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EU-Batteriepass (VO 2023/1542, Art. 77–78) – Digitaler Produktpass für E-Auto-, LV- und Industriebatterien ab 18.02.2027 Gilt künftig

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-19 · letzte Prüfung: 2026-10-19 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Ab dem **18. Februar 2027** muss jede **LV-Batterie** (z. B. E-Bike- und E-Scooter-Akku), jede **Industriebatterie mit mehr als 2 kWh** und jede **Elektrofahrzeugbatterie**, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einen **Batteriepass** haben. Das ist eine elektronische Akte nach **Art. 77 Abs. 1** der **[Verordnung (EU) 2023/1542](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542)**. Er ist über einen **QR-Code** auf der Batterie abrufbar und enthält, in drei Zugriffsstufen gestaffelt, Angaben zu Modell, CO2-Fußabdruck, Rohstoffherkunft, Recyclinganteil, Leistung und Zerlegung (Anhang XIII). Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist der **Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die Batterie in Verkehr bringt** (Art. 77 Abs. 4). Ein Verstoß dagegen ist in Deutschland eine **Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 10.000 €** ([§ 60 Abs. 2 Nr. 29, Abs. 3 BattDG](https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/__60.html)). Anders als die Sorgfaltspflichten (Art. 48, verschoben auf 18.08.2027) wurde der Batteriepass-Termin **nicht verschoben**. Der Durchführungsrechtsakt der Kommission zu den Zugriffsrechten (Art. 77 Abs. 9) lag zum Stand dieser Seite allerdings noch **nicht** im Amtsblatt vor.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageKapitel IX, Art. 77–78 VO (EU) 2023/1542, Anhang XIII
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar. Kein Umsetzungsgesetz nötig. Bußgelder regelt das BattDG
Geltungsbeginn18. Februar 2027 [Art. 77 Abs. 1] (Umweltpakt Bayern/LfU)
Erfasste BatterienLV-Batterien (gekapselt, ≤ 25 kg, Traktion für Radfahrzeuge), Industriebatterien > 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien
Nicht erfasstGerätebatterien (z. B. AA-Zellen, Handy-Akkus), Starterbatterien, Industriebatterien ≤ 2 kWh
Stichtag-AnknüpfungJede Batterie, die ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Bereits vorher verkaufte Batterien brauchen keinen nachträglichen Pass
ZugangQR-Code auf der Batterie (Art. 13 Abs. 6), verlinkt auf eine eindeutige Kennung [Art. 77 Abs. 3]
VerantwortlichWirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur). Schriftliche Beauftragung eines anderen Akteurs möglich, die Verantwortung bleibt [Art. 77 Abs. 4]
Zugriffsstufen(1) Öffentlichkeit, (2) Personen mit berechtigtem Interesse und Kommission, (3) notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission [Anhang XIII]
Second LifeBei Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung: neuer Pass, verknüpft mit dem ursprünglichen [Art. 77 Abs. 6]
LebensendeDer Pass erlischt, wenn die Batterie recycelt ist [Art. 77 Abs. 8] (IHK BW)
RegisterKennung wird im digitalen Produktpassregister der ESPR gespeichert Art. 77 Abs. 10, eingefügt durch [VO (EU) 2024/1781]
Durchführungsrechtsakt ZugriffsrechteFrist der Kommission 18.08.2026 [Art. 77 Abs. 9]. Zum Stand 19.10.2026 nicht im Amtsblatt verifiziert
Bußgeld (DE)Bis 10.000 €, wenn die Angaben nicht korrekt, vollständig oder aktuell sind (§ 60 Abs. 2 Nr. 29, Abs. 3 BattDG). Bis 100.000 €, wenn eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachung missachtet wird (§ 60 Abs. 2 Nr. 30)

Geltungsbereich

Welche Batterien? Maßgeblich sind die Kategorien aus Art. 3 VO 2023/1542:

Wer ist verpflichtet? Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Hersteller mit Sitz in der EU oder der Importeur bei Drittlandware. Wer Batterien in eigene Produkte einbaut und unter eigenem Namen vertreibt, ist ebenfalls „Hersteller“. Händler müssen den Pass nicht erstellen, dürfen aber nur konforme Batterien bereitstellen.

Wer profitiert? Endnutzer und Käufer gebrauchter E-Autos sehen über die öffentliche Ebene Basisdaten. Werkstätten, Recycler und Second-Life-Anbieter erhalten über das berechtigte Interesse Zugriff auf Zerlegungs- und Zustandsdaten. Behörden nutzen den Pass für die Marktüberwachung.

Inhalt und Zugriffsstufen (Anhang XIII)

Stufe 1 – öffentlich zugänglich

Stufe 2 – Personen mit berechtigtem Interesse und Kommission

Stufe 3 – notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission

Was „berechtigtes Interesse“ konkret bedeutet und wie der Zugriff technisch gewährt wird, soll der Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen. Bis zu dessen Veröffentlichung bleibt die Abgrenzung der Stufe 2 in der Praxis unsicher.

Technische Anforderungen (Art. 77 Abs. 3–5, Art. 78)

Lebenszyklus: Wechsel der Verantwortung

  1. Inverkehrbringen: Der Hersteller oder Importeur erstellt den Pass und pflegt ihn.
  2. Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung (z. B. EV-Akku als Heimspeicher): Wer die Batterie erneut in Verkehr bringt, erhält die Verantwortung und legt einen neuen Pass an, der mit dem alten verknüpft ist (Art. 77 Abs. 6).
  3. Altbatterie: Die Verantwortung geht auf die Organisation für Herstellerverantwortung bzw. den Abfallbewirtschafter über (Art. 77 Abs. 7).
  4. Recycling: Der Pass erlischt (Art. 77 Abs. 8).

Sanktionen und Durchsetzung in Deutschland

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt die Durchsetzung:

Beweislast in der Praxis: Der Inverkehrbringer muss bei einer Kontrolle zeigen können, dass für jede ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebrachte Batterie ein vollständiger, abrufbarer und aktueller Pass existiert. Dazu gehören ein funktionierender QR-Code, eine Kennung im Register und dokumentierte Datenpflegeprozesse. Ein Verweis auf den Zulieferer der Zellen entlastet nicht.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

factcheck_status=review_needed, weil (1) der EUR-Lex-Volltext von Art. 77, 78 und Anhang XIII technisch nicht abrufbar war (Absatznummern 3 und 5–9 sowie die Inhalte der Zugriffsstufen beruhen auf dem Verordnungsaufbau und Sekundärquellen), (2) Erlass und Inhalt des Durchführungsrechtsakts nach Art. 77 Abs. 9 (Frist 18.08.2026) nicht im Amtsblatt verifiziert sind und (3) die Zuständigkeit der Landesbehörden für § 60 Abs. 2 Nr. 29 aus § 61 BattDG i. V. m. § 36 OWiG abgeleitet ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-19
Letzte Prüfung:
2026-10-19
In Kraft seit:
2027-02-18
Status:
Gilt künftig
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0