EU-Batterieverordnung Sorgfaltspflichten (VO 2023/1542, Art. 47–52) – Lieferketten-Due-Diligence ab 18.08.2027, 40-Mio.-Schwelle, Bußgelder Gilt künftig
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Kapitel VII, Art. 47–53 VO (EU) 2023/1542, Anhang X |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar. Nationale Durchführung (Behörde, Bußgelder) über das BattDG |
| Geltungsbeginn | 18. August 2027 Art. 48 Abs. 1 i. d. F. der [VO (EU) 2025/1561]. Ursprünglich 18.08.2025 |
| VO 2025/1561 | Angenommen am 18.07.2025, veröffentlicht im ABl. am 30.07.2025 (Rat der EU, Dok. 9834/1/26) |
| Leitlinien der Kommission | Frist 26. Juli 2026 (Art. 48 Abs. 5 n. F., vorher 18.02.2025) (BMZ/GIZ) |
| Umsatzschwelle (geltend) | Ausnahme bei < 40 Mio. € Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr. Gilt nicht, wenn die Gruppe konsolidiert darüber liegt [Art. 47 UAbs. 1] |
| Weitere Ausnahme | Batterien, die vor Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung bereits in Verkehr gebracht waren [Art. 47 UAbs. 2] |
| Rohstoffe | Kobalt, Naturgraphit, Lithium, Nickel und deren chemische Verbindungen für aktive Materialien [Anhang X Nr. 1] |
| Prüfung | Durch eine notifizierte Stelle, anschließend regelmäßige Audits [Art. 48 Abs. 2, Art. 51]. Nach BattDG bußgeldbewehrt: Prüfung mindestens alle drei Jahre (§ 60 Abs. 2 Nr. 15) |
| Aufbewahrung | Dokumentation 10 Jahre nach Inverkehrbringen der letzten Batterie unter der jeweiligen Strategie [Art. 48 Abs. 3] |
| Bericht | Jährlich prüfen und öffentlich, auch im Internet, bereitstellen [Art. 52 Abs. 3]. Nach BattDG bußgeldbewehrt: Veröffentlichung bis 1. April des Folgejahres (§ 60 Abs. 2 Nr. 22) |
| Anlaufzeit bei Schwellenüberschreitung | Strategie, Beschwerdemechanismus, Risikoermittlung und Prüfung innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen der Umsatzschwelle (§ 60 Abs. 2 Nr. 14, 16, 18–20 BattDG) |
| Zuständige Behörde (DE) | BAFA (§ 52 BattDG). Rechts- und Fachaufsicht: BMUKN. Bußgeldbehörde ebenfalls BAFA (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BattDG) |
| Bußgelder (DE) | Bis 500.000 € (z. B. fehlende Strategie oder Prüfung, fehlendes Risikomanagement, fehlender Bericht), bis 100.000 € (Dokumente nicht vorgelegt, Art. 52 Abs. 1), sonst bis 10.000 € (§ 60 Abs. 3 BattDG) |
| Batteriepass-Bezug | Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Art.-52-Bericht sind öffentlicher Inhalt des Batteriepasses [Anhang XIII Nr. 1 Buchst. d]. Der Batteriepass gilt ab 18.02.2027 |
| Reformvorschlag (nicht in Kraft) | Omnibus IV (21.05.2025): Schwelle 150 Mio. €, Bericht alle 3 Jahre. Vorläufige Einigung Juni 2026, Amtsblatt-Veröffentlichung nicht verifiziert |
Geltungsbereich
Wer ist verpflichtet? Jeder Wirtschaftsakteur, der Batterien in der EU in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Das umfasst Hersteller, Importeure und Unternehmen, die Batterien in eigene Produkte einbauen. Anders als der Batteriepass (nur EV-, LV- und Industriebatterien > 2 kWh) knüpft Kapitel VII nicht an eine Batteriekategorie an, sondern an Unternehmensgröße und Rohstoffe.
Wer ist ausgenommen? Nach Art. 47 UAbs. 1 Unternehmen, deren Nettoumsatz im Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr unter 40 Mio. € lag. Voraussetzung ist zusätzlich, dass sie nicht Teil einer Gruppe aus Mutter- und Tochterunternehmen sind, die die Schwelle konsolidiert überschreitet. Eine kleine Vertriebstochter eines Konzerns ist also voll erfasst. Nach UAbs. 2 gilt Kapitel VII außerdem nicht für Batterien, die vor ihrer Wiederverwendung, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung bereits in Verkehr gebracht waren (Second-Life-Batterien).
Verhältnis zu anderen Regelwerken: Die EU-Konfliktmineralien-Verordnung (EU) 2017/821 bleibt unberührt. Beide Regime gelten nebeneinander. Daneben steht die allgemeine Lieferkettenrichtlinie CSDDD (RL (EU) 2024/1760, siehe Nexvyra-Seite). Die Batterie-Pflichten sind enger: Sie betreffen nur die vorgelagerte Lieferkette der vier Batterierohstoffe.
Die vier Bausteine im Detail
1. Managementsystem und Rückverfolgbarkeit (Art. 49)
Art. 49 Abs. 1 verlangt unter anderem:
- eine Unternehmensstrategie zu den Rohstoffen und Risikokategorien aus Anhang X, die Lieferanten und Öffentlichkeit mitgeteilt wird;
- die Ausrichtung an internationalen Standards (Anhang X Nr. 4, u. a. UN-Leitprinzipien, OECD-Leitsätze und OECD-Leitfaden für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten);
- die Verantwortung für die Aufsicht auf oberster Leitungsebene;
- ein Kontroll- und Transparenzsystem (Rückverfolgbarkeit bis zu den vorgelagerten Akteuren);
- die Aufnahme der Strategie in Lieferantenverträge;
- einen Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem.
Für jede Rohstofflieferung sind nach Art. 49 Abs. 2 unter anderem Handelsname, Lieferant, Ursprungsland und die Markttransaktionen von der Gewinnung bis zum unmittelbaren Lieferanten sowie der Anteil am Produkt zu dokumentieren. Es reicht also nicht, nur beim direkten Lieferanten nachzufragen.
2. Risikomanagement (Art. 50)
Risiken in der Lieferkette werden ermittelt, bewertet und mit einem Risikomanagementplan beantwortet. Das reicht bis zur Aussetzung oder Beendigung einer Lieferbeziehung, wenn Abhilfeversuche scheitern. Anhang X Nr. 2 nennt die Risikokategorien:
- Umwelt: Luft (inkl. Treibhausgase), Wasser, Boden, Biodiversität, gefährliche Stoffe, Lärm und Vibration, Anlagensicherheit, Energieverbrauch, Abfälle;
- Menschen- und Arbeitsrechte: Arbeitsschutz, Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Gewerkschaftsfreiheit;
- Gemeinschaftsleben, einschließlich indigener Völker.
3. Prüfung durch notifizierte Stelle (Art. 48 Abs. 2, Art. 51)
Die Strategie muss von einer notifizierten Stelle geprüft und danach regelmäßig auditiert werden. Ergebnis sind ein Prüfbericht und, bei Konformität, ein Genehmigungsbeschluss. Laut den Erwägungsgründen der VO 2025/1561 war ein Grund für die Verschiebung, dass die Benennung notifizierter Stellen länger dauert als erwartet (Rat der EU). Unternehmen sollten Prüfkapazitäten deshalb frühzeitig sichern.
4. Offenlegung (Art. 52)
- Behörden: Prüfbericht, Genehmigungsbeschluss und Auditberichte auf Anforderung (Abs. 1).
- Direkte Abnehmer: alle relevanten Informationen aus der Sorgfaltspflichtenstrategie, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Abs. 2).
- Öffentlichkeit: jährlich überprüfter Bericht, auch im Internet (Abs. 3). Nach dem BattDG-Bußgeldtatbestand ist er bis zum 1. April des Folgejahres zu veröffentlichen.
Die Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus diesem Bericht erscheinen zudem in der öffentlichen Ebene des Batteriepasses (Anhang XIII Nr. 1 Buchst. d). Der Batteriepass ist ab 18.02.2027 Pflicht, die Sorgfaltspflichten erst ab 18.08.2027. In diesen sechs Monaten gibt es das Passfeld also bereits, die Pflicht zum zugrunde liegenden Bericht aber noch nicht.
Sanktionen in Deutschland (BattDG)
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz regelt die Durchsetzung von Kapitel VII:
- § 52: Das BAFA ist zuständige Behörde. Die Rechts- und Fachaufsicht hat das BMUKN.
- § 53: Das BAFA kann Anordnungen treffen, um Verstöße festzustellen, zu beseitigen und künftig zu verhindern.
- §§ 56–58: Es gibt Auskunftspflichten, Betretensrechte und Zwangsgeld.
- § 60 Abs. 2 Nr. 14–22 und Abs. 3 – Bußgelder:
- bis 500.000 €, u. a. für: Prüfung durch eine notifizierte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst (Nr. 14, 15), Strategie nicht verabschiedet (Nr. 16), Strategie nicht in Lieferantenverträge aufgenommen (Nr. 17), Beschwerdemechanismus fehlt (Nr. 18), Risikostrategie nicht konzipiert oder umgesetzt (Nr. 20), Bericht nicht bis 1. April veröffentlicht (Nr. 22);
- bis 100.000 € für Dokumente, die der Behörde nicht zur Verfügung gestellt werden (Nr. 21);
- bis 10.000 € für Risiken, die nicht ermittelt oder bewertet werden (Nr. 19).
- § 61 Abs. 1 Nr. 2: Bußgeldbehörde ist das BAFA.
Beweislast in der Praxis: Das Unternehmen muss die Erfüllung nachweisen, und zwar über den Prüfbericht der notifizierten Stelle, den Genehmigungsbeschluss und eine 10-jährige Dokumentation. Wer keinen Prüfbericht vorlegen kann, hat praktisch keine Verteidigung.
Omnibus IV: Was sich noch ändern kann
Die Kommission hat am 21. Mai 2025 das Omnibus-IV-Paket vorgelegt. Der „Stop-the-clock"-Teil (Verschiebung auf 2027) wurde schnell als VO (EU) 2025/1561 verabschiedet. Für die übrigen Vorschläge gilt laut Fortschrittsbericht des Rates vom 12.06.2026:
- Ratsmandat 24.09.2025, Position des Parlaments 11.03.2026, Trilog ab April 2026;
- vorläufige Einigungen auf Basis überarbeiteter Mandate vom 03.06.2026, Billigung im AStV für den 24.06.2026 vorgesehen.
Inhaltlich sehen die Vorschläge eine Anhebung der Ausnahme auf 150 Mio. € Nettoumsatz (Einbezug der „Small Mid-Caps") und einen dreijährigen statt jährlichen Berichts- und Überprüfungszyklus vor (BMZ/GIZ-FAQ, Stand 05/2026). Der endgültige Schwellenwert und die Veröffentlichung im Amtsblatt sind auf dieser Seite noch nicht verifiziert. Bis dahin gelten 40 Mio. € und der jährliche Bericht.
Häufige Fehler
- „Die Sorgfaltspflichten gelten seit August 2025." Nein. Die VO (EU) 2025/1561 hat den Beginn auf den 18.08.2027 verschoben. Nur das Datum wurde geändert, nicht der Inhalt der Pflichten.
- „Die Schwelle liegt bei 150 Mio. €." Das ist bisher nur ein Omnibus-IV-Vorschlag bzw. eine vorläufige Einigung. Geltendes Recht ist bis zur Amtsblatt-Veröffentlichung die 40-Mio.-€-Schwelle.
- „Unsere Tochter liegt unter 40 Mio. €, also sind wir raus." Nicht, wenn die Gruppe konsolidiert über der Schwelle liegt (Art. 47 UAbs. 1).
- „Das betrifft nur Hersteller von E-Auto-Akkus." Kapitel VII gilt für alle Batteriekategorien. Die Kategoriegrenzen (> 2 kWh) betreffen den Batteriepass, nicht die Sorgfaltspflichten.
- „Eine Selbsterklärung reicht." Nein. Erforderlich ist eine Prüfung durch eine notifizierte Stelle mit Prüfbericht und Genehmigungsbeschluss.
- „Der Tier-1-Lieferant genügt." Art. 49 Abs. 2 verlangt die Transaktionskette von der Gewinnung bis zum unmittelbaren Lieferanten.
- „Kupfer und Mangan sind auch erfasst." Nein, derzeit nur Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel. Die Kommission kann die Liste aber per delegiertem Rechtsakt ändern (Art. 48 Abs. 8).
- „Die CSDDD ersetzt die Batterie-Sorgfaltspflichten." Nein. Beide Regime gelten nebeneinander, die Batterie-Pflichten sind rohstoffspezifisch.
Änderungsverlauf
- 2026-10-13: Erstveröffentlichung (EU-Recht-Agent). Geprüft:
- Verschiebung auf 18.08.2027, Leitlinienfrist 26.07.2026 sowie Annahme (18.07.2025) und Veröffentlichung (30.07.2025) der VO 2025/1561 gegen das Ratsdokument 9834/1/26 und die BMZ/GIZ-Mitteilung;
- BAFA-Zuständigkeit, Bußgeldrahmen (500.000/100.000/10.000 €), 3-Monats-Fristen und Berichtsfrist 1. April gegen den Volltext von §§ 52, 60, 61 BattDG (gesetze-im-internet.de);
- Status Omnibus IV (vorläufige Einigung Juni 2026) gegen das Ratsdokument.
factcheck_status=review_needed, weil (1) der Wortlaut von Art. 47–52 und Anhang X nicht direkt am EUR-Lex-Volltext abgeglichen werden konnte (Abruf technisch blockiert; Angaben über BattDG-Verweise und Sekundärquellen), (2) die endgültige Omnibus-IV-Schwelle und ihre Amtsblatt-Veröffentlichung nicht verifiziert sind und (3) die Veröffentlichung der Kommissionsleitlinien nach Art. 48 Abs. 5 nicht bestätigt ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-13
- Gültig ab: 2027-08-18 (Anwendungsbeginn Kapitel VII)
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Kapitel VII, Anhang X und XIII (EUR-Lex, DE): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542
- Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der VO 2023/1542 hinsichtlich der Sorgfaltspflichten (ABl. L, 30.07.2025, EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1561
- Rat der EU, Fortschrittsbericht Omnibus-Pakete, Dok. 9834/1/26 REV 1 vom 12.06.2026: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9834-2026-REV-1/en/pdf
- EU-Kommission, Generaldirektion Umwelt – Batteries and accumulators: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/batteries-and-accumulators_en
- EU-Kommission – Omnibus IV: https://single-market-economy.ec.europa.eu/publications/omnibus-iv_en
- Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), §§ 52–61 (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/BJNR0E90B0025.html
- BMZ/GIZ – FAQ Sorgfaltspflichten EU-Batterieverordnung (Stand 05/2026): https://rue.bmz.de/rue-en/releases/309190-309190
- Nexvyra – Übersicht EU-Batterieverordnung: https://nexvyra.de/fakten/eu-batterieverordnung-2023-1542.html
- Nexvyra – Art. 11 austauschbare Akkus: https://nexvyra.de/fakten/eu-batterieverordnung-art-11-austauschbare-akkus-2027.html