EU Data Act (VO 2023/2854) – Art. 13 missbräuchliche Vertragsklauseln im B2B-Datenvertrag, Schwarze und graue Liste, Altverträge ab 12.09.2027 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel IV, Art. 13 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, gilt in Deutschland unmittelbar, ohne Umsetzungsgesetz |
| Geltung für neue Verträge | Verträge, die nach dem 12.09.2025 geschlossen wurden [Art. 50 UAbs. 5] |
| Geltung für Altverträge | ab 12.09.2027 für Verträge, die am oder vor dem 12.09.2025 geschlossen wurden, wenn unbefristet oder Laufzeitende frühestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024 (also frühestens 11.01.2034) [Art. 50 UAbs. 6] |
| Persönlicher Anwendungsbereich | Verträge zwischen Unternehmen (B2B), ohne Größenschwelle und ohne KMU-Beschränkung |
| Sachlicher Anwendungsbereich | Klauseln zu Datenzugang und Datennutzung sowie zu Haftung und Rechtsbehelfen bei Verletzung oder Beendigung datenbezogener Pflichten [Abs. 1] |
| Voraussetzung | Klausel wurde einseitig auferlegt, d. h. die andere Partei konnte den Inhalt trotz Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen [Abs. 6 Satz 1] |
| Beweislast | Wer die Klausel eingebracht hat, muss beweisen, dass sie nicht einseitig auferlegt war [Abs. 6 Satz 2] |
| Generalklausel | grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis oder Verstoß gegen Treu und Glauben [Abs. 3] |
| Schwarze Liste | 3 Klauseln, die stets missbräuchlich sind [Abs. 4 lit. a–c] |
| Graue Liste | 7 Klauseln, die als missbräuchlich gelten [Abs. 5 lit. a–g] |
| Ausgenommen | Hauptleistungsklauseln und die Angemessenheit des Preises [Abs. 8] |
| Sicherer Hafen | Klauseln, die zwingendem Unionsrecht oder dem dispositiven Unionsrecht entsprechen [Abs. 2] |
| Rechtsfolge | Klausel nicht bindend, Restvertrag bleibt bei Abtrennbarkeit wirksam [Abs. 1, 7] |
| Abdingbarkeit | keine: Ausschluss, Abweichung oder Abänderung verboten [Abs. 9] |
| Verwender-Einwand | Wer die Klausel eingebracht hat, kann sich selbst nicht auf ihre Missbräuchlichkeit berufen [Abs. 6 Satz 3] |
| Mustervertragsklauseln | unverbindliche MCT der EU-Kommission nach Art. 41, Empfehlung C(2025) 7750 vom 19.11.2025 |
| Bußgeld in DE | Art. 13 ist nach unserem Prüfstand kein Bußgeldtatbestand im DADG. Die Durchsetzung läuft über Zivilgerichte (siehe Hinweis Faktencheck) |
| Verhältnis zu §§ 305 ff. BGB | gilt neben dem deutschen AGB-Recht. Art. 13 erfasst auch einseitig auferlegte Individualklauseln, setzt also keine AGB voraus |
| Digital Omnibus | Kommissionsvorschlag vom 19.11.2025 ändert Data Act (Cloud-Wechsel, Geschäftsgeheimnisse, B2G). Art. 13 ist nach derzeitigem Stand nicht betroffen, Verfahren läuft noch |
Geltungsbereich
Art. 13 betrifft jede vertragliche Beziehung zwischen Unternehmen, in der Datenzugang oder Datennutzung geregelt wird. Das sind nicht nur Verträge nach Kapitel II des Data Act (Hersteller vernetzter Produkte und gewerbliche Nutzer, Datenempfänger), sondern auch freiwillige Datenlizenz-, Datenpool-, Plattform- und Analyseverträge, soweit sie Datenzugang, Datennutzung oder die Haftung für datenbezogene Pflichten regeln.
Der ursprüngliche Kommissionsentwurf hatte nur KMU schützen wollen. In der verabschiedeten Fassung gilt Art. 13 für alle Unternehmen: Auch ein Großkonzern kann sich gegenüber einem marktmächtigen Datenlieferanten auf Art. 13 berufen, wenn ihm die Klausel einseitig auferlegt wurde.
Nicht erfasst sind Verträge mit Verbrauchern. Für sie gelten das Verbraucherrecht, namentlich die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG und §§ 305 ff. BGB, sowie die DSGVO. Ebenfalls nicht erfasst sind Klauseln über den Hauptgegenstand des Vertrags und die Höhe des Preises (Abs. 8). Art. 13 ist eine Missbrauchs-, keine Preiskontrolle.
Wann ist eine Klausel „einseitig auferlegt“?
Nach Art. 13 Abs. 6 ist eine Klausel einseitig auferlegt, wenn eine Partei sie einbringt und die andere ihren Inhalt trotz eines Verhandlungsversuchs nicht beeinflussen kann. Daraus folgt dreierlei:
- Verhandlungsversuch ist Tatbestandsmerkmal. Wer gar nicht versucht hat zu verhandeln, wird sich schwerer auf Art. 13 berufen können. Für die Praxis heißt das: Änderungswünsche schriftlich dokumentieren (E-Mail, Redline, Verhandlungsprotokoll).
- Beweislastumkehr. Die Partei, die die Klausel eingebracht hat, muss beweisen, dass die Klausel nicht einseitig auferlegt wurde. Für Verwender heißt das: echte Verhandlungen (angebotene Alternativen, akzeptierte Änderungen) belegbar dokumentieren.
- Kein Selbstschutz des Verwenders. Wer eine Klausel eingebracht hat, kann sich nicht auf deren Missbräuchlichkeit berufen (Abs. 6 Satz 3).
Schwarze Liste – immer missbräuchlich (Art. 13 Abs. 4)
Eine Klausel ist stets missbräuchlich, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
| Buchst. | Klausel | |---|---| | a | Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Verwenders für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen | | b | Ausschluss der Rechtsbehelfe der anderen Partei bei Nichterfüllung oder Ausschluss der Haftung des Verwenders bei Verletzung dieser Pflichten | | c | Alleiniges Recht des Verwenders zu bestimmen, ob die gelieferten Daten vertragsgemäß sind, oder Vertragsklauseln auszulegen |
Graue Liste – vermutet missbräuchlich (Art. 13 Abs. 5)
Eine Klausel gilt als missbräuchlich, wenn sie Folgendes bezweckt oder bewirkt:
| Buchst. | Klausel | |---|---| | a | unangemessene Beschränkung der Rechtsmittel oder der Haftung des Verwenders oder Erweiterung der Haftung der anderen Partei | | b | Zugriff des Verwenders auf Daten der anderen Partei und deren Nutzung in einer Weise, die deren berechtigten Interessen erheblich schadet, vor allem bei sensiblen Geschäftsdaten, Geschäftsgeheimnissen oder geistigem Eigentum | | c | Hinderung der anderen Partei, die von ihr bereitgestellten oder generierten Daten während der Vertragslaufzeit angemessen zu nutzen, zu erfassen, darauf zuzugreifen, sie zu kontrollieren oder zu verwerten | | d | Hinderung der anderen Partei, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen | | e | Hinderung der anderen Partei, während der Laufzeit oder innerhalb angemessener Frist nach Kündigung eine Kopie der von ihr bereitgestellten oder generierten Daten zu erhalten | | f | Kündigungsrecht des Verwenders mit unangemessen kurzer Frist, unter Berücksichtigung der Wechselmöglichkeiten und des finanziellen Nachteils der anderen Partei, außer bei schwerwiegenden Gründen | | g | Wesentliche einseitige Änderung von Preis oder von Art, Format, Qualität oder Menge der Daten ohne im Vertrag spezifizierte stichhaltige Begründung und ohne Kündigungsrecht der anderen Partei |
Zu lit. g gibt es eine Rückausnahme: Bei unbefristeten Verträgen bleibt ein einseitiges Änderungsrecht zulässig, wenn (1) der Vertrag eine stichhaltige Begründung spezifiziert, (2) die andere Partei innerhalb angemessener Frist informiert wird und (3) sie den Vertrag im Fall der Änderung unentgeltlich kündigen kann (Art. 13 Abs. 5 UAbs. 2).
Fristen und Übergang für Altverträge
| Vertragsschluss | Laufzeit | Art. 13 gilt ab | |---|---|---| | nach dem 12.09.2025 | beliebig | sofort (seit Vertragsschluss) | | am oder vor dem 12.09.2025 | unbefristet | 12.09.2027 | | am oder vor dem 12.09.2025 | befristet, Ende frühestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024 | 12.09.2027 | | am oder vor dem 12.09.2025 | befristet, Ende vor Ablauf von 10 Jahren nach dem 11.01.2024 | nie (Vertrag läuft nach altem Recht aus) |
Quelle: Art. 50 UAbs. 5 und 6 Data Act. Praktisch heißt das: Unbefristete Rahmen-, Lizenz- und Plattformverträge mit Datenklauseln müssen bis zum 12.09.2027 überprüft sein. Wird ein Altvertrag nach dem 12.09.2025 wesentlich geändert oder neu abgeschlossen, kann das als Neuabschluss gewertet werden. Diese Abgrenzung ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Mustervertragsklauseln der EU-Kommission (Art. 41)
Nach Art. 41 Data Act muss die Kommission unverbindliche Mustervertragsklauseln (Model Contractual Terms, MCT) für Datenzugang und Datennutzung sowie Standardvertragsklauseln (SCC) für Cloud-Verträge empfehlen. Die Kommission hat diese mit der Empfehlung C(2025) 7750 vom 19.11.2025 vorgelegt (EU-Kommission – Data Act). Die MCT-Sätze decken die Verhältnisse Dateninhaber–Nutzer, Nutzer–Datenempfänger, Dateninhaber–Datenempfänger und die freiwillige Datenweitergabe ab.
Die MCT sind freiwillig. Wer sie übernimmt, senkt das Risiko eines Art.-13-Verstoßes erheblich, weil sie als Maßstab für „gute Geschäftspraxis“ dienen. Einen formellen sicheren Hafen schaffen sie aber nicht, denn Abs. 2 privilegiert nur Klauseln, die Unionsrecht entsprechen, nicht Empfehlungen.
Durchsetzung und Sanktionen in Deutschland
Art. 13 ist eine zivilrechtliche Wirksamkeitsnorm. Die betroffene Partei beruft sich vor Gericht oder in der Verhandlung darauf, dass die Klausel für sie nicht bindend ist. Ein eigener Schadensersatzanspruch folgt aus Art. 13 nicht unmittelbar.
Das deutsche Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157), in Kraft seit 30.05.2026, benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde (§ 2 DADG). Der Bußgeldkatalog in § 15 DADG knüpft nach unserem Prüfstand an Pflichten aus Kapitel II, III und VI an, nicht an Art. 13. Das muss noch verbatim gegengeprüft werden (siehe Faktencheck-Hinweis).
Parallel gilt das deutsche AGB-Recht. Im B2B-Verkehr ist die Inhaltskontrolle über § 307 BGB in Verbindung mit § 310 Abs. 1 BGB eröffnet. Als EU-Verordnung hat Art. 13 Anwendungsvorrang. Wo das AGB-Recht strenger ist, kann es zusätzlich greifen, soweit es nicht im Widerspruch zum Data Act steht. Anders als §§ 305 ff. BGB setzt Art. 13 keine vorformulierten Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen voraus: Auch eine einzeln gestellte, nicht verhandelbare Klausel kann erfasst sein.
Häufige Fehler
- „Art. 13 schützt nur KMU.“ Falsch. Das war der Kommissionsentwurf. Die verabschiedete Fassung schützt alle Unternehmen, denen eine Klausel einseitig auferlegt wurde.
- „Altverträge sind komplett ausgenommen.“ Falsch. Unbefristete Altverträge und Altverträge mit sehr langer Laufzeit (Ende frühestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024) fallen ab 12.09.2027 unter Art. 13.
- „Wir haben verhandelt, also greift Art. 13 nicht.“ Nur mit Beleg. Die Beweislast dafür, dass eine Klausel nicht einseitig auferlegt wurde, trägt der Verwender (Abs. 6 Satz 2).
- „Art. 13 erlaubt es, einen zu hohen Datenpreis anzugreifen.“ Falsch. Hauptgegenstand und Preisangemessenheit sind ausgenommen (Abs. 8).
- „Eine missbräuchliche Klausel macht den ganzen Vertrag nichtig.“ Falsch. Nur die Klausel ist nicht bindend. Der Restvertrag bleibt wirksam, soweit die Klausel abtrennbar ist (Abs. 7).
- „Wir schließen Art. 13 per Rechtswahlklausel aus.“ Unwirksam. Art. 13 ist zwingend (Abs. 9).
- „Art. 13 ist dasselbe wie das deutsche AGB-Recht.“ Nicht ganz. Art. 13 erfasst auch einseitig auferlegte Individualklauseln und gilt nur für Klauseln zu Datenzugang, Datennutzung und datenbezogener Haftung.
- „Haftung für grobe Fahrlässigkeit dürfen wir in B2B-Datenverträgen begrenzen.“ Falsch, wenn die Klausel einseitig auferlegt ist: Das steht auf der schwarzen Liste (Abs. 4 lit. a).
- „Nach Vertragsende müssen wir dem Kunden keine Daten mehr geben.“ Riskant. Eine Klausel, die die Kopie der vom Partner bereitgestellten oder generierten Daten innerhalb angemessener Frist nach Kündigung verhindert, wird als missbräuchlich vermutet (Abs. 5 lit. e).
- „Die Kommissions-MCT sind Pflicht.“ Falsch. Sie sind unverbindliche Empfehlungen (Art. 41), aber ein guter Maßstab für faire Klauseln.
- „Die Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen unfairer Klauseln.“ Nach unserem Prüfstand nicht. Art. 13 wird zivilrechtlich durchgesetzt. Bußgelder nach § 15 DADG betreffen andere Data-Act-Pflichten.
Hinweis Faktencheck
`factcheck_status: review_needed`, weil:
- Der EUR-Lex-Volltext lieferte bei der Recherche einen leeren Abruf. Der Wortlaut von Art. 13 und Art. 50 wurde deshalb über die Textspiegelung data-act-law.eu gelesen und muss noch gegen EUR-Lex verbatim gegengelesen werden.
- Ob § 15 DADG einen Tatbestand mit Bezug auf Art. 13 enthält, ist aus der Nexvyra-Prüfung der Kapitel-VI-Tatbestände abgeleitet, aber noch nicht für Kapitel IV verbatim geprüft.
- Die Fundstelle der Kommissionsempfehlung (C(2025) 7750, 19.11.2025) im Amtsblatt ist noch nicht verifiziert.
- Die Aussage, dass der Digital Omnibus Art. 13 unberührt lässt, stützt sich auf Sekundärquellen zum Ratskompromiss (Juli 2026). Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht abgeschlossen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-01: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zu Kapitel IV des Data Act. Wortlaut Art. 13 Abs. 1–9 (Generalklausel, schwarze Liste Abs. 4 lit. a–c, graue Liste Abs. 5 lit. a–g, Beweislast Abs. 6, Abtrennbarkeit Abs. 7, Ausnahme Hauptleistung/Preis Abs. 8, Unabdingbarkeit Abs. 9) und Art. 50 UAbs. 5/6 (Neuverträge seit 12.09.2025, Altverträge ab 12.09.2027 bei unbefristeter Laufzeit oder Ende frühestens 10 Jahre nach dem 11.01.2024) dokumentiert. Mustervertragsklauseln nach Art. 41 (Empfehlung C(2025) 7750 vom 19.11.2025) und Stand Digital Omnibus aufgenommen. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-01: factcheck_status auf `review_needed` gesetzt: EUR-Lex-Volltext nicht abrufbar (Textspiegelung genutzt), § 15 DADG für Kapitel IV nicht verbatim geprüft, Amtsblatt-Fundstelle der MCT-Empfehlung offen, Digital-Omnibus-Stand nur sekundär belegt. | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Act – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI](/fakten/eu-data-act-cloud-wechsel-kapitel-vi.html)
- [EU Data Governance Act (VO 2022/868)](/fakten/data-governance-act-2022-868.html)
- [DSGVO Art. 28 – Auftragsverarbeitung](/fakten/dsgvo-auftragsverarbeitung-art-28.html)
- [EU-Standardvertragsklauseln (SCC, Beschluss (EU) 2021/914)](/fakten/dsgvo-standardvertragsklauseln-scc-2021-914.html)
Stand
- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 2025-09-12 (Art. 13 für Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden)
- Altverträge erfasst ab: 2027-09-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, EU-Kommission, DADG, BGB)
- Faktencheck: review_needed
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Volltext, Art. 13, Art. 41, Art. 50 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- Verordnung (EU) 2023/2854 – amtliche Fassung (ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj?locale=de
- Europäische Kommission – Data Act (Politikseite inkl. Mustervertragsklauseln und Cloud-SCC): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/data-act
- Europäische Kommission – Data Act erklärt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained
- Europäische Kommission – Webinarreihe „The Data Act in contracts“ (MCT/SCC): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/events/series-webinars-data-act-contracts
- DADG – amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/
- § 15 DADG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 310 BGB – Anwendungsbereich (B2B): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html
- Bundesnetzagentur – Data Act: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/start.html
- Textspiegelung Art. 13 Data Act (intersoft consulting, sekundär): https://data-act-law.eu/de/artikel/13/
- Textspiegelung Art. 50 Data Act (intersoft consulting, sekundär): https://data-act-law.eu/de/artikel/50/
- Greenberg Traurig – Digital Omnibus: Änderungen am Data Act (Ratskompromiss, 15.07.2026, sekundär): https://www.gtlaw.com/en/insights/2026/7/eu-digital-omnibus-package-proposes-amendments-to-data-act