EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (RL 2023/2413) – Ziele, Beschleunigungsgebiete und deutsche Umsetzung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023 [EUR-Lex 32023L2413] |
| Veröffentlichung | 31.10.2023, ABl. EU L, 2023/2413 (Clearingstelle EEG/KWKG nennt „L 77, S. 1" – Fundstelle bitte gegen EUR-Lex prüfen) |
| In Kraft seit | 20.11.2023 [Clearingstelle EEG/KWKG] |
| Umsetzungsfrist | grundsätzlich 21.05.2025, vorbehaltlich einzelner abweichender Fristen [Clearingstelle EEG/KWKG] |
| EU-Gesamtziel 2030 | mindestens 42,5 % erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch; Mitgliedstaaten „angehalten", 45 % zu erreichen |
| Wärme und Kälte | jährliche Steigerung um 0,8 % (2021–2025) bzw. 1,1 % (2026–2030) gegenüber Basisjahr 2020 |
| Verkehr (Wahlrecht) | bis 2030 entweder 29 % erneuerbare Energien oder mindestens 14,5 % Verringerung der Treibhausgasintensität |
| Deutsches Umsetzungsgesetz (Genehmigungen) | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach BImSchG und WHG sowie für Planverfahren nach BauGB und ROG, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, ausgefertigt 12.08.2025, BGBl. 2025 I Nr. 189 vom 14.08.2025 [recht.bund.de] |
| Bundesrat | Zustimmung am 11.07.2025 [BMUKN, Pressemitteilung 059/25] |
| Weitere Umsetzung | Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BGBl. 2025 I Nr. 351 vom 22.12.2025 (Inhalt hier nicht geprüft) |
| Sanktionen für Bürger/Unternehmen | keine unmittelbaren – die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten; bei Nichtumsetzung drohen Vertragsverletzungsverfahren gegen den Staat |
Geltungsbereich
RED III richtet sich an die Mitgliedstaaten. Betroffen sind mittelbar Projektierer und Betreiber von Wind-, Solar-, Geothermie- und Wärmepumpenanlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger (Länder, Regionalplanung, Kommunen) sowie Verkehrs-, Wärme- und Industriesektor. Eigentümer und Mieter von Gebäuden werden nicht unmittelbar verpflichtet; für Gebäude gilt ergänzend die EU-Gebäuderichtlinie (siehe [EPBD 2024](/fakten/epbd-2024-umsetzung)).
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren (Deutschland)
Nach Angaben des Bundesumweltministeriums regelt das Umsetzungsgesetz die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land einschließlich Energiespeichern am selben Standort (im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz). In diesen Gebieten gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Zusätzlich wurden BImSchG und Wasserhaushaltsgesetz geändert, um Verfahren für alle Erneuerbare-Energien-Vorhaben (Wind, Solar, Geothermie, Wärmepumpen) auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete zu beschleunigen. Das Gesetz sollte laut BMUKN unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.
Sekundärquelle (Stiftung Umweltenergierecht, Webinar 25.09.2025, nicht am Gesetzestext geprüft): § 6a WindBG erklärt bis 19.05.2024 ausgewiesene Windenergiegebiete kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten; § 28 ROG ist seit 15.08.2025 in Kraft; die förmliche Einleitung der Ausweisung ist nach dieser Darstellung innerhalb von drei Monaten vorgesehen.
Offene Punkte (review_needed)
Der EUR-Lex-Volltext war beim Abruf nicht zugänglich. Daher nicht am Originaltext geprüft und bewusst nicht als Fakt aufgeführt: die Artikelnummern, das 49-%-Gebäudeziel, die konkreten Genehmigungsfristen in Beschleunigungsgebieten, Repowering-Fristen, die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse sowie Inhalt und Inkrafttreten der BGBl.-Nrn. 189 und 351 im Einzelnen. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission wurde nicht geprüft.
Häufige Fehler
- „RED III gilt direkt für mich." Falsch – es ist eine Richtlinie; Pflichten entstehen erst durch deutsches Recht (z. B. BImSchG, WindBG, BauGB, ROG).
- „Die Umsetzungsfrist ist nicht abgelaufen." Die grundsätzliche Frist endete am 21.05.2025; Deutschland hat die Genehmigungsregeln erst im August 2025 verkündet.
- „Beschleunigungsgebiete gelten überall." Die vereinfachten Verfahren gelten nur in ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten; außerhalb greifen die allgemeinen Verfahrenserleichterungen.
Quellen
- EU-Recht: Richtlinie (EU) 2023/2413, EUR-Lex
- Zusammenfassung: Clearingstelle EEG/KWKG – RED III
- Nationale Umsetzung: BGBl. 2025 I Nr. 189; BGBl. 2025 I Nr. 351; WindBG
- Bundesumweltministerium: Pressemitteilung zum Bundesratsbeschluss
- Fachliteratur: Stiftung Umweltenergierecht, Webinar Beschleunigungsgebiete
Änderungsverlauf
- 2026-11-05: Erstfassung; Werte aus EUR-Lex-Volltext noch zu verifizieren (review_needed).
Stand: 05.11.2026