EU-Batteriepass (VO 2023/1542, Art. 77–78) – Digitaler Produktpass für E-Auto-, LV- und Industriebatterien ab 18.02.2027 Gilt künftig
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Kapitel IX, Art. 77–78 VO (EU) 2023/1542, Anhang XIII |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar. Kein Umsetzungsgesetz nötig. Bußgelder regelt das BattDG |
| Geltungsbeginn | 18. Februar 2027 [Art. 77 Abs. 1] (Umweltpakt Bayern/LfU) |
| Erfasste Batterien | LV-Batterien (gekapselt, ≤ 25 kg, Traktion für Radfahrzeuge), Industriebatterien > 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien |
| Nicht erfasst | Gerätebatterien (z. B. AA-Zellen, Handy-Akkus), Starterbatterien, Industriebatterien ≤ 2 kWh |
| Stichtag-Anknüpfung | Jede Batterie, die ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Bereits vorher verkaufte Batterien brauchen keinen nachträglichen Pass |
| Zugang | QR-Code auf der Batterie (Art. 13 Abs. 6), verlinkt auf eine eindeutige Kennung [Art. 77 Abs. 3] |
| Verantwortlich | Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt (Hersteller, Importeur). Schriftliche Beauftragung eines anderen Akteurs möglich, die Verantwortung bleibt [Art. 77 Abs. 4] |
| Zugriffsstufen | (1) Öffentlichkeit, (2) Personen mit berechtigtem Interesse und Kommission, (3) notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und Kommission [Anhang XIII] |
| Second Life | Bei Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung: neuer Pass, verknüpft mit dem ursprünglichen [Art. 77 Abs. 6] |
| Lebensende | Der Pass erlischt, wenn die Batterie recycelt ist [Art. 77 Abs. 8] (IHK BW) |
| Register | Kennung wird im digitalen Produktpassregister der ESPR gespeichert Art. 77 Abs. 10, eingefügt durch [VO (EU) 2024/1781] |
| Durchführungsrechtsakt Zugriffsrechte | Frist der Kommission 18.08.2026 [Art. 77 Abs. 9]. Zum Stand 19.10.2026 nicht im Amtsblatt verifiziert |
| Bußgeld (DE) | Bis 10.000 €, wenn die Angaben nicht korrekt, vollständig oder aktuell sind (§ 60 Abs. 2 Nr. 29, Abs. 3 BattDG). Bis 100.000 €, wenn eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachung missachtet wird (§ 60 Abs. 2 Nr. 30) |
Geltungsbereich
Welche Batterien? Maßgeblich sind die Kategorien aus Art. 3 VO 2023/1542:
- LV-Batterie (leichte Verkehrsmittel): gekapselt, höchstens 25 kg, für die Traktion von Radfahrzeugen mit Elektromotor oder Motor plus Muskelkraft, also E-Bikes, Pedelecs, E-Scooter und L-Klasse-Fahrzeuge (IHK BW).
- Elektrofahrzeugbatterie: Traktionsbatterie für Hybrid- oder Elektrofahrzeuge der Klassen M, N, O sowie für L-Klasse-Fahrzeuge ab 25 kg.
- Industriebatterie > 2 kWh: z. B. Heimspeicher für Photovoltaik, Gabelstapler-Akkus und stationäre Batteriespeicher.
Wer ist verpflichtet? Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Das ist in der Regel der Hersteller mit Sitz in der EU oder der Importeur bei Drittlandware. Wer Batterien in eigene Produkte einbaut und unter eigenem Namen vertreibt, ist ebenfalls „Hersteller“. Händler müssen den Pass nicht erstellen, dürfen aber nur konforme Batterien bereitstellen.
Wer profitiert? Endnutzer und Käufer gebrauchter E-Autos sehen über die öffentliche Ebene Basisdaten. Werkstätten, Recycler und Second-Life-Anbieter erhalten über das berechtigte Interesse Zugriff auf Zerlegungs- und Zustandsdaten. Behörden nutzen den Pass für die Marktüberwachung.
Inhalt und Zugriffsstufen (Anhang XIII)
Stufe 1 – öffentlich zugänglich
- Allgemeine Angaben zum Batteriemodell (Hersteller, Kategorie, Herstellungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, gefährliche Stoffe, kritische Rohstoffe, Anhang VI Teil A).
- CO2-Fußabdruck und Leistungsklasse (Art. 7).
- Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung aus dem Bericht nach Art. 52 (siehe Sorgfaltspflichten-Seite).
- Rezyklatanteil und Anteil erneuerbarer Inhalte (Art. 8).
- Leistungs- und Haltbarkeitsangaben auf Modellebene.
Stufe 2 – Personen mit berechtigtem Interesse und Kommission
- Detaillierte Materialzusammensetzung, auch der Kathode, Anode und des Elektrolyts.
- Teilenummern, Kontakte für Ersatzteile, Demontage- und Zerlegungsinformationen, Sicherheitsmaßnahmen.
- Für die einzelne Batterie: Gesundheitszustand („State of Health“), Nutzungsdaten und Ereignisse wie Unfälle, soweit nach Art. 14 erfasst.
Stufe 3 – notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden, Kommission
- Prüfberichte und Testergebnisse, die die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung belegen.
Was „berechtigtes Interesse“ konkret bedeutet und wie der Zugriff technisch gewährt wird, soll der Durchführungsrechtsakt nach Art. 77 Abs. 9 festlegen. Bis zu dessen Veröffentlichung bleibt die Abgrenzung der Stufe 2 in der Praxis unsicher.
Technische Anforderungen (Art. 77 Abs. 3–5, Art. 78)
- QR-Code: Ab dem 18.02.2027 sind Batterien mit einem QR-Code zu kennzeichnen (Art. 13 Abs. 6). Er führt bei passpflichtigen Batterien zum Batteriepass (IHK BW).
- Eindeutige Kennung: Jede Batterie erhält eine eindeutige Kennung, die der Inverkehrbringer vergibt. Sie wird zusätzlich im ESPR-Produktpassregister hinterlegt (Art. 77 Abs. 10). Dazu ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum digitalen Produktpassregister am 06.08.2026 in Kraft getreten (Umweltpakt Bayern/LfU).
- Interoperabilität, Maschinenlesbarkeit, dezentrale Speicherung (Art. 78): Die Daten liegen beim Wirtschaftsakteur oder bei einem von ihm beauftragten Dienstleister. Ein zentrales EU-Datenlager gibt es nicht. Der Zugang zur öffentlichen Ebene muss kostenlos sein.
- Datenaktualität: Ändern sich Angaben, etwa der Zustand der einzelnen Batterie, muss der Pass aktualisiert werden (Art. 77 Abs. 4).
- Verfügbarkeit: Der Pass muss auch bei Insolvenz oder Marktaustritt des Inverkehrbringers verfügbar bleiben (Art. 78). Das sollte vertraglich mit dem Passdienstleister geregelt werden.
Lebenszyklus: Wechsel der Verantwortung
- Inverkehrbringen: Der Hersteller oder Importeur erstellt den Pass und pflegt ihn.
- Wiederaufarbeitung, Umnutzung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung (z. B. EV-Akku als Heimspeicher): Wer die Batterie erneut in Verkehr bringt, erhält die Verantwortung und legt einen neuen Pass an, der mit dem alten verknüpft ist (Art. 77 Abs. 6).
- Altbatterie: Die Verantwortung geht auf die Organisation für Herstellerverantwortung bzw. den Abfallbewirtschafter über (Art. 77 Abs. 7).
- Recycling: Der Pass erlischt (Art. 77 Abs. 8).
Sanktionen und Durchsetzung in Deutschland
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) regelt die Durchsetzung:
- § 60 Abs. 2 Nr. 29 BattDG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 77 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Informationen im Batteriepass korrekt, vollständig und auf dem neuesten Stand sind. Geldbuße bis 10.000 € (§ 60 Abs. 3, „übrige Fälle“).
- § 60 Abs. 2 Nr. 6 BattDG: Eine fehlende Kennzeichnung nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 oder 7 kann ebenfalls bußgeldbewehrt sein. Dazu gehört auch der QR-Code nach Abs. 6. Geldbuße bis 10.000 €.
- § 60 Abs. 2 Nr. 30 BattDG: Wer eine vollziehbare Anordnung der Marktüberwachung nach Art. 79 Abs. 4 oder Art. 83 Abs. 2 missachtet, riskiert eine Geldbuße bis 100.000 €. Art. 83 betrifft formale Nichtkonformität, dazu gehört auch ein fehlender Batteriepass.
- Zuständige Bußgeldbehörde: § 61 Abs. 1 BattDG weist Nr. 29 und Nr. 30 weder dem UBA noch dem BAFA zu. Zuständig sind daher nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die nach Landesrecht bestimmten Behörden, in der Regel die Marktüberwachungsbehörden der Länder.
- Weitere Folgen: Die Marktüberwachung kann die Bereitstellung untersagen, Rückruf oder Rücknahme anordnen (Art. 79 ff.). Wettbewerber können Verstöße außerdem als Verletzung einer Marktverhaltensregel abmahnen (§ 3a UWG).
Beweislast in der Praxis: Der Inverkehrbringer muss bei einer Kontrolle zeigen können, dass für jede ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebrachte Batterie ein vollständiger, abrufbarer und aktueller Pass existiert. Dazu gehören ein funktionierender QR-Code, eine Kennung im Register und dokumentierte Datenpflegeprozesse. Ein Verweis auf den Zulieferer der Zellen entlastet nicht.
Häufige Fehler
- „Der Batteriepass wurde mit dem Omnibus verschoben.“ Nein. Die VO (EU) 2025/1561 hat nur die Sorgfaltspflichten (Art. 48) auf den 18.08.2027 verschoben. Art. 77 gilt unverändert ab dem 18.02.2027.
- „Ohne Durchführungsrechtsakt gilt die Pflicht nicht.“ Die Pflicht aus Art. 77 Abs. 1 ist unmittelbar anwendbar. Der fehlende Rechtsakt nach Abs. 9 betrifft nur die Ausgestaltung des Zugriffs mit berechtigtem Interesse. Auf diese Lücke sollte man sich nicht verlassen.
- „Auch Handy-Akkus brauchen einen Batteriepass.“ Nein. Gerätebatterien sind nicht erfasst. Für sie gilt ab 18.02.2027 die Austauschbarkeit nach Art. 11 (Nexvyra-Seite).
- „E-Bike-Akkus sind zu klein.“ Die 2-kWh-Schwelle gilt nur für Industriebatterien. LV-Batterien wie E-Bike-Akkus fallen unabhängig von der Kapazität unter die Passpflicht.
- „Der Zellhersteller in Asien kümmert sich darum.“ Verantwortlich ist, wer die Batterie in der EU in Verkehr bringt, bei Importware also der Importeur. Eine Beauftragung ist möglich, die Haftung bleibt (Art. 77 Abs. 4).
- „Der Pass ist einmalig zu erstellen.“ Nein. Er muss aktuell gehalten werden, etwa bei Daten zum Zustand der einzelnen Batterie. Veraltete Angaben sind nach § 60 Abs. 2 Nr. 29 BattDG bußgeldbewehrt.
- „Lagerware von 2026 braucht nachträglich einen Pass.“ Maßgeblich ist das Inverkehrbringen der einzelnen Batterie. Was vor dem 18.02.2027 in Verkehr gebracht wurde, ist nicht erfasst. Batterien, die erst danach erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, brauchen einen Pass.
- „Ein Second-Life-Speicher übernimmt einfach den alten Pass.“ Nein. Bei Umnutzung oder Wiederaufarbeitung ist ein neuer Pass nötig, der mit dem ursprünglichen verknüpft wird (Art. 77 Abs. 6).
Änderungsverlauf
- 2026-10-19: Erstveröffentlichung (EU-Recht-Agent). Geprüft:
- Geltungsbeginn 18.02.2027 und erfasste Kategorien gegen LfU Bayern und IHK BW;
- Einfügung von Art. 77 Abs. 10 durch die ESPR, Inkrafttreten der DVO (EU) 2026/1778 am 06.08.2026 und Verschiebung nur von Art. 48 durch die VO 2025/1561 gegen die Änderungshistorie des LfU Bayern;
- Bußgeldtatbestände (§ 60 Abs. 2 Nr. 6, 29, 30, Abs. 3) gegen den Volltext auf gesetze-im-internet.de, Behördenzuweisung gegen § 61 BattDG.
factcheck_status=review_needed, weil (1) der EUR-Lex-Volltext von Art. 77, 78 und Anhang XIII technisch nicht abrufbar war (Absatznummern 3 und 5–9 sowie die Inhalte der Zugriffsstufen beruhen auf dem Verordnungsaufbau und Sekundärquellen), (2) Erlass und Inhalt des Durchführungsrechtsakts nach Art. 77 Abs. 9 (Frist 18.08.2026) nicht im Amtsblatt verifiziert sind und (3) die Zuständigkeit der Landesbehörden für § 60 Abs. 2 Nr. 29 aus § 61 BattDG i. V. m. § 36 OWiG abgeleitet ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Claude (EU-Recht-Agent)"
Stand
- Stand: 2026-10-19
- Gültig ab: 2027-02-18 (Anwendungsbeginn Art. 77)
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, Art. 13, 77, 78, Anhang XIII (EUR-Lex, DE): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1542
- Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung, ESPR), Einfügung von Art. 77 Abs. 10 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401781
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum digitalen Produktpassregister (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32026R1778
- Verordnung (EU) 2025/1561 (Verschiebung Art. 48, nicht Art. 77) (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=OJ:L_202501561
- EU-Kommission, Generaldirektion Umwelt – Batteries: https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/batteries_en
- Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), § 60 Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/__60.html
- BattDG, § 61 Zuständige Verwaltungsbehörde (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/battdg/__61.html
- Bayerisches Landesamt für Umwelt / Umwelt- und Klimapakt Bayern – VO (EU) 2023/1542 mit Änderungshistorie: https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/recht/eu/481/verordnung-eu-20231542-ueber-batterien-altbatterien
- IHKs Baden-Württemberg – Leitfaden EU-Batterieverordnung und digitaler Batteriepass: https://www.produktentwicklung.ihk.de/produktmarken/ce-kennzeichnung/neue-batterieverordnung-6778722
- Nexvyra – Übersicht EU-Batterieverordnung: https://nexvyra.de/fakten/eu-batterieverordnung-2023-1542.html
- Nexvyra – Sorgfaltspflichten Art. 47–52: https://nexvyra.de/fakten/eu-batterieverordnung-sorgfaltspflichten-art-47-52-2027.html
- Nexvyra – Art. 11 austauschbare Akkus: https://nexvyra.de/fakten/eu-batterieverordnung-art-11-austauschbare-akkus-2027.html