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Drittauskünfte des Gerichtsvollziehers (§ 802l ZPO)

Kurzantwort

Drittauskünfte sind Auskünfte über das Vermögen eines Schuldners, die der Gerichtsvollzieher nicht beim Schuldner selbst, sondern bei staatlichen Stellen einholt. Rechtsgrundlage ist § 802l ZPO. Erfasst sind genau drei Maßnahmen (§ 802l Abs. 1 Satz 1):

  1. Arbeitgeberdaten – Name, Vornamen oder Firma sowie Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners, erhoben bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
  2. Kontenabruf – ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten abzurufen, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 93 Abs. 8 AO).
  3. FahrzeugdatenFahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

Alle drei Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind – und zusätzlich nur, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 Satz 2 vorliegt: die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht zustellbar (unter den engen Zusatzbedingungen der Buchstaben a bis c), der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, oder bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Gegenstände ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten.

Der geltende Wortlaut kennt keine Mindesthöhe der Forderung. Angaben, wonach die Hauptforderung mindestens 500 Euro betragen müsse, geben eine frühere Rechtslage wieder; die heutige Fassung beruht auf dem Gesetz vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850) und gilt seit dem 1. Januar 2022.

Die Drittauskunft ist eine Regelbefugnis des Gerichtsvollziehers: Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist er auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen. Die Maßnahme muss im Auftrag bezeichnet werden (§ 802a Abs. 2 Satz 2).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 802l ZPO (Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers)
Geltende FassungGesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt … vom 07.05.2021 (BGBl. I S. 850), in Kraft seit 01.01.2022
Wer handeltder Gerichtsvollzieher – nicht der Gläubiger selbst
Auskunft 1derzeitige Arbeitgeber (Name/Vornamen oder Firma, Anschrift) bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
Auskunft 2Kontenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern: Daten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO, ohne Identifikationsnummer nach § 139b AO (§ 93 Abs. 8 AO)
Auskunft 3Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt
GrundvoraussetzungMaßnahme muss zur Vollstreckung erforderlich sein (§ 802l Abs. 1 Satz 1)
Zusatzvoraussetzung Nr. 1Ladung zum Vermögensauskunftstermin nicht zustellbar – zusätzlich Buchst. a (Adressabgleich mit einer Stelle nach § 755 Abs. 1, 2 ZPO binnen drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch), b (Melderegister kennt nach dem Zustellungsversuch keine Anschrift) oder c (Melderegisterauskunft binnen drei Monaten vor Auftragserteilung: keine Anschrift bekannt)
Zusatzvoraussetzung Nr. 2Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach – im zugrunde liegenden Vollstreckungsverfahren
Zusatzvoraussetzung Nr. 3bei Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Gegenstände ist keine vollständige Befriedigung zu erwarten
Sonderregel berufsständische Versorgungzusätzlich: Gläubiger muss die Einrichtung bezeichnen und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft nennen (§ 802l Abs. 1 Satz 3)
Regelbefugnis§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO; Maßnahme im Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen (Satz 2)
Datenlöschungnicht erforderliche Daten unverzüglich löschen oder deren Verarbeitung einschränken; die Löschung ist zu protokollieren (§ 802l Abs. 2)
Information des Gläubigersunverzüglich nach Erhalt (§ 802l Abs. 3 Satz 1)
Information des Schuldnersinnerhalb von vier Wochen nach Erhalt (§ 802l Abs. 3 Satz 1)
Zweckbindung beim GläubigerDaten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten, nach Zweckerreichung löschen (§ 802d Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 802l Abs. 3 Satz 2)
Weitergabe an weiteren Gläubigerzulässig, wenn die Daten innerhalb der letzten drei Monate beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind und die Erhebungsvoraussetzungen auch beim weiteren Gläubiger vorliegen (§ 802l Abs. 4 Satz 1)
Hinweispflicht dabeiMitteilung, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und Zeitpunkt ihres Eingangs (§ 802l Abs. 4 Satz 2)
Erneute Auskunftauf Antrag des weiteren Gläubigers, wenn Anhaltspunkte für eine Änderung der Vermögensverhältnisse vorliegen (§ 802l Abs. 4 Satz 3)
Information bei WeitergabeSchuldner innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung (§ 802l Abs. 5)
Mindestforderungkeine – der geltende Wortlaut enthält keine Betragsgrenze
Gegenstandswert Anwaltsgebührhöchstens 2 000 Euro in Verfahren über die Einholung von Drittauskünften (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG)
RechtsbehelfErinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
Rechtsstandgeltendes Recht (in_force), Stand 2026-09-04

Wozu Drittauskünfte dienen

Zwangsvollstreckung scheitert selten am Titel und fast immer an der Sachaufklärung. Der Gläubiger hat ein Urteil, einen Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde – aber er weiß nicht, wo der Schuldner arbeitet, bei welcher Bank er ein Konto führt und ob er ein Fahrzeug besitzt. Ohne diese Angaben lässt sich weder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen noch eine Sachpfändung sinnvoll steuern.

Das klassische Mittel dagegen ist die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO: Der Schuldner legt selbst ein Vermögensverzeichnis vor und versichert dessen Richtigkeit an Eides statt. Dieses Instrument hat aber zwei Schwächen. Erstens setzt es voraus, dass der Schuldner erreichbar ist und mitwirkt. Zweitens beruht es auf Selbstauskunft – wer nicht kooperieren will, kann untertauchen oder unvollständig antworten.

Genau hier setzt § 802l ZPO an. Die Norm erlaubt dem Gerichtsvollzieher, an der Person des Schuldners vorbei auf staatliche Datenbestände zuzugreifen. Das ist ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – und deshalb hat der Gesetzgeber die Befugnis doppelt begrenzt: durch eine abschließende Liste der drei zulässigen Auskünfte und durch einen abschließenden Katalog der Anlässe, bei deren Fehlen die Auskunft unzulässig bleibt.

Die Reform durch das Gesetz vom 07.05.2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022, hat die Schwelle in einem wichtigen Punkt gesenkt: Der Gerichtsvollzieher darf die Auskünfte nun auch dann einholen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgegeben hat, aus dem dort aufgeführten Vermögen aber keine vollständige Befriedigung zu erwarten ist (§ 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).

Die drei Auskünfte im Einzelnen

1. Arbeitgeberdaten über die Rentenversicherung

Erhoben werden Name und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners. Abgefragt wird bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung – dort laufen die Meldungen der Arbeitgeber zusammen.

Diese Auskunft ist der Schlüssel zur Lohnpfändung. Wer den Arbeitgeber kennt, kann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ihn als Drittschuldner beantragen. Umgekehrt sagt sie nichts über die Höhe des Einkommens: Übermittelt werden Name und Anschrift, nicht das Gehalt. Wie viel tatsächlich pfändbar ist, richtet sich anschließend nach den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.

Erfasst sind auch berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – die Versorgungswerke etwa von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten oder Steuerberatern, deren Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Für sie gilt aber eine strengere Zusatzvoraussetzung, dazu unten.

2. Kontenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern

Der Gerichtsvollzieher richtet ein Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt ruft daraufhin bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 und 1a AO bezeichneten Daten ab; die Rechtsgrundlage für das Ersuchen ist § 93 Abs. 8 AO.

Wichtig ist, was dabei übermittelt wird. § 93b AO verweist auf die Dateien, die Kreditinstitute nach § 24c Abs. 1 KWG führen – das sind Kontenstammdaten: Konto- und Depotnummern, Tag der Errichtung und der Auflösung, Name und Geburtstag des Inhabers und der Verfügungsberechtigten sowie Name und Anschrift abweichender wirtschaftlich Berechtigter. Kontostände und Umsätze gehören nicht dazu. Der Gläubiger erfährt also, wo der Schuldner Konten unterhält – nicht, wie viel darauf liegt. Ausdrücklich ausgenommen ist außerdem die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b AO.

Damit ist der Kontenabruf die Vorstufe zur Kontopfändung nach §§ 829, 833a ZPO: Er liefert die Bankverbindung, die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner benannt wird.

Zur Behandlung von Konten Dritter in der übermittelten Auskunft hat sich der Bundesgerichtshof geäußert (BGH, Beschluss vom 24.03.2022 – I ZB 55/21, zur Weitergabepflicht des Gerichtsvollziehers und zur Schwärzung von Angaben zu dritten Kontoinhabern).

3. Fahrzeug- und Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt

Abgefragt werden Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG beim Kraftfahrt-Bundesamt – und zwar zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.

Diese Auskunft dient der Sachpfändung: Ein Pkw ist eine bewegliche Sache, die der Gerichtsvollzieher nach §§ 808 ff. ZPO pfänden und verwerten kann. Sie hat allerdings zwei Grenzen. Erstens ist der eingetragene Halter nicht zwingend der Eigentümer – bei Leasing- oder Finanzierungsfahrzeugen fallen beide regelmäßig auseinander, und der wahre Eigentümer kann sich mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wehren. Zweitens kann das Fahrzeug nach § 811 ZPO unpfändbar sein, wenn der Schuldner es zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.

Wann der Gerichtsvollzieher fragen darf

§ 802l Abs. 1 Satz 1 stellt allen drei Maßnahmen einen gemeinsamen Vorbehalt voran: Sie sind nur zulässig, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind. Eine Auskunft „auf Vorrat" oder zur allgemeinen Bonitätsrecherche ist damit ausgeschlossen.

§ 802l Abs. 1 Satz 2 nennt drei Anlässe. Es genügt, dass einer von ihnen vorliegt.

Nr. 1 – Die Ladung ist nicht zustellbar

Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erreicht den Schuldner nicht. Das allein reicht nicht; das Gesetz verlangt zusätzlich einen der folgenden Belege dafür, dass die Anschrift wirklich fehlgeht:

Der Gedanke dahinter: Entweder ist die verwendete Adresse amtlich bestätigt und der Schuldner dennoch nicht erreichbar – oder es gibt gar keine amtlich bekannte Adresse mehr.

Nr. 2 – Der Schuldner gibt die Vermögensauskunft nicht ab

Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach. Das Gesetz präzisiert: in dem der Maßnahme zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren. Eine in einem anderen Verfahren verweigerte Auskunft trägt die Drittauskunft also nicht.

Nr. 3 – Die Vermögensauskunft reicht nicht aus

Der Schuldner hat die Auskunft abgegeben – aber bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände ist eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten. Das ist der praktisch wichtigste Fall: Das Vermögensverzeichnis ist formal vollständig, wirtschaftlich aber leer.

Zusatzhürde für berufsständische Versorgungswerke

§ 802l Abs. 1 Satz 3 verlangt bei der Abfrage einer berufsständischen Versorgungseinrichtung über die allgemeinen Voraussetzungen hinaus zweierlei vom Gläubiger: Er muss die Einrichtung bezeichnen und tatsächliche Anhaltspunkte nennen, die eine Mitgliedschaft des Schuldners nahelegen. Eine Rundabfrage bei allen Versorgungswerken ist damit ausgeschlossen.

Antrag, Auftrag und Verfahren

Die Drittauskunft ist keine Amtsermittlung. Sie gehört zu den Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO und setzt einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag sowie die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung voraus. Nach § 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die gewünschten Maßnahmen im Auftrag zu bezeichnen.

Praktisch bedeutet das: Wer Drittauskünfte will, muss sie ausdrücklich beantragen. Sie fallen nicht automatisch mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft an. Zum Verhältnis beider Anträge – insbesondere zur Frage, ob ein zusammen mit dem Antrag auf Vermögensauskunft gestellter Antrag auf Drittauskünfte zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zählt – liegen mehrere Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vor (unter anderem BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – I ZB 50/19, und BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – I ZB 120/17). Auch die Frage, ob der Gläubiger im Antrag darlegen muss, dass die Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen, war Gegenstand höchstrichterlicher Klärung (BGH, Beschluss vom 16.05.2019 – I ZB 79/18); ebenso, ob der Gerichtsvollzieher die Auskünfte anstelle eines eigenen Antrags des Gläubigers einholen darf (BGH, Beschluss vom 14.01.2021 – I ZB 53/20).

Datenschutz: Löschung, Protokoll, Benachrichtigung

§ 802l ZPO ist eine Eingriffsnorm mit eingebautem Datenschutzregime.

Löschung (Abs. 2). Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren. Das betrifft insbesondere Treffer, die andere Personen betreffen – etwa Mitkontoinhaber.

Benachrichtigung (Abs. 3). Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. Der Schuldner erfährt also nachträglich, dass und was über ihn abgefragt wurde – erst danach kann er sich sinnvoll wehren.

Zweckbindung beim Gläubiger (Abs. 3 Satz 2). Über den Verweis auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt: Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat sie nach Zweckerreichung zu löschen; darauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Der Verweis auf § 802d Abs. 2 ZPO erlaubt die elektronische Übermittlung an den Gläubiger, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Weitergabe an weitere Gläubiger

§ 802l Abs. 4 ZPO vermeidet Mehrfachabfragen. Daten, die innerhalb der letzten drei Monate beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln – aber nur, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Umweg über einen anderen Gläubiger ersetzt die eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen also nicht.

Der Gerichtsvollzieher muss dem weiteren Gläubiger dabei zwei Dinge mitteilen: dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs (Abs. 4 Satz 2). So kann der Gläubiger die Aktualität einschätzen.

Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang eine Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist (Abs. 4 Satz 3).

§ 802l Abs. 5 ZPO ergänzt die Transparenzpflicht: Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Abs. 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, setzt er den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung davon in Kenntnis; auch hier gelten § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

Kosten

Die Kosten der Drittauskunft sind Kosten der Zwangsvollstreckung und fallen nach § 788 Abs. 1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig waren; sie werden zusammen mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben.

Der Gerichtsvollzieher rechnet nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) ab; die Gebühren- und Auslagentatbestände stehen in der Anlage (Kostenverzeichnis) zum GvKostG. Hinzu kommen die Auslagen der abgefragten Stellen. Die konkreten Beträge sind der amtlichen Fassung des Kostenverzeichnisses zu entnehmen – sie werden hier bewusst nicht wiedergegeben, weil sie sich durch Änderungsgesetze verschieben.

Für die Anwaltsgebühren enthält § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine wichtige Deckelung: In Verfahren über die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO – ebenso wie über die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO – bemisst sich der Gegenstandswert nach dem noch geschuldeten Betrag einschließlich Nebenforderungen, höchstens jedoch 2 000 Euro.

Rechtsschutz des Schuldners

Der Schuldner erfährt von der Abfrage erst nachträglich (§ 802l Abs. 3, Abs. 5). Der einschlägige Rechtsbehelf gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung ist die Erinnerung nach § 766 ZPO zum Vollstreckungsgericht. Damit lässt sich insbesondere rügen, dass

Wendet sich der Schuldner nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung, sondern gegen den Anspruch selbst – etwa weil er erfüllt oder verjährt ist –, ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO der richtige Weg. Gegen eine unbillige Härte im Einzelfall kann § 765a ZPO helfen.

Abgrenzungen

Häufige Irrtümer

„Die Forderung muss mindestens 500 Euro betragen." Der geltende Wortlaut des § 802l ZPO enthält keine Betragsgrenze. Entsprechende Angaben in Ratgebern und Portalen geben eine frühere Fassung wieder. Maßgeblich ist die seit dem 01.01.2022 geltende Fassung (Gesetz vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850).

„Der Gläubiger fragt selbst beim Bundeszentralamt an." Nein. Adressat der Befugnis ist der Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger kann die Maßnahme nur beauftragen (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO).

„Beim Kontenabruf erfährt der Gläubiger den Kontostand." Nein. Abgerufen werden Kontenstammdaten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO – Konto- und Depotnummern, Errichtungs- und Auflösungsdatum, Inhaber, Verfügungsberechtigte, abweichende wirtschaftlich Berechtigte. Salden und Umsätze sind nicht Gegenstand der Abfrage; die steuerliche Identifikationsnummer ist ausdrücklich ausgenommen.

„Die Rentenversicherung nennt auch das Gehalt." Nein. Übermittelt werden Name/Firma und Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber. Was davon pfändbar ist, entscheidet sich erst über die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO.

„Wer im Fahrzeugregister als Halter steht, dem gehört das Auto." Nicht zwingend. Halter und Eigentümer können auseinanderfallen – etwa bei Leasing oder Sicherungsübereignung. Der Eigentümer kann sich mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO wehren.

„Der Gerichtsvollzieher darf abfragen, sobald ein Titel vorliegt." Nein. Neben dem Titel und dem Auftrag muss die Maßnahme zur Vollstreckung erforderlich sein und einer der drei Anlässe des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen.

„Der Schuldner erfährt nichts davon." Doch. Nach § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO ist er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Auskunft zu unterrichten; bei einer Weitergabe an einen weiteren Gläubiger gilt dieselbe Frist ab der Übermittlung (Abs. 5).

„Eine einmal eingeholte Auskunft steht allen Gläubigern offen." Nein. Die Weitergabe nach § 802l Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Daten innerhalb der letzten drei Monate eingegangen sind und die Erhebungsvoraussetzungen auch beim weiteren Gläubiger vorliegen.

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand