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EU Data Act (VO 2023/2854) – Art. 3 Access by Design ab 12.09.2026 und vorvertragliche Informationspflichten für vernetzte Produkte In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-03 · letzte Prüfung: 2026-10-03 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Art. 3 der [Verordnung (EU) 2023/2854](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854)** (Data Act, im deutschen Recht „Datenverordnung“) enthält zwei Pflichtenblöcke: 1. **Access by Design (Abs. 1):** Vernetzte Produkte und verbundene Dienste müssen so **konzipiert und hergestellt** bzw. **erbracht** werden, dass Produktdaten und verbundene Dienstdaten samt Metadaten für den Nutzer **standardmäßig einfach, sicher, unentgeltlich** und in einem **umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format** zugänglich sind, soweit relevant und technisch durchführbar **direkt**. Diese Konstruktionspflicht gilt nach [Art. 50 UAbs. 3](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854) für Produkte und Dienste, die **nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht** werden. Maßgeblich ist das **einzelne Exemplar**, nicht die Baureihe. 2. **Vorvertragliche Information (Abs. 2 und 3):** Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber eines vernetzten Produkts müssen vor Vertragsschluss **mindestens vier Angaben** machen, Anbieter verbundener Dienste **mindestens neun**. Diese Pflichten gelten bereits **seit dem 12. September 2025** für jeden neuen Vertrag. In Deutschland ist seit dem **30.05.2026** die **Bundesnetzagentur** zuständig. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 kann nach **§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 DADG** mit bis zu **500.000 €** geahndet werden. Für Art. 3 Abs. 2 und 3 gibt es nach unserem Prüfstand **keinen Bußgeldtatbestand** im DADG.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktVerordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Kapitel II, Art. 3
RechtsnaturEU-Verordnung, unmittelbar anwendbar in Deutschland, kein Umsetzungsgesetz nötig
Geltung Art. 3 Abs. 1 (Konstruktion)Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden [Art. 50 UAbs. 3]
Geltung Art. 3 Abs. 2 und 3 (Information)seit 12.09.2025 für jeden neu geschlossenen Vertrag [Art. 50 UAbs. 2]
Bezugspunkt der Fristjedes einzelne Exemplar, nicht der Produkttyp (Auslegung Bundesnetzagentur und EU-Kommission)
Zugangsformateinfach, sicher, unentgeltlich, umfassend, strukturiert, gängig, maschinenlesbar, inkl. Metadaten
Direkter Zugang„soweit relevant und technisch durchführbar“ [Art. 3 Abs. 1]
Information Produkt (Abs. 2)4 Pflichtangaben (lit. a–d), Adressat: Verkäufer, Vermieter, Leasinggeber (auch Hersteller)
Information verbundener Dienst (Abs. 3)9 Pflichtangaben (lit. a–i), Adressat: Anbieter des verbundenen Dienstes
AusnahmeKleinst- und Kleinunternehmen ohne größere Partner- oder verbundene Unternehmen [Art. 7 Abs. 1]
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur [§ 2 DADG], seit 30.05.2026
Bußgeld Art. 3 Abs. 1bis 500.000 €, nur bei Vorsatz [§ 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 DADG; § 10 OWiG]
Bußgeld Art. 3 Abs. 2/3kein Tatbestand in § 15 DADG (im Ausschussverfahren gestrichen, BT-Drs. 21/4998)
Personenbezogene Datenzusätzlich Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO über Art. 40 Abs. 4 Data Act i. V. m. § 16 DADG (BfDI)
NutzerrechtBeschwerde bei der Bundesnetzagentur [Art. 38 Data Act]

Geltungsbereich

Vernetztes Produkt ist ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und Produktdaten über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder geräteinternen Zugang übermitteln kann (Art. 2 Nr. 5). Typische Beispiele: Smart-Home-Geräte, vernetzte Haushaltsgeräte, Fahrzeuge, Landmaschinen, Industriemaschinen, Wearables. Reine Software ist kein vernetztes Produkt.

Verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, der zum Zeitpunkt des Kaufs, der Miete oder des Leasings so mit dem Produkt verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, oder der später vom Hersteller oder einem Dritten hinzugefügt wird (Art. 2 Nr. 6), zum Beispiel die Steuerungs-App eines Saugroboters.

Nicht erfasst sind Produkte, die ein Kleinst- oder Kleinunternehmen herstellt oder konzipiert, sofern es kein Partner- oder verbundenes Unternehmen hat, das diese Schwelle überschreitet, und nicht im Unterauftrag gefertigt wird (Art. 7 Abs. 1). Für mittlere Unternehmen gelten befristete Erleichterungen (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2).

Nutzer kann sowohl ein Verbraucher als auch ein Unternehmen sein: Art. 3 gilt im B2C- wie im B2B-Verhältnis.

Art. 3 Abs. 1 – Access by Design

Die Pflicht ist eine Produkteigenschaft: Der Nutzer soll die Daten ohne Antrag beim Dateninhaber erreichen können. Nach der Auslegung der EU-Kommission in ihren Data-Act-FAQ liegt direkter Zugang vor, wenn der Nutzer die Daten abrufen kann, ohne den Dateninhaber vorher darum zu bitten, etwa über eine selbst bedienbare Schnittstelle, ein Nutzerkonto oder eine API. Ein Portal, in dem ein Mitarbeiter des Herstellers jede Freigabe einzeln erteilt, ist indirekter Zugang. Die Daten dürfen auch auf einem entfernten Server liegen.

Was Art. 3 Abs. 1 nicht verlangt:

Stichtag pro Exemplar. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 22). Nach dem Glossar der Bundesnetzagentur bezieht sich das auf jedes individuelle Produkt, nicht auf den Produkttyp. Ein Gerät einer seit 2019 verkauften Baureihe fällt deshalb unter Art. 3 Abs. 1, wenn dieses Exemplar erst nach dem 12.09.2026 erstmals abgegeben wird. Bei Importen ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Voraussetzung.

Art. 3 Abs. 2 – Pflichtangaben beim Kauf, Miete oder Leasing

Vor Vertragsschluss muss der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber (das kann auch der Hersteller sein) dem Nutzer klar und verständlich mindestens mitteilen:

| Buchst. | Pflichtangabe | |---|---| | a | Art, Format und geschätzter Umfang der Produktdaten, die das Produkt generieren kann | | b | ob das Produkt Daten kontinuierlich und in Echtzeit generieren kann | | c | ob das Produkt Daten auf dem Gerät oder einem entfernten Server speichern kann, ggf. mit vorgesehener Speicherdauer | | d | wie der Nutzer auf die Daten zugreifen, sie abrufen oder ggf. löschen kann, mit technischen Mitteln, Nutzungsbedingungen und Dienstqualität |

Art. 3 Abs. 3 – Pflichtangaben für verbundene Dienste

Vor Abschluss eines Vertrags über einen verbundenen Dienst muss dessen Anbieter mindestens mitteilen:

| Buchst. | Pflichtangabe | |---|---| | a | Art, geschätzter Umfang und Häufigkeit der Erhebung der Produktdaten, die der künftige Dateninhaber erhält, Zugriffsmodalitäten, Speicherung und Aufbewahrungsdauer | | b | Art und geschätzter Umfang der verbundenen Dienstdaten, Zugriffsmodalitäten, Speicherung und Aufbewahrungsdauer | | c | ob der Dateninhaber die Daten selbst nutzen will, zu welchen Zwecken, und ob er Dritten die Nutzung gestatten will | | d | Identität des künftigen Dateninhabers (Handelsname, Anschrift) und ggf. weiterer Datenverarbeitungsparteien | | e | Kommunikationsmittel für schnelle Kontaktaufnahme | | f | wie der Nutzer die Weitergabe an Dritte verlangen und beenden kann | | g | Beschwerderecht bei der zuständigen Behörde nach Art. 37 | | h | ob der Dateninhaber Inhaber von Geschäftsgeheimnissen in den Daten ist, sonst Identität des Inhabers | | i | Vertragsdauer und Regelungen zur vorzeitigen Beendigung |

Quelle der Pflichtangaben: Art. 3 Abs. 2 und 3 Data Act (EUR-Lex).

Verhältnis zu Art. 4 und Art. 5

Art. 3 Abs. 1 ist die einzige Pflicht in Kapitel II, die vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens abhängt. Unabhängig davon gelten seit dem 12.09.2025 auch für Bestandsgeräte:

Durchsetzung und Sanktionen in Deutschland

Das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157) ist seit dem 30.05.2026 in Kraft und benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde (§ 2 DADG).

Nachweis für Hersteller: Wer sich auf den Stichtag beruft, muss belegen können, wann jedes Exemplar erstmals bereitgestellt wurde (Seriennummer, Auslieferungsdatum). Wer sich auf Art. 7 beruft, muss seine Unternehmensgröße nach der Empfehlung 2003/361/EG inklusive Partner- und verbundener Unternehmen nachweisen.

Häufige Fehler

Hinweis Faktencheck

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  1. Der EUR-Lex-Volltext lieferte beim Abruf am 03.10.2026 keinen Inhalt. Der Wortlaut von Art. 3 und Art. 50 wurde über die Textspiegelung data-act-law.eu gelesen und muss noch verbatim gegen EUR-Lex geprüft werden.
  2. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 DADG (500.000 €) sowie die Streichung der Tatbestände zu Art. 3 Abs. 2/3 (BT-Drs. 21/4998) sind aus Sekundärquellen und der bestehenden Nexvyra-Prüfung von § 15 DADG abgeleitet; gesetze-im-internet.de war nicht abrufbar.
  3. Die Auslegung „Inverkehrbringen pro Exemplar“ und die Definition „direkter Zugang“ stützen sich auf das Glossar der Bundesnetzagentur und die FAQ der EU-Kommission (Version 1.4, 22.01.2026), die nicht im Volltext gegengelesen wurden.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-03
Letzte Prüfung:
2026-10-03
In Kraft seit:
2025-09-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0