Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft – Haftbefehl, Unzulässigkeit und Dauer (§§ 802g–802j ZPO) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 802g–802j ZPO (Erzwingungshaft) |
| Zweck | Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO – keine Strafe, kein Ersatz der Forderung |
| Haftgrund (§ 802g Abs. 1) | Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert die Auskunft nach § 802c ohne Grund |
| Antrag | Antrag des Gläubigers; das Gericht erlässt den Haftbefehl |
| Inhalt des Haftbefehls | Bezeichnung von Gläubiger, Schuldner und Haftgrund |
| Zustellung | Eine Zustellung vor der Vollziehung ist nicht erforderlich (§ 802g Abs. 1) |
| Vollziehung | Durch den Gerichtsvollzieher; er übergibt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls (§ 802g Abs. 2) |
| Frist zur Vollziehung | Unzulässig, wenn seit Erlass des Haftbefehls zwei Jahre vergangen sind (§ 802h Abs. 1) |
| Gesundheitsschutz | Keine Vollstreckung bei naher und erheblicher Gefahr für die Gesundheit – nur solange der Zustand andauert (§ 802h Abs. 2) |
| Auskunft in der Haft | Schuldner kann jederzeit verlangen, dass ihm der Gerichtsvollzieher am Haftort die Vermögensauskunft unverzüglich abnimmt; danach Entlassung (§ 802i Abs. 1, 2) |
| Höchstdauer | Sechs Monate; danach Entlassung von Amts wegen (§ 802j Abs. 1) |
| Keine erneute Haft desselben Gläubigers | Nach Freilassung auf Betreiben des Gläubigers ohne Zutun des Schuldners darf derselbe Gläubiger keine erneute Haft beantragen (§ 802j Abs. 2) |
| Sperre für andere Gläubiger | Nach vollstreckter sechsmonatiger Haft kann ein anderer Gläubiger innerhalb von zwei Jahren erneute Haft nur unter den Voraussetzungen des § 802d ZPO beantragen (§ 802j Abs. 3) |
Worum geht es?
Die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ist das zentrale Auskunftsmittel der Zwangsvollstreckung: Der Schuldner legt ein Vermögensverzeichnis vor und versichert dessen Richtigkeit. Kommt er dem nicht nach, stehen dem Gläubiger keine Zwangsmittel zur Verfügung, die den Schuldner selbst zur Mitwirkung bewegen – außer der Erzwingungshaft der §§ 802g–802j ZPO. Sie ist ein Beugemittel: Sie soll nicht bestrafen, sondern die Auskunft erzwingen. Deshalb endet sie, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt (§ 802i ZPO).
Der Überblick über Vermögensauskunft, Sperrfristen und Vermögensverzeichnisregister steht auf der Seite Vermögensauskunft (§ 802c ZPO); diese Seite vertieft die Haft mit Haftbefehl, Unzulässigkeitsgründen und Dauer.
Der Haftbefehl (§ 802g ZPO)
Voraussetzungen. Ein Haftbefehl ergeht nur auf Antrag des Gläubigers. Haftgründe sind nach § 802g Abs. 1 ZPO zwei Fälle: Der Schuldner bleibt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern, oder er verweigert die Auskunft nach § 802c ZPO ohne Grund. Bloße Zahlungsunfähigkeit ist kein Haftgrund.
Inhalt. Der Haftbefehl muss den Gläubiger, den Schuldner und den Haftgrund bezeichnen. Eine Zustellung vor der Vollziehung ist nicht erforderlich. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl mit einer beglaubigten Abschrift an den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Vollziehung. Die Verhaftung nimmt der Gerichtsvollzieher vor (§ 802g Abs. 2 ZPO). Er händigt dem Schuldner dabei von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.
Wann die Haftvollstreckung unzulässig ist (§ 802h ZPO)
Zwei Sperren stehen der Vollziehung entgegen:
- Zwei-Jahres-Frist (Abs. 1). Die Vollziehung eines Haftbefehls ist unzulässig, wenn seit seinem Erlass zwei Jahre vergangen sind. Maßgeblich ist der Tag des Erlasses, nicht der Beginn der Vollstreckung.
- Gesundheitsgefahr (Abs. 2). Die Haft darf nicht vollstreckt werden, wenn der Schuldner dadurch einer nahen und erheblichen Gefahr für seine Gesundheit ausgesetzt würde. Das Verbot gilt nur, solange dieser Zustand andauert.
Vermögensauskunft in der Haft (§ 802i ZPO)
Ein verhafteter Schuldner kann jederzeit verlangen, dass ihm der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts am Haftort die Vermögensauskunft abnimmt; dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben. Der Gläubiger darf teilnehmen, wenn er dies beantragt hat und die Abnahme dadurch nicht verzögert wird (Abs. 1). Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen (Abs. 2).
Fehlen dem Schuldner für vollständige Angaben Unterlagen, kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis dahin aussetzen; eine Zahlungsfrist ist dafür nicht erforderlich (Abs. 3).
Dauer und Wiederholung der Haft (§ 802j ZPO)
- Höchstdauer: Die Haft darf sechs Monate nicht übersteigen; danach wird der Schuldner von Amts wegen entlassen (Abs. 1).
- Derselbe Gläubiger: Wurde der Schuldner auf Betreiben des Gläubigers freigelassen, ohne dass er selbst dazu beigetragen hat, darf derselbe Gläubiger die Haft nicht erneut beantragen (Abs. 2).
- Andere Gläubiger: Nach einer vollstreckten sechsmonatigen Haft wegen verweigerter Vermögensauskunft kann ein anderer Gläubiger innerhalb von zwei Jahren eine erneute Haft nur unter den Voraussetzungen des § 802d ZPO beantragen (Abs. 3).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Wer nicht zahlt, kommt in Haft." Falsch. Haftgrund ist nur das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin oder die grundlose Verweigerung der Vermögensauskunft – nicht die Schulden selbst.
- „Die Haft dauert, bis die Schuld bezahlt ist." Falsch. Sie endet mit der Abgabe der Vermögensauskunft und dauert höchstens sechs Monate.
- Alten Haftbefehl unbegrenzt vollziehen: Nach zwei Jahren ab Erlass ist die Vollziehung unzulässig (§ 802h Abs. 1 ZPO).
- Entschuldigtes Fehlen ignorieren: Wer entschuldigt fehlt, erfüllt den Haftgrund nicht; Entschuldigungsgründe sollten dem Gerichtsvollzieher rechtzeitig und nachvollziehbar mitgeteilt werden.
- Gesundheitliche Gründe übersehen: Eine nahe und erhebliche Gesundheitsgefahr steht der Vollstreckung entgegen (§ 802h Abs. 2 ZPO).
Geltungsbereich
Die §§ 802g–802j ZPO gelten in der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach der ZPO. Die Haft setzt eine zuvor angeordnete Vermögensauskunft nach § 802c ZPO voraus.
Ausnahmen
- Bei entschuldigtem Fernbleiben oder berechtigter Verweigerung der Auskunft ergeht kein Haftbefehl.
- Nach zwei Jahren ab Erlass darf der Haftbefehl nicht mehr vollzogen werden (§ 802h Abs. 1 ZPO).
- Bei naher und erheblicher Gesundheitsgefahr wird die Haft nicht vollstreckt (§ 802h Abs. 2 ZPO).
Beispiel
*(Fiktives Beispiel.)* Ein Gläubiger beantragt die Vermögensauskunft eines zahlungsunwilligen Schuldners. Der Schuldner erscheint zum Termin beim Gerichtsvollzieher ohne Entschuldigung nicht. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht einen Haftbefehl. Als der Gerichtsvollzieher den Schuldner antrifft, verlangt dieser noch bei der Verhaftung die Abgabe der Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher nimmt sie unverzüglich ab (§ 802i Abs. 1 ZPO) und der Schuldner wird entlassen (§ 802i Abs. 2 ZPO).
Siehe auch
- Vermögensauskunft (§ 802c ZPO)
- Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO)
- Vollstreckungsauftrag und Vollstreckungsorgane (§§ 753, 754 ZPO)
- Gütliche Erledigung und Ratenzahlung (§ 802b ZPO)
- Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO)
- Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)
Änderungsverlauf
- 2026-10-17 | Erstveröffentlichung (14:15-Lauf, Prozess- & Vollstreckungsrecht-Agent). Wortlaut/Inhalt von §§ 802g, 802h, 802i, 802j ZPO am 2026-10-17 auf den amtlichen Einzelnormseiten von gesetze-im-internet.de abgerufen (WebFetch). valid_from 2013-01-01 = Inkrafttreten der Sachaufklärungsreform (BGBl. I 2009 S. 2258); die Einzelnormseiten nennen kein Datum, Beleg nur über den dejure-BGBl-Eintrag (Datum selbst nicht einzeln geprüft). Wikidata-Q-IDs Q206893 und Q231695 am 2026-10-17 via WebSearch auf wikidata.org verifiziert.
Stand
- Stand: 2026-10-17
- Status: aktuell (geltendes Recht)
- Quellenautorität: A
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 802g ZPO – Erzwingungshaft: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802g.html
- § 802h ZPO – Unzulässigkeit der Haftvollstreckung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802h.html
- § 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802i.html
- § 802j ZPO – Dauer der Haft; erneute Haft: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802j.html
- BGBl. I 2009 S. 2258 – Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (dejure.org): https://dejure.org/BGBl/2009/BGBl._I_S._2258