EU Data Act (VO 2023/2854) – Art. 4 und 5 Datenzugangsrecht des Nutzers und Weitergabe an Dritte In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act, „Datenverordnung“), Kapitel II, Art. 4 und 5, ergänzt durch Art. 6, 8, 9 |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar; DE-Durchführungsgesetz: DADG (in Kraft seit 30.05.2026) |
| Geltung | seit 12.09.2025 (Art. 50), auch für Bestandsgeräte |
| Berechtigter | Nutzer: Eigentümer, Mieter/Leasingnehmer eines vernetzten Produkts oder Nutzer eines verbundenen Dienstes, Verbraucher und Unternehmen (Art. 2 Nr. 12) |
| Verpflichteter | Dateninhaber (Art. 2 Nr. 13), in der Regel Hersteller oder Anbieter des verbundenen Dienstes |
| Datenumfang | ohne Weiteres verfügbare Produkt- und verbundene Dienstdaten inkl. Metadaten (Art. 2 Nr. 17), keine abgeleiteten oder aufbereiteten Daten |
| Form | unverzüglich, einfach, sicher, unentgeltlich für den Nutzer, umfassend, strukturiert, gängig, maschinenlesbar, gleiche Qualität wie für den Dateninhaber, ggf. kontinuierlich und in Echtzeit [Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1] |
| Antrag | „auf einfaches Verlangen auf elektronischem Wege“ [Art. 4 Abs. 1 Satz 2] |
| Kosten für Dritte | Dritter (B2B) kann zu angemessener Gegenleistung inkl. Marge verpflichtet sein; bei KMU und gemeinnützigen Forschungseinrichtungen nur Bereitstellungskosten [Art. 9 Abs. 1, 4] |
| Verweigerungsgründe | Sicherheitsrisiko für Gesundheit/Sicherheit (vertraglich, Art. 4 Abs. 2); Geschäftsgeheimnisse ohne Einigung über Schutzmaßnahmen (Art. 4 Abs. 7, Art. 5 Abs. 10); schwerer wirtschaftlicher Schaden in Ausnahmefällen (Art. 4 Abs. 8, Art. 5 Abs. 11) |
| Pflicht bei Verweigerung | Geschäftsgeheimnisse: schriftliche Begründung an Nutzer/Dritten und Meldung an die Behörde (Art. 4 Abs. 7, 8; Art. 5 Abs. 10, 11); Sicherheitsbeschränkung: Meldung an die Behörde (Art. 4 Abs. 2) |
| Ausgeschlossene Empfänger | Torwächter nach Art. 3 DMA [Art. 5 Abs. 3] |
| Ausnahme Daten | Testdaten neuer, noch nicht in Verkehr gebrachter Produkte, Stoffe oder Verfahren [Art. 5 Abs. 2] |
| Ausnahme Unternehmen | Kleinst- und Kleinunternehmen als Hersteller ohne größere Partner-/verbundene Unternehmen [Art. 7 Abs. 1] |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur [§ 2 DADG]; bei personenbezogenen Daten für nicht-öffentliche Stellen zusätzlich der BfDI [§ 3 Abs. 1, § 16 DADG] |
| Bußgeld Nicht-Bereitstellung | bis 500.000 € [§ 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 DADG] |
| Bußgeld Torwächter-Anreize | bis 5 Mio. €, bei > 250 Mio. € Umsatz bis 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes [§ 15 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4, 5 DADG] |
| Bußgeld Missbrauch durch Nutzer | bis 500.000 € bei Nutzung für Konkurrenzprodukte [§ 15 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Art. 4 Abs. 10] |
| Rechtsbehelfe | Beschwerde bei der Bundesnetzagentur (Art. 38), Streitbeilegungsstelle (Art. 10), Klage vor Gericht (Art. 4 Abs. 3, 9; Art. 5 Abs. 12); gerichtlicher Rechtsbehelf gegen Behördenentscheidungen (Art. 39) |
Geltungsbereich
Vernetztes Produkt ist jeder Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erhebt und Produktdaten über Mobilfunk, WLAN, Kabel oder geräteinternen Zugang übermitteln kann (Art. 2 Nr. 5). Typisch: Pkw, E-Bikes, Wallboxen, Wärmepumpen, Smart-Home-Geräte, Fitnesstracker, Landmaschinen, Produktionsanlagen. Nicht erfasst sind Geräte, deren Hauptfunktion die Speicherung oder Übertragung von Daten für andere ist (z. B. Server, Router für Dritte), und reine Software.
Verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, ohne den das Produkt eine Funktion nicht ausführen könnte, etwa die Steuerungs-App (Art. 2 Nr. 6).
Ohne Weiteres verfügbare Daten sind Daten, die der Dateninhaber rechtmäßig vom Produkt erhält oder erhalten kann, ohne unverhältnismäßigen Aufwand über eine einfache Bearbeitung hinaus (Art. 2 Nr. 17). Der Nutzer hat also keinen Anspruch darauf, dass der Hersteller neue Daten erhebt, Analysen erstellt oder aufbereitete Kennzahlen liefert.
Verhältnis zu Art. 3: Art. 3 Abs. 1 verpflichtet Hersteller, ab dem 12.09.2026 in Verkehr gebrachte Geräte so zu bauen, dass der Nutzer direkt zugreifen kann. Art. 4 ist der Auffanganspruch: Wo kein direkter Zugang besteht, insbesondere bei allen älteren Geräten, muss der Dateninhaber auf Verlangen liefern.
Art. 4 – Zugangsrecht des Nutzers
Anspruch (Abs. 1): Bereitstellung der ohne Weiteres verfügbaren Daten inklusive der zur Auslegung nötigen Metadaten, auf einfaches elektronisches Verlangen.
Keine Hürden (Abs. 4 und 5): Der Dateninhaber darf die Ausübung nicht unangemessen erschweren, auch nicht durch Dark Patterns in der Benutzeroberfläche. Zur Prüfung der Nutzereigenschaft darf er nicht mehr Informationen verlangen als erforderlich und keine überflüssigen Protokolldaten über den Zugriff speichern. Verstoß gegen Abs. 5 Satz 1: Bußgeld bis 50.000 € (§ 15 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 DADG).
Geschäftsgeheimnisse (Abs. 6 bis 9):
- Grundsatz: Geschäftsgeheimnisse werden offengelegt, wenn vorher Schutzmaßnahmen vereinbart sind (Vertraulichkeitsvereinbarung, Zugangsprotokolle, Mustervertragsklauseln).
- Keine Einigung oder Bruch der Vertraulichkeit: Dateninhaber darf verweigern oder aussetzen, muss dies ordnungsgemäß begründen, dem Nutzer unverzüglich schriftlich mitteilen und der Behörde melden (Abs. 7).
- Außergewöhnliche Umstände: Ablehnung im Einzelfall, wenn der Dateninhaber trotz Schutzmaßnahmen einen schweren wirtschaftlichen Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweist, auf Grundlage objektiver Fakten (Abs. 8).
- Der Nutzer kann die Entscheidung bei der Bundesnetzagentur oder vor einer Streitbeilegungsstelle anfechten (Abs. 9).
Pflichten des Nutzers (Abs. 10 und 11): Keine Nutzung zur Entwicklung eines konkurrierenden vernetzten Produkts, keine Weitergabe mit dieser Absicht, keine Ausforschung der wirtschaftlichen Lage oder Produktionsmethoden des Herstellers. Kein Hacking oder Ausnutzen von Sicherheitslücken.
Personenbezogene Daten (Abs. 12): Ist der Nutzer nicht selbst die betroffene Person (z. B. Flottenbetreiber, Vermieter eines Autos), braucht die Bereitstellung eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, ggf. Art. 9 DSGVO und Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL (in Deutschland § 25 TDDDG).
Grenzen für den Dateninhaber (Abs. 13 und 14): Er darf nicht-personenbezogene Daten nur auf Vertragsgrundlage mit dem Nutzer selbst verwenden und daraus keine Einblicke in dessen wirtschaftliche Lage gewinnen. An Dritte darf er nicht-personenbezogene Produktdaten nur zur Erfüllung des Vertrags mit dem Nutzer weitergeben.
Art. 5 – Weitergabe an Dritte
Anspruch (Abs. 1): Auf Verlangen des Nutzers oder einer in seinem Namen handelnden Partei stellt der Dateninhaber die Daten einem Dritten bereit, in derselben Qualität, für den Nutzer unentgeltlich, ggf. in Echtzeit. Die Bedingungen gegenüber dem Dritten richten sich nach Art. 8 (fair, angemessen, diskriminierungsfrei) und Art. 9 (Gegenleistung).
Gegenleistung des Dritten (Art. 9): Bei B2B-Datenbereitstellung darf eine diskriminierungsfreie, angemessene Gegenleistung vereinbart werden, die eine Marge enthalten darf. Berücksichtigt werden Formatierungs-, Übertragungs- und Speicherkosten sowie ggf. Investitionen in die Datenerhebung. Ist der Dritte ein KMU oder eine gemeinnützige Forschungseinrichtung, sind nur die Bereitstellungskosten erstattungsfähig (Art. 9 Abs. 4). Der Dateninhaber muss die Berechnungsgrundlage offenlegen (Art. 9 Abs. 7; Verstoß: bis 50.000 €, § 15 Abs. 2 Nr. 15 DADG).
Torwächter-Ausschluss (Abs. 3): Ein nach Art. 3 DMA benannter Torwächter ist kein zulässiger Dritter. Er darf Nutzer weder auffordern noch durch Anreize bewegen, Daten für seine Dienste bereitzustellen oder beim Hersteller anzufordern, und keine nach Art. 4 erlangten Daten vom Nutzer entgegennehmen.
Weitere Regeln: Testdaten nicht marktreifer Produkte sind ausgenommen (Abs. 2). Datensparsamkeit bei der Identitätsprüfung (Abs. 4). Kein Hacking durch den Dritten (Abs. 5). Kein Ausforschen des Dritten durch den Dateninhaber (Abs. 6). Art. 20 DSGVO (Datenübertragbarkeit) bleibt unberührt und darf nicht behindert werden (Abs. 8 und 13). Geschäftsgeheimnis-Regeln wie bei Art. 4, aber Offenlegung nur, soweit für den vereinbarten Zweck unbedingt erforderlich (Abs. 9 bis 12).
Pflichten des Dritten (Art. 6): Der Dritte darf die Daten nur für die mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke verarbeiten und muss sie löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Er darf sie u. a. nicht zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts nutzen und nicht an Torwächter weitergeben. Verstöße sind nach § 15 Abs. 2 Nr. 10 bis 14 und Abs. 3 DADG bußgeldbewehrt.
Praxisbeispiele
- Kfz: Ein Fahrzeughalter lässt Fehlerspeicher-, Kilometer- und Batteriedaten seines Autos über Art. 5 direkt an seine freie Werkstatt übermitteln. Der Hersteller darf das nicht auf Vertragswerkstätten beschränken.
- Wärmepumpe: Ein Hausbesitzer fordert Laufzeit-, Temperatur- und Verbrauchsdaten an, um sie seinem Energieberater für einen Sanierungsfahrplan zu geben.
- Landwirtschaft: Ein Landwirt lässt Maschinendaten seines Mähdreschers an einen unabhängigen Analyse-Anbieter übertragen. Ist der Anbieter ein KMU, darf der Hersteller nur die Bereitstellungskosten berechnen.
- Nicht erfasst: Ein Nutzer verlangt vom Hersteller eine Auswertung seines Fahrverhaltens als Score. Das sind abgeleitete Daten, keine ohne Weiteres verfügbaren Rohdaten.
Durchsetzung und Sanktionen in Deutschland
Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 ist seit dem 30.05.2026 in Kraft. Zuständig ist die Bundesnetzagentur (§ 2 DADG), sie ist auch Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 7 DADG).
| Verstoß | Norm Data Act | § 15 DADG | Höchstbetrag | |---|---|---|---| | Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt | Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1 | Abs. 2 Nr. 2 | 500.000 € | | Überflüssige Informationen zur Identitätsprüfung verlangt | Art. 4 Abs. 5 S. 1, Art. 5 Abs. 4 S. 1 | Abs. 2 Nr. 3 | 50.000 € | | Verweigerung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt | Art. 4 Abs. 7 S. 2, Art. 5 Abs. 10 S. 2 | Abs. 2 Nr. 4 | 50.000 € | | Nachweis „schwerer wirtschaftlicher Schaden“ nicht vorgelegt | Art. 4 Abs. 8 S. 2, Art. 5 Abs. 11 S. 2 | Abs. 2 Nr. 5 | 50.000 € | | Nutzer verwendet Daten für Konkurrenzprodukt | Art. 4 Abs. 10 | Abs. 2 Nr. 6 | 500.000 € | | Dateninhaber forscht Nutzer/Dritten aus | Art. 4 Abs. 13 S. 2, Art. 5 Abs. 6 | Abs. 2 Nr. 7 | 500.000 € | | Unzulässige Weitergabe von Produktdaten an Dritte | Art. 4 Abs. 14 S. 1 | Abs. 2 Nr. 8 | 100.000 € | | Torwächter fordert Nutzer zur Datenweitergabe auf | Art. 5 Abs. 3 lit. a, b | Abs. 2 Nr. 9 | 5 Mio. € / 2 % Umsatz | | Dritter löscht Daten nicht | Art. 6 Abs. 1 S. 2 | Abs. 2 Nr. 10 | 100.000 € | | Dritter nutzt Daten zweckwidrig | Art. 6 Abs. 1 S. 1 | Abs. 3 | 100.000 € |
Nur Vorsatz: § 15 DADG nennt keine Fahrlässigkeit, daher sind nur vorsätzliche Verstöße bußgeldbewehrt (§ 10 OWiG). Personenbezogene Daten: Daneben kann die Datenschutzaufsicht nach Art. 40 Abs. 4 Data Act Geldbußen im Rahmen von Art. 83 DSGVO verhängen, dort auch bei Fahrlässigkeit.
Beweislast in der Praxis: Wer verweigert, muss Geschäftsgeheimnisse konkret identifizieren (auch in den Metadaten), die nicht vereinbarten Schutzmaßnahmen benennen und beim Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 8 den schweren wirtschaftlichen Schaden mit objektiven Fakten belegen. Hersteller sollten jede Anfrage, Bearbeitungszeit, Begründung und Behördenmeldung dokumentieren.
Häufige Fehler
- „Der Data Act gilt nur für neue Geräte ab September 2026.“ Falsch. Art. 4 und 5 gelten seit dem 12.09.2025 für alle vernetzten Produkte, auch Bestandsgeräte. Nur Access by Design (Art. 3 Abs. 1) knüpft an das Inverkehrbringen nach dem 12.09.2026 an.
- „Der Hersteller darf eine Bearbeitungsgebühr verlangen.“ Nicht vom Nutzer. Für den Nutzer ist der Zugang unentgeltlich. Nur ein gewerblicher Dritter kann zu einer Gegenleistung nach Art. 9 verpflichtet sein.
- „Geschäftsgeheimnis heißt automatisch: keine Daten.“ Falsch. Erst müssen Schutzmaßnahmen angeboten werden. Verweigerung nur nach Art. 4 Abs. 7 oder 8, schriftlich begründet und mit Meldung an die Bundesnetzagentur.
- „Ich bekomme alle Analysen und Scores des Herstellers.“ Nein. Erfasst sind nur ohne Weiteres verfügbare Daten, keine abgeleiteten oder aufbereiteten Informationen.
- „Der Data Act ersetzt Art. 15 und Art. 20 DSGVO.“ Nein. Die DSGVO-Rechte bestehen daneben (Art. 1 Abs. 5, Art. 5 Abs. 8, 13). Der Data Act erfasst zusätzlich nicht-personenbezogene Daten und gilt auch für Unternehmen als Nutzer.
- „Ich kann die Daten an Google oder Amazon weitergeben lassen.“ Nicht über Art. 5: Benannte Torwächter sind als Empfänger ausgeschlossen.
- „Als Werkstatt darf ich die Daten frei weiterverwenden.“ Nein. Der Dritte ist an die mit dem Nutzer vereinbarten Zwecke gebunden und muss die Daten löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden (Art. 6).
- „Fahrlässige Verstöße kosten Bußgeld nach DADG.“ Nach § 15 DADG nur Vorsatz. Bei personenbezogenen Daten droht aber Art. 83 DSGVO auch bei Fahrlässigkeit.
Hinweis Faktencheck
`factcheck_status: ok` (Faktencheck 14.10.2026):
- Art. 2, 4, 5, 6, 8, 9, 38–40, 50 VO (EU) 2023/2854 wurden im Volltext des Amtsblatts (ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, Abruf über den Publications-Office-Endpunkt publications.europa.eu/resource/celex/32023R2854) geprüft.
- § 15 DADG (Tatbestände Abs. 2 Nr. 1–27, Abs. 3, Bußgeldrahmen Abs. 4–7) stimmt mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages (BR-Drs. 204/26 vom 17.04.2026, Maßgabe zu § 15 Abs. 4 und 5) überein; Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 157 vom 29.05.2026, Inkrafttreten nach Art. 3 am 30.05.2026.
- Hinweis: Der Daten-Teil des „Digital Omnibus“ (Verfahren 2025/0360(COD)), der u. a. Art. 4 Abs. 8 ändern soll, war nach Ratsdokumenten vom Juni 2026 noch nicht verabschiedet; Art. 4 und 5 gelten unverändert in der Fassung vom 13.12.2023.
Änderungsverlauf
- 2026-10-14: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zu Kapitel II des Data Act. Art. 4 (Zugangsrecht, Geschäftsgeheimnisse Abs. 6–9, Nutzerpflichten Abs. 10–11, DSGVO-Schnittstelle Abs. 12, Grenzen Dateninhaber Abs. 13–14), Art. 5 (Weitergabe an Dritte, Torwächter-Ausschluss Abs. 3), Art. 9 (Gegenleistung, KMU-Kostendeckel) und Bußgeldkatalog § 15 Abs. 2 Nr. 2–15, Abs. 3–5 DADG dokumentiert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-14: factcheck_status `review_needed`: EUR-Lex und gesetze-im-internet.de nicht abrufbar, Wortlaut über Textspiegelungen, Art. 6 nicht im Volltext geprüft. | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-14: Faktencheck (Status war review_needed). Art. 2, 4, 5, 6, 8, 9, 38–40, 50 VO (EU) 2023/2854 gegen Amtsblatt-Volltext (Publications Office, CELEX 32023R2854) geprüft: korrekt; § 15 DADG gegen BR-Drs. 204/26 (Gesetzesbeschluss mit Maßgaben) geprüft, alle Tatbestandsnummern und Höchstbeträge (5 Mio./500.000/100.000/50.000 €, 2 % ab 250 Mio. € Umsatz) korrekt; Verkündung BGBl. 2026 I Nr. 157 vom 29.05.2026, Inkrafttreten 30.05.2026 (Art. 3) bestätigt. Korrekturen: Rechtsbehelfe „Zivilklage (Art. 39)“ -> Klage vor Gericht (Art. 4 Abs. 3, 9; Art. 5 Abs. 12), Art. 39 = Rechtsbehelf gegen Behördenentscheidungen; Verweigerung nach Art. 4 Abs. 2 nur Meldepflicht (keine schriftliche Begründungspflicht); Datenschutzaufsicht „BfDI/Landesdatenschutzbehörden“ -> BfDI für nicht-öffentliche Stellen (§ 3 Abs. 1 DADG). Digital-Omnibus-Änderungen am Data Act noch nicht verabschiedet. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 14.10.2026)"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Act – Art. 3 Access by Design ab 12.09.2026](/fakten/eu-data-act-art-3-access-by-design-2026.html)
- [EU Data Act – Art. 13 missbräuchliche Vertragsklauseln](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)
- [EU Data Act – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI](/fakten/eu-data-act-cloud-wechsel-kapitel-vi.html)
- [DSGVO Art. 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit](/fakten/dsgvo-datenuebertragbarkeit-art-20.html)
- [DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [DMA – Gatekeeper 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
Stand
- Stand: 2026-10-14
- Gültig ab: 2025-09-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, EU-Kommission, DADG, Bundesnetzagentur)
- Faktencheck: ok
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) – Volltext, Art. 2, 4, 5, 6, 8, 9, 40, 50 (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- Verordnung (EU) 2023/2854 – amtliche Fassung (ELI): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj/deu
- Verordnung (EU) 2023/2854 – konsolidierte Fassung (EUR-Lex): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R2854-20231222
- Europäische Kommission – Data Act FAQ: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/commission-publishes-frequently-asked-questions-about-data-act
- Europäische Kommission – Data Act erklärt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/factpages/data-act-explained
- DADG – amtlicher Volltext (gesetze-im-internet.de): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/
- § 2 DADG – zuständige Behörde: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__2.html
- § 15 DADG – Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html
- Bundesnetzagentur – Data Act: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/start.html
- Textspiegelung Art. 4 Data Act (springlex, sekundär): https://www.springlex.eu/de/packages/data-act/data-act-regulation/article-4/
- Textspiegelung Art. 5 Data Act (springlex, sekundär): https://www.springlex.eu/de/packages/data-act/data-act-regulation/article-5/
- Textspiegelung Art. 9 Data Act (springlex, sekundär): https://www.springlex.eu/de/packages/data-act/data-act-regulation/article-9/
- Textspiegelung § 15 DADG (lxgesetze, sekundär): https://lxgesetze.de/dadg/15