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Berechnung des Pflichtteils (§§ 2310–2313, 2315, 2316 BGB) – Stichtag, Nachlassbewertung, Anrechnung, Ausgleichung und Stundung nach § 2331a BGB

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Der Pflichtteil ist eine reine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wie hoch dieser Betrag ausfällt, entscheiden drei Rechengrößen: die Pflichtteilsquote, der Nachlasswert und etwaige Abzüge. Für den Nachlasswert gilt ein strenger Stichtag: Maßgeblich sind Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB); der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln, und eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend (§ 2311 Abs. 2 BGB). Für die Quote werden auch diejenigen mitgezählt, die enterbt wurden, ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind – nicht aber, wer durch Erbverzicht ausgeschlossen ist (§ 2310 BGB). Zuwendungen zu Lebzeiten schlagen auf zwei getrennten Wegen durch: durch Anrechnung nach § 2315 BGB, die eine ausdrückliche Bestimmung bei der Zuwendung voraussetzt, und durch Ausgleichung nach § 2316 BGB, die auch ohne solche Bestimmung greift, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind. Zahlen muss der Erbe grundsätzlich sofort – der Anspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) –, kann aber bei unbilliger Härte Stundung nach § 2331a BGB verlangen.

Kernfakten

PunktWert
Höhe des PflichtteilsHälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils [§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB]
RechtsnaturGeldanspruch gegen den Erben, keine Beteiligung am Nachlass in Natur [§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB]
BewertungsstichtagBestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls [§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Wertermittlung„Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“ [§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Wertbestimmung des Erblassers„Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.“ [§ 2311 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Voraus des EhegattenBei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz [§ 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1932 BGB]
LandgutWird ein Landgut zum Ertragswert übernommen (§ 2049 BGB), ist der Ertragswert auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend – aber nur, wenn der übernehmende Erbe selbst zu den in § 2303 BGB genannten Personen gehört [§ 2312 Abs. 1, Abs. 3 BGB]
Aufschiebend bedingte PostenRechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, bleiben außer Ansatz; tritt die Bedingung ein, hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen [§ 2313 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGB]
Auflösend bedingte PostenKommen als unbedingte in Ansatz [§ 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Ungewisse und zweifelhafte PostenFür ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für aufschiebend bedingte [§ 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Mitwirkungspflicht des ErbenDer Erbe muss gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für die Feststellung eines ungewissen und die Verfolgung eines unsicheren Rechts sorgen, soweit es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht [§ 2313 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Dingliche Belastung (Grundschuld)Amtlicher Leitsatz: Dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen bleiben als zweifelhafte Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist; das gilt auch, wenn sie eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten absichert [BGH, Urteil vom 10.11.2010 – IV ZR 51/09, amtlicher Leitsatz]
GrabpflegekostenAmtlicher Leitsatz: Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB; eine letztwillige Auflage zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs [BGH, Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20, amtliche Leitsätze 1 und 2]
Wertermittlung nach VerkaufAmtlicher Leitsatz: Dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde [BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20, amtlicher Leitsatz]
QuotenberechnungMitgezählt werden, wer enterbt ist, ausgeschlagen hat oder für erbunwürdig erklärt ist [§ 2310 Satz 1 BGB]
ErbverzichtWer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt – die Quoten der übrigen steigen [§ 2310 Satz 2 BGB]
Anrechnung, § 2315Nur, was der Erblasser bei der Zuwendung mit der Bestimmung zugewendet hat, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll [§ 2315 Abs. 1 BGB]
Anrechnung – RechenwegDer Wert der Zuwendung wird dem Nachlass hinzugerechnet, die Quote auf den erhöhten Betrag angewandt und die Zuwendung dann abgezogen [§ 2315 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Anrechnung – WertzeitpunktDer Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist [§ 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Ausgleichung, § 2316Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich nach dem, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde – Voraussetzung: mehrere Abkömmlinge und ein ausgleichungspflichtiger Vorgang [§ 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Ausgleichungspflichtige VorgängeAusstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB), übermäßige Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen (§ 2050 Abs. 2 BGB), sonstige Zuwendungen mit Ausgleichungsanordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB) sowie Pflege- und Mitarbeitsleistungen (§ 2057a BGB)
Erbverzicht bei § 2316Ein durch Erbverzicht ausgeschlossener Abkömmling bleibt bei der Ausgleichungsberechnung außer Betracht [§ 2316 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Zusatzpflichtteil nach § 2316 Abs. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und ist sein Pflichtteil nach Absatz 1 höher als der hinterlassene Erbteil, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen – auch wenn der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt [§ 2316 Abs. 2 BGB]
Ausstattung ist unentziehbarEine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 BGB bezeichneten Art (Ausstattung) kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen [§ 2316 Abs. 3 BGB]
Anrechnung und AusgleichungTrifft beides auf dieselbe Zuwendung zu, kommt sie auf den Pflichtteil nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung [§ 2316 Abs. 4 BGB]
Entstehung des AnspruchsMit dem Erbfall; der Anspruch ist vererblich und übertragbar [§ 2317 Abs. 1, Abs. 2 BGB]
VerjährungRegelmäßige Frist drei Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis [§§ 195, 199 Abs. 1 BGB]; kenntnisunabhängige Höchstfrist 30 Jahre ab Entstehung für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen [§ 199 Abs. 3a BGB]
Stundung, § 2331aDer Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre – insbesondere bei Zwang zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet [§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB]
Interessenabwägung„Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.“ [§ 2331a Abs. 1 Satz 2 BGB]
Zuständigkeit für die StundungWird der Anspruch nicht bestritten: das Nachlassgericht; § 1382 Abs. 2 bis 6 BGB gilt entsprechend [§ 2331a Abs. 2 BGB]
Verzinsung bei StundungEine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen; über Höhe und Fälligkeit entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen [§ 1382 Abs. 2, Abs. 4 BGB i. V. m. § 2331a Abs. 2 Satz 2 BGB]
SicherheitsleistungDas Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für die gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat [§ 1382 Abs. 3 BGB i. V. m. § 2331a Abs. 2 Satz 2 BGB]
Abgrenzung PflichtteilsergänzungSchenkungen an Dritte laufen nicht über § 2311 BGB, sondern über den gesonderten Ergänzungsanspruch mit Abschmelzung um ein Zehntel je Jahr [§ 2325 Abs. 1, Abs. 3 BGB]
Eigengeschenk des BerechtigtenEin eigenes Geschenk wird dem Nachlass hinzugerechnet und dem Berechtigten auf die Ergänzung angerechnet; ein nach § 2315 BGB anzurechnendes Geschenk wird auf den Gesamtbetrag aus Pflichtteil und Ergänzung angerechnet [§ 2327 Abs. 1 BGB]
AnstandsschenkungenAuf Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen, finden die §§ 2325 bis 2329 BGB keine Anwendung [§ 2330 BGB]
Auskunft als VorstufeIst der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, schuldet der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last [§ 2314 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB]

Geltungsbereich

Diese Seite betrifft die Berechnung der Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Pflichtteilsanspruchs nach deutschem Erbrecht. Sie gilt für alle Erbfälle, auf die deutsches Erbrecht anwendbar ist – innerhalb der EU richtet sich das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft.

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, jeweils nur, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Wer dem Grunde nach berechtigt ist, welche Quote gilt und wann der Anspruch entfällt, behandelt die Seite zum Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB).

Die §§ 2310 bis 2313, 2315, 2316 und 2331a BGB stammen aus dem ursprünglichen BGB und sind seit dem 01.01.1900 in Kraft; § 2331a BGB wurde durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 (in Kraft seit 01.01.2010) angepasst – seither ist bei unbestrittenem Anspruch das Nachlassgericht zuständig, und die Stundung ist nicht mehr auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Der Wortlaut sämtlicher hier zitierter Vorschriften wurde am 31.08.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft.

Nicht behandelt werden hier: die erbschaftsteuerliche Bewertung (dafür gelten die §§ 176–198 BewG, siehe „Siehe auch“), die Bewertung des Zugewinnausgleichs sowie die Frage, ob überhaupt ein Pflichtteilsanspruch besteht.

Der Rechenweg in fünf Schritten

  1. Pflichtteilsquote bestimmen. Zuerst wird der gesetzliche Erbteil ermittelt, den der Berechtigte ohne die letztwillige Verfügung erhalten hätte. Dabei zählen nach § 2310 Satz 1 BGB auch die Enterbten, die Ausschlagenden und die für erbunwürdig Erklärten mit; nur der durch Erbverzicht Ausgeschlossene fällt nach § 2310 Satz 2 BGB heraus. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte dieses Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  2. Aktivnachlass zum Todestag bewerten. Maßgeblich sind Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB), notfalls durch Schätzung (§ 2311 Abs. 2 Satz 1 BGB).
  3. Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Abgezogen werden die vom Erblasser herrührenden Schulden sowie die Erbfallschulden, insbesondere die Bestattungskosten nach § 1968 BGB. Bedingte, ungewisse und zweifelhafte Posten werden nach § 2313 BGB gesondert behandelt.
  4. Quote anwenden. Der Nettonachlass wird mit der Pflichtteilsquote multipliziert.
  5. Anrechnung und Ausgleichung berücksichtigen. Lebzeitige Zuwendungen werden nach § 2315 BGB (Anrechnung) und/oder § 2316 BGB (Ausgleichung) eingerechnet; treffen beide zu, greift die Halbierungsregel des § 2316 Abs. 4 BGB. Schenkungen an Dritte laufen dagegen über den gesonderten Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Stichtag: Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls

§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB verankert ein striktes Stichtagsprinzip. Wörtlich: „Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt.“ Der Stichtag ist damit der Todestag, und zwar für beide Größen zugleich – für die Frage, was zum Nachlass gehört, und für die Frage, wie viel es wert ist.

Daraus folgt zweierlei, was in der Praxis regelmäßig verwechselt wird:

Der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB – Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke) bleibt nach § 2311 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern außer Ansatz. Die Vorschrift betrifft ausdrücklich nur diese beiden Gruppen.

Bewertung: Schätzung ja, Wertdiktat des Erblassers nein

§ 2311 Abs. 2 BGB gibt kein Bewertungsverfahren vor. Satz 1 ordnet lediglich an, dass der Wert „soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln“ ist. Welches Verfahren im Einzelfall angemessen ist – bei Immobilien etwa Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren –, ist damit eine Frage der Beweiswürdigung; § 287 ZPO erlaubt dem Gericht insoweit eine Schätzung.

Satz 2 enthält eine für die Gestaltungspraxis zentrale Schranke: „Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.“ Der Erblasser kann den Pflichtteil also nicht dadurch kleinrechnen, dass er im Testament einen niedrigen Wert für sein Grundstück oder sein Unternehmen festschreibt. Die einzige im Gesetz vorgesehene Ausnahme ist die Landgutbewertung nach § 2312 BGB: Wird ein Landgut nach § 2049 BGB zum Ertragswert übernommen, ist dieser auch für den Pflichtteil maßgeblich (§ 2312 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, gilt dieser, „wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt“ (§ 2312 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Privilegierung greift nach § 2312 Abs. 3 BGB nur, wenn der übernehmende Erbe selbst zu den in § 2303 BGB bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

Was den Nachlass mindert – und was nicht

Abgezogen werden vom Aktivnachlass die Erblasserschulden (Verbindlichkeiten, die schon zu Lebzeiten bestanden) und die Erbfallschulden. Zu den Erbfallschulden zählt insbesondere die Pflicht zur Tragung der Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB.

Der BGH hat für die Abgrenzung zwei praktisch wichtige Punkte als amtliche Leitsätze festgehalten (Urteil vom 26.05.2021 – IV ZR 174/20):

  1. „Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB.“
  2. „Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.“

Die laufende Grabpflege mindert den Pflichtteil also nicht – und der Erblasser kann sie auch nicht über eine Auflage in eine pflichtteilsmindernde Position umwidmen. Das entspricht der Systematik der §§ 2318, 2324 BGB: Vermächtnisse und Auflagen sind gegenüber dem Pflichtteil nachrangig, nicht vorrangig.

Nicht abzugsfähig sind ferner die Kosten der Nachlassabwicklung, soweit sie erst nach dem Erbfall entstehen und nicht Erbfallschulden im engeren Sinne sind – etwa die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, die auf einer Anordnung des Erblassers beruht. Umgekehrt fallen die Kosten des Nachlassverzeichnisses und der Wertermittlung nach § 2314 Abs. 2 BGB ausdrücklich dem Nachlass zur Last und mindern ihn damit.

Bedingte, ungewisse und zweifelhafte Posten (§ 2313 BGB)

§ 2313 BGB löst das Problem, dass am Stichtag noch nicht feststeht, ob eine Position überhaupt zum Nachlass gehört. Die Regel ist zweistufig:

PositionBehandlung am StichtagNorm
aufschiebend bedingtes Recht oder Verbindlichkeitbleibt außer Ansatz§ 2313 Abs. 1 Satz 1 BGB
auflösend bedingtes Recht oder Verbindlichkeitkommt als unbedingtes in Ansatz§ 2313 Abs. 1 Satz 2 BGB
ungewisses oder unsicheres Rechtwie aufschiebend bedingt: außer Ansatz§ 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB
zweifelhafte Verbindlichkeitwie aufschiebend bedingt: außer Ansatz§ 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB

Tritt die Bedingung später ein, ist die Rechnung nicht endgültig: Nach § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB „hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen“ – der Pflichtteil wird also nachträglich korrigiert. Diese Nachkorrektur ist der eigentliche Kern der Vorschrift und wird in der Praxis oft übersehen.

Für dingliche Belastungen hat der BGH mit Urteil vom 10.11.2010 – IV ZR 51/09 als amtlichen Leitsatz entschieden: „Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber einem Dritten bestehenden Verbindlichkeit bestellt wurde.“ Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld mindert den Nachlasswert also nicht automatisch; entscheidend ist, ob mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.

§ 2313 Abs. 2 Satz 2 BGB legt dem Erben zusätzlich eine Handlungspflicht auf: Er muss gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten „für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts … sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht“.

Anrechnung nach § 2315 BGB

§ 2315 BGB betrifft Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst. Angerechnet wird nur, was der Erblasser „durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet“ hat, „dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll“ (§ 2315 Abs. 1 BGB).

Drei Punkte sind entscheidend:

Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling, gilt nach § 2315 Abs. 3 BGB die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 BGB entsprechend: Fällt ein Abkömmling weg, muss der an seine Stelle tretende Abkömmling sich dessen Zuwendungen zurechnen lassen.

Ausgleichung nach § 2316 BGB

§ 2316 BGB wirkt in eine andere Richtung als § 2315 BGB – und wird gerade deshalb häufig verwechselt. Nach § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich der Pflichtteil eines Abkömmlings nach demjenigen, „was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde“. Voraussetzung ist, dass mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Fall der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung oder Leistungen der in § 2057a BGB bezeichneten Art auszugleichen wären.

Ausgleichungspflichtig sind:

Anders als bei § 2315 BGB kann die Ausgleichung den Pflichtteil eines Abkömmlings also erhöhen – nämlich dann, wenn ein Geschwisterteil zu Lebzeiten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten hat. Für den Wert gilt über § 2055 Abs. 2 BGB ebenfalls der Zeitpunkt der Zuwendung, nicht der Todestag.

§ 2316 Abs. 2 BGB regelt den Sonderfall, dass der Pflichtteilsberechtigte selbst Erbe ist: Übersteigt sein nach Absatz 1 berechneter Pflichtteil den Wert des hinterlassenen Erbteils, kann er den Mehrbetrag von den Miterben verlangen – und zwar ausdrücklich auch dann, „wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt“. Das ist ein eigener Zusatzpflichtteil neben dem des § 2305 BGB.

Trifft eine Zuwendung beide Vorschriften – ist sie also zugleich nach § 2316 Abs. 1 BGB auszugleichen und nach § 2315 BGB anzurechnen –, ordnet § 2316 Abs. 4 BGB eine Halbierung an: Sie kommt „auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung“.

Fälligkeit, Verjährung und Stundung

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und ist sofort fällig. Er ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2 BGB) – der Berechtigte kann ihn also abtreten oder verpfänden, und er geht bei dessen Tod auf seine eigenen Erben über.

Verjährung: Seit dem 01.01.2010 gilt kein erbrechtlicher Sondertatbestand mehr; maßgeblich ist die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Kenntnisunabhängig greift die 30-Jahres-Grenze des § 199 Abs. 3a BGB für Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen. Für den Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt die Frist abweichend mit dem Erbfall (§ 2332 Abs. 1 BGB).

Stundung nach § 2331a BGB: Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs „für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet“ (§ 2331a Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Interessen des Berechtigten sind dabei angemessen zu berücksichtigen (Satz 2).

Verfahrensrechtlich gilt: Wird der Anspruch nicht bestritten, entscheidet das Nachlassgericht; § 1382 Abs. 2 bis 6 BGB gilt entsprechend (§ 2331a Abs. 2 BGB). Über diese Verweisung folgt insbesondere, dass der Erbe die gestundete Forderung verzinsen muss (§ 1382 Abs. 2 BGB), dass das Gericht Sicherheitsleistung anordnen kann (§ 1382 Abs. 3 BGB) und dass eine rechtskräftige Entscheidung bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben oder geändert werden kann (§ 1382 Abs. 6 BGB). Ist über den Pflichtteil bereits ein Rechtsstreit anhängig, kann der Stundungsantrag nur in diesem Verfahren gestellt werden (§ 1382 Abs. 5 BGB).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Die folgende Rechnung ist eine Anwendung der zitierten Normen auf einen konstruierten Sachverhalt; Werte und Quoten sind frei gewählt.

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder A und B, keinen Ehegatten. Testamentarisch setzt er B zum Alleinerben ein; A ist enterbt. Der Nachlass besteht aus einer Immobilie mit einem Verkehrswert am Todestag von 480.000 € und einem Bankguthaben von 20.000 €. Auf der Immobilie lastet eine Grundschuld über 100.000 €, die eine Verbindlichkeit eines Dritten absichert; eine Inanspruchnahme ist nicht ersichtlich. Die Beerdigungskosten betragen 8.000 €, die Grabpflege für 20 Jahre wurde vom Erblasser per Auflage angeordnet und mit 12.000 € kalkuliert. A hatte bei der Existenzgründung 2019 vom Erblasser 50.000 € erhalten, im Schenkungsvertrag ausdrücklich mit Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB.

Schritt 1 – Quote. Zwei Kinder, keine Ehegatte: gesetzlicher Erbteil des A = 1/2 (§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB). A ist enterbt, B zählt mit (§ 2310 Satz 1 BGB). Pflichtteilsquote = 1/2 × 1/2 = 1/4 (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Schritt 2 – Aktivnachlass. 480.000 € + 20.000 € = 500.000 € (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Schritt 3 – Abzüge.

PositionBetragBehandlung
Beerdigungskosten−8.000 €Erbfallschuld, abzugsfähig [§ 1968 BGB]
Grabpflege (Auflage)0 €nicht abzugsfähig [BGH IV ZR 174/20, Leitsätze 1 und 2]
Grundschuld 100.000 €0 €zweifelhafte Verbindlichkeit, außer Ansatz, solange Verwirklichung unsicher [§ 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB; BGH IV ZR 51/09]

Nettonachlass = 500.000 € − 8.000 € = 492.000 €.

Schritt 4 – Anrechnung nach § 2315 BGB. Der Zuwendungswert von 50.000 € (Wert im Zeitpunkt der Zuwendung, § 2315 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird dem Nachlass hinzugerechnet: 492.000 € + 50.000 € = 542.000 €. Darauf die Quote: 542.000 € × 1/4 = 135.500 €. Davon wird die Zuwendung in voller Höhe abgezogen: 135.500 € − 50.000 € = 85.500 €.

Ergebnis: A hat gegen B einen Pflichtteilsanspruch von 85.500 €.

Kontrollrechnung ohne Anrechnung: 492.000 € × 1/4 = 123.000 €. Die Anrechnung von 50.000 € reduziert den Anspruch also um 37.500 €, nicht um 50.000 € – das ist die Folge des zweistufigen Rechenwegs des § 2315 Abs. 2 BGB.

Abwandlung: Wären die 50.000 € eine Ausstattung im Sinne des § 2050 Abs. 1 BGB gewesen und zugleich mit Anrechnungsbestimmung versehen, hätte § 2316 Abs. 4 BGB gegriffen: Anrechnung nur mit der Hälfte des Wertes, also mit 25.000 €.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand