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EU Data Act (VO 2023/2854) – Kapitel V: Datenzugang für Behörden bei außergewöhnlicher Notwendigkeit (Art. 14–22) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-15 · letzte Prüfung: 2026-10-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Seit dem **12. September 2025** müssen **Dateninhaber**, die selbst keine öffentlichen Stellen sind, einer **öffentlichen Stelle, der EU-Kommission, der EZB oder einer Einrichtung der Union** auf einen **ordnungsgemäß begründeten Antrag** Daten bereitstellen, wenn eine **„außergewöhnliche Notwendigkeit“** besteht ([Art. 14 VO (EU) 2023/2854](https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/14.html)). Das gilt für Unternehmen aller Branchen, die Daten halten, etwa Hersteller vernetzter Produkte, Plattformen oder Cloud-Anbieter. Eine außergewöhnliche Notwendigkeit gibt es nur **befristet und begrenzt** in zwei Fällen ([Art. 15](https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/15.html)): (a) zur Bewältigung eines **öffentlichen Notstands**, wenn die Daten nicht rechtzeitig und wirksam anders beschafft werden können, oder (b) für eine **gesetzlich vorgesehene Aufgabe im öffentlichen Interesse** (z. B. amtliche Statistik), aber nur bei **nicht-personenbezogenen Daten**, wenn alle anderen Mittel (Marktkauf, bestehende Pflichten, neue Vorschriften) ausgeschöpft sind. Fall (b) gilt **nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen**. Wer ein Verlangen erhält, hat **5 Arbeitstage** (öffentlicher Notstand) bzw. **30 Arbeitstage** (sonstiger Fall) Zeit, es **abzulehnen oder Änderungen zu verlangen** ([Art. 18 Abs. 2](https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/18.html)). Im Notstand sind die Daten **unentgeltlich** bereitzustellen (außer durch Kleinst-/Kleinunternehmen), im Fall (b) steht dem Dateninhaber eine **faire Gegenleistung** zu ([Art. 20](https://dejure.org/gesetze/Datenverordnung/20.html)). In Deutschland droht bei Zuwiderhandlung gegen eine **vollziehbare Anordnung nach Art. 14** ein Bußgeld bis **100.000 €** ([§ 15 Abs. 2 Nr. 18, Abs. 4 DADG](https://lxgesetze.de/dadg/15)).

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel V, Art. 14–22
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; kein Umsetzungsgesetz nötig. DE-Durchführung: DADG (in Kraft seit 30.05.2026)
Geltungseit 12.09.2025 (Art. 50)
Anfragende Stellenöffentliche Stellen, Kommission, EZB, Einrichtungen der Union (Art. 14)
VerpflichteteDateninhaber, die keine öffentlichen Stellen sind (Art. 14)
Fall (a) NotstandDaten zur Bewältigung eines öffentlichen Notstands; kein rechtzeitiger, wirksamer anderer Zugang (Art. 15 Abs. 1 lit. a); auch personenbezogene Daten, aber nur pseudonymisiert, wenn Anonymisierung nicht genügt (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 4)
Fall (b) Aufgabe im öffentlichen Interessenur nicht-personenbezogene Daten; alle anderen Mittel ausgeschöpft (Art. 15 Abs. 1 lit. b); nicht gegen Kleinst-/Kleinunternehmen
Frist Ablehnung/Änderung5 Arbeitstage (Notstand), 30 Arbeitstage (sonst) ab Eingang (Art. 18 Abs. 2)
Ablehnungsgründekeine Kontrolle über die Daten; gleiches Verlangen zum selben Zweck bereits von anderer Stelle (ohne Löschmitteilung nach Art. 19 Abs. 1 lit. c); Verlangen erfüllt Art. 17 Abs. 1/2 nicht (Art. 18 Abs. 2)
Vergütung Notstandunentgeltlich; Ausnahme Kleinst-/Kleinunternehmen (dort faire Gegenleistung); auf Verlangen öffentliche Anerkennung (Art. 20 Abs. 1, 3)
Vergütung sonstige Fällefaire Gegenleistung: mindestens technische/organisatorische Kosten (z. B. Anonymisierung, Aggregation, Anpassung) plus angemessene Marge (Art. 20 Abs. 2)
Weitergabe durch Behördean Forschende/Statistikämter nur unter Art. 21; Empfänger darf Daten bis 6 Monate nach Löschung durch die Behörde behalten
Sanktion DEbis 100.000 € bei Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung nach Art. 14 (§ 15 Abs. 2 Nr. 18, Abs. 4 DADG); Verwaltungsbehörde: Bundesnetzagentur (§ 15 Abs. 7 DADG)

Geltungsbereich

Kapitel V richtet sich an jeden Dateninhaber, nicht nur an Hersteller vernetzter Produkte. Anfragen dürfen sich nur auf Daten beziehen, die der Dateninhaber zum Zeitpunkt des Verlangens kontrolliert (Art. 17 Abs. 2). Das Kapitel gilt nicht, soweit Stellen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhüten, aufklären oder verfolgen, Strafen vollstrecken oder Zoll- und Steuerverwaltung betreiben (Art. 16 Abs. 2). Berichts-, Auskunfts- und Nachweispflichten aus anderem Unions- oder nationalem Recht bleiben unberührt (Art. 16 Abs. 1). Die Weiternutzung nach Data Governance Act (VO 2022/868) und PSI-Richtlinie (RL 2019/1024) ist für diese Daten ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 3).

Was das Verlangen enthalten muss (Art. 17)

Das Verlangen muss schriftlich und verständlich sein und (Art. 17):

Öffentliche Stellen reichen Verlangen beim Datenkoordinator ihres Mitgliedstaats ein, der sie online veröffentlicht, sofern dies nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet. Verlangen mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzaufsicht zu melden (Art. 17 Abs. 2). Die Kommission entwickelt ein Musterformular (Art. 17 Abs. 6).

Reaktion des Dateninhabers (Art. 18)

Der Dateninhaber stellt die Daten unverzüglich bereit, unter Berücksichtigung technischer, organisatorischer und rechtlicher Maßnahmen (Art. 18). Wer ablehnt oder Änderungen verlangt, muss das innerhalb der Frist tun. Bei Ablehnung wegen eines früheren Verlangens ist die zuvor anfragende Stelle zu benennen. Personenbezogene Daten sind anonymisiert bereitzustellen, nur wenn die Erfüllung es erfordert, pseudonymisiert. Bleibt der Streit ungelöst, entscheidet die nach Art. 37 benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Dateninhabers.

Pflichten der Behörde (Art. 19 bis 22)

Beweislast und Nachweise in der Praxis

Häufige Fehler

  1. „Behörden können jederzeit alle Daten verlangen.“ Falsch. Es braucht eine außergewöhnliche Notwendigkeit, zeitlich und sachlich begrenzt (Art. 15).
  2. „Personenbezogene Daten sind immer tabu.“ Nicht ganz: Im Notstand sind sie, pseudonymisiert und nur wenn Anonymisierung nicht genügt, erfasst; Fall (b) betrifft nur nicht-personenbezogene Daten.
  3. Frist verpassen. Die Möglichkeit zur Ablehnung oder Änderung ist an 5 bzw. 30 Arbeitstage gebunden (Art. 18 Abs. 2).
  4. Kostenlos liefern, obwohl Anspruch auf Gegenleistung besteht. Außerhalb des Notstands (und für Kleinst-/Kleinunternehmen auch im Notstand) gibt es eine faire Gegenleistung (Art. 20).
  5. Strafverfolgung und Steuer verwechseln. Für diese Zwecke gilt Kapitel V nicht (Art. 16 Abs. 2); dort greifen die jeweiligen Spezialgesetze.

Hinweis Faktencheck

Status `review_needed`: EUR-Lex war nicht abrufbar; Wortlaut von Art. 14–22 wurde über Textspiegelungen (dejure.org, lxgesetze.de) geprüft. Nicht verifiziert: Art. 14 Abs. 2 (Wortlaut), die Definition „öffentlicher Notstand“ (Art. 2), die Sanktionspflicht nach Art. 40 für Behörden sowie § 2 DADG zur Zuständigkeit in Kapitel V. Bitte gegen den Amtsblatt-Volltext prüfen.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-15
Letzte Prüfung:
2026-10-15
In Kraft seit:
2025-09-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0