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EU-Batterieverordnung Sorgfaltspflichten (VO 2023/1542, Art. 47–52) – Lieferketten-Due-Diligence ab 18.08.2027, 40-Mio.-Schwelle, Bußgelder Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-13 · letzte Prüfung: 2026-10-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Kapitel VII (Art. 47–53) der **[Verordnung (EU) 2023/1542](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542)** verpflichtet Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU **in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen**, zu einer **Sorgfaltspflichtenstrategie** für die Lieferkette von **Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel**. Dazu gehören ein Managementsystem mit Rückverfolgbarkeit, ein Risikomanagement gegen Umwelt-, Menschenrechts- und Gemeinschaftsrisiken (Anhang X), eine **Prüfung durch eine notifizierte Stelle** und ein **jährlicher, öffentlicher Bericht**. Die Pflichten gelten nach der Änderung durch die **[Verordnung (EU) 2025/1561](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1561)** erst ab dem **18. August 2027** (ursprünglich 18.08.2025). Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als **40 Mio. € Nettoumsatz**, sofern sie nicht zu einer Gruppe gehören, die diese Schwelle konsolidiert überschreitet (Art. 47). In Deutschland ist das **Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)** zuständig ([§ 52 BattDG](https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/BJNR0E90B0025.html)). Verstöße gegen Kernpflichten können mit **Geldbußen bis 500.000 €** geahndet werden (§ 60 Abs. 3 BattDG). Achtung: Eine Anhebung der Schwelle auf **150 Mio. €** und ein dreijähriger Berichtszyklus stammen aus dem **Omnibus-IV-Paket** der Kommission. Laut [Rat der EU](https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9834-2026-REV-1/en/pdf) gab es im Juni 2026 eine vorläufige Einigung. **Geltendes Recht ist das erst nach Veröffentlichung im Amtsblatt.** Diese Veröffentlichung war zum Stand dieser Seite nicht verifiziert.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageKapitel VII, Art. 47–53 VO (EU) 2023/1542, Anhang X
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar. Nationale Durchführung (Behörde, Bußgelder) über das BattDG
Geltungsbeginn18. August 2027 Art. 48 Abs. 1 i. d. F. der [VO (EU) 2025/1561]. Ursprünglich 18.08.2025
VO 2025/1561Angenommen am 18.07.2025, veröffentlicht im ABl. am 30.07.2025 (Rat der EU, Dok. 9834/1/26)
Leitlinien der KommissionFrist 26. Juli 2026 (Art. 48 Abs. 5 n. F., vorher 18.02.2025) (BMZ/GIZ)
Umsatzschwelle (geltend)Ausnahme bei < 40 Mio. € Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr. Gilt nicht, wenn die Gruppe konsolidiert darüber liegt [Art. 47 UAbs. 1]
Weitere AusnahmeBatterien, die vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung bereits in Verkehr gebracht waren [Art. 47 UAbs. 2]
RohstoffeKobalt, Naturgraphit, Lithium, Nickel und deren chemische Verbindungen für aktive Materialien [Anhang X Nr. 1]
PrüfungDurch eine notifizierte Stelle, anschließend regelmäßige Audits [Art. 48 Abs. 2, Art. 51]. Nach BattDG bußgeldbewehrt: Prüfung mindestens alle drei Jahre (§ 60 Abs. 2 Nr. 15)
AufbewahrungDokumentation 10 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Batterie unter der jeweiligen Strategie [Art. 48 Abs. 3]
BerichtJährlich prüfen und öffentlich, auch im Internet, bereitstellen [Art. 52 Abs. 3]. Nach BattDG bußgeldbewehrt: Veröffentlichung bis 1. April des Folgejahres (§ 60 Abs. 2 Nr. 22)
Anlaufzeit bei SchwellenüberschreitungStrategie, Beschwerdemechanismus, Risikoermittlung und Prüfung innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der Umsatzschwelle (§ 60 Abs. 2 Nr. 14, 16, 18–20 BattDG)
Zuständige Behörde (DE)BAFA (§ 52 BattDG). Rechts- und Fachaufsicht: BMUKN. Bußgeldbehörde ebenfalls BAFA (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BattDG)
Bußgelder (DE)Bis 500.000 € (z. B. fehlende Strategie oder Prüfung, fehlendes Risikomanagement, fehlender Bericht), bis 100.000 € (Dokumente nicht vorgelegt, Art. 52 Abs. 1), sonst bis 10.000 € (§ 60 Abs. 3 BattDG)
Batteriepass-BezugAngaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Art.-52-Bericht sind öffentlicher Inhalt des Batteriepasses [Anhang XIII Nr. 1 Buchst. d]. Der Batteriepass gilt ab 18.02.2027
Reformvorschlag (nicht in Kraft)Omnibus IV (21.05.2025): Schwelle 150 Mio. €, Bericht alle 3 Jahre. Vorläufige Einigung Juni 2026, Amtsblatt-Veröffentlichung nicht verifiziert

Geltungsbereich

Wer ist verpflichtet? Jeder Wirtschaftsakteur, der Batterien in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das umfasst Hersteller, Importeure und Unternehmen, die Batterien in eigene Produkte einbauen. Anders als der Batteriepass (nur EV-, LV- und Industriebatterien > 2 kWh) knüpft Kapitel VII nicht an eine Batteriekategorie an, sondern an Unternehmensgröße und Rohstoffe.

Wer ist ausgenommen? Nach Art. 47 UAbs. 1 Unternehmen, deren Nettoumsatz im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr unter 40 Mio. € lag. Voraussetzung ist zusätzlich, dass sie nicht Teil einer Gruppe aus Mutter- und Tochterunternehmen sind, die die Schwelle konsolidiert überschreitet. Eine kleine Vertriebstochter eines Konzerns ist also voll erfasst. Nach UAbs. 2 gilt Kapitel VII außerdem nicht für Batterien, die vor ihrer Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung bereits in Verkehr gebracht waren (Second-Life-Batterien).

Verhältnis zu anderen Regelwerken: Die EU-Konfliktmineralien-Verordnung (EU) 2017/821 bleibt unberührt. Beide Regime gelten nebeneinander. Daneben steht die allgemeine Lieferkettenrichtlinie CSDDD (RL (EU) 2024/1760, siehe Nexvyra-Seite). Die Batterie-Pflichten sind enger: Sie betreffen nur die vorgelagerte Lieferkette der vier Batterierohstoffe.

Die vier Bausteine im Detail

1. Managementsystem und Rückverfolgbarkeit (Art. 49)

Art. 49 Abs. 1 verlangt unter anderem:

Für jede Rohstofflieferung sind nach Art. 49 Abs. 2 unter anderem Handelsname, Lieferant, Ursprungsland und die Markttransaktionen von der Gewinnung bis zum unmittelbaren Lieferanten sowie der Anteil am Produkt zu dokumentieren. Es reicht also nicht, nur beim direkten Lieferanten nachzufragen.

2. Risikomanagement (Art. 50)

Risiken in der Lieferkette werden ermittelt, bewertet und mit einem Risikomanagementplan beantwortet. Das reicht bis zur Aussetzung oder Beendigung einer Lieferbeziehung, wenn Abhilfeversuche scheitern. Anhang X Nr. 2 nennt die Risikokategorien:

3. Prüfung durch notifizierte Stelle (Art. 48 Abs. 2, Art. 51)

Die Strategie muss von einer notifizierten Stelle geprüft und danach regelmäßig auditiert werden. Ergebnis sind ein Prüfbericht und, bei Konformität, ein Genehmigungsbeschluss. Laut den Erwägungsgründen der VO 2025/1561 war ein Grund für die Verschiebung, dass die Benennung notifizierter Stellen länger dauert als erwartet (Rat der EU). Unternehmen sollten Prüfkapazitäten deshalb frühzeitig sichern.

4. Offenlegung (Art. 52)

Die Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus diesem Bericht erscheinen zudem in der öffentlichen Ebene des Batteriepasses (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. d). Der Batteriepass ist ab 18.02.2027 Pflicht, die Sorgfaltspflichten erst ab 18.08.2027. In diesen sechs Monaten gibt es das Passfeld also bereits, die Pflicht zum zugrunde liegenden Bericht aber noch nicht.

Sanktionen in Deutschland (BattDG)

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz regelt die Durchsetzung von Kapitel VII:

Beweislast in der Praxis: Das Unternehmen muss die Erfüllung nachweisen, und zwar über den Prüfbericht der notifizierten Stelle, den Genehmigungsbeschluss und eine 10-jährige Dokumentation. Wer keinen Prüfbericht vorlegen kann, hat praktisch keine Verteidigung.

Omnibus IV: Was sich noch ändern kann

Die Kommission hat am 21. Mai 2025 das Omnibus-IV-Paket vorgelegt. Der „Stop-the-clock"-Teil (Verschiebung auf 2027) wurde schnell als VO (EU) 2025/1561 verabschiedet. Für die übrigen Vorschläge gilt laut Fortschrittsbericht des Rates vom 12.06.2026:

Inhaltlich sehen die Vorschläge eine Anhebung der Ausnahme auf 150 Mio. € Nettoumsatz (Einbezug der „Small Mid-Caps") und einen dreijährigen statt jährlichen Berichts- und Überprüfungszyklus vor (BMZ/GIZ-FAQ, Stand 05/2026). Der endgültige Schwellenwert und die Veröffentlichung im Amtsblatt sind auf dieser Seite noch nicht verifiziert. Bis dahin gelten 40 Mio. € und der jährliche Bericht.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

factcheck_status=review_needed, weil (1) der Wortlaut von Art. 47–52 und Anhang X nicht direkt am EUR-Lex-Volltext abgeglichen werden konnte (Abruf technisch blockiert; Angaben über BattDG-Verweise und Sekundärquellen), (2) die endgültige Omnibus-IV-Schwelle und ihre Amtsblatt-Veröffentlichung nicht verifiziert sind und (3) die Veröffentlichung der Kommissionsleitlinien nach Art. 48 Abs. 5 nicht bestätigt ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-13
Letzte Prüfung:
2026-10-13
In Kraft seit:
2027-08-18
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0