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EU-Batterieverordnung Art. 11 (VO 2023/1542) – Austauschbare Akkus ab 18.02.2027, Ausnahmen, Smartphone-Sonderregel Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-10 · letzte Prüfung: 2026-10-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Nach **Art. 11 Abs. 1 der [Verordnung (EU) 2023/1542](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542)** muss ab dem **18. Februar 2027** jede in ein Produkt eingebaute **Gerätebatterie vom Endnutzer selbst leicht entfernt und ausgetauscht werden können** – jederzeit während der Lebensdauer des Produkts. „Leicht" heißt: mit **handelsüblichem Werkzeug**, ohne Spezialwerkzeug (außer es liegt kostenlos bei), **ohne herstellerspezifisches Werkzeug**, **ohne Wärme und ohne Lösungsmittel**. Fest verklebte Akkus sind damit grundsätzlich unzulässig. Für Akkus in **E-Bikes, E-Scootern und anderen leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien)** gilt eine abgeschwächte Pflicht: Batterie **und einzelne Zellen** müssen von **unabhängigen Fachleuten** tauschbar sein (Abs. 5). Ersatzakkus müssen **mindestens fünf Jahre** nach dem letzten verkauften Gerät zu einem angemessenen Preis erhältlich sein (Abs. 7), und **Software darf den Tausch gegen kompatible Akkus nicht blockieren** (Abs. 8). Wichtig für die Praxis: **Smartphones und Tablets** unterliegen vorrangig der spezielleren **Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670** (seit 20.06.2025). Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4 lässt solche speziellen EU-Vorschriften für Elektrogeräte „unberührt"; die [Kommissionsleitlinien C/2025/214](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202500214) räumen den Pflichten aus Anhang II der VO 2023/1670 deshalb ausdrücklich **Vorrang** ein. Das „Ende fest verbauter Handy-Akkus" ist also **nicht** automatisch: Hersteller können nach der Ökodesign-Verordnung bei besonders langlebigen Akkus (83 % nach 500, 80 % nach 1.000 Zyklen) in Geräten mit Schutzart IP67 auf den Tausch durch Laien verzichten. Zudem hat die Kommission am **14.07.2026** eine **delegierte Verordnung (C(2026) 5031)** angenommen, die die Ausnahmeliste u. a. um **Smartwatches/Fitness-Tracker, Spielzeug (bis 31.07.2030), Lebensmittel-Temperaturfühler, ATEX-Geräte, Insulin-/Medikamentenpflaster-Pumpen und Telematik auf Land- und Baumaschinen** erweitert ([Ratsdokument 12056/26](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-12056-2026-INIT/de/pdf)); sie tritt erst nach Ablauf der Einwandsfrist von Parlament und Rat und Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 11 VO (EU) 2023/1542 (Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien)
Gilt ab18. Februar 2027 Art. 96 VO (EU) 2023/1542; [Leitlinien C/2025/214]
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz; Bußgelder/Zuständigkeiten über das deutsche BattDG
VerpflichteterWer Produkte mit eingebauter Gerätebatterie in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur) – nicht der Batteriehersteller als solcher
GerätebatterienEntnahme + Austausch durch Endnutzer, nur ganze Batterie (nicht einzelne Zellen) [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1]
„Leicht entfernbar"Mit handelsüblichem Werkzeug; kein Spezialwerkzeug (außer kostenlos beigelegt), kein herstellerspezifisches Werkzeug, keine Wärme, keine Lösungsmittel [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2]
„Leicht austauschbar"Ersatz durch kompatible Batterie ohne Einbußen bei Funktion, Leistung oder Sicherheit [Art. 11 Abs. 6]
AnleitungBetriebsanleitung + Sicherheitsinfos zum Entfernen/Austauschen beilegen und dauerhaft auf öffentlicher Website [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3]
LV-Batterien (E-Bike, E-Scooter)Batterie und einzelne Zellen durch unabhängige Fachleute tauschbar [Art. 11 Abs. 5]
ErsatzteilpflichtMind. 5 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Einheit des Modells, angemessener und nichtdiskriminierender Preis, für Endnutzer und unabhängige Fachleute [Art. 11 Abs. 7]
Software-SperrenVerboten, soweit sie den Tausch gegen kompatible Batterien/Komponenten erschweren [Art. 11 Abs. 8]
Ausnahmen (Tausch nur durch Fachleute)Nassbetrieb-Geräte (Spritz-/Strahl-/Unterwasser), sofern aus Sicherheitsgründen erforderlich; professionelle medizinische Bildgebung/Strahlentherapie, In-vitro-Diagnostika [Art. 11 Abs. 2]
Ganz ausgenommenWenn Stromversorgungs-Kontinuität + dauerhafte Verbindung aus Sicherheits- oder (bei Datensammelgeräten) Datenintegritätsgründen nötig [Art. 11 Abs. 3]
Neue Ausnahmen (angenommen, noch nicht in Kraft)Delegierte VO C(2026) 5031 vom 14.07.2026: Wearables, Spielzeug bis 31.07.2030, Lebensmittel-Thermometer, ATEX-Produkte (RL 2014/34/EU), On-body-Medikamentenpumpen, Telematik auf Land-/Baumaschinen [Rat 12056/26] – noch nicht im Amtsblatt
Smartphones/TabletsVorrang der Ökodesign-VO (EU) 2023/1670 (seit 20.06.2025); Anhang II VO 2023/1670 hat Vorrang [Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4; Leitlinien C/2025/214]
Sanktion DEOrdnungswidrigkeit nach § 60 BattDG bei Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5; Geldbuße bis 10.000 € (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 BattDG; lxgesetze.de) [§ 60 BattDG]

Geltungsbereich

Erfasst sind alle Produkte mit eingebauter Gerätebatterie, die ab dem 18.02.2027 in der EU in Verkehr gebracht werden – vom Bluetooth-Kopfhörer über Laptops, Rasierer und elektrische Zahnbürsten bis zu Spielzeug. Gerätebatterien sind nach der Verordnung gekapselte Batterien bis 5 kg, die nicht für Industrie-, Fahrzeug- oder LV-Zwecke bestimmt sind. Geräte, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachgerüstet werden; der Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Ware bleibt zulässig.

LV-Batterien (Antriebsakkus für E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter) unterliegen nicht dem Endnutzer-Tausch, sondern Abs. 5: Austausch von Akku und Zellen durch unabhängige Fachleute – also gerade nicht nur durch Vertragswerkstätten des Herstellers.

Die Pflicht trifft den, der das Endprodukt in Verkehr bringt. Händler sind mittelbar betroffen: Nach den allgemeinen Händlerpflichten der Verordnung dürfen sie keine Produkte bereitstellen, von deren Nichtkonformität sie wissen.

Was „leicht entfernbar" konkret bedeutet

Die Kommission erläutert in den Leitlinien C/2025/214 (ABl. C vom 10.01.2025; nicht rechtsverbindlich):

Smartphones und Tablets: Sonderregel der Ökodesign-Verordnung

Für Smartphones, Mobiltelefone (nicht Smartphones), schnurlose Telefone und Slate-Tablets gilt seit dem 20.06.2025 die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670. Sie verlangt grundsätzlich ebenfalls einen durch Nutzer tauschbaren Akku, erlaubt aber eine Ausnahme, wenn der Akku nach 500 vollen Ladezyklen noch mindestens 83 % und nach 1.000 vollen Ladezyklen noch mindestens 80 % der Nennkapazität hat und das Gerät IP67 erreicht; der Tausch muss dann mindestens für einen Generalisten in einer Werkstatt durchführbar sein (Anhang II Abschnitt A Nr. 1.1 VO 2023/1670). Die Grund-Haltbarkeitsanforderung liegt bei 80 % Restkapazität nach 800 Zyklen. Weil Art. 11 Abs. 1 UAbs. 4 VO 2023/1542 solche speziellen Elektrogeräte-Vorschriften „unberührt" lässt und die Kommission Art. 11 als Auffangregel versteht, können Smartphone-Hersteller sich auf diese Ausnahme stützen.

Konsequenz: Viele Flaggschiff-Smartphones werden auch nach dem 18.02.2027 keinen ohne Werkzeug wechselbaren Akku haben. Die Schwellenwerte ergeben sich aus Anhang II der VO 2023/1670.

Neue Ausnahmen durch delegierte Verordnung (2026)

Gestützt auf Art. 11 Abs. 4 hat die Kommission nach einem Bewerbungsaufruf (Februar–April 2025), Expertengruppen-Konsultation (11.12.2025, 05.02.2026), öffentlicher Rückmeldung (28.04.–26.05.2026) und WTO-Notifizierung (12.06.–11.07.2026) am 14.07.2026 die erste delegierte Verordnung zu Art. 11 angenommen (C(2026) 5031, Ratsdokument 12056/26). Art. 11 Abs. 2 erhält danach die Buchstaben a–h:

| Buchstabe | Produktgruppe | Hinweis | |---|---|---| | a | Nassbetrieb-Geräte einschließlich Wearables | wie bisher, um Wearables ergänzt | | b | Professionelle medizinische Bildgebung/Strahlentherapie, IVD | unverändert | | c | Wearables (z. B. Smartwatch, Fitness-Tracker, Datenbrille), wenn zu klein für sicheren Tausch oder auf abgedichtetes Gehäuse angewiesen | neu | | d | Elektrisches Spielzeug mit Akku | befristet bis 31.07.2030 (danach Spielzeugsicherheits-VO (EU) 2025/2509) | | e | Drahtlose Lebensmittel-Temperaturfühler | neu | | f | Geräte für explosionsgefährdete Bereiche (RL 2014/34/EU, „ATEX") | neu | | g | On-body delivery systems zur subkutanen Medikamentengabe | neu | | h | Telematikgeräte auf dem Dach von Land- und Baumaschinen | neu |

Alle Ausnahmen außer b gelten nur, wenn sie im Interesse der Sicherheit von Nutzer und Gerät erforderlich sind. Die delegierte Verordnung tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; Parlament und Rat können innerhalb der Prüffrist (Art. 89 VO 2023/1542) Einwände erheben. Stand 10.10.2026: Veröffentlichung im Amtsblatt nicht verifiziert.

Was das für Verbraucher bedeutet

Was das für Hersteller und Importeure bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-10
Letzte Prüfung:
2026-10-10
In Kraft seit:
2027-02-18
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0