EU Data Act (VO 2023/2854) – Kapitel V: Datenzugang für Behörden bei außergewöhnlicher Notwendigkeit (Art. 14–22) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel V, Art. 14–22 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein Umsetzungsgesetz nötig. DE-Durchführung: DADG (in Kraft seit 30.05.2026) |
| Geltung | seit 12.09.2025 (Art. 50) |
| Anfragende Stellen | öffentliche Stellen, Kommission, EZB, Einrichtungen der Union (Art. 14) |
| Verpflichtete | Dateninhaber, die keine öffentlichen Stellen sind (Art. 14) |
| Fall (a) Notstand | Daten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands; kein rechtzeitiger, wirksamer anderer Zugang (Art. 15 Abs. 1 lit. a); auch personenbezogene Daten, aber nur pseudonymisiert, wenn Anonymisierung nicht genügt (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 4) |
| Fall (b) Aufgabe im öffentlichen Interesse | nur nicht-personenbezogene Daten; alle anderen Mittel ausgeschöpft (Art. 15 Abs. 1 lit. b); nicht gegen Kleinst-/Kleinunternehmen |
| Frist Ablehnung/Änderung | 5 Arbeitstage (Notstand), 30 Arbeitstage (sonst) ab Eingang (Art. 18 Abs. 2) |
| Ablehnungsgründe | keine Kontrolle über die Daten; gleiches Verlangen zum selben Zweck bereits von anderer Stelle (ohne Löschmitteilung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c); Verlangen erfüllt Art. 17 Abs. 1/2 nicht (Art. 18 Abs. 2) |
| Vergütung Notstand | unentgeltlich; Ausnahme Kleinst-/Kleinunternehmen (dort faire Gegenleistung); auf Verlangen öffentliche Anerkennung (Art. 20 Abs. 1, 3) |
| Vergütung sonstige Fälle | faire Gegenleistung: mindestens technische/organisatorische Kosten (z. B. Anonymisierung, Aggregation, Anpassung) plus angemessene Marge (Art. 20 Abs. 2) |
| Weitergabe durch Behörde | an Forschende/Statistikämter nur unter Art. 21; Empfänger darf Daten bis 6 Monate nach Löschung durch die Behörde behalten |
| Sanktion DE | bis 100.000 € bei Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung nach Art. 14 (§ 15 Abs. 2 Nr. 18, Abs. 4 DADG); Verwaltungsbehörde: Bundesnetzagentur (§ 15 Abs. 7 DADG) |
Geltungsbereich
Kapitel V richtet sich an jeden Dateninhaber, nicht nur an Hersteller vernetzter Produkte. Anfragen dürfen sich nur auf Daten beziehen, die der Dateninhaber zum Zeitpunkt des Verlangens kontrolliert (Art. 17 Abs. 2). Das Kapitel gilt nicht, soweit Stellen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhüten, aufklären oder verfolgen, Strafen vollstrecken oder Zoll- und Steuerverwaltung betreiben (Art. 16 Abs. 2). Berichts-, Auskunfts- und Nachweispflichten aus anderem Unions- oder nationalem Recht bleiben unberührt (Art. 16 Abs. 1). Die Weiternutzung nach Data Governance Act (VO 2022/868) und PSI-Richtlinie (RL 2019/1024) ist für diese Daten ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 3).
Was das Verlangen enthalten muss (Art. 17)
Das Verlangen muss schriftlich und verständlich sein und (Art. 17):
- die benötigten Daten samt Metadaten präzise bezeichnen,
- die Voraussetzungen des Art. 15 belegen,
- Zweck, beabsichtigte Nutzung, Dauer und möglichst den Löschzeitpunkt nennen,
- die Wahl des Dateninhabers begründen und die Rechtsgrundlage der öffentlichen Aufgabe benennen,
- bei personenbezogenen Daten Schutzmaßnahmen (Pseudonymisierung) darlegen,
- Frist und Zeitraum für Ablehnung/Änderung (Art. 18 Abs. 2) setzen,
- auf die Sanktionen bei Nichtbefolgung hinweisen,
- verhältnismäßig sein (Umfang, Häufigkeit) und Geschäftsgeheimnisse sowie Kosten des Dateninhabers berücksichtigen.
Öffentliche Stellen reichen Verlangen beim Datenkoordinator ihres Mitgliedstaats ein, der sie online veröffentlicht, sofern dies nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet. Verlangen mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzaufsicht zu melden (Art. 17 Abs. 2). Die Kommission entwickelt ein Musterformular (Art. 17 Abs. 6).
Reaktion des Dateninhabers (Art. 18)
Der Dateninhaber stellt die Daten unverzüglich bereit, unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und rechtlicher Maßnahmen (Art. 18). Wer ablehnt oder Änderungen verlangt, muss das innerhalb der Frist tun. Bei Ablehnung wegen eines früheren Verlangens ist die zuvor anfragende Stelle zu benennen. Personenbezogene Daten sind anonymisiert bereitzustellen, nur wenn die Erfüllung es erfordert, pseudonymisiert. Bleibt der Streit ungelöst, entscheidet die nach Art. 37 benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dateninhabers.
Pflichten der Behörde (Art. 19 bis 22)
- Zweckbindung, Sicherheit, Löschung: Nutzung nur im Rahmen des Zwecks; technische und organisatorische Schutzmaßnahmen; Löschung, sobald nicht mehr erforderlich, mit Information des Dateninhabers (Art. 19 Abs. 1).
- Wettbewerbsverbot: Keine Nutzung zur Entwicklung oder Verbesserung eines konkurrierenden vernetzten Produkts oder Dienstes (Art. 19 Abs. 2).
- Geschäftsgeheimnisse: Offenlegung nur, soweit unerlässlich; Dateninhaber kennzeichnet geschützte Daten, Behörde trifft vorab Vertraulichkeitsmaßnahmen (Art. 19 Abs. 3).
- Weitergabe an Forschung und Statistik: Nur an gemeinnützige oder öffentlich beauftragte Empfänger; stark von Unternehmen beeinflusste Organisationen sind ausgeschlossen; Dateninhaber ist unverzüglich zu informieren und kann bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen (Art. 21).
- Grenzüberschreitend: Will eine Behörde Daten von einem Dateninhaber in einem anderen Mitgliedstaat, muss sie zuerst die dortige zuständige Behörde notifizieren; diese leitet weiter oder lehnt begründet ab (Art. 22).
Beweislast und Nachweise in der Praxis
- Behörde: Sie muss die Voraussetzungen des Art. 15 und die Anforderungen des Art. 17 darlegen. Fehlt es daran, kann der Dateninhaber ablehnen (Art. 18 Abs. 2).
- Dateninhaber: Er sollte fristwahrend (5 bzw. 30 Arbeitstage) schriftlich reagieren, Ablehnungs- oder Änderungsgründe dokumentieren, Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen und bei Fall (b) die Kostenbasis der Gegenleistung auf Verlangen offenlegen (Art. 20 Abs. 2).
- Betroffenheit prüfen: Kleinst- und Kleinunternehmen sind von Fall (b) ausgenommen; im Notstand müssen sie liefern, haben aber Anspruch auf Gegenleistung.
Häufige Fehler
- „Behörden können jederzeit alle Daten verlangen.“ Falsch. Es braucht eine außergewöhnliche Notwendigkeit, zeitlich und sachlich begrenzt (Art. 15).
- „Personenbezogene Daten sind immer tabu.“ Nicht ganz: Im Notstand sind sie, pseudonymisiert und nur wenn Anonymisierung nicht genügt, erfasst; Fall (b) betrifft nur nicht-personenbezogene Daten.
- Frist verpassen. Die Möglichkeit zur Ablehnung oder Änderung ist an 5 bzw. 30 Arbeitstage gebunden (Art. 18 Abs. 2).
- Kostenlos liefern, obwohl Anspruch auf Gegenleistung besteht. Außerhalb des Notstands (und für Kleinst-/Kleinunternehmen auch im Notstand) gibt es eine faire Gegenleistung (Art. 20).
- Strafverfolgung und Steuer verwechseln. Für diese Zwecke gilt Kapitel V nicht (Art. 16 Abs. 2); dort greifen die jeweiligen Spezialgesetze.
Hinweis Faktencheck
Status `review_needed`: EUR-Lex war nicht abrufbar; Wortlaut von Art. 14–22 wurde über Textspiegelungen (dejure.org, lxgesetze.de) geprüft. Nicht verifiziert: Art. 14 Abs. 2 (Wortlaut), die Definition „öffentlicher Notstand“ (Art. 2), die Sanktionspflicht nach Art. 40 für Behörden sowie § 2 DADG zur Zuständigkeit in Kapitel V. Bitte gegen den Amtsblatt-Volltext prüfen.
Änderungsverlauf
- 2026-10-15: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zu Kapitel V des Data Act (Art. 14–22, § 15 Abs. 2 Nr. 18 DADG). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-15: factcheck_status `review_needed`, da EUR-Lex nicht abrufbar und Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 2-Definitionen nicht im Volltext geprüft. | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Act – Art. 4 und 5 Datenzugang des Nutzers](/fakten/eu-data-act-art-4-5-datenzugang-weitergabe-dritte.html)
- [EU Data Act – Art. 13 missbräuchliche Vertragsklauseln](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)
- [EU Data Act – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI](/fakten/eu-data-act-cloud-wechsel-kapitel-vi.html)
- [Data Governance Act (VO 2022/868)](/fakten/data-governance-act-2022-868.html)
Stand
- Stand: 2026-10-15
- Gültig ab: 2025-09-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, EU-Kommission, DADG, Bundesnetzagentur)
- Faktencheck: review_needed
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- Art. 14 Datenverordnung (Textspiegelung dejure.org, sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/14.html
- Art. 15 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/15.html
- Art. 16 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/16.html
- Art. 17 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/17.html
- Art. 18 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/18.html
- Art. 19 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/19.html
- Art. 20 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/20.html
- Art. 21 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/21.html
- Art. 22 Datenverordnung (sekundär): https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/22.html
- DADG – amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/
- § 15 DADG – Bußgeldvorschriften (Textspiegelung lxgesetze, sekundär): https://lxgesetze.de/dadg/15
- Bundesnetzagentur – Data Act (Factsheet Datenbereitstellung an öffentliche Stellen): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/DL/Factsheet3.pdf
- Europäische Kommission – Data Act erklärt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained