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Erzwingungshaft zur Vermögensauskunft – Haftbefehl, Unzulässigkeit und Dauer (§§ 802g–802j ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-17 · letzte Prüfung: 2026-10-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Erzwingungshaft** nach **§§ 802g–802j ZPO** soll einen Schuldner dazu bringen, die **Vermögensauskunft** abzugeben. Das **Gericht** erlässt auf **Antrag des Gläubigers** einen **Haftbefehl**, wenn der Schuldner dem Termin **unentschuldigt fernbleibt** oder die Auskunft **ohne Grund verweigert** (§ 802g Abs. 1 ZPO). Die Haft ist **keine Strafe** und dauert **höchstens sechs Monate** (§ 802j Abs. 1 ZPO). Der Schuldner kann sie **jederzeit beenden**, indem er die Vermögensauskunft abgibt (§ 802i ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 802g–802j ZPO (Erzwingungshaft)
ZweckErzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO – keine Strafe, kein Ersatz der Forderung
Haftgrund (§ 802g Abs. 1)Schuldner bleibt dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert die Auskunft nach § 802c ohne Grund
AntragAntrag des Gläubigers; das Gericht erlässt den Haftbefehl
Inhalt des HaftbefehlsBezeichnung von Gläubiger, Schuldner und Haftgrund
ZustellungEine Zustellung vor der Vollziehung ist nicht erforderlich (§ 802g Abs. 1)
VollziehungDurch den Gerichtsvollzieher; er übergibt dem Schuldner von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls (§ 802g Abs. 2)
Frist zur VollziehungUnzulässig, wenn seit Erlass des Haftbefehls zwei Jahre vergangen sind (§ 802h Abs. 1)
GesundheitsschutzKeine Vollstreckung bei naher und erheblicher Gefahr für die Gesundheit – nur solange der Zustand andauert (§ 802h Abs. 2)
Auskunft in der HaftSchuldner kann jederzeit verlangen, dass ihm der Gerichtsvollzieher am Haftort die Vermögensauskunft unverzüglich abnimmt; danach Entlassung (§ 802i Abs. 1, 2)
HöchstdauerSechs Monate; danach Entlassung von Amts wegen (§ 802j Abs. 1)
Keine erneute Haft desselben GläubigersNach Freilassung auf Betreiben des Gläubigers ohne Zutun des Schuldners darf derselbe Gläubiger keine erneute Haft beantragen (§ 802j Abs. 2)
Sperre für andere GläubigerNach vollstreckter sechsmonatiger Haft kann ein anderer Gläubiger innerhalb von zwei Jahren erneute Haft nur unter den Voraussetzungen des § 802d ZPO beantragen (§ 802j Abs. 3)

Worum geht es?

Die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ist das zentrale Auskunftsmittel der Zwangsvollstreckung: Der Schuldner legt ein Vermögensverzeichnis vor und versichert dessen Richtigkeit. Kommt er dem nicht nach, stehen dem Gläubiger keine Zwangsmittel zur Verfügung, die den Schuldner selbst zur Mitwirkung bewegen – außer der Erzwingungshaft der §§ 802g–802j ZPO. Sie ist ein Beugemittel: Sie soll nicht bestrafen, sondern die Auskunft erzwingen. Deshalb endet sie, sobald der Schuldner die Vermögensauskunft abgibt (§ 802i ZPO).

Der Überblick über Vermögensauskunft, Sperrfristen und Vermögensverzeichnisregister steht auf der Seite Vermögensauskunft (§ 802c ZPO); diese Seite vertieft die Haft mit Haftbefehl, Unzulässigkeitsgründen und Dauer.

Der Haftbefehl (§ 802g ZPO)

Voraussetzungen. Ein Haftbefehl ergeht nur auf Antrag des Gläubigers. Haftgründe sind nach § 802g Abs. 1 ZPO zwei Fälle: Der Schuldner bleibt dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern, oder er verweigert die Auskunft nach § 802c ZPO ohne Grund. Bloße Zahlungsunfähigkeit ist kein Haftgrund.

Inhalt. Der Haftbefehl muss den Gläubiger, den Schuldner und den Haftgrund bezeichnen. Eine Zustellung vor der Vollziehung ist nicht erforderlich. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl mit einer beglaubigten Abschrift an den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Vollziehung. Die Verhaftung nimmt der Gerichtsvollzieher vor (§ 802g Abs. 2 ZPO). Er händigt dem Schuldner dabei von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Wann die Haftvollstreckung unzulässig ist (§ 802h ZPO)

Zwei Sperren stehen der Vollziehung entgegen:

Vermögensauskunft in der Haft (§ 802i ZPO)

Ein verhafteter Schuldner kann jederzeit verlangen, dass ihm der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts am Haftort die Vermögensauskunft abnimmt; dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben. Der Gläubiger darf teilnehmen, wenn er dies beantragt hat und die Abnahme dadurch nicht verzögert wird (Abs. 1). Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen (Abs. 2).

Fehlen dem Schuldner für vollständige Angaben Unterlagen, kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis dahin aussetzen; eine Zahlungsfrist ist dafür nicht erforderlich (Abs. 3).

Dauer und Wiederholung der Haft (§ 802j ZPO)

Häufige Fehler und Missverständnisse

Geltungsbereich

Die §§ 802g–802j ZPO gelten in der Einzelzwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach der ZPO. Die Haft setzt eine zuvor angeordnete Vermögensauskunft nach § 802c ZPO voraus.

Ausnahmen

Beispiel

*(Fiktives Beispiel.)* Ein Gläubiger beantragt die Vermögensauskunft eines zahlungsunwilligen Schuldners. Der Schuldner erscheint zum Termin beim Gerichtsvollzieher ohne Entschuldigung nicht. Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht einen Haftbefehl. Als der Gerichtsvollzieher den Schuldner antrifft, verlangt dieser noch bei der Verhaftung die Abgabe der Vermögensauskunft; der Gerichtsvollzieher nimmt sie unverzüglich ab (§ 802i Abs. 1 ZPO) und der Schuldner wird entlassen (§ 802i Abs. 2 ZPO).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-17
Letzte Prüfung:
2026-10-17
In Kraft seit:
2013-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0