Nexvyra

EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (RL 2023/2413) – Ziele, Beschleunigungsgebiete und deutsche Umsetzung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-11-05 · letzte Prüfung: 2026-11-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III") ändert die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001, die Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 und die Richtlinie 98/70/EG. Sie wurde am 18.10.2023 erlassen, am 31.10.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit dem 20.11.2023 in Kraft. Der EU-weite Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch soll bis 2030 mindestens 42,5 % betragen (die Mitgliedstaaten sind angehalten, 45 % anzustreben). Die Umsetzungsfrist lief grundsätzlich am 21.05.2025 ab. Als EU-Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar für Bürger und Unternehmen, sondern erst durch nationales Recht. Deutschland hat die Genehmigungsbeschleunigung (Beschleunigungsgebiete für Windenergie an Land) durch ein Gesetz vom 12.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189 vom 14.08.2025) umgesetzt; weitere Umsetzungsgesetze betreffen u. a. Windenergie auf See und Stromnetze.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2023/2413 vom 18.10.2023 [EUR-Lex 32023L2413]
Veröffentlichung31.10.2023, ABl. EU L, 2023/2413 (Clearingstelle EEG/KWKG nennt „L 77, S. 1" – Fundstelle bitte gegen EUR-Lex prüfen)
In Kraft seit20.11.2023 [Clearingstelle EEG/KWKG]
Umsetzungsfristgrundsätzlich 21.05.2025, vorbehaltlich einzelner abweichender Fristen [Clearingstelle EEG/KWKG]
EU-Gesamtziel 2030mindestens 42,5 % erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch; Mitgliedstaaten „angehalten", 45 % zu erreichen
Wärme und Kältejährliche Steigerung um 0,8 % (2021–2025) bzw. 1,1 % (2026–2030) gegenüber Basisjahr 2020
Verkehr (Wahlrecht)bis 2030 entweder 29 % erneuerbare Energien oder mindestens 14,5 % Verringerung der Treibhausgasintensität
Deutsches Umsetzungsgesetz (Genehmigungen)Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach BImSchG und WHG sowie für Planverfahren nach BauGB und ROG, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, ausgefertigt 12.08.2025, BGBl. 2025 I Nr. 189 vom 14.08.2025 [recht.bund.de]
BundesratZustimmung am 11.07.2025 [BMUKN, Pressemitteilung 059/25]
Weitere UmsetzungGesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BGBl. 2025 I Nr. 351 vom 22.12.2025 (Inhalt hier nicht geprüft)
Sanktionen für Bürger/Unternehmenkeine unmittelbaren – die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten; bei Nichtumsetzung drohen Vertragsverletzungsverfahren gegen den Staat

Geltungsbereich

RED III richtet sich an die Mitgliedstaaten. Betroffen sind mittelbar Projektierer und Betreiber von Wind-, Solar-, Geothermie- und Wärmepumpenanlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger (Länder, Regionalplanung, Kommunen) sowie Verkehrs-, Wärme- und Industriesektor. Eigentümer und Mieter von Gebäuden werden nicht unmittelbar verpflichtet; für Gebäude gilt ergänzend die EU-Gebäuderichtlinie (siehe [EPBD 2024](/fakten/epbd-2024-umsetzung)).

Beschleunigung der Genehmigungsverfahren (Deutschland)

Nach Angaben des Bundesumweltministeriums regelt das Umsetzungsgesetz die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land einschließlich Energiespeichern am selben Standort (im Baugesetzbuch und im Raumordnungsgesetz). In diesen Gebieten gilt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Zusätzlich wurden BImSchG und Wasserhaushaltsgesetz geändert, um Verfahren für alle Erneuerbare-Energien-Vorhaben (Wind, Solar, Geothermie, Wärmepumpen) auch außerhalb der Beschleunigungsgebiete zu beschleunigen. Das Gesetz sollte laut BMUKN unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten.

Sekundärquelle (Stiftung Umweltenergierecht, Webinar 25.09.2025, nicht am Gesetzestext geprüft): § 6a WindBG erklärt bis 19.05.2024 ausgewiesene Windenergiegebiete kraft Gesetzes zu Beschleunigungsgebieten; § 28 ROG ist seit 15.08.2025 in Kraft; die förmliche Einleitung der Ausweisung ist nach dieser Darstellung innerhalb von drei Monaten vorgesehen.

Offene Punkte (review_needed)

Der EUR-Lex-Volltext war beim Abruf nicht zugänglich. Daher nicht am Originaltext geprüft und bewusst nicht als Fakt aufgeführt: die Artikelnummern, das 49-%-Gebäudeziel, die konkreten Genehmigungsfristen in Beschleunigungsgebieten, Repowering-Fristen, die Regelung zum überragenden öffentlichen Interesse sowie Inhalt und Inkrafttreten der BGBl.-Nrn. 189 und 351 im Einzelnen. Ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission wurde nicht geprüft.

Häufige Fehler

Quellen

Änderungsverlauf

Stand: 05.11.2026

Quellen

Letzte Änderung:
2026-11-05
Letzte Prüfung:
2026-11-05
In Kraft seit:
2023-11-20
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0