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Räumungsfrist bei Wohnraum – Antrag, Dauer, Verlängerung (§§ 721, 794a ZPO) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wird ein Mieter durch **Urteil zur Räumung von Wohnraum** verurteilt, kann das Gericht ihm eine **den Umständen nach angemessene Räumungsfrist** gewähren – **auf Antrag oder von Amts wegen** (**§ 721 Abs. 1 ZPO**). Der Antrag ist **vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung** zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Die Räumungsfrist darf **insgesamt nicht mehr als ein Jahr** betragen; die Jahresfrist rechnet **ab Rechtskraft des Urteils** (**§ 721 Abs. 5 ZPO**). Hat sich der Schuldner dagegen in einem **Vergleich** zur Räumung verpflichtet, entscheidet das **Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt**, auf Antrag über die Räumungsfrist (**§ 794a Abs. 1 ZPO**); auch hier gilt die **Höchstdauer von einem Jahr**, gerechnet **ab Vergleichsabschluss** (§ 794a Abs. 3 ZPO).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 721 ZPO (Räumungsfrist nach Urteil), § 794a ZPO (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
AnwendungsbereichRäumung von Wohnraum (§ 721 Abs. 1, § 794a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungauf Antrag oder von Amts wegen (§ 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO); beim Vergleich nur auf Antrag (§ 794a Abs. 1 ZPO)
Antragszeitpunkt (Urteil)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht (§ 721 Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Antrag nach Urteil auf künftige Räumungspätestens zwei Wochen vor dem Räumungstag (§ 721 Abs. 2 ZPO)
Verlängerung oder Verkürzungauf Antrag (§ 721 Abs. 3 Satz 1 ZPO); Verlängerungsantrag spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist (§ 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO)
Wiedereinsetzung§§ 233 bis 238 ZPO gelten sinngemäß (§ 721 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3; § 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO)
Höchstdauerinsgesamt höchstens ein Jahr (§ 721 Abs. 5 Satz 1 ZPO; § 794a Abs. 3 ZPO)
Fristbeginn der JahresgrenzeUrteil: Tag der Rechtskraft bzw. späterer Räumungstag (§ 721 Abs. 5 Satz 2 ZPO); Vergleich: Tag des Vergleichsabschlusses bzw. späterer Räumungstag (§ 794a Abs. 3 ZPO)
Zuständiges Gericht (nachträglich)Gericht erster Instanz, solange die Sache nicht in der Berufung anhängig ist; sonst das Berufungsgericht (§ 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO); beim Vergleich das Amtsgericht der belegenen Wohnung (§ 794a Abs. 1 ZPO)
EntscheidungsformBeschluss; vorher ist der Gegner zu hören (§ 721 Abs. 4 ZPO; § 794a Abs. 1 ZPO)
Rechtsmittelsofortige Beschwerde (§ 721 Abs. 6 ZPO; § 794a Abs. 4 ZPO); Frist grundsätzlich zwei Wochen als Notfrist (§ 569 Abs. 1 ZPO)
AusnahmenMietverhältnisse nach § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB und Zeitmietverträge nach § 575 BGB (§ 721 Abs. 7, § 794a Abs. 5 ZPO)

Geltungsbereich

Die Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO ist ein Schuldnerschutz bei der Räumung von Wohnraum. Sie setzt einen Räumungstitel voraus, also entweder ein Räumungsurteil (§ 721 ZPO) oder einen Räumungsvergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet (§ 794a ZPO). Die Vorschriften nennen ausdrücklich nur Wohnraum; für andere Räume (z. B. Gewerbe) enthalten sie keine Regelung.

Die Räumungsfrist verschiebt die Vollstreckung: Solange sie läuft, darf der Gläubiger den Räumungstitel nicht durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Sie ändert nichts daran, dass das Mietverhältnis beendet ist; sie gibt dem Schuldner nur Zeit zum Auszug. Das Verfahren der Räumung selbst (Auftrag an den Gerichtsvollzieher, Räumungstermin) regelt § 885 ZPO und ist auf einer eigenen Seite beschrieben.

Räumungsfrist im Urteil (§ 721 ZPO)

Räumungsvergleich (§ 794a ZPO)

Hat sich der Schuldner in einem Vergleich (z. B. Prozessvergleich) zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, entscheidet über die Räumungsfrist nicht das Prozessgericht, sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt (§ 794a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag zu stellen, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist; §§ 233 bis 238 ZPO gelten sinngemäß (§ 794a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des Gläubigers. Auch hier kann die Frist verlängert oder verkürzt werden (§ 794a Abs. 2 ZPO), und sie darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr ab Vergleichsabschluss betragen (§ 794a Abs. 3 ZPO). Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt (§ 794a Abs. 4 ZPO).

Rechtsmittel (§ 721 Abs. 6 ZPO)

Die sofortige Beschwerde ist nach § 721 Abs. 6 ZPO gegeben (1) gegen Räumungsurteile, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet, und (2) gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 (nachträgliche Frist, Verlängerung oder Verkürzung). Sie ist grundsätzlich binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Vermieterin V erstreitet gegen Mieter M ein Urteil auf Räumung seiner Wohnung. M hat im letzten Verhandlungstermin beantragt, ihm eine Räumungsfrist zu gewähren, weil er noch keine Ersatzwohnung gefunden hat. Das Gericht bestimmt im Urteil eine angemessene Frist. Findet M bis kurz vor Fristablauf weiterhin keine Wohnung, muss er die Verlängerung spätestens zwei Wochen vor Ablauf beantragen; insgesamt kann die Frist ein Jahr ab Rechtskraft nicht überschreiten (Beispiel frei gewählt).

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2002-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0