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Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981–1988 BGB) – Antrag, Wirkung, Kosten und Abgrenzung zur Nachlassinsolvenz

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-09-02 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Nachlassverwaltung ist das Verfahren, mit dem ein Erbe seine Haftung verbindlich auf den Nachlass beschränkt, ohne die Erbschaft ausschlagen zu müssen. § 1975 BGB definiert sie als „Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger“ und ordnet an, dass sich die Haftung des Erben mit ihrer Anordnung auf den Nachlass beschränkt. Auf Antrag des Erben muss das Nachlassgericht sie anordnen — § 1981 Abs. 1 BGB räumt kein Ermessen ein und verlangt insbesondere keine Überschuldung. Ein Nachlassgläubiger kann sie nur unter engeren Voraussetzungen erreichen: Es muss Grund zu der Annahme bestehen, dass seine Befriedigung „durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird“, und der Antrag ist nach zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft ausgeschlossen (§ 1981 Abs. 2 BGB). Mit der Anordnung verliert der Erbe Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass; Ansprüche gegen den Nachlass sind nur noch gegen den Nachlassverwalter zu richten, und Vollstreckungen von Eigengläubigern des Erben in den Nachlass sind ausgeschlossen (§ 1984 BGB). Die Trennung wirkt in beide Richtungen: Durch den Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse zwischen Erbe und Erblasser gelten als nicht erloschen (§ 1976 BGB), und Aufrechnungen über die Vermögensgrenze hinweg gelten als nicht erfolgt (§ 1977 BGB). Der Preis dafür ist eine Rechenschaftspflicht: Der Erbe haftet den Nachlassgläubigern für seine bisherige Verwaltung wie ein Beauftragter (§ 1978 BGB). Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, kann das Gericht die Anordnung ablehnen (§ 1982 BGB) — dann bleibt nur die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB. Ist der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet, ist nicht die Nachlassverwaltung, sondern das Nachlassinsolvenzverfahren der richtige Weg; der Erbe ist dazu nach § 1980 Abs. 1 BGB sogar verpflichtet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 1975–1988 BGB; ergänzend §§ 1990, 1991, 2000, 2013, 2062 BGB [gesetze-im-internet.de]
Was sie istNachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger [§ 1975 BGB]
HauptwirkungDie Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass [§ 1975 BGB]
Antrag des ErbenDie Nachlassverwaltung ist anzuordnen, wenn der Erbe sie beantragt — kein Ermessen, keine Überschuldung nötig [§ 1981 Abs. 1 BGB]
Antrag eines Gläubigersnur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung durch Verhalten oder Vermögenslage des Erben gefährdet wird [§ 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Ausschlussfrist für den Gläubigerantragzwei Jahre seit Annahme der Erbschaft [§ 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB]
Ablehnungsgrundkeine den Kosten entsprechende Masse vorhanden [§ 1982 BGB]
ZuständigkeitNachlassgericht — Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers [§ 1981 Abs. 1 BGB, § 343 Abs. 1 FamFG]
BekanntmachungVeröffentlichung durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt [§ 1983 BGB]
Verlust der VerfügungsbefugnisDer Erbe verliert Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis; §§ 81, 82 InsO gelten entsprechend [§ 1984 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB]
ProzessführungAnsprüche gegen den Nachlass können nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden [§ 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB]
VollstreckungssperreZwangsvollstreckungen und Arreste von Nicht-Nachlassgläubigern in den Nachlass sind ausgeschlossen [§ 1984 Abs. 2 BGB]
Wiederaufleben erloschener Rechtedurch Konfusion oder Konsolidation erloschene Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen [§ 1976 BGB]
Aufrechnungvor der Anordnung erfolgte Aufrechnungen über die Vermögensgrenze hinweg gelten als nicht erfolgt [§ 1977 BGB]
Rechenschaft des ErbenVerantwortlichkeit für die bisherige Verwaltung wie ein Beauftragter ab Annahme der Erbschaft; davor Geschäftsführung ohne Auftrag [§ 1978 Abs. 1 BGB]
Aufwendungsersatz des Erbenaus dem Nachlass, soweit Auftrags- oder GoA-Recht Ersatz gäbe [§ 1978 Abs. 3 BGB]
Schutz gutgläubiger Zahlungenvom Erben berichtigte Verbindlichkeiten gelten als für Rechnung des Nachlasses erfolgt, wenn er den Nachlass für zulänglich halten durfte [§ 1979 BGB]
Aufgaben des VerwaltersNachlass verwalten und Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass berichtigen [§ 1985 Abs. 1 BGB]
Ausantwortung an den Erbenerst nach Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten; bei streitigen oder derzeit nicht erfüllbaren Forderungen nur gegen Sicherheitsleistung [§ 1986 BGB]
Vergütung des Verwaltersangemessene Vergütung für die Führung des Amts [§ 1987 BGB]
Ende von Gesetzes wegenmit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens [§ 1988 Abs. 1 BGB]
Aufhebungmöglich, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist [§ 1988 Abs. 2 BGB]
Aufhebung bei Zweckerreichungjedenfalls dann möglich, wenn ein am Ausgangsverfahren materiell Beteiligter dies beantragt [BGH, Beschluss v. 05.07.2017 – IV ZB 6/17]
Mehrere ErbenAntrag nur gemeinschaftlich; ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist [§ 2062 BGB]
Sperre bei unbeschränkter HaftungWer bereits unbeschränkt haftet, ist nicht berechtigt, die Anordnung zu beantragen [§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB]
Wirkung auf die Inventarfristeine bestimmte Inventarfrist wird unwirksam; während der Verwaltung kann keine bestimmt werden [§ 2000 Sätze 1 und 2 BGB]
Gerichtsgebühr Verfahren0,5-Gebühr [KV Nr. 12310 GNotKG]
Jahresgebühr10,00 € je angefangene 5.000,00 € des Nachlasswerts, mindestens 200,00 €; Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen [KV Nr. 12311 GNotKG]
GeschäftswertWert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens; bei Gläubigerantrag höchstens der Forderungsbetrag [§ 64 GNotKG]
Prozessualer Vorbehaltbei Verurteilung des Nachlassverwalters über eine Nachlassverbindlichkeit nicht erforderlich [§ 780 Abs. 2 ZPO]
Nachlassinsolvenz — EröffnungsgründeZahlungsunfähigkeit und Überschuldung; bei Antrag des Erben, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers auch drohende Zahlungsunfähigkeit [§ 320 InsO]
Antragspflicht des Erbenbei Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich; sonst Schadensersatz [§ 1980 Abs. 1 BGB]

Geltungsbereich

Diese Seite behandelt die amtliche Absonderung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben durch Nachlassverwaltung, ihre Voraussetzungen, Wirkungen, Kosten und Beendigung sowie die Abgrenzung zum Nachlassinsolvenzverfahren. Sie gilt für Erbfälle, auf die deutsches Erbrecht anwendbar ist; innerhalb der EU bestimmt sich das anwendbare Recht nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012), die grundsätzlich an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers anknüpft.

Adressat ist in erster Linie der Erbe, der die Erbschaft behalten, aber nicht mit seinem Privatvermögen für Nachlassschulden einstehen will — insbesondere dann, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und sich Überschuldung weder feststellen noch ausschließen lässt. Zweiter Adressat ist der Nachlassgläubiger, der befürchtet, dass der Erbe den Nachlass verbraucht oder mit eigenen Schulden belastet.

Die §§ 1975 bis 1988 BGB stammen aus dem ursprünglichen BGB und sind seit dem 01.01.1900 in Kraft; § 1981 Abs. 3 BGB ist weggefallen, die übrigen hier zitierten Absätze gelten unverändert. Der Wortlaut sämtlicher zitierter Vorschriften wurde am 02.09.2026 verbatim gegen gesetze-im-internet.de geprüft (alle Abrufe HTTP 200).

Nicht behandelt werden hier: die Haftungsgrundlage und die Einredenlage im Überblick (siehe Erbenhaftung, §§ 1967 ff. BGB), das Aufgebot der Nachlassgläubiger (siehe Aufgebotsverfahren, §§ 1970 ff. BGB) und die Sicherungspflegschaft bei unbekanntem Erben (siehe Nachlasspflegschaft, § 1960 BGB).

Zwei Nachlasspflegschaften, die man nicht verwechseln darf

Das BGB kennt unter dem Oberbegriff der Nachlasspflegschaft zwei völlig verschiedene Institute, die im Sprachgebrauch regelmäßig durcheinandergeraten.

Sicherungspflegschaft (§§ 1960, 1961 BGB). Sie dient der Sicherung des Nachlasses, solange der Erbe unbekannt oder die Annahme ungewiss ist. Nach § 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft für die Sicherung zu sorgen, „soweit ein Bedürfnis besteht“; nach § 1961 BGB ist ein Nachlasspfleger zu bestellen, wenn ein Gläubiger ihn zur gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs beantragt. Sie beschränkt die Haftung nicht.

Nachlassverwaltung (§§ 1975, 1981 ff. BGB). Sie setzt einen bekannten Erben voraus, der die Erbschaft angenommen hat, und dient nicht der Sicherung, sondern der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Nur sie löst die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB aus.

Praktisch bedeutet das: Wer einen Nachlasspfleger nach § 1960 BGB bestellt bekommen hat, hat seine Haftung damit noch nicht beschränkt.

Wann das Gericht anordnen muss – und wann nicht

§ 1981 BGB unterscheidet scharf danach, wer den Antrag stellt.

Antrag des Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB). Der Wortlaut lautet: „Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.“ Das ist eine gebundene Entscheidung. Der Erbe muss weder eine Überschuldung darlegen noch ein besonderes Interesse begründen; es genügt sein Antrag. Die einzige inhaltliche Hürde ist § 1982 BGB — fehlt eine kostendeckende Masse, kann das Gericht ablehnen. Der Erbe muss dafür auch keine Frist einhalten: Anders als beim Gläubigerantrag nennt Absatz 1 keine Ausschlussfrist.

Antrag eines Nachlassgläubigers (§ 1981 Abs. 2 BGB). Hier sind zwei zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Erstens muss „Grund zu der Annahme“ bestehen, „dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird“. Zweitens gilt eine feste Ausschlussfrist: „Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.“ Maßgeblich ist damit die Annahme der Erbschaft, nicht der Erbfall und nicht die Kenntnis des Gläubigers.

Gesperrt bei unbeschränkter Haftung (§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB). Haftet der Erbe bereits unbeschränkt — etwa nach Ablauf einer Inventarfrist (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) —, so ist er „nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen“. Nach § 2013 Abs. 2 BGB gilt das jedoch nicht, wenn er nur einzelnen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Mehrere Erben (§ 2062 BGB). Für die Erbengemeinschaft gilt eine doppelte Einschränkung: Der Antrag kann „von den Erben nur gemeinschaftlich“ gestellt werden, und die Anordnung „ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist“. Ein einzelner Miterbe kann die Nachlassverwaltung also weder allein durchsetzen noch nach der Auseinandersetzung nachholen. Wichtig ist der Gegensatz zur Nachlassinsolvenz: Nach § 316 Abs. 2 InsO ist deren Eröffnung „auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig“, und nach § 317 Abs. 1 InsO ist jeder Erbe antragsberechtigt.

Was die Anordnung bewirkt

Mit der Anordnung entstehen zwei getrennte Vermögensmassen. Die Folgen sind über mehrere Vorschriften verteilt.

Der Preis: Rechenschaft über die bisherige Verwaltung (§§ 1978–1980 BGB)

Die Haftungsbeschränkung ist nicht umsonst. § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt den Erben rückwirkend so, „wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte“; für die Zeit vor der Annahme gilt Geschäftsführung ohne Auftrag (Satz 2). Diese Ansprüche gehören nach § 1978 Abs. 2 BGB selbst zum Nachlass — der Nachlassverwalter macht sie also gegen den Erben geltend. Umgekehrt erhält der Erbe nach § 1978 Abs. 3 BGB seine Aufwendungen aus dem Nachlass ersetzt, soweit Auftrags- oder GoA-Recht das hergäbe.

Zwei Vorschriften mildern das ab beziehungsweise verschärfen es:

Der Nachlassverwalter trifft dieselbe Verantwortung: Nach § 1985 Abs. 2 BGB haftet er auch den Nachlassgläubigern, und die §§ 1978 Abs. 2, 1979, 1980 BGB gelten für ihn entsprechend.

Aufgaben und Vergütung des Nachlassverwalters (§§ 1985–1987 BGB)

Der Nachlassverwalter hat nach § 1985 Abs. 1 BGB „den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen“. Er ist kein Vertreter des Erben, sondern verwaltet fremdes Vermögen im Interesse der Gläubiger.

Für die Rückgabe an den Erben (Ausantwortung) setzt § 1986 BGB eine klare Schwelle: Sie darf erst erfolgen, „wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind“. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit „zur Zeit nicht ausführbar“ oder ist sie streitig, darf ausgeantwortet werden nur gegen Sicherheitsleistung an den Gläubiger. Für bedingte Forderungen entfällt die Sicherheitsleistung, wenn der Bedingungseintritt „eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat“ (§ 1986 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Vergütung regelt § 1987 BGB knapp: Der Nachlassverwalter „kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen“. Eine Bemessungsregel — Stundensatz, Prozentsatz oder Tabelle — enthält das BGB nicht; die Höhe setzt das Nachlassgericht fest. Sie wird aus dem Nachlass gezahlt und schmälert damit die Quote der Gläubiger.

Wenn der Nachlass zu klein ist (§§ 1982, 1988 Abs. 2, 1990 BGB)

Die Nachlassverwaltung lohnt sich nur, wenn etwas zu verwalten ist. Das Gesetz zieht diese Grenze an drei Stellen:

Beruft sich der Erbe auf § 1990 BGB, trifft ihn nach § 1991 Abs. 1 BGB dieselbe Rechenschaftspflicht wie bei der Nachlassverwaltung (§§ 1978, 1979 BGB), und die durch Konfusion erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zum Gläubiger als nicht erloschen (§ 1991 Abs. 2 BGB). Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen sind dabei so zu berichtigen, „wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden“ (§ 1991 Abs. 4 BGB).

Abgrenzung zum Nachlassinsolvenzverfahren

Beide Verfahren lösen die Haftungsbeschränkung des § 1975 BGB aus, sind aber nicht austauschbar.

MerkmalNachlassverwaltungNachlassinsolvenzverfahren
Anlassunübersichtlicher Nachlass, keine Überschuldung erforderlichZahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; bei Antrag des Erben, Verwalters, Pflegers oder Testamentsvollstreckers auch drohende Zahlungsunfähigkeit [§ 320 InsO]
GerichtNachlassgericht [§ 1981 Abs. 1 BGB]Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes [§ 315 InsO]
AntragsberechtigtErbe, Nachlassgläubiger [§ 1981 BGB]jeder Erbe, Nachlassverwalter, anderer Nachlasspfleger, verwaltender Testamentsvollstrecker, jeder Nachlassgläubiger [§ 317 Abs. 1 InsO]
Mehrere ErbenAntrag nur gemeinschaftlich, ausgeschlossen nach Teilung [§ 2062 BGB]Antrag eines Einzelnen genügt bei Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds; Eröffnung auch nach der Teilung [§ 317 Abs. 2, § 316 Abs. 2 InsO]
Bei unbeschränkter Haftung des ErbenAntragsrecht gesperrt [§ 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB]Eröffnung nicht ausgeschlossen [§ 316 Abs. 1 InsO]
Gläubigerantrag befristet2 Jahre ab Annahme [§ 1981 Abs. 2 Satz 2 BGB]2 Jahre ab Annahme [§ 319 InsO]
Geltend zu machen sindNachlassverbindlichkeitennur Nachlassverbindlichkeiten [§ 325 InsO]
Verhältnisendet mit Eröffnung der Nachlassinsolvenz [§ 1988 Abs. 1 BGB]geht vor

Wichtig ist § 316 Abs. 3 InsO: „Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.“ Insolvenzfähig ist nur der Nachlass als Ganzes, nicht der Anteil eines einzelnen Miterben.

Für den Erben, der eine Nachlassverbindlichkeit selbst erfüllt hat, ordnet § 326 Abs. 2 InsO an, dass er an die Stelle des Gläubigers tritt — soweit die Erfüllung nicht ohnehin nach § 1979 BGB als für Rechnung des Nachlasses gilt und soweit er nicht unbeschränkt haftet.

Verhältnis zu Inventar und Prozess

Inventarfrist (§ 2000 BGB). Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, „wird die Bestimmung einer Inventarfrist unwirksam“, und während ihrer Dauer „kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden“. Ein Gläubiger kann den Erben also nicht parallel über den Weg des § 1994 BGB in die unbeschränkte Haftung treiben. Ist ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung „der Inventarerrichtung nicht“ (§ 2000 Satz 3 BGB).

Haftungsvorbehalt im Urteil (§ 780 ZPO). Grundsätzlich kann der als Erbe verurteilte Beklagte die Haftungsbeschränkung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist (§ 780 Abs. 1 ZPO). Dieser Vorbehalt ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit „gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird“ (§ 780 Abs. 2 ZPO) — was mit der Passivlegitimation des Verwalters nach § 1984 Abs. 1 Satz 3 BGB zusammenpasst.

Kosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GNotKG:

Hinzu kommt die angemessene Vergütung des Nachlassverwalters nach § 1987 BGB, deren Höhe das Nachlassgericht festsetzt. Beide Positionen sind aus dem Nachlass zu zahlen und verringern die für die Gläubiger verbleibende Masse — genau das ist der wirtschaftliche Grund für die Ablehnungs- und Aufhebungsmöglichkeit der §§ 1982, 1988 Abs. 2 BGB.

Beendigung

Das BGB nennt ausdrücklich nur zwei Beendigungsgründe: das Ende von Gesetzes wegen mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB) und die Aufhebung mangels kostendeckender Masse (§ 1988 Abs. 2 BGB). Der praktisch wichtigste Fall — die Beendigung, weil der Zweck erreicht ist und alle Nachlassgläubiger befriedigt sind — steht nicht im Gesetz.

Der BGH hat diese Lücke geschlossen. Im Beschluss vom 05.07.2017 – IV ZB 6/17 lautet der amtliche Leitsatz: „Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.“ Die Entscheidung nennt als Normen § 1975 BGB, § 1981 Abs. 1 BGB und § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG; die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 12.01.2017 wurde zurückgewiesen.

Nach Beendigung darf der Nachlassverwalter den Nachlass unter den Voraussetzungen des § 1986 BGB an den Erben ausantworten. Ist ein Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden, richtet sich die Haftung des Erben nach § 1989 BGB, der auf die Erschöpfungseinrede des § 1973 BGB verweist.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Konstruierter Fall mit frei gewählten Werten; er dient nur der Veranschaulichung und ersetzt keine Beratung.

E ist Alleinerbin ihres Vaters und hat die Erbschaft angenommen. Zum Nachlass gehören eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 180.000 € und ein Bankguthaben von 20.000 €. Der Vater war jahrelang selbständig; E weiß von Steuerschulden, kennt aber deren Höhe nicht und schließt weitere unbekannte Gläubiger nicht aus. E hat ein Eigenvermögen von 90.000 €. Zusätzlich hatte der Vater E vor Jahren ein Darlehen von 15.000 € gewährt, das mit dem Erbfall durch Konfusion erloschen ist.

  1. Ausschlagen? Die Frist des § 1944 BGB ist bereits abgelaufen, E hat angenommen. Der Weg über die Ausschlagung ist versperrt.
  2. Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 Abs. 1 BGB). E muss keine Überschuldung darlegen. Das Nachlassgericht — zuständig nach § 343 Abs. 1 FamFG das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters — muss anordnen. § 1982 BGB steht nicht entgegen: Bei 200.000 € Bruttonachlass ist eine kostendeckende Masse ersichtlich vorhanden.
  3. Wirkung. Ab der Anordnung haftet E nur noch mit dem Nachlass (§ 1975 BGB). Ihr Eigenvermögen von 90.000 € ist geschützt; Zwangsvollstreckungen ihrer Privatgläubiger in Wohnung und Guthaben sind ausgeschlossen (§ 1984 Abs. 2 BGB). Zugleich verliert sie die Verfügungsbefugnis über die Wohnung (§ 1984 Abs. 1 BGB) und muss dem Verwalter Rechenschaft über ihre bisherige Verwaltung geben (§ 1978 Abs. 1 BGB).
  4. Kehrseite Konfusion (§ 1976 BGB). Das Darlehen von 15.000 € gilt als nicht erloschen. Der Nachlassverwalter kann es bei E einfordern — der Betrag fließt in die Masse und kommt den Gläubigern zugute.
  5. Gerichtskosten (KV Nrn. 12310, 12311 GNotKG). Für das Verfahren fällt eine 0,5-Gebühr an. Die Jahresgebühr beträgt bei einem Nachlasswert von 200.000 € nach dem Wortlaut der Nr. 12311 GNotKG: 200.000 ÷ 5.000 = 40 angefangene Einheiten × 10,00 € = 400,00 € — über dem Mindestbetrag von 200,00 €. Für das Anordnungsjahr und das Folgejahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Hinzu kommt die vom Gericht festzusetzende Vergütung des Verwalters (§ 1987 BGB).
  6. Wenn sich Überschuldung herausstellt. Ergibt die Prüfung, dass die Steuerschulden 250.000 € betragen, ist das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen; die Nachlassverwaltung endet mit dessen Eröffnung von selbst (§ 1988 Abs. 1 BGB). Hätte E die Überschuldung schon vorher gekannt oder fahrlässig verkannt, träfe sie die Antragspflicht des § 1980 Abs. 1 BGB.
  7. Wenn alle Gläubiger befriedigt sind. Bleiben nach Berichtigung aller bekannten Verbindlichkeiten 60.000 € übrig, kann die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufgehoben werden (BGH, Beschluss v. 05.07.2017 – IV ZB 6/17); der Verwalter antwortet den Rest nach § 1986 Abs. 1 BGB an E aus.

Die Gebührenrechnung unter Ziffer 5 rechnet ausschließlich mit den in der Gebührenspalte und der Anmerkung zu KV Nr. 12311 GNotKG genannten Werten; Auslagen und Umsatzsteuer sind nicht berücksichtigt.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand