]
MiterbenErrichtung durch einen Miterben kommt den übrigen zustatten, soweit deren Haftung nicht schon unbeschränkt ist [§ 2063 Abs. 1 BGB]
Folgen unbeschränkter Haftung§§ 1973–1975, 1977–1980, 1989–1992 BGB sind nicht anwendbar; kein Antragsrecht auf Nachlassverwaltung [§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt§§ 1977–1980 BGB und das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung bleiben erhalten [§ 2013 Abs. 2 BGB]
Haftungsvorbehalt im Urteilerforderlich, sonst ist die Beschränkung nicht mehr geltend zu machen [§ 780 Abs. 1 ZPO]
Gerichtsgebühr Inventarfrist27,00 € für Bestimmung, neue Bestimmung oder Verlängerung [KV Nr. 12411 GNotKG]
Gerichtsgebühr Notarbeauftragung44,00 € für das Verfahren über den Antrag nach § 2003 BGB [KV Nr. 12412 GNotKG]
Gerichtsgebühr eidesstattliche Versicherung0,5-Gebühr nach Tabelle A [KV Nr. 15212 GNotKG, Vorbemerkung 1.2 Abs. 2 GNotKG]
Notargebühr Vermögensverzeichnis2,0-Gebühr für die Aufnahme einschließlich Siegelung, 1,0 bei Mitwirkung als Urkundsperson [KV Nrn. 23500, 23502 GNotKG]
Geschäftswert des VerzeichnissesWert der verzeichneten Gegenstände [§ 115 GNotKG]

Geltungsbereich

Diese Seite behandelt das Nachlassinventar nach den §§ 1993 bis 2013 BGB: wann der Erbe es errichten darf, wann ein Gläubiger ihn dazu zwingen kann, was hineingehört, wie es aufgenommen wird und unter welchen Voraussetzungen der Erbe seine Haftungsbeschränkung endgültig verliert. Sie gilt für Erbfälle, auf die deutsches Erbrecht anwendbar ist; innerhalb der EU bestimmt sich das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft.

Adressat ist einerseits der Erbe, der seine Haftung auf den Nachlass beschränken will und dem eine Inventarfrist gesetzt wurde, andererseits der Nachlassgläubiger, der Klarheit über den Bestand des Nachlasses erzwingen möchte. Das Inventarrecht ist dabei kein eigenständiges Haftungsbeschränkungsverfahren wie die Nachlassverwaltung, sondern ein Verlusttatbestand: Wer die Frist versäumt oder das Inventar manipuliert, verliert die Beschränkungsmöglichkeiten, die ihm die §§ 1975 ff. BGB sonst offenhalten würden.

Die §§ 1993 bis 2013 BGB stammen aus dem ursprünglichen BGB und gelten seit dem 01.01.1900. Seither geändert wurden nur § 1999 BGB (Anpassung an die Betreuungs- und FGG-Terminologie) und § 2003 BGB (amtliche Aufnahme nunmehr durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar). Der Wortlaut sämtlicher zitierter Vorschriften wurde am 03.09.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle Abrufe HTTP 200).

Nicht behandelt werden hier: die Haftungsgrundlage im Überblick (siehe Erbenhaftung, §§ 1967 ff. BGB), das Verfahren der Nachlassverwaltung (siehe Nachlassverwaltung, §§ 1975, 1981 ff. BGB), das Aufgebot der Nachlassgläubiger (siehe Aufgebotsverfahren, §§ 1970 ff. BGB) und das Nachlassverzeichnis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten (siehe Auskunftsanspruch, § 2314 BGB).

Ein Recht des Erben – und was es ihm bringt

§ 1993 BGB ist bemerkenswert kurz und bemerkenswert deutlich: „Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).“ Es besteht also keine allgemeine Inventarpflicht. Wer erbt, muss dem Nachlassgericht von sich aus nichts vorlegen.

Der Nutzen der freiwilligen Errichtung liegt in § 2009 BGB. Ist das Inventar rechtzeitig errichtet, „so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien“. Das ist eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Erben: Behauptet ein Gläubiger, der Nachlass sei größer gewesen, trägt er dafür die Beweislast. Für den Erben, der später die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB erheben oder eine Nachlassverwaltung durchlaufen will, ist das eine erhebliche Erleichterung.

Ein zweiter, oft übersehener Vorteil steckt in § 2010 BGB: Das Nachlassgericht hat die Einsicht „jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht“. Das eingereichte Inventar wird damit zu einem für alle Gläubiger nachprüfbaren Bezugspunkt — und schafft dem Erben zugleich Ruhe vor immer neuen Auskunftsverlangen.

Die Inventarfrist – der Hebel des Gläubigers (§§ 1994–1999 BGB)

Aus dem Recht wird eine Obliegenheit, sobald ein Nachlassgläubiger die Fristbestimmung beantragt.

Bestimmung (§ 1994 BGB). Das Nachlassgericht „hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen“. Es ist eine gebundene Entscheidung; ein Ermessen des Gerichts sieht der Wortlaut nicht vor. Der Gläubiger muss seine Forderung lediglich glaubhaft machen (§ 1994 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bemerkenswert ist Satz 2: „Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.“ Wer die Frist verstreichen lässt und sich darauf verlässt, die Forderung des Antragstellers sei ohnehin unbegründet, verliert die Haftungsbeschränkung trotzdem — und zwar gegenüber allen Nachlassgläubigern, nicht nur gegenüber dem Antragsteller.

Dauer und Beginn (§ 1995 BGB). Die Frist „soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen“. Sie beginnt „mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird“ — nicht mit dessen Erlass und nicht mit formloser Mitteilung. Wird sie vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, beginnt sie erst mit der Annahme (Absatz 2). Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht sie „nach seinem Ermessen verlängern“ (Absatz 3) — anders als die Bestimmung selbst ist die Verlängerung also eine Ermessensentscheidung.

Neue Frist bei unverschuldeter Verhinderung (§ 1996 BGB). War der Erbe „ohne sein Verschulden verhindert“, das Inventar rechtzeitig zu errichten oder eine gerechtfertigte Verlängerung zu beantragen, hat ihm das Nachlassgericht auf Antrag eine neue Frist zu bestimmen. Dafür gilt eine doppelte Frist: binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist (Absatz 2). Vor der Entscheidung soll der antragstellende Gläubiger „wenn tunlich gehört werden“ (Absatz 3).

Hemmung und Sonderfälle. Auf den Lauf der Inventarfrist und der Zwei-Wochen-Frist des § 1996 Abs. 2 BGB findet § 210 BGB entsprechende Anwendung (§ 1997 BGB) — die Ablaufhemmung zugunsten geschäftsunfähiger oder beschränkt geschäftsfähiger Personen ohne gesetzlichen Vertreter. Stirbt der Erbe vor Fristablauf, endet die Frist nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist für seine eigene Erbschaft (§ 1998 BGB). Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem Familiengericht Mitteilung machen; fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers, tritt das Betreuungsgericht an dessen Stelle (§ 1999 BGB).

Was hineingehört (§ 2001 BGB)

§ 2001 BGB verlangt zwei Dinge:

Beide Absätze sind als Soll-Vorschriften gefasst. Ihre Verletzung führt nicht automatisch zur unbeschränkten Haftung; dafür braucht es die zusätzlichen Voraussetzungen des § 2005 BGB.

Wie das Inventar aufgenommen wird (§§ 2002–2004 BGB)

Der Erbe hat zwei Wege — und einen dritten, wenn schon ein Inventar vorliegt.

Weg 1 – Aufnahme durch den Erben mit Urkundsperson (§ 2002 BGB). „Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.“ Ein selbst geschriebenes und selbst unterschriebenes Verzeichnis genügt also nicht; die Zuziehung ist zwingend („muss“). Der Erbe behält dabei die Federführung, die Urkundsperson wirkt mit.

Weg 2 – Amtliche Aufnahme durch den Notar (§ 2003 BGB). „Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar.“ Entscheidend für die Fristwahrung ist Satz 2: „Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.“ Wer knapp vor Fristablauf merkt, dass er es allein nicht schafft, kann sich also durch den bloßen Antrag retten — er muss das Inventar nicht mehr innerhalb der Frist fertigstellen. Die Kehrseite: Der Erbe ist „verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen“ (Absatz 2), und die Verweigerung dieser Auskunft führt nach § 2005 Abs. 1 Satz 2 BGB unmittelbar zur unbeschränkten Haftung. Eingereicht wird das Inventar vom Notar beim Nachlassgericht (Absatz 3).

Weg 3 – Bezugnahme (§ 2004 BGB). Liegt beim Nachlassgericht bereits ein den §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar vor — etwa von einem Miterben oder aus einem früheren Verfahren —, „so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll“. Diese Erklärung ist fristgebunden.

Wenn das Inventar unrichtig ist (§ 2005 BGB)

§ 2005 BGB unterscheidet scharf zwischen Absicht und bloßer Nachlässigkeit.

Absatz 1 – unbeschränkte Haftung. Sie tritt in drei Fällen ein:

Verlangt sind also Absicht und — bei der Unvollständigkeit — Erheblichkeit. Auffällig ist die Asymmetrie: Beim Verschweigen von Aktiva genügt Absicht; beim Erfinden von Passiva verlangt das Gesetz zusätzlich Benachteiligungsabsicht.

Absatz 2 – die milde Variante. Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, „ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden“. Der schlicht vergessliche Erbe verliert seine Haftungsbeschränkung also nicht; er bekommt eine zweite Gelegenheit.

Die eidesstattliche Versicherung (§ 2006 BGB)

Auch nach Einreichung eines Inventars ist der Erbe nicht sicher. Jeder Nachlassgläubiger kann verlangen, dass der Erbe „zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt“ versichert, „dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei“ (Absatz 1). Der Wortlaut entspricht dem der allgemeinen Vorschrift des § 260 Abs. 2 BGB.

Vier Punkte sind praktisch entscheidend:

Wem keine Inventarfrist gesetzt werden kann (§§ 2000, 2011, 2012 BGB)

Das Gesetz nimmt drei Konstellationen aus:

Mehrere Erbteile, mehrere Erben, Gütergemeinschaft (§§ 2007, 2008, 2063 BGB)

Mehrere Erbteile in einer Hand (§ 2007 BGB). Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung „in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten“. Er kann also für den einen Erbteil unbeschränkt und für den anderen beschränkt haften. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 BGB gilt das allerdings nur, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

Miterben (§ 2063 Abs. 1 BGB). „Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.“ Ein einziges ordnungsgemäßes Inventar schützt damit die gesamte Erbengemeinschaft — mit Ausnahme derjenigen, die ihre Beschränkung bereits verloren haben. Nach Absatz 2 kann sich ein Miterbe den übrigen Erben gegenüber auf seine Haftungsbeschränkung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Gütergemeinschaft (§ 2008 BGB). Gehört die Erbschaft eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten zum Gesamtgut, ist die Fristbestimmung „nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt“, sofern dieser das Gesamtgut allein oder gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist ihm gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch gegenüber dem erbenden Ehegatten nicht; die Errichtung durch den anderen Ehegatten kommt dem Erben zustatten. Das gilt nach Absatz 2 auch nach Beendigung der Gütergemeinschaft.

Was die unbeschränkte Haftung bedeutet (§ 2013 BGB, §§ 780, 781 ZPO)

§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB zieht die Konsequenz: Haftet der Erbe unbeschränkt, „so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen“. Damit entfallen in einem Zug

Der Erbe haftet dann mit seinem gesamten Privatvermögen. Satz 2 lässt eine Rückausnahme zu: Auf eine nach § 1973 oder § 1974 BGB bereits eingetretene Beschränkung kann er sich weiterhin berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 BGB eintritt.

Relative unbeschränkte Haftung (§ 2013 Abs. 2 BGB). Haftet der Erbe nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt — der typische Fall des § 2006 Abs. 3 BGB —, bleiben die §§ 1977 bis 1980 BGB und das Antragsrecht auf Nachlassverwaltung erhalten. Der Unterschied zwischen Fristversäumung und verweigerter eidesstattlicher Versicherung ist also erheblich.

Im Prozess (§§ 780, 781 ZPO). Der als Erbe verurteilte Beklagte „kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist“ (§ 780 Abs. 1 ZPO). Kein Vorbehalt ist erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil gegen einen Nachlassverwalter, einen anderen Nachlasspfleger oder einen verwaltenden Testamentsvollstrecker ergeht (§ 780 Abs. 2 ZPO). In der Zwangsvollstreckung bleibt die Beschränkung zunächst unberücksichtigt, „bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden“ (§ 781 ZPO); erledigt werden diese Einwendungen nach den Regeln der Vollstreckungsabwehrklage (§ 785 ZPO).

Kosten

Die Gerichtsgebühren stehen als Festbeträge im Kostenverzeichnis des GNotKG:

Die Notarkosten für die Aufnahme selbst richten sich nach Teil 2 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 GNotKG:

Der Unterschied zwischen den Nrn. 23500 und 23502 ist wirtschaftlich beträchtlich: Die amtliche Aufnahme nach § 2003 BGB kostet beim Notar den doppelten Gebührensatz der bloßen Mitwirkung nach § 2002 BGB — dafür wahrt schon der Antrag die Inventarfrist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Konstruierter Fall mit frei gewählten Werten; er dient nur der Veranschaulichung und ersetzt keine Beratung.

M ist Alleinerbe seines Onkels und hat die Erbschaft angenommen. Zum Nachlass gehören ein Wertpapierdepot von 120.000 €, ein Pkw im Wert von 18.000 € und Hausrat, den M mit 2.000 € ansetzt. Ein Handwerksbetrieb macht eine offene Werklohnforderung von 40.000 € geltend, die M für überhöht hält.

  1. Antrag des Gläubigers (§ 1994 Abs. 1 BGB). Der Betrieb macht seine Forderung glaubhaft und beantragt beim Nachlassgericht eine Inventarfrist. Das Gericht muss sie bestimmen; ob die Forderung wirklich in dieser Höhe besteht, prüft es nicht (§ 1994 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gebühr: 27,00 € (KV Nr. 12411 GNotKG).
  2. Fristlauf (§ 1995 Abs. 1 BGB). Das Gericht setzt zwei Monate fest. Der Beschluss wird M am 10.03. zugestellt — die Frist läuft damit bis zum 10.05., nicht ab dem Beschlussdatum.
  3. Weg zur Errichtung. M kann einen Notar zuziehen und selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme beantragen (§ 2003 BGB). Er entscheidet sich am 05.05. für den Antrag — damit ist die Frist gewahrt (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB), auch wenn der Notar erst im Juli fertig wird. Gerichtsgebühr für die Beauftragung: 44,00 € (KV Nr. 12412 GNotKG).
  4. Notarkosten (KV Nr. 23500, § 115 GNotKG). Geschäftswert ist der Wert der verzeichneten Gegenstände, hier 120.000 + 18.000 + 2.000 = 140.000 €. Dafür fällt eine 2,0-Gebühr an. Hätte M nach § 2002 BGB selbst aufgenommen und den Notar nur als Urkundsperson zugezogen, wäre es eine 1,0-Gebühr gewesen (KV Nr. 23502).
  5. Inhalt (§ 2001 BGB). Aufzunehmen sind alle drei Aktivposten mit Wertangabe sowie die Werklohnforderung als Nachlassverbindlichkeit — und zwar auch dann, wenn M sie für überhöht hält. Ihre Aufnahme ist keine Anerkennung; ihr Verschweigen wäre dagegen kein Fall des § 2005 Abs. 1 BGB, weil sich dieser bei Verbindlichkeiten nur gegen das Erfinden nicht bestehender Schulden richtet.
  6. Wirkung (§ 2009 BGB). Nach rechtzeitiger Errichtung wird vermutet, dass beim Erbfall keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden waren. Behauptet der Betrieb später, es habe zusätzlich ein Sparbuch gegeben, muss er das beweisen.
  7. Eidesstattliche Versicherung (§ 2006 BGB). Der Betrieb verlangt sie dennoch. M fällt vor dem Termin ein, dass er ein Konto mit 3.000 € übersehen hat — er ergänzt das Inventar nach § 2006 Abs. 2 BGB und versichert dann. Bliebe er ohne Entschuldigung zweimal weg, haftete er nur diesem Gläubiger gegenüber unbeschränkt (§ 2006 Abs. 3 BGB), behielte aber nach § 2013 Abs. 2 BGB das Recht, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Gerichtsgebühr: 0,5-Gebühr nach Tabelle A (KV Nr. 15212 GNotKG).
  8. Wäre die Frist verstrichen. Hätte M bis zum 10.05. weder ein Inventar errichtet noch die amtliche Aufnahme beantragt, haftete er nach § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt — mit den Folgen des § 2013 Abs. 1 BGB, einschließlich des Verlusts des Antragsrechts auf Nachlassverwaltung. Rettung böte dann nur noch § 1996 BGB, und nur bei unverschuldeter Verhinderung.

Die Gebührenangaben unter den Ziffern 1, 3, 4 und 7 geben ausschließlich die im Kostenverzeichnis des GNotKG genannten Festbeträge und Gebührensätze wieder; die konkreten Euro-Beträge der Satzgebühren nach den Tabellen A und B, Auslagen und Umsatzsteuer sind nicht berücksichtigt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand